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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.141
URTEIL
vom 25. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Juni 2023
betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung
A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1992, vom Kosovo, heiratete am [...] 2014 den damals in der Schweiz niedergelassenen italienisch-französischen Doppelbürger B____, geboren am [...] 1981. Am [...] 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Verfügung des Migrationsamts des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 29. Januar 2021 wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin festgestellt, weil diese mit ihrem Ehemann nach Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 29. April 2022 ab.
Am 5. September 2022 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Januar 2021. Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat der Bereich BdM auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin am 29. November 2022 Rekurs an das JSD angemeldet. In ihrer Rekursbegründung vom 7. Februar 2023 beantragt sie unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2022, es sei auf das Gesuch vom 5. September 2022 einzutreten und der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls wiederzuerteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2023 hat das JSD einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 850.– erhoben, zahlbar bis zum 17. März 2023. Auf Gesuch hin hat es die Frist bis zum 3. April 2023 erstreckt. Am 4. April 2023 hat das JSD Mitteilung erhalten, dass der Kostenvorschuss geleistet worden sei. Auf entsprechende Nachfrage bei der [...] vom 5. April 2023 hat diese dem JSD bestätigt, dass der Kostenvorschuss erst am 4. April 2023 an einem Schalter der schweizerischen Post einbezahlt worden sei. Mit Entscheid vom 18. April 2023 ist das JSD auf den Rekurs wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 1. Mai 2023 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Ihrer dortigen Rekursbegründung vom 16. Mai 2023 hat sie eine Quittung des Einzahlungsscheins beigelegt, die am 3. April 2023 von einer Poststelle gestempelt worden ist. Das JSD hat am 23. Mai 2023 aufgrund der Einzahlungsscheinquittung erneut bei der [...] eine Erkundigung eingeholt und auf die bestehenden Widersprüche hingewiesen. Dabei hat die [...] schlussendlich bestätigt, dass die Einzahlung am 3. April 2023 erfolgt ist.
In der Folge zog das JSD seinen Nichteintretensentscheid vom 18. April 2023 in Wiedererwägung. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. Juni 2023 trat es auf den Rekurs ein, bestätigte jedoch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 21. Juni 2023 beim Regierungsrat Rekurs an und reichte am 28. August 2023 die Rekursbegründung ein. Sie machte sinngemäss geltend, dass sich ihre Situation seit dem Entscheid vom 29. April 2022 wesentlich verändert habe und der Bereich BdM daher zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Sie beantragte somit die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 5. September 2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verzichtete darauf, eine Vernehmlassung des JSD einzuholen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte sind, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
1.3 Die Rekurrentin wirft die Frage auf, wie das kantonale Verwaltungsgericht einen Fall neutral beurteilen könne, in dem eine Behörde des gleichen Kantons Partei sei. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass der Bereich BdM und das JSD Vorinstanzen und nicht Parteien des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind. Unabhängig davon ist der Umstand, dass eine Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde bzw. ein diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde Anfechtungsgegenstand ist, offensichtlich nicht geeignet, die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines kantonalen Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
2.
2.1 Gegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist die Frage, ob der Bereich BdM mit Verfügung vom 21. November 2022 auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7).
2.2
2.2.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen).
2.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b) oder die Bestimmungen der Art. 10, 59 oder 76 VwVG über den Ausstand, der Art. 26-28 VwVG über die Akteneinsicht oder der Art. 29-33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat (lit. c). Art. 66 Abs. 2 VwVG gilt gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG auch für Rekursentscheide des Verwaltungsgerichts. Folglich hat das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne dieser Bestimmung in Revision zu ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folgt, dass eine erstinstanzlich verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet ist, ihre formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 724). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.2 und DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.2.3 Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege eines Rekurses, der ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.3 und DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.3 mit Nachweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine formell rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel zu umgehen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit Nachweisen). Grundsätzlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch deshalb nicht einzutreten, soweit die gesuchstellende Person die Tatsachen oder Beweismittel bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Erlass der Verfügung vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit Nachweisen).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanzen begründen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin damit, dass ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung oder zumindest im anschliessenden verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits berücksichtigt worden seien. Betreffend gewisse Umstände erscheint es allerdings unklar, ob die Vorinstanzen tatsächlich davon ausgehen, dass sie bereits im früheren Verfahren berücksichtigt worden sind, oder ob sie bloss annehmen, sie seien nicht erstellt und/oder nicht rechtserheblich (vgl. angefochtener Entscheid E. 8–13). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sich jedenfalls die zweite Begründung (fehlender Nachweis und/oder fehlende Rechtserheblichkeit) als korrekt erweist.
Die Rekurrentin macht geltend, der Bereich BdM hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, weil sich ihre Situation seit der Abweisung ihres Rekurses betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung mit Entscheid des JSD vom 29. April 2022 wesentlich verändert habe. Zudem wendet sie sinngemäss ein, dass die vorgebrachten Umstände erstellt seien. Soweit sich die Ausführungen der Rekurrentin in pauschaler Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit sie auf konkrete Umstände Bezug nimmt, sind ihre Rügen aus den nachstehenden Erwägungen unbegründet.
