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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.154
URTEIL
vom 22. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 6. Oktober 2023
betreffend Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) nach Art. 64 StGB weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Gestützt auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kinder- und Jugendforensik SGFP, Forensischer Psychiater DGPPN, vom 13. Juli 2018 sowie den Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) als Vollzugsbehörde letztmals mit Entscheid vom 30. Juni 2022 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah davon ab, beim Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme einzureichen.
Nach Eingang des Therapieberichts der UPK vom 26. Mai 2023 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der gestützt darauf weiter in Aussicht genommenen Verweigerung der bedingten Entlassung, beantragte der Rekurrent dem SMV mit Schreiben vom 14. September 2023 die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung und sah davon ab, dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erhobene und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Anweisung des SMV beantragt, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen.
Der SMV hat mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4 Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Wie den Anträgen des Rekurrenten entnommen werden kann, ist die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Eine solche wurde auch im vorinstanzlichen Verfahren explizit nicht verlangt (vgl. rechtliches Gehör vom 10. Juli 2023, act. 6/2 S. 43 f.). Streitgegenstand ist allein der Verzicht der Vollzugsbehörde, beim zuständigen Gericht Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen.
2.1 Die zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
2.2 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, erfolgt die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des Vollzugs der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (Ziff. 3 S. 4 in fine des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).
2.3 Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen (Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).
2.4 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts der UPK vom 26. Mai 2023, der jüngsten Beurteilung der KoFako vom 2. August 2023 wie auch des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff.) erwogen, dass sich das Zustandsbild des Rekurrenten gemäss den Einschätzungen der Behandler der UPK im vergangenen Behandlungsjahr weiter verschlechtert habe. Eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel einer positiven Beeinflussung der Legalprognose sei mit dem Rekurrenten nicht möglich und sämtliche bisherigen Versuche einer besser wirksamen antipsychotischen medikamentösen Behandlung hätten zu keiner adäquaten Reduktion der Krankheitssymptome geführt. Sie komme deshalb in Übereinstimmung mit den Behandlern und der konkordatlichen Fachkommission zum Schluss, dass die Behandlungsprognose bei A____ aktuell noch ungünstiger ausfalle als bis anhin. Sämtliche Behandlungsbemühungen seien deshalb darauf ausgerichtet, eine weitere Verschlechterung seines psychopathologischen Befunds zu verhindern und seine kognitive Leistungsfähigkeit sowie sein Funktionsniveau im Alltag so weit wie möglich zu erhalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände seien die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung somit nicht gegeben, weshalb die Vollzugsbehörde davon absehe, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB einzureichen.
3.
3.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass im vorliegenden Fall vor dem Entscheid, ob ein Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht eingereicht wird, ein unabhängiges Gutachten hätte eingeholt werden müssen, das sich unter anderem auch zum bisherigen Verlauf, zu den Gründen für das angeblich bisherige Scheitern der Therapie sowie zu möglichen neuen Behandlungs- und Vollzugsansätzen äussert. Nur mit einer neuen unabhängigen sachverständigen Begutachtung könne die Frage geklärt werden, inwiefern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich beim Rekurrenten in den nächsten fünf Jahren durch eine stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse. Zudem sei damit auch zu klären, warum die Therapieansätze bisher angeblich nicht wirken und welche neuen Behandlungsansätze geprüft werden sollen. Nachdem der Rekurrent sich schon seit dem 22. Dezember 2005 in der gleichen psychiatrischen Institution befinde, sei die aktuell konkrete Behandlungsprognose zwingend von einem unabhängigen Gutachter zu klären. Gutachterlich zu klären sei dabei auch die Frage der Rückfallgefahr. Nur über ein stetes Erproben der Möglichkeiten der Lockerung der gegenwärtig bestehenden Verwahrung oder einer stationären Massnahme habe er eine Chance für eine zukünftige Entlassung aus der Verwahrung.
3.2 Wie mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seines Antrages auf Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders, über den das Verwaltungsgericht kürzlich zu entscheiden hatte (VGE VD.2023.76 vom 22. Oktober 2023 E. 3.3), wirft der Rekurrent damit die Frage auf, ob für den Entscheid über den vorliegenden Streitgegenstand mit der Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 und die Berichte der UPK abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein neues Gutachten einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).
