Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.129

 

URTEIL

 

vom 6. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Mai 2023

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1984, von der Türkei, heiratete am 28. November 2013 in Basel die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1974. Das am 12. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Familiennachzug wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verweis auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, seiner Ehefrau und seiner beiden Stiefkinder mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) am 23. Oktober 2014 und das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2014 (VGE VD.2014.232) ab. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machte der Rekurrent eine Verschlechterung der Gesundheit seiner Ehefrau geltend und stellte ein Wiedererwägungsgesuch. Nach erfolgten Abklärungen gestattete das JSD dem Rekurrenten mit Zwischenentscheid vom 17. August 2015 den Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Verfahrens und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit. Am 20. August 2015 stellte der Bereich BdM eine Anwesenheitsbestätigung aus. Dieses Datum wurde im kantonalem Datenmarkt als Zuzugsdatum eingetragen. In der Folge konnte der Rekurrent eine Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2015 belegen und sich die Ehefrau des Rekurrenten per 1. Oktober 2015 von der Sozialhilfe ablösen, weshalb der Bereich BdM dem Rekurrenten am 11. Dezember 2015 den Familiennachzug unter der Bedingung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bewilligte. Davon nahmen die beiden Ehegatten am 17. Dezember 2015 unterschriftlich Kenntnis. Am 21. Dezember 2015 wurde dem Rekurrenten die Einreiseerlaubnis und am 5. Januar 2016 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Das Wiedererwägungsverfahren schrieb das JSD mit Entscheid vom 4. Januar 2016 ab.

 

Am 9. August 2017 und 15. März 2019 wurden der Rekurrent und seine Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Situation vom Bereich BdM schriftlich auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das seit 15. November 2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern für schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 70.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 200.– bestraft. Am 17. Juni 2020 gewährte der Bereich BdM dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Als Begründung wurde die Trennung von seiner Ehefrau, die fehlende berufliche, wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie seine mutwillige Verschuldung aufgeführt. Dazu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Juli 2020 vernehmen. Die Ehe des Rekurrenten mit B____ wurde am 9. November 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 16. März 2022 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2023 an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab.

 

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 9. Juni 2023 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 15. August 2023 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt er seine Verwarnung und subeventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Zudem beantragt er die Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote vom 26. März 2023 für das vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 1. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 7. September 2023 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13. Oktober 2023 liess der Rekurrent mit Eingabe vom 24. November 2023 zu seiner prozessualen Bedürftigkeit ergänzend Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 informierte der Rechtsvertreter des Rekurrenten über dessen Anstellung als Servicemitarbeiter seit dem 1. Februar 2024 und reichte einen Arbeitsvertrag ein. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September 2023 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

 

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Rekurrenten am 9. November 2021 geschieden wurde. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Entgegen dem im angefochtenen Entscheid erweckten Eindruck (vgl. angefochtener Entscheid E. 3-5) ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Da die inzwischen geschiedene Ehefrau des Rekurrenten nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1; Akten Bereich BdM S. 5), hat der Rekurrent auch während des Zusammenlebens keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AIG gehabt und ist ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erteilt worden (vgl. Akten Bereich BdM S. 73 f.). Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter den gleichen Voraussetzungen verlängert werden wie eine im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 oder 43 AIG erteilte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG, wobei im Fall einer gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung weder das AIG noch die VZAE einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung begründen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 7). Entsprechend der Begründung der Verfügung des Bereichs BdM vom 16. März 2022 ist die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten somit nach Art. 77 Abs. 1 VZAE und nicht nach Art. 50 Abs. 1 AIG zu prüfen (vgl. Akten Bereich BdM S. 786).

 

2.2      Damit die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden kann, wird in Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zunächst vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich auf die von aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis; VGE VD.2018.205 E. 4.2.3.2, mit Hinweisen; vgl. zum gleichlautenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zudem Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, mit Hinweisen). Diese beginnt mit dem tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).

 

Der Rekurrent heiratete am 23. November 2013 in Basel die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ehefrau. Das Gesuch um Familiennachzug wurde jedoch zunächst abgewiesen und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Nach erfolgtem Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten wurde ihm mit Zwischenentscheid des JSD vom 17. August 2015 erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieser Zeit bewilligt. Als Zuzugsdatum wurde im kantonalen Datenmarkt der 20. August 2015 eingetragen. Am 11. Dezember 2015 bewilligte der Bereich BdM schliesslich den Familiennachzug mit Bedingungen und erteilte dem Rekurrenten am 21. Dezember 2015 die Einreiseerlaubnis sowie am 5. Januar 2016 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (Akten Bereich BdM S. 230, 235, 236). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 wurde den Ehegatten das seit 15. November 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt und die Ehe am 9. November 2021 geschieden (Akten Bereich BdM S. 572 ff.).

