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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.131
URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 5. Juni 2023
betreffend Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-
Graben
Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) im Kantonsblatt eine Verkehrsanordnung, die permanente Massnahmen im Bereich Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben beinhaltet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 meldete A____ (Rekurrent) beim BVD Rekurs gegen diese Verfügung an. Am 5. Juni 2023 trat das BVD zufolge verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 7. Juni 2023 erhobene und am 21. August 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an das BVD zur materiellen Beurteilung. Mit Schreiben vom 6. September 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 6. Dezember 2023 reichte das BVD zusammen mit den vorinstanzlichen Akten eine Rekursantwort ein, in der es die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 6. September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zu. Der Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
2.1.1 Im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 wurde eine Verfügung des MOB publiziert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne Rekurs gegen eine Verfügung «innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.» Dementsprechend findet sich in der Publikation der Verfügung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis: «Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([…]) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und 3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich.
2.1.2 In der Regel beginnt der Fristenlauf nach schweizerischem Recht am Tag nach der Eröffnung (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3563) und wird der Tag, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, somit bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Diverse Bestimmungen in anderen Gesetzen sehen ausdrücklich vor, dass die Frist am Tag nach der Eröffnung (§ 147 Abs. 3 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]) bzw. am Tag nach der Mitteilung oder dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; Art. 20 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; Art. 90 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zu laufen beginnt. Für in Tagen ausgedrückte Fristen bedeutet dies nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass die Frist am Tag nach dem Tag, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, um 00:00 Uhr beginnt und dieser Tag, an dem die Frist beginnt, bei ihrer Berechnung mitzuzählen ist (vgl. statt vieler Abbet, in: Chabloz et al. [Hrsg.] Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 142 N 4; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 90 N 1; Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 23; Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 117 und 256 f.; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N 5 und 8; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 90 StPO N 28–30; Stoll, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 90 CPP N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 142 N 6). Für in Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen ist die Frage jedenfalls im Zivilprozessrecht umstritten (vgl. statt vieler BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; BGer 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3; Cour de Justice GE ACJC/860/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2.2 und 2.3; OGer SG BO.2019.20 vom 9. September 2020 E. 3; OGer ZH LB140093-O/U vom 17. Februar 2015 E. 5 f.; Abbet, a.a.O., Art. 142 N 8; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 260–263; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 142 N 6; Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter 19. März 2012, Rz. 8–16). Da sich die Frist gemäss § 46 Abs. 1 OG nach Tagen berechnet, ist dies für den vorliegenden Fall irrelevant.
2.1.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo an und gemäss Art. 2 EuFrÜb bedeutet der Ausdruck dies a quo im Sinn des EuFrÜb den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt. Bei wörtlicher Auslegung hätte die Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit denjenigen, gemäss denen die Frist am Tag nach der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts zu laufen beginnt, zur Folge, dass die Frist an diesem Tag erst um 24:00 Uhr beginnt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.1.2) beginnt eine in Tagen ausgedrückte Frist nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung jedoch bereits um 00:00 Uhr des ersten Tags nach der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts und ist dieser Tag des Fristbeginns bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Im Ergebnis führt die Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 EuFrÜb allerdings zum gleichen Ergebnis, wenn in teleologischer und systematischer Auslegung mit der Rechtsprechung und Lehre zu Art. 20 VwVG unter dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Sinn von Art. 2 EuFrÜb der Tag verstanden wird, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat. Bei diesem Verständnis von Art. 2 EuFrÜb beginnt die Frist gemäss Art. 3 Ziff. 1 EuFrÜb am Tag, an dem sich der fristauslösende Sachverhalt verwirklicht hat, um 24:00 Uhr. Dies ist der gleiche Zeitpunkt wie 00:00 Uhr des ersten Tags nach der Verwirklichung des fristauslösenden Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/55 E. 3.3; BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1.3; Cavelti, a.a.O., Art. 20 N 23 FN 79; vgl. ferner Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 6 FN 16; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 115, 257 und 262; Weber, a.a.O., Rz. 13; zum mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1] vgl. BGE 125 V 37 E. 4b; zu Art. 38 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0] und Art. 61 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02] vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 26/01 vom 15. Januar 2003 E. 2.3.2).
2.1.4 Unter Berücksichtigung des EuFrÜb und der vorstehend erwähnten Bestimmungen in anderen Gesetzen (vgl. oben E. 2.1.2) besteht kein Zweifel, dass § 46 Abs. 1 OG dahingehend zu verstehen ist, dass die Frist ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung eröffnet worden ist, zu berechnen ist. Für den Fall der Eröffnung durch Zustellung entspricht dies auch der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5 in Verbindung mit Rekursbegründung Rz. 18; vgl. dazu statt vieler auch VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1 und Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 136). Da § 46 Abs. 1 OG an die Eröffnung anknüpft und Zustellung und Publikation nur zwei verschiedene Arten der Eröffnung darstellen, besteht entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4 f.) kein Grund, weshalb für den Fall der Publikation etwas Anderes gelten sollte. Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 35 f.), ergibt sich somit bereits aus § 46 Abs. 1 OG, dass im Fall der Eröffnung durch Publikation im Kantonsblatt die Frist ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung zu berechnen ist. Damit besteht entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 7) keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 16 VRPG geschlossen werden könnte. Abgesehen davon, dass für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren kein Raum bleibt, hat das BVD aber auch diese Bestimmung falsch ausgelegt, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14 und 38).
