Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.124

 

URTEIL

 

vom 27. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juli 2023

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2023 wegen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 266 Tage Untersuchungshaft, Polizeigewahrsam sowie vorzeitiger Strafvollzug) sowie 8 Jahren Landesverweisung verurteilt. Nachdem sich der Rekurrent im Rahmen des am 16. Juni 2022 bewilligten vorzeitigen Strafvollzugs zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, im Gefängnis Bässlergut und in der Justizvollzugsanstalt Bostadel und schliesslich wieder im Gefängnis Bässlergut befunden hat, verbüsst er seine Strafe seit dem 9. Februar 2023 im Gefängnis Bässlergut.

 

Mit Gesuch vom 12. Juni 2023 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 13. Juni 2023 berichtete das Gefängnis Bässlergut über den bisherigen Vollzugsverlauf und empfahl, die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin zu verweigern. Am 19. Juli 2023 wurde dem Rekurrenten in seiner persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 28. Juli 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. August 2023 beim Appellationsgericht Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Mit Eingabe vom 30. August 2023 hat er ergänzt, dass er regelmässig arbeite und stets respektvoll zu den Beamten und Insassen sei, weshalb ihm die bedingte Entlassung zu gewähren sei.

 

Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vollzugsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten Drittels der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

 

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz fest, der Rekurrent sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. So habe er bereits im Jahre 2022 eine Freiheitsstrafe wegen einfachen Diebstahls verbüsst. Ferner seien die am 18. und 21. November 2021 von der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2023 vollziehbar erklärt worden. Aktuell befinde er sich wegen Raubs im Strafvollzug. Das Verhalten des Rekurrenten während des Strafvollzugs beurteilte die Vorinstanz ebenfalls als ungenügend. Er habe während der Unterbringung in der JVA Bostadel Mühe bekundet, sich im Grosskollektiv einzufügen und habe sich auffällig sowie psychisch instabil gezeigt, was dazu geführt habe, dass er in das Gefängnis Bässlergut habe rückversetzt werden müssen. In der JVA Bostadel habe er insbesondere wegen Arbeitsverweigerung sowie Nichteinhaltens des Betriebsablaufs und der Tagesordnung mehrfach diszipliniert und in der Folge in der Sicherheitszelle arretiert werden müssen. Auch im Gefängnis Bässlergut bekunde er weiterhin Mühe, die Hausordnung zu befolgen und sich an die Anordnungen des Vollzugspersonals zu halten. Infolge Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln habe er mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden müssen. Die Vorinstanz hält zudem fest, dass die wiederholten Disziplinierungen während des laufenden Strafvollzugs nicht für eine Besserung bezüglich der Einstellung des Rekurrenten zu den begangenen Delikten sprechen würden.

 

Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

 

3.2      Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass er während des ganzen Vollzugs gearbeitet habe, ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet worden sei und er Anspruch auf die Entlassung habe. Er bestreitet nicht, dass er ein bis drei Mal mit Betäubungsmitteln erwischt worden sei, macht aber geltend, dass er sich entschuldigt und sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er werde die Schweiz verlassen, nach Spanien zu seiner Mutter gehen und als Gärtner arbeiten. Er müsse für die kranke Mutter sorgen und sie finanzieren. Er setzt sich ansonsten nicht mit den Erwägungen des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juli 2023 auseinander. Vielmehr bestätigt er die Vorfälle mit den gefundenen Drogen. Die sich in den Akten befindlichen Unterlagen und die damit zusammenhängenden Zelleneinschlüsse sowie Disziplinierungen widerlegen zudem seine Behauptung, wonach ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet wurde und er sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er hat vielmehr mehrheitlich die Unterschrift bei der Aushändigung der Disziplinarverfügungen vom 21. und 26. Juli 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 verweigert (act 5, SMV.2022.1488_Vollzugsakten bis 14.11.2022.pdf, S. 45-46 und S. 64). Insgesamt kommt der Rekurrent somit seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

 

4.

Wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen E. 3.2 des vorliegenden Entscheids verwiesen werden.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.