 

Der Bereich BdM ist daher in Berücksichtigung der damaligen Aussagen der Ehegatten sowie der zeitlichen Entwicklung zu Recht vom Ende der ehelichen Gemeinschaft per 15. November 2019 ausgegangen (vgl. Verfügung vom 16. März 2022 E. 1 und 2.1, Akten Bereich BdM S. 785 f.). Offenbleiben kann, ob für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits auf das im kantonalen Datenmarkt eingetragene Zuzugsdatum vom 20. August 2015 (vgl. dazu den Zwischenentscheid des JSD vom 17. August 2015 und die Anwesenheitsbestätigung des Bereichs BdM vom 20. August 2015, Akten Bereich BdM S. 201 ff.) oder erst auf das Datum der Einreiseerlaubnis vom 21. Dezember 2015 (Akten Bereich BdM S. 235; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1, Akten Bereich BdM S. 786) beziehungsweise das Datum der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Januar 2016 abzustellen ist, da die Ehegemeinschaft in jedem Fall über drei Jahre angedauert hat. Mit den Vorinstanzen ist somit von einem mindestens dreijährigen Bestehen der Ehegemeinschaft auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; Verfügung Bereich BdM vom 16. März 2022 E. 2.1).

 

3.

Als weitere Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden geprüft.

 

3.1

3.1.1   Das JSD wirft dem Rekurrenten eine unzureichende berufliche Integration vor (vgl. die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid E. 11). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass er sich um eine berufliche Integration bemüht hat und dass ihm die diesbezüglichen Integrationsdefizite nicht zum Vorwurf gereichen könnten (vgl. Rekursbegründung Rz. 6). Dies ändert aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts daran, dass das JSD eine erfolgreiche und gefestigte berufliche Integration zu Recht verneint hat.

 

Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweckt den Eindruck, dass die berufliche Integration eine selbständige Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE darstelle (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall. In der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung setzten Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE das Bestehen einer erfolgreichen Integration voraus und in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE sowie in Art. 4 der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) wurden Integrationskriterien nicht abschliessend aufgezählt (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung setzen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE hingegen die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus und werden die Integrationskriterien in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. dazu Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 58a AIG N 1). Eines der Integrationskriterien besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Unter letztere fallen Renten der AHV/IV, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosentaggeld, kantonale Beihilfen, Krankenkassenprämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge, nicht jedoch Sozialhilfe (Campisi/Petry, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 21.27). Die berufliche Integration ist somit nur eine von mehreren Möglichkeiten, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 356), und keine selbständige Integrationsvoraussetzung. Für die Erfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist entscheidend, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1).

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht mit dem Umstand als solchen verneint werden kann, dass dem Rekurrenten keine gefestigte berufliche Integration gelungen ist. Das Fehlen einer gefestigten beruflichen Integration kann aber bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben insoweit berücksichtigt werden, als es gewisse Zweifel daran erweckt, ob der Rekurrent in Zukunft in der Lage sein wird, seine Lebenshaltungskosten zu decken.

 

3.1.2   Im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens am 15. November 2019 war der Rekurrent unselbständig erwerbstätig (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 24 f.). Nach drei Phasen der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern, einer Phase der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Taggeldern der […] und zwei Phasen der unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 25, 28, 30, 32, 34, 37, 40 und 42) war der Rekurrent seit dem 19. November 2022 bei der C____ GmbH gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Chauffeurbegleiter/Möbelmonteur unselbständig erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 16. November 2022 [Rekursbeilage 3]; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 46 und 48; Rekursbegründung Rz. 6). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten hat es sich dabei um eine Vollzeittätigkeit gehandelt (Rekursbegründung Rz. 6). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der Rekurrent gemäss dem Arbeitsvertrag vom 16. November 2022 im Stundenlohn angestellt gewesen ist und sein Arbeitspensum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2022 (192 Std.) sowie Januar (192 Std.), Februar (168 Std.), März (208 Std.) und April 2023 (144 Std.) erheblich geschwankt hat (Akten JSD S. 85-87 und Rekursbeilage 4). Allerdings entspricht die durchschnittliche Stundenzahl in den erwähnten Monaten von 180 mindestens einem Vollzeitpensum. Ab dem 4. Mai 2023 war der Rekurrent 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2023 belegt ist (ärztliches Zeugnis vom 4. Mai 2023 [Rekursbeilage 8]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Mai, 8. Juni, 17. Juli, 7. und 23. August 23, 25. September sowie 2. November 2023 [Rekursbeilage 14]; Arztzeugnis [Rekursbeilage 13]; Unfallschein [Rekursbeilage 13]). Der Rekurrent macht geltend, dass der Grund für seine Arbeitsunfähigkeit in einem Unfall bestanden habe, den er am 4. Mai 2023 bei seiner Erwerbstätigkeit für die C____ GmbH erlitten habe (Rekursbegründung Rz. 6; Eingabe vom 24. November 2023 S. 1). Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2023 wird als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Krankheit angegeben und in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 10. Mai, 8. Juni, 17. Juli, 7. und 23. August 23, 25. September sowie 2. November 2023 Unfall. Die […] lehnte Leistungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (Rekursbeilage 16) zunächst ab, weil das Ereignis vom 4. Mai 2023 nicht als Unfall zu qualifizieren sei und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände zog die […] ihre Ablehnung mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (Rekursbeilage 18) zurück und erklärte, dass weitere Abklärungen offen seien. Gemäss der Eingabe des Rekurrenten vom 24. November 2023 ist das Gesuch um Leistungen der […] noch hängig. Der Entscheid der […] über eine allfällige rückwirkende Zusprechung von Taggeldern braucht nicht abgewartet zu werden, weil die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch bei einer rückwirkenden Zusprechung von Taggeldern zu verneinen wäre. Am 24. Oktober 2023 eröffnete das Zivilgericht über die C____ GmbH den Konkurs. Im November 2023 gab der Rekurrent an, zurzeit über kein Einkommen zu verfügen und sich zur Bestreitung seiner Ausgaben privat verschuldet zu haben (vgl. Eingabe vom 24. November 2023, act. 10). Gemäss der Eingabe vom 19. Februar 2024 ist der Rekurrent mittlerweile wieder arbeitsfähig und seit dem 1. Februar 2024 als Servicemitarbeiter bei der D____ GmbH tätig (act. 14; vgl. Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2024, act. 15).