2.2
2.2.1 Der für den vorliegenden Fall relevante Teil von § 16 Abs. 1 VRPG lautet folgendermassen: «Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Gegen Verfügungen, die dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt werden, läuft die Rekursfrist vom Tage der Bekanntmachung an». Nach ständiger Praxis ist die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG bei Eröffnung durch Zustellung ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verfügung zugestellt worden ist, zu berechnen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.109 vom 2. September 2020 E. 2.4). Damit wird bei Eröffnung durch Zustellung der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, nicht mitgezählt und stehen den Betroffenen für die Rekursanmeldung in jedem Fall mindestens zehn volle Tage zur Verfügung. Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 45–47), besteht entgegen der Ansicht des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 5) kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber betreffend die Frage, ob der Tag der Eröffnung bei der Fristberechnung zu berücksichtigen ist, für die Eröffnung durch Publikation mit § 16 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vorsehen wollte. Es ist vielmehr naheliegend, dass mit dieser Bestimmung bloss klargestellt werden sollte, dass bei Eröffnung durch Publikation diese den fristauslösenden Sachverhalt darstellt (vgl. Rekursbegründung Rz. 49). Jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 148, 151 und 154 f.) besteht kein Zweifel, dass die Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG bei Eröffnung durch Publikation ab dem Tag nach dem Tag der Publikation zu berechnen ist, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 20, 45 f. und 51 f.). Nach der Auslegung des BVD würde bei Eröffnung durch Publikation der Tag der Eröffnung bei der Fristberechnung mitgezählt und stünden den Betroffenen für die Rekursanmeldung weniger als zehn volle Tage zur Verfügung, wohingegen bei Eröffnung durch Zustellung der Tag der Eröffnung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird und den Betroffenen für die Rekursanmeldung in jedem Fall mindestens volle zehn Tage zur Verfügung stehen. Da für eine solche Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund besteht, verstösst die Auslegung des BVD gegen das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 8 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) statuierte Rechtsgleichheitsgebot.
2.2.2 Dass der Tag der Publikation bei der Berechnung der Frist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG nicht berücksichtigt werden darf, ergibt sich auch zwingend aus dem EuFrÜb (vgl. Rekursbegründung Rz. 16). Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 VRPG läuft die Frist vom Tag der Publikation an. Beim Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, handelt es sich gemäss Art. 2 EuFrÜb um den dies a quo und Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, laufen gemäss Art. 3 Ziff. 1 EuFrÜb von Mitternacht des dies a quo an. Das EuFrÜb statuiert entgegen der Darstellung des BVD (vgl. Vernehmlassung Rz. 4) nicht bloss allgemein gültige Rechtsgrundsätze, von denen der (kantonale) Gesetzgeber abweichen dürfte. Bei den Bestimmungen des EuFrÜb betreffend die Fristberechnung handelt es sich vielmehr um unmittelbar anwendbares Staatsvertragsrecht (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N 4; Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 3; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Vor Art. 142–149 N 4), das zumindest entgegenstehendem kantonalem Recht in jedem Fall vorgeht (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 1928).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Frist von zehn Tagen für die Anmeldung des Rekurses gemäss § 46 Abs. 1 OG im Fall der Eröffnung durch Publikation ab dem Tag nach dem Tag der Publikation zu berechnen ist. Folglich ist die Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen die im Kantonsblatt vom 13. Mai 2023 publizierte Verfügung ab dem 14. Mai 2023 zu berechnen und hat sie entgegen der Ansicht des BVD nicht am 22. Mai 2023, sondern am 23. Mai 2023 geendet. Damit hat der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 mit seiner Rekursanmeldung vom 23. Mai 2023 entgegen der Ansicht des BVD rechtzeitig angemeldet, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 25).
3.
3.1 Das BVD hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid ausschliesslich damit begründet, dass der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 zu spät angemeldet habe. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist diese Feststellung falsch und die Rekursanmeldung rechtzeitig erfolgt. Daher ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das BVD zurückzuweisen.
3.2 Das BVD hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 gefällt. Nach dem Nichteintretensentscheid konnte die Frist für die Rekursbegründung nicht mehr weiterlaufen. Nach der Aufhebung des Nichteintretensentscheids mit dem vorliegenden Urteil hat das BVD die Frist für die Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 dem Rekurrenten daher neu anzusetzen.
3.3 Aufgrund des vorliegenden Urteils steht fest, dass der Rekurrent den Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 rechtzeitig angemeldet hat und das Nichteintreten auf den Rekurs nicht mit einer verspäteten Rekursanmeldung begründet werden kann. Die Frage, ob die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und daher nicht vom Verwaltungsgericht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, sondern nach der Rückweisung der Sache und der Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Mai 2023 im verwaltungsinternen Rekursverfahren vom BVD zu prüfen. Falls auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, hat das BVD den Rekurs in der Sache zu beurteilen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und hat das BVD dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
4.2 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der Rechtsvertretung des Rekurrenten praxisgemäss zu schätzen. Der Zeitaufwand für die Analyse der angefochtenen Verfügung, die Rekursanmeldung und die umfangreiche Rekursbegründung mit diversen Verweisen auf Materialien, Rechtsprechung und Lehre wird auf rund zehn Stunden geschätzt. Angesichts dessen, dass sich der Streit nur um die Fristberechnung dreht und der angefochtene Entscheid offensichtlich falsch ist, könnte die Frage aufgeworfen werden, ob dieser Aufwand erforderlich und verhältnismässig gewesen ist. Nachdem das BVD in seiner Vernehmlassung behauptet, die im angefochtenen Entscheid vertretene Meinung entspreche seiner jahrelangen Praxis (vgl. Vernehmlassung Rz. 7 und 9), und diese mit umfangreichen Ausführungen verteidigt, erscheint der vom Rekurrenten betriebene Begründungsaufwand aber durchaus angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen praxisgemäss CHF 250.–. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 2'500.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Instruktion und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Bau- und Verkehrsdepartement zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.