3.3 Der gestützt auf das vorerwähnte Gutachten erhobene Befund erscheint bereits aufgrund der Berichte der UPK vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.) und vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906 f.) wie auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor aktuell. So wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und schwerer Ausprägung mit dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.) bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer florid-psychotischen Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er berichte über regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische Halluzinationen und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier Stunden andauern könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von der Symptomatik vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt Hilfe oder Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und sexualisierte Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und esoterische Inhalte zu erkennen. Manchmal würde der Rekurrent auch Miteingewiesene und das Personal in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen. Er könne weiterhin keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der Positivsymptomatik nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das aktuelle Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen.
Bereits mit dem Bericht vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.) hat die UPK festgestellt, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel einer positiven Beeinflussung der Legalprognose mit dem Rekurrenten aufgrund seiner florid-psychotischen Symptomatik und der immer weiter zunehmenden kognitiven Einschränkungen nicht möglich sei. Bei dem chronifizierten, schwer progredienten Verlauf mit florid-psychotischem Residualzustand und den vorhandenen kognitiven Einschränkungen sei die Generierung eines Krankheitskonzeptes, welches es dem Rekurrenten ermöglichen würde, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische Exazerbation frühzeitig zu erkennen und einen adäquaten Umgang damit sowie mit den Restsymptomen zu erlernen, äusserst begrenzt bis nicht möglich. Mit dem Bericht vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906 f.) stellt die UPK fest, dass bei dem langjährigen progredienten schweren und therapieresistenten Krankheitsverlauf, welcher zunehmend mit kognitiven Defiziten einhergehe, aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer anhaltenden Verbesserung oder Remission der deliktrelevanten Symptomatik ausgegangen werden könne. Auch mit dem Bericht vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) konstatiert die UPK vor dem Hintergrund der Feststellung der auch im vergangenen Jahr schleichenden, chronisch progredienten Verlangsamung und Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit und der weiter beschriebenen floriden psychotischen Symptomatik, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel einer positiven Beeinflussung der Legalprognose wie auch die Entwicklung eines Krankheitskonzepts als Grundlage für das Erlernen eines adäquaten Umgangs mit der Erkrankung nicht möglich sei. Die realen Therapiemöglichkeiten wurden daher als sehr ungünstig eingestuft.
Diese Beurteilung entspricht jener des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff., 673, 675), worin davon ausgegangen worden ist, dass die produktiv-psychotische Dynamik medikamentös und durch enge Betreuungsstrukturen nur begrenzbar, aber nicht remittierbar sei. Eine therapeutische Bearbeitung deliktrelevanter Faktoren sei angesichts der Grunderkrankung im üblichen Sinne kaum möglich, da einem wesentlichen Teil, der Deliktaufarbeitung, sehr enge Grenzen gesetzt seien. Er kam dabei zur Feststellung, dass sich durch die Anordnung einer stationären Massnahme die Legalprognose nicht zusätzlich verbessern lasse, da sich der reale Behandlungsrahmen nicht ändern würde.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aus der Feststellung der fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit der Legalprognose durch die UPK deshalb nicht auf ihre fehlende Kompetenz zur entsprechenden Beurteilung geschlossen werden. Wie die KoFako in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023 (act. 6/2 S. 74 ff.) festgestellt hat, ist die UPK «eine Institution […], die das für die Behandlung von A____ benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbietet». Ein Risikomanagement sei ausschliesslich im Rahmen eines solchen intensiven forensisch-psychiatrischen hochspezialisierten Setting möglich. Auch die KoFako kam daher in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023 aufgrund der langjährigen Vorgeschichte und des bisherigen Behandlungsverlaufs wie auch der fortschreitenden kognitiven Verschlechterung zum Schluss, es sei nicht zu erwarten, dass im Rahmen einer Behandlung gemäss Art. 59 StGB eine wesentliche Veränderung aus legalprognostischer Sicht erreicht werden könne. Die Fachkommission erachtet deshalb die Voraussetzungen für die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für nicht erfüllt.
3.4 Daraus folgt, dass die Situation des Rekurrenten und die Beurteilung der Voraussetzungen einer Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung anstelle der bestehenden Verwahrung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der eingeholten Berichte der UPK genügend abgeklärt worden sind. Auf der Grundlage der Therapieberichte der UPK erscheint die ärztliche Beurteilung im Gutachten von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff.) weiterhin aktuell und es ist keine seitherige Entwicklung erkennbar, welche der damaligen Beurteilung entgegenstehen könnte. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.