 

Aufgrund dieser jüngsten Anstellung ist dem Rekurrenten für den aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu attestieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rekurrent dieses Kriterium während längerer Zeit nicht erfüllte und in der Gesamtwürdigung seine jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration zu berücksichtigen ist. Das aktuell angegebene monatliche Einkommen des Rekurrenten ist zudem tiefer als sein früheres, das ihm in der Vergangenheit nicht zur Deckung seines Konsums reichte (vgl. unten E. 3.1.3 und 3.2.4; vgl. act. 14 und 15; Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen E____ AG, Akten Bereich BdM S. 562 ff.; Arbeitsvertrag C____ GmbH, Akten JSD S. 83 ff.) und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist selbst bei Bejahung einer hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 3.2.4 hiernach) nicht zu verlängern.

 

3.1.3   Massgeblich ins Gewicht fällt die hohe Verschuldung des Rekurrenten. Am 9. August 2017 war gegen den Rekurrenten eine Betreibung für einen Betrag von CHF 974.45 verzeichnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 und E. 8). Am 14. März 2019 waren gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'482.25 verzeichnet, wobei für zwei davon eine Einkommenspfändung bestand, und vier Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 6'276.95 (Akten Bereich BdM S. 13 f.). Somit erhöhte sich die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. August 2017 und dem 14. März 2019 um CHF 8'784.75. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. 19 und E. 8), am 15. März 2019 seien vier offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 4'845.40 verzeichnet gewesen und die Verschuldung des Rekurrenten habe zwischen dem 9. August 2017 und dem 15. März 2019 um CHF 3'870.95 zugenommen, sind unrichtig. Nachdem in einer dieser Betreibungen ein Verlustschein ausgestellt worden war und am 10. September 2019 eine neue Betreibung eingeleitet worden war, waren am 19. Dezember 2019 gegen den Rekurrenten drei offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'261.90 verzeichnet, wobei für zwei davon eine Einkommenspfändung bestand, und sechs offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 9'284.60. Somit erhöhte sich die Summe der offenen Betreibungen und Verlustscheine in der Zeit vom 14. März bis 19. Dezember 2019 um CHF 2'787.30, war der Rekurrent im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens am 15. November 2019 (vgl. dazu Akten BdM S. 573) verschuldet und vergrösserte sich seine Verschuldung kurz nach Aufnahme des Getrenntlebens. Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Deckung des Konsums von sich und seiner Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.

 

Am 17. Juni 2020 waren gegen den Rekurrenten zwei offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'390.15 und acht offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (Akten Bereich BdM S. 591 f.). Damit ist die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 19. Dezember 2019 und 17. Juni 2020 von CHF 12'546.50 um CHF 2'771.25 auf CHF 15'317.75 gestiegen.

 

Gemäss der Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 wurden zwischen dem 8. Dezember 2020 und dem 8. Dezember 2021 gegen den Rekurrenten sieben neue Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 32'100.80 eingeleitet, wobei für fünf davon eine Einkommenspfändung bestand. Zudem sind in der Betreibungsauskunft vom 9. Februar 2022 acht offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 11'927.60 verzeichnet (vgl. Akten Bereich BdM S. 781 f.). Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022 von CHF 15'317.75 um CHF 28'710.65 auf CHF 44'028.40 erhöht. In der gleichen Zeit wurden durch die Lohnpfändungen Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von CHF 7'029.40 getilgt (vgl. Akten Bereich BdM S. 93). Dabei ist davon auszugehen, dass die Tilgung im Umfang von mindestens CHF 6'173.25 drei Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem Status volle Befriedigung nach Verwertung verzeichnet sind, und höchstens im Umfang von CHF 856.15 in der Auskunft vom 9. Februar 2022 mit dem Status Einkommenspfändung als offen verzeichnete Betreibungen. Folglich ist die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 9. Februar 2022 im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die Einkommenspfändungen um mindestens CHF 27'854.50 (CHF 28’710.65 - CHF 856.15) gestiegen. Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen in dieser Phase weiterhin bei weitem nicht zur Deckung des Konsums von sich und seiner Familie und erfüllte er folglich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.

