Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.12

 

URTEIL

 

vom 24. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

B____                                                                                      Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 7. Februar 2023

 

betreffend Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

 


Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend Rekurrierende) erhoben gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern pro 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. November 2022 verpflichtete die Steuerrekurskommission sie, innert Frist bis zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Nachdem dieser innert der gesetzten Frist nicht eingegangen war, schrieb die Steuerrekurskommission das Verfahren mit Präsidialentscheid vom 9. Januar 2023 mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von CHF 800.– ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

 

Gegen diesen Entscheid gelangten die Rekurrierenden mit einer als «Wiedererwä-gungsgesuch/Einsprache» übertitelten Eingabe vom 1. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Sie begründeten ihre Säumnis mit einem Missverständnis, da sie nach dem Erhalt von zwei Briefen und zwei Einzahlungsscheinen nicht erkannt hätten, dass der Betrag von CHF 800.– zweimal einzuzahlen sei. Sie hätten den zweiten Betrag nun aber geleistet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Steuerrekurskommission zuständigkeitshalber darum, das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden in die verpasste Frist zu prüfen und dem Verwaltungsgericht über den diesbezüglichen Entscheid zu berichten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 unterrichtete die Steuerrekurskommission das Verwaltungsgericht über die mit Entscheid vom gleichen Tag erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und um Wiedererwägung. In der Folge gewährte der Instruktionsrichter den Rekurrierenden die Möglichkeit zur Replik und zur Stellungnahme bezüglich Abweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs. Er stellte ihnen in Aussicht, dass über den Rekurs gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss der Frage der Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in diesem Verfahren entschieden werde, ohne dass es einer neuerlichen Anfechtung des Wiedereinsetzungsentscheides bedürfe. Innert der ihnen gesetzten Frist verzichteten die Rekurrierenden darauf, sich zu äussern. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern der Rekurrierenden pro 2018 sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abschreibung des vor­instanzlichen Verfahrens mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses und die in diesem Zusammenhang erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und Wiedererwägung. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Die Rekurrierenden sind als unmittelbar betroffene Verfügungsadressaten gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Re-kursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der Rekurrierenden fällt der Rekurs folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

 

2.2

2.2.1   Die Rekurrierenden bestreiten nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Steuerrekurskommission angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen machen sie geltend, sie hätten zwei Briefe und zwei Einzahlungsscheine erhalten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie als Ehepaar lediglich den Betrag von CHF 800.– einzahlen müssten. Erst als sie die angefochtene Verfügung einer fachkundigen Person gezeigt hätten, seien sie aufgeklärt worden, dass sie beide Rechnungen hätten einzahlen müssen. Sie hätten aufgrund ihres Fach- wie auch sprachlichen Verständnisses die Sachlage nicht erfassen können, ansonsten sie beide Beträge einbezahlt hätten. Deshalb ersuchten sie um eine Wiedererwägung der Sachlage und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit beantragen sie im Ergebnis die Wiedereinsetzung in die unbestrittenermassen verpasste Frist.

 

2.2.2   Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Daher wurde das Gesuch zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission vorgelegt. Diese wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Februar 2023 ab. Nachdem sich die Steuerrekurskommission somit zum Gesuch geäussert hat, kann diese Frage auch im vorliegenden Rekursverfahren geprüft werden.

 

2.2.3   Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem Entscheid vom 7. Februar 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

 

2.2.4   Wie die Steuerrekurskommission mit ihrem Entscheid über das Wiedereinsetzungsgesuch der Rekurrierenden vom 7. Februar 2023 erwog, erhoben die Rekurrierenden mit Schreiben vom 23. November 2022 sowohl Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern als auch Beschwerde gegen jenen bezüglich der Bundessteuer, beide betreffend die Steuerperiode 2018. Mit zwei separaten, eingeschrieben versandten Schreiben vom 25. November 2022 seien die Rekurrierenden unter anderem aufgefordert worden, jeweils bis zum 5. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu leisten, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde. Innerhalb der fraglichen Frist sei bei der Steuerrekurskommission einzig der Kostenvorschuss für das Verfahren STRK.2022.119 betreffend die direkte Bundessteuer eingegangen. Mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern hätten die Rekurrierenden keine Umstände geltend gemacht, welche den strengen Anforderungen an einen Fristwiederherstellungsgrund genügen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie unverschuldet von der Einhaltung der Frist abgehalten worden seien. Um Missverständnisse, wie das vorliegende zu vermeiden, werde am Ende des Eingangsschreibens von der Steuerrekurskommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwei Verfahren unter unterschiedlichen Verfahrensnummern eröffnet worden seien und entsprechend zweimal Kosten anfielen. Es sei somit die Pflicht der Rekurrierenden gewesen, sich rechtzeitig die notwendige fachliche und sprachliche Unterstützung zu suchen. Von der Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei daher abzusehen.

 

2.2.5   Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zu folgen. Die Steuerrekurskommission hat zwei separate Einschreiben versandt, wobei eines den zu leistenden Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern betraf und eines den Kostenvorschuss im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer. Beide Schreiben enthielten den expliziten Hinweis in den Kostenvorschussanforderungen, dass der verlangte Kostenvorschuss je in beiden Verfahren und damit zweimal geleistet werden muss. Die Rekurrierenden können sich dabei nicht auf fachliche oder sprachliche Verständnisschwierigkeiten berufen. Soweit die Rekurrierenden die beiden mit Bezug auf zwei verschiedene Verfahrensnummern erfolgten Aufforderungen nicht verstanden haben, hätten sie sich in Anwendung der gehörigen Sorgfalt umgehend um Übersetzungshilfe und fachliche Beratung bemühen müssen. Diese Möglichkeit haben die Rekurrierenden nach Erhalt des angefochtenen Entscheids denn auch wahrgenommen. Es ist nicht ersichtlich, warum sie eine solche aufgrund ihrer Schwierigkeiten bezüglich des Verständnisses der Verfahrenserfordernisse nicht bereits nach dem Erhalt der beiden Kostenvorschussanforderungen in Anspruch genommen haben. Die Säumnis ist daher nicht unverschuldet eingetreten, weshalb die Steuerrekurskommission das Wiedereinsetzungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

 

2.3      Daraus folgt, dass auch der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Meret Cajacob

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.