2.3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass das Haus in Frankreich verkauft worden sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Verkauf des Hauses nicht erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und 11). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend, der Hausverkauf sei in den Strafverfahrensakten vermerkt und das Appellationsgericht habe dieses Dokument gewürdigt. Sie beanstandet, dass dieser Umstand im ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, obwohl zu ihrem Nachteil Informationen aus dem Strafverfahren berücksichtigt worden seien. Die Rügen der Rekurrentin können bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie für ihre sinngemässe Behauptung, im Strafverfahren sei der Hausverkauf als erstellt erachtet worden, kein Beweismittel eingereicht und nicht einmal eine konkrete Belegstelle in den Strafverfahrensakten genannt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Selbst wenn sich der Hausverkauf aus den Strafverfahrensakten ergäbe, könnte dieser Umstand aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der einschlägigen Strafverfahrensakten einzureichen oder zumindest auf die konkreten Stellen der Strafakten zu verweisen. Schliesslich haben die Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass durch den Verkauf des Hauses nicht belegt wäre, dass die Rekurrentin nicht mehr in Frankreich wohnt, und der Verkauf des Hauses kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und 11). Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.
2.3.3 Das JSD hat im angefochtenen Entscheid mit eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet sei, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend, es gebe noch weitere Beweismittel, welche die Erwerbstätigkeit beweisen könnten, wie die Steuererklärung. Dieser Einwand kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Rekurrentin die Steuererklärung nicht eingereicht hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und zu den angeblichen weiteren Beweismitteln jegliche Angaben schuldig geblieben ist. Selbst wenn die behauptete Erwerbstätigkeit durch Steuerakten bewiesen würde, könnte sie aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der massgebenden Steuerakten einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen. Schliesslich haben die Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründe, sondern dafür allenfalls eine Grenzgängerbewilligung vorgesehen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und 12). Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.
Dass der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu beweisen, hat das JSD unter anderem damit begründet, dass aus einem laufenden Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin bekannt sei, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns offenbar keinerlei Werte existierten und die Unternehmung zumindest vom Ehemann der Rekurrentin vielmehr dazu benutzt worden sein solle, sich einen sogenannten Covid-19-Kredit zu erschleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Diesbezüglich macht die Rekurrentin geltend, dass mangels eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung gelte. Allerdings behauptet sie nicht einmal, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin tatsächlich Werte existiert hätten. Ob im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns keine Werte existiert haben und zumindest der Ehemann der Rekurrentin die angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt hat, kann offenbleiben, weil der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings, dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen betreffend das Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin erhalten haben. Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft (vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.
2.3.4 Das JSD hat festgestellt, angesichts dessen, dass die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen mache, wie im Rekursverfahren, das mit dem Entscheid des JSD vom 29. April 2022 abgeschlossen worden ist, sei es offensichtlich, dass sie mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2022 versuche, die verpasste Frist für ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen (angefochtener Entscheid E. 14). Die Rekurrentin bestreitet dies mit der Begründung, dass ihr der Entscheid vom 5. September 2022 nicht zugestellt worden sei und noch ein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fristen laufe. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Dass sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stellt, die Rechtsmittelfrist sei noch nicht abgelaufen oder wiederherzustellen, ändert nichts daran, dass sie zumindest für den Fall, dass ihrer Ansicht betreffend die Rechtsmittelfrist nicht gefolgt wird, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch versucht, die Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Zustellung des Entscheids vom 29. April 2022 an die Rekurrentin als erfolgt gilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 f.).
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung nach Rechtsprechung und Lehre als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (Zustellfiktion), sofern zwischen dem Absender und der Adressatin ein Verfahrensverhältnis besteht und die Adressatin mit der Zustellung eines das Verfahren betreffenden behördlichen Aktes rechnen muss (vgl. BGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.1 f., 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 136 f.; vgl. ferner VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2). Ob die Adressatin nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zustellfiktion in der Regel während etwa eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung anwendbar (vgl. BGer 2C_919/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3.2, 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4, 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hat das Bundesgericht allerdings auch schon nach einer kürzeren Dauer angenommen, dass der Adressat nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
Der Entscheid des JSD vom 29. April 2022 wurde eingeschrieben an die Adresse gesendet, an der die Rekurrentin gemäss dem Entscheid gemeldet gewesen ist und an der sie gemäss ihrer Darstellung auch gewohnt haben soll. Die Sendung wurde nicht abgeholt und dem JSD zurückgesendet (vgl. Akten BdM S. 275, 278 f. und 295 f.; Akten JSD S. 76 und 81). In der Form des hängigen verwaltungsinternen Rekursverfahrens bestand zwischen dem JSD und der Rekurrentin ein Verfahrensverhältnis. Nachdem sie gemäss dem Entscheid vom 29. April 2022 am 17. Juni 2021 eine Replik eingereicht hatte, musste sie mit der Zustellung des Entscheids rechnen. Damit gilt die Zustellung des Entscheids als erfolgt.
2.4 Unten auf der zweiten Seite ihrer Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin diverse Umstände. Da sie nicht einmal geltend macht, dass sich diesbezüglich die Verhältnisse seit dem Entscheid des JSD vom 29. April 2022 geändert hätten oder dass es ihr nicht möglich gewesen sei oder sie keinen Anlass gehabt habe, die behaupteten Tatsachen bereits im früheren Verfahren oder mit einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 geltend zu machen, sind die behaupteten Umstände von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Im Übrigen kann dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 8 und 10) entnommen werden, dass zumindest ein Teil dieser Umstände bereits im früheren Verfahren berücksichtigt worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.