 

Am 9. November 2021 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 41). Zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 wurden gegen den Rekurrenten elf neue Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 17'764.20 eingeleitet. Am 25. Mai 2023 waren gegen den Rekurrenten neun offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 15'202.35 und 17 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 47'163.25 verzeichnet (Akten Bereich BdM S. 96 f.). Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 von CHF 44'028.40 um CHF 18'337.20 auf CHF 62'365.60 erhöht. In der gleichen Zeit wurden durch die Lohnpfändungen Schulden des Rekurrenten im Gesamtbetrag von CHF 3'653.55 getilgt (vgl. Akten Bereich BdM S. 94). Dabei ist davon auszugehen, dass die Tilgung im vollen Umfang Betreibungen betroffen hat, die in der Auskunft vom 25. Mai 2023 mit dem Status Einkommenspfändung als offen verzeichnet sind. Folglich ist die Verschuldung des Rekurrenten zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 im Ergebnis aufgrund der neuen Betreibungen trotz der Schuldentilgung durch die Einkommenspfändungen um CHF 14'683.65 (CHF 18'337.20 - CHF 3'653.55) gestiegen. Damit genügten dem Rekurrenten seine Einkünfte und sein Vermögen auch nach der Scheidung bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums und erfüllte er folglich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht.

 

Am 6. Juni und 25. September 2023 wurden gegen den Rekurrenten zwei neue Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 1'811.35 eingeleitet. Am 10. Oktober 2023 waren gegen den Rekurrenten eine offene Betreibung für einen Betrag von CHF 190.05 und 25 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 64'206.15 verzeichnet (Vernehmlassungsbeilage). Damit hat sich der Gesamtbetrag der offenen Betreibungen und Verlustscheine zwischen dem 22. Mai und dem 10. Oktober 2023 von CHF 62'365.60 um CHF 2'030.60 auf CHF 64'396.20 erhöht und ist die Verschuldung des Rekurrenten um den entsprechenden Betrag gestiegen.

 

In der Zeit vom 9. August 2017 bis am 22. Mai 2023 hatte der Rekurrent während der Phasen der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und erhielt er während der Phasen seiner Arbeitsunfähigkeit abgesehen von der Zeit vom 4. bis 22. Mai 2023 Taggelder der […] (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Trotzdem genügten ihm seine Einkünfte und sein Vermögen sowohl während des Getrenntlebens als auch nach der Scheidung im November 2021 bei weitem nicht zur Deckung seines Konsums. Daran änderte auch der Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung im September 2021 (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 732; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 39 und E. 10) und die erstinstanzliche Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. März 2022 nichts. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent selbst bei einer allfälligen rückwirkenden Zusprechung von Taggeldern der […] und unter Berücksichtigung der neuen Arbeitsstelle seit dem 1. Februar 2024 (vgl. oben E. 3.1.2) auch aktuell nicht in der Lage ist, seinen Konsum zu decken. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben weiterhin nicht erfüllt.

 

3.1.4   Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG, die dem Rekurrenten das Erfüllen des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben verunmöglicht oder erschwert haben, bestehen nicht.

 

3.1.5   Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurrent das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht gegeben.

 

3.2

3.2.1   Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwilligkeit im Sinn dieser Bestimmung setzt Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierte Fahrlässigkeit beziehungsweise qualifizierte Leichtfertigkeit voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegen, haben in der Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation unternimmt. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (statt vieler BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2).

 

3.2.2   Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Rekurrent Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) setzt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht voraus, dass die Schulden den für die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erforderlichen Umfang erreichen. Erstens gilt diese Bestimmung nur für Niederlassungsbewilligungen. Zweitens setzt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind. Für die Verneinung dieser Voraussetzung genügt grundsätzlich jeder relevante Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sofern das Defizit bei diesem Kriterium nicht allenfalls durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen wird (vgl. dazu Spescha, a.a.O., Art. 58a N 1), was beim Rekurrenten nicht der Fall ist.

 

3.2.3   Während einem erheblichen Teil der vorstehend berücksichtigten Zeit unterlag der Rekurrent Lohnpfändungen. Diese hätten ihn jedoch bei Anwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen und Sorgfalt nicht daran gehindert, einen Grossteil der unbezahlt gebliebenen Forderungen zu erfüllen.

 

Die am 14. März und 19. Dezember 2019 sowie 17. Juni 2020 verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine betreffen ausschliesslich Forderungen einer Krankenversicherung. Die am 9. Februar 2022 sowie 25. Mai und 10. Oktober 2023 verzeichneten offenen Betreibungen und Verlustscheine umfassen zusätzlich zu Forderungen der Krankenversicherung Forderungen der folgenden Gläubiger mit den folgenden Vertretern und den folgenden Beträgen: Auskunft vom 9. Februar 2022: [...] SA CHF 536.– und [...] CHF 18'900.–; Auskunft vom 25. Mai 2023: [...] CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF 4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...] CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF 2'656.45 und [...] AG CHF 212.40; Auskunft vom 10. Oktober 2023: [...] SA CHF 536.–, [...] CHF 18'900.–, [...] CHF 4'500.–, [...] AG CHF 164.20, [...] CHF 2'871.30, [...] CHF 263.75, [...] CHF 2'656.45, [...] AG CHF 212.40 und [...] AG CHF 190.05. Gemäss der insoweit glaubhaften Darstellung des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 4) handelt es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 18'900.– um Unterhaltsbeiträge für seine damalige Ehefrau. Dabei ist davon auszugehen, dass die Forderung vom Kanton bevorschusst und deshalb auf ihn übergegangen ist. Die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 4'500.00 dürfte ebenfalls Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau des Rekurrenten betreffen. Gemäss einer mit Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2020 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten vom gleichen Tag verpflichtete sich der Rekurrent, seiner damaligen Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.– zu bezahlen.

 

Wenn der Rekurrent die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem Betreibungsamt nachgewiesen hätte, wären sie bei der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt worden (vgl. Weisung betreffend Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Oktober 2009 Ziff. II.3 und II.5, in: BJM 2010 S. 33, 34 f.). Wenn die Beträge mangels Nachweises der Bezahlung zunächst nicht berücksichtigt worden sind, wäre eine Rückerstattung der laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge aus der gepfändeten Monatsquote möglich gewesen und hätte der Rekurrent eine Revision der Lohnpfändung verlangen können, wenn er die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Betreibungsamt belegt hätte (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 2.3.2.8; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Bei den Berechnungen des Existenzminimums des Rekurrenten durch das Betreibungsamt vom 6. Januar und 27. Mai 2021 (Akten BdM S. 634 und 726) wurden die Krankenkassenprämien zwar mangels Belegen nicht berücksichtigt. Aus der diesbezüglichen Bemerkung ist aber zu schliessen, dass die laufenden Krankenkassenprämien dem Rekurrenten entsprechend den vorstehenden Erwägungen aus der gepfändeten Monatsquote rückerstattet worden wären, wenn er sie bezahlt und die Bezahlung gegenüber dem Betreibungsamt nachgewiesen hätte.

 

Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 9. August 2017 (Akten Bereich BdM S. 506; vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16) wurden der Rekurrent und seine damalige Ehefrau auf ihre Schulden und Betreibungen hingewiesen und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern, Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen sowie eventuell das Amt für Sozialbeiträge zu kontaktieren zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung. Zudem wurde ihnen für den Fall, dass bei der nächsten Verlängerung keine Verbesserung erkennbar ist, die Prüfung des Entzugs ihrer Bewilligungen in Aussicht gestellt. Mit Informationsschreiben vom 15. März 2019 (Akten Bereich BdM S. 15 f.; vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 19) wies der Bereich BdM den Rekurrenten und seine damalige Ehefrau darauf hin, dass sie wegen ihrer Schulden und Betreibungen finanziell nicht integriert seien und dies zu einem Widerrufsgrund werden könnte, und empfahl ihnen dringend, neue Schulden zu verhindern und eine Schuldenberatungsstelle zu kontaktieren. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben diese Ermahnungen nichts daran geändert, dass der Rekurrent sich fortlaufend weiter verschuldet hat, und er sich somit davon offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen.

 

Das JSD hat positiv gewürdigt, dass der Rekurrent im September 2021 eine Schuldenberatungsstelle kontaktiert, einen Abzahlungsplan erstellt und Prämienverbilligungen beantragt hat. Es hat aber zu Recht festgestellt, dass die Bedeutung dieser Bemühungen dadurch relativiert wird, dass die Inanspruchnahme der Schuldenberatung und der Antrag auf Prämienverbilligungen zu spät erfolgt sind, nachdem der Rekurrent bereits seit dem Jahr 2017 Schulden angehäuft hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Im Übrigen stieg die Verschuldung des Rekurrenten dennoch weiter an, obwohl er dies aus den vorstehend erwähnten Gründen zumindest teilweise hätte verhindern können. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 10) ändert der Umstand, dass die Lohnpfändung vom Betreibungsamt als gesetzliche Massnahme verfügt worden ist, nichts daran, dass die dadurch bewirkte Tilgung von Schulden des Rekurrenten im Umfang von CHF 10'682.95 positiv zu würdigen ist. Insbesondere, weil in der betreffenden Zeit insgesamt deutlich mehr neue Schulden hinzugekommen sind als bestehende getilgt worden sind und der getilgte Betrag im Vergleich zu den nach wie vor unbezahlten Schulden von CHF 64'396.20 relativ bescheiden ist, steht die Tilgung der Annahme von Mutwilligkeit aber nicht entgegen.

 

3.2.4   Unter den vorstehend dargelegten Umständen lässt sich die Verschuldung des Rekurrenten zu einem erheblichen Teil nur damit erklären, dass er seinen Lebensstandard nicht seinen begrenzten finanziellen Mitteln angepasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 10) und einen Teil seiner Einkünfte nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie verwendet hat. Gesamthaft hat das JSD daher zumindest einen erheblichen Teil der Schulden zu Recht als Ergebnis mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 10) und ist dem Rekurrenten eine erhebliche Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während eines längeren Zeitraums anzulasten.

 

3.2.5   Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auch vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Das JSD stellte fest, der Rekurrent sei von der Anklage der Beschimpfung sowie der versuchten Drohung freigesprochen worden (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Februar 2021 [ES.2020.399], Akten Bereich BdM S. 85 f.). Lediglich wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sei er zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden (Strafbefehl vom 17. Juni 2019, Strafverfahren VT.2019.4191, Akten Bereich BdM S. 523 f.). Grundsätzlich werde aber ein einwandfreier Leumund gefordert (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent macht geltend, die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern stelle eine geringfügige Tat im Sinn einer Übertretung dar und könne daher im ausländerrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sein (Rekursbegründung Rz. 7). Sowohl die Erwägungen des JSD als auch die Einwände des Rekurrenten beruhen auf einer falschen Annahme. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. September 2018 aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen die aufgrund nicht bezahlter Motorfahrzeugsteuern eingezogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für einen Personenwagen abzugeben oder die offene Forderung zu begleichen. Dieser Pflicht kam er bis am 4. November 2018 nicht nach. Daher wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt. Die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist keine Übertretung, sondern ein Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Dementsprechend wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 nicht nur mit einer Busse von CHF 200.–, sondern auch mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft. In den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) findet sich unter dem Titel Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Bemerkung «Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug» (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Für die Gewichtung einer Straftat ist zudem auch relevant, wie viel Zeit seit der Begehung vergangen ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 2). In einem Kommentar zu Art. 58a AIG wird unter Verweis auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) die Ansicht vertreten, bei Sanktionen, die eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht deutlich übersteigen, könne nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit angenommen werden (Spescha, a.a.O., Art. 58a N 2). Ob die Bezugnahme auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sachgerecht ist, erscheint fraglich. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV ist für die Verneinung einer erfolgreichen Integration eine erhebliche oder wiederholte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen erforderlich. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE genügt für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums hingegen eine nicht weiter qualifizierte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen. Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der vorstehend festgestellten mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen genügt die Verurteilung wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zweifellos zur Verneinung der Erfüllung der Integrationskriterien wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

3.3      Was das Kriterium der Sprachkompetenz anbelangt (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG), so muss die gesuchstellende Person für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Den Ausführungen des JSD folgend (angefochtener Entscheid E. 13), hat der Rekurrent die Erfüllung dieses Integrationskriteriums nachgewiesen (vgl. E-Mail vom 24. Februar 2022, Akten Bereich BdM S. 798; Stellungnahme Bereich BdM vom 7. Juli 2022, Akten JSD S. 64).

 

3.4      Dennoch muss bei einer Gesamtbetrachtung die Integration des Rekurrenten insbesondere aufgrund der ungenügenden Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben und seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft als unzureichend beurteilt werden. Dies gälte auch dann, wenn nur eine Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung angenommen würde. Damit ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ausgeschlossen.

 

3.5      Unabhängig von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehe verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE). Ein sogenannter nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Einen nachehelichen Härtefall hat das JSD zu Recht verneint. Namentlich eine Gefährdung der sozialen und beruflichen Reintegration des heute erst 39-jährigen Rekurrenten in seiner Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Zur Begründung kann auf die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 14–18). Auch der Aufbau eines beträchtlichen Freundeskreises in der Schweiz (Rekursbegründung Rz. 8) begründet keinen nachehelichen Härtefall (Vernehmlassung Rz. 4).

 

4.

Schliesslich beruft sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

 

4.1      Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11). Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1,VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Der Rekurrent hat keine Kinder. Als familiäre Beziehung beruft sich der Rekurrent allein auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz «ansässigen» neuen Lebenspartnerin (Rekursbegründung E. 8; Rekursbegründung im Vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Juni 2022 E. 5, Akten JSD S. 25).

 

4.2      Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, so wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).

 

4.3      Der Rekurrent macht zwar geltend, dass er beabsichtige, seine Lebenspartnerin zu heiraten (Rekursbegründung Rz. 10). Dass die Heirat unmittelbar bevorstehe, behauptet er aber nicht. Die Formulierung in der Rekursbegründung, «[s]ollte das Paar demnächst einen Trauungstermin organisieren, wird ein entsprechender Beleg nachgereicht», erweckt vielmehr den Eindruck, dass der Zeitpunkt einer allfälligen Heirat noch völlig ungewiss ist. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der JSD ist das Paar nicht verlobt und hat noch keine konkreten Schritte in Richtung Ehe unternommen (angefochtener Entscheid E. 16). Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat seine Lebenspartnerin das ungeborene gemeinsame Kind inzwischen verloren (Rekursbegründung Rz. 8) und übernachtet er nur gelegentlich bei seiner Partnerin (Eingabe vom 24. November 2023 S. 2). Damit leben die Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Behauptungen des Rekurrenten, er pflege eine intakte und innige Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und diese brauche nach dem Verlust des ungeborenen Kinds seine emotionale und psychische Unterstützung umso mehr (Rekursbegründung Rz. 8), genügen auch bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Folglich stellt eine Trennung des Rekurrenten von seiner Lebenspartnerin entgegen seiner Ansicht keine Einschränkung seines Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar.

 

5.

5.1      Bei der dargelegten Ausgangslage besteht für eine ermessensweise (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE kein Raum. Der Rekurrent ist in der Schweiz unzureichend integriert, es fehlen wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, und seine Wiedereingliederung in sein Heimatland erscheint nicht gefährdet. Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat (vgl. dort E. 17-21), besteht aufgrund seiner ungenügenden Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung. Dieses öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen des Rekurrenten, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu können (vgl. oben E. 3.5 und 4.3). Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm folglich zumutbar und auch verhältnismässig.

 

Anzumerken bleibt, dass mit dem Einkommen des Rekurrenten aus seiner neuen Anstellung als Servicemitarbeiter bei der D____ GmbH seine Schulden zwar grundsätzlich in relativ bescheidenem Umfang abgebaut werden können. Da dem Rekurrenten in der Vergangenheit sein Einkommen und sein Vermögen nicht zur Deckung seines Konsums genügt haben und daran auch der Kontakt mit der Budget- und Schuldenberatung sowie die erstinstanzliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts geändert haben, ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent auch mit dem neuen Einkommen nicht in der Lage sein wird, seinen Konsum zu decken (vgl. oben E. 3.1.2) und sich seine Verschuldung daher aufgrund der Anhäufung neuer Schulden insgesamt vergrössern und nicht verkleinern wird. Selbst wenn bloss eine erhebliche Gefahr einer Vergrösserung der Verschuldung angenommen würde, wäre das öffentliche Interesse und das Interesse potentieller neuer Gläubiger, die Anhäufung neuer Schulden auszuschliessen, deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse und das Interesse bestehender Gläubiger an der allfälligen Tilgung bestehender Schulden in geringfügigen monatlichen Raten. Aus den vorstehenden Gründen ändert die neue Anstellung nichts daran, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung sein entgegenstehendes privates Interesse überwiegt (vgl. zur Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen angefochtener Entscheid E. 16-21).

 

5.2      Angesichts dessen, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist und sich als den Umständen angemessen erweist, hätte der Bereich BdM den Rekurrenten entgegen seiner Ansicht auch nicht in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG zuerst verwarnen müssen (vgl. BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 6.4, 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.4; VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 2.9.5.2).

 

6.

Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die Bezahlung des vollen Honorars gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 26. März 2023.

 

6.1      Prozessiert eine Partei aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit unentgeltlich, so steht der Anspruch auf das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ihr selber, sondern ihrem Vertreter zu. Die unentgeltlich prozessierende Partei wird durch die Kürzung des Honorars selber nicht beschwert, weil der Vertreter den aufgrund der Kürzung des Honorars nicht entschädigten Teil seines Aufwands ihr gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen darf. Daraus folgt, dass eine Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht mit dem im Namen der vertretenen Partei erhobenen Rekurs, sondern allein vom Vertreter im eigenen Namen angefochten werden kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen, wird der Rekurs doch allein im Namen des in der Sache rekurrierenden Mandanten des Vertreters erhoben. Vorliegend kann aber auf den Antrag gleichwohl eingetreten werden. Massgebend erscheint dabei, dass das Honorar des unentgeltlichen Vertreters mit dem angefochtenen Entscheid nicht einfach gekürzt worden ist. Vielmehr wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung bewilligt. Daraus folgt, dass der Vertreter seinen davor betriebenen Aufwand gegenüber dem damals noch nicht unentgeltlich prozessierenden Mandanten geltend machen könnte. Daher ist der Rekurrent in der vorliegenden Konstellation auch durch die Kürzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands beschwert, weshalb auch in seinem Namen das volle Honorar im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.

 

6.2      Wie das JSD in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 23), geht die Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus und kann daher ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 6.1.1, mit Nachweisen). Wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, entfaltet sie ihre Wirkungen grundsätzlich ab der Einreichung des Gesuchs. Dabei umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aber auch die anwaltlichen Bemühungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift einschliesslich der nötigen Vorarbeiten (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b, 122 I 203 E. 2f, 120 Ia 14 E. 3f; VGE VD.2019.158 vom 6. November 2019 E. 3.2, VD.2011.77 und VD.2011.109 vom 10. August 2011 E. 3.1.1; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 3; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 897; Schwank. Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 231). Eine darüberhinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen ist, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 74; vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 128 f.).

 

6.3      Mit Eingabe vom 28. März 2022 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten beim JSD Rekurs gegen die Verfügung der Bereichs BdM vom 16. März 2022 angemeldet. Dabei hat er noch keine Anträge und insbesondere kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten den Rekurs begründet und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gestellt. Mit Honorarnote vom 26. März 2023 (Akten JSD S. 88 f.) macht er für die folgenden Bemühungen den folgenden Zeitaufwand geltend:

 

22. März 2022 Besprechung mit Klient 1.5 Std.

28. März 2022 Rekursanmeldung 0.1 Std.

13. April 2022 Besprechung mit Klient 0.75 Std.

18. April 2022 Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.

18. Mai 2022 telefonische Besprechung mit Klient 0.6 Std.

19. Mai 2022 Fristerstreckungsgesuch 0.15 Std.

25. Mai 2022 Besprechung und Instruktion des Klienten 0.25 Std.

2. Juni 2022 Aktenstudium 2.75 Std.

2. Juni 2022 Rekursbegründung 5.5 Std.

2. Juni 2022 KB an Klient 0.15 Std.

5. August 2022 telefonische Besprechung mit Klient 0.15 Std.

22. Februar 2023 Eingabe an Rekursinstanz 0.1 Std.

24. März 2023 Besprechung mit Klient 1 Std.

27. März 2023 Eingabe an Rekursinstanz 0.35 Std.

 

Das JSD hat die Bemühungen ab dem 2. Juni 2022 und die damit verbundenen Auslagen im geltend gemachten Umfang von insgesamt zehn Stunden anerkannt und die Entschädigungsfähigkeit der früheren Bemühungen und der damit verbundenen Auslagen verneint mit dem Argument, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit der Rekursbegründung gestellt worden sei und die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab dem Gesuch einträten (vgl. angefochtener Entscheid E. 27 f.).

 

Selbst wenn die Rekursanmeldung und die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege als selbständige Rechtsschriften betrachtet würden, hätte des JSD die Entschädigung eines Grossteils der Bemühungen vor dem 2. Juni 2022 und der damit verbundenen Auslagen zu Unrecht verweigert. Es ist davon auszugehen, dass die Besprechung mit dem Rekurrenten vom 22. März 2022 nicht nur dem Entscheid gedient hat, ob Rekurs angemeldet werden soll, sondern auch der Vorbereitung der Rekursbegründung. Zumindest ein Teil der Besprechung ist daher als Bemühung im Zusammenhang mit der Rekursbegründung zu qualifizieren. Die nach der Rekursanmeldung abgehaltenen Besprechungen mit dem Rekurrenten vom 13. April sowie 18. und 25. Mai 2022 erfolgten offensichtlich ausschliesslich im Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Das gleiche gilt für die beiden Fristerstreckungsgesuche. Folglich handelt es sich bei den Bemühungen zwischen dem 22. März und 25. Mai 2022 und den damit verbundenen Auslagen zu einem Grossteil um solche im Zusammenhang mit der Rekursbegründung. Diese werden vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfasst, weil das Gesuch mit der Rekursbegründung gestellt worden ist. Der Zeitaufwand für die Besprechungen mit dem Rekurrenten ist zwar hoch, erscheint aber insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass für die Rekursbegründung die aktuelle Situation des Rekurrenten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht abgeklärt werden musste, vertretbar.

 

Richtigerweise können die Rekursanmeldung und die Rekursbegründung für die Frage der zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige Rechtsschriften betrachtet werden. Die Rekursanmeldung braucht keine Anträge und keine Begründung zu enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 OG). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren hat der Rekurrent zu begründen, weshalb seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, soweit sich dies nicht bereits aus einer mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift ergibt. Wenn er der angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches entgegensetzt, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege für das Rekursverfahren tendenziell aussichtslos (vgl. Meichssner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 65 N 39 f.). Falls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit der Rekursanmeldung gestellt werden müsste, damit auch die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung vom Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erfasst werden, wäre der Rekurrent somit gezwungen, bereits mit der Rekursanmeldung Anträge zu stellen und diese zumindest summarisch kurz zu begründen. Andernfalls liefe er Gefahr, dass die Rekursinstanz das Gesuch zurzeit abweisen würde mit der Begründung, es sei aussichtslos, weil er der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen habe. Jedenfalls wäre der Rekursinstanz eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten ausschliesslich gestützt auf die angefochtene Verfügung und eine Rekursanmeldung ohne Anträge und ohne Begründung regelmässig nicht möglich. Die Obliegenheit, bereits mit der Rekursanmeldung, die von Gesetzes wegen innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ohne Anträge und Begründung einzureichen ist, Anträge und zumindest eine summarische Kurzbegründung einzureichen, ist dem Rekurrenten nicht zumutbar. Zudem läuft eine entsprechende Obliegenheit auch dem öffentlichen Interesse zuwider, weil mit einer summarischen Kurzbegründung der Rekursanmeldung zusätzlicher Aufwand entsteht, der im Fall der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zusätzlich zu entschädigen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Rekursanmeldung für die Frage der zeitlichen Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als selbständige Rechtsschrift zu betrachten und umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung folglich auch die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der Rekursanmeldung einschliesslich der nötigen Vorarbeiten, wenn das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit der Rekursbegründung gestellt wird. Daher hat das JSD auch den die Frage der Rekursanmeldung betreffenden Teil der Besprechung vom 22. März 2022 und die Rekursanmeldung selbst zu entschädigen.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zusätzlich zur mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung eine Entschädigung von CHF 718.90 (Honorar CHF 700.– [3.5 Std. x CHF 200.–] + Auslagen CHF 18.90) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 55.35 zu bezahlen hat.

 

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs grösstenteils abzuweisen ist. Das geringfügige Obsiegen betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ist für den Kostenentscheid nicht zu berücksichtigen. Folglich sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen.

 

Der Rekurrent hat glaubhaft gemacht, dass er prozessual bedürftig ist. Zudem ist sein Rekurs nicht aussichtslos und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung seiner Interessen notwendig. Daher ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Mit Kostennote vom 19. Januar 2024 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15.35 Stunden. Dieser ist angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein Honorar von CHF 3'070.–. Zusätzlich werden Auslagen von CHF 38.90 geltend gemacht. Da sich diese im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegen, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter sind für die Eingabe vom 19. Februar 2024 zusätzlich ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden und Auslagen von CHF 5.80 zu berücksichtigen (vgl. act. 14 und 15). Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3'214.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Mai 2023 eine Entschädigung von CHF 718.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 55.35, insgesamt somit CHF 774.25 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3'214.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 248.– (7,7% auf CHF 3’108.90 und 8.1 % auf CHF 105.80), insgesamt somit CHF 3'462.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.