Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.162

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Oktober 2023

 

betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 14. November 2018 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (Rekurrent) vom Vorwurf des Mordes, der einfachen Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB frei und ordnete gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 6. April 2018 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Zudem erklärte das Strafgericht den Rekurrenten des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

 

Per 20. Februar 2019 wurde der Rekurrent zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in die UPK versetzt. Nachdem ihm dort zunächst auf der Grundlage des Ausgangspakets I des Vollzugsstufenkonzept der UPK ab dem 27. August 2021 im Sinne der Lockerungsstufe 4 einzelbegleitete Ausgänge innerhalb des Klinikareals unter ausschliesslicher Begleitung einer diplomierten Pflegefachperson und (nach einer zwischenzeitlichen Rückstufung auf die Ausgangsstufe 2 mit begleiteten Gruppenausgängen im umzäunten Patientengarten am 21. Februar 2022 bis 26. Mai 2022 infolge defizitärerer Absprachefähigkeit und Transparenz des Rekurrenten sowie fehlender Kenntnisse der Behandelnden über seine damaligen Symptome) ab dem 7. Juni 2022 gemäss der Ausgangsstufe 5 begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Klinik­areals bewilligt worden waren, musste der Rekurrent nach einem Fluchtversuch am 19. Juli 2022 in die Ausgangsstufe 2 zurückversetzt werden. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Rekurrenten im Isolierzimmer angeordnet, welche mit schrittweisen Lockerungen bis zum 15. August 2022 andauerte. Nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 22. Dezember 2022 bei Dr. med. B____, [...], eines Therapieverlaufsberichts der UPK vom 14. März 2023, einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. B____ vom 26. April 2023 und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die stationäre therapeutische Massnahme mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 per 10. November 2023 auf und stellte fest, dass keine Reststrafe zu vollziehen sei. Gleichentags beantragte der SMV beim Strafgericht Basel-Stadt die Verwahrung des Rekurrenten. Auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 7. November 2023 über den Rekurrenten Sicherheitshaft bis zum 2. Februar 2024 an und verlängerte diese anschliessend bis zum 26. April 2024.

 

Gegen den Entscheid des SMV vom 27. Oktober 2023 auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 7. November 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, mit welchem er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Antragstellung an das Strafgericht auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, er sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin auf der geschlossenen Abteilung der UPK unterzubringen. Alles unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...] zu bewilligen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 erkannte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und brachte diese Verfügung dem Strafgericht zur Kenntnis. In der Folge hat der zuständige Gerichtspräsident des Strafgerichts das aufgrund des Antrags des SMV vom 27. Oktober 2023 auf Anordnung einer Verwahrung des Rekurrenten (act. 3/3) eröffnete Verfahren (Aktenzeichen: SG.[...]) mit Verfügung vom 13. November 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sistiert. Mit Rekursbegründung vom 27. November 2023 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts zog mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Vorakten bei. Der Rekurrent verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2024 auf eine Replik. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte der SMV sodann den nach Zustellung der Vollzugsakten ergangenen Behandlungsplan vom 8. März 2024 nach.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Diese Zuständigkeit besteht auch bei der Aufhebung einer zweck- und aussichtslos gewordenen Massnahme, kann doch erst nach rechtskräftigem Entscheid darüber in einem zweiten Schritt von einer gerichtlichen Instanz über die Folgen dieser Aufhebung entschieden werden (BGE 145 IV 167 E. 1.3 f.)

 

1.2      Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund hat der Rekurrent als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, obwohl er durch die Aufhebung der Massnahme allein noch nicht belastet wird, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).

 

1.4      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit dem angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde vorgenommene Aufhebung der vom Strafgericht mit Urteil vom 14. November 2018 angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).

 

2.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3, mit Hinweis auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18, Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 62c N 3 und BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2; BGer 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Auch die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (VGE VD.2021.235 vom 20. Januar 2022 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.4.7 und 1.5). Für die Aufrechterhaltung der Massnahme muss aber die Erfolgsaussicht der Therapie sprechen, nicht das Sicherheitsinteresse (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Mit anderen Worten muss die therapeutische Behandlung des Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten (BGE 137 IV 201 E. 1.3; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2). Eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme einzig zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden würde, welche aber nur unter den in Art. 64 StGB genannten Bedingungen zulässig ist (BGE 137 IV 201 E. 1.3).

 

2.2      Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. B____ vom 22. Dezember 2022 und deren ergänzender Stellungnahme vom 26. April 2023 einerseits sowie dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 14. März 2023 andererseits zusammenfassend erwogen, dass der Rekurrent an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission leide. Zudem habe er im Zeitpunkt der Anlasstat an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis gelitten. Beim Störungsbild der paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine schwere psychische Störung, welche in direktem Zusammenhang mit den von ihm tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftaten stehe. Die Cannabisabhängigkeit stelle zudem insofern einen zusätzlichen Risikofaktor dar, als ein möglicher Konsum von Cannabis zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung führen würde. Der Rekurrent befinde sich nun seit mittlerweile über viereinhalb Jahren in den UPK in intensiver forensisch-psychiatrischer Behandlung mit enger Betreuung durch forensisch-psychiatrisches Fachpersonal mit einem multimodalen Behandlungsansatz mit medikamentöser Therapie, Psychotherapie, Sozio- und Milieutherapie sowie Beschäftigungs- und Ergotherapie. Darüber hinaus sei zeitweilig bis zum Abbruch durch den Rekurrenten und letztlich erfolglos versucht worden, eine Elektrokonvulsionstherapie (EKT) als zusätzliches Therapieverfahren zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie zu etablieren. Trotz dieses breitgefächerten therapeutischen Leistungsspektrums mit insbesondere langjähriger hochdosierter neuroleptischer Medikation habe keine ausreichende Remission der schizophrenen Symptomatik erreicht werden können. Zwar habe sich der Rekurrent hinsichtlich der pharmakologischen Behandlung compliant gezeigt, sei therapiemotiviert gewesen und habe im Rahmen der Psychotherapie Wissen über das Störungsbild der paranoiden Schizophrenie erwerben sowie auch ein basales Konzept über den Deliktsmechanismus sowie den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem Tötungsdelikt entwickeln können. Nichtsdestotrotz erlebe er weiterhin und immer wieder produktiv-psychotische Symptome und religiöse (Grössen-)Wahnideen mit teilweise gewalttätigen Inhalten, welche für die Begehung des Anlassdelikts handlungsrelevant gewesen seien. Ungünstig sei ebenfalls, dass er sich hinsichtlich seiner psychotischen Symptome weder transparent zeige noch sein Befinden frühzeitig mitteile. Es bedürfe vielmehr des insistierenden Nachfragens der Behandler der UPK über sein innerpsychisches Erleben. Die Schwere seiner schizophrenen Grunderkrankung mit kognitiven Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Reflexions- und Introspektionsfähigkeit habe den Behandlungsverlauf erheblich behindert und es verunmöglicht, ein umfassendes Krankheitsverständnis zu erreichen und letztlich legalprognostisch relevante Fortschritte zu erzielen. So hätten bis anhin weder personenbezogene Problembereiche bearbeitet noch für eine erfolgreiche Behandlung essentielle Progressionsschritte bewilligt werden können. Der Rekurrent habe im Sommer 2022 vielmehr insbesondere aufgrund von Fluchtabsichten und -versuchen, psychotischer Exazerbation sowie fehlender ausreichender Transparenz gegenüber den Behandlern der UPK zurückgestuft werden müssen und könne seither lediglich begleitete Ausgänge im umzäunten Aussenbereich der UPK wahrnehmen. Bis anhin habe auch noch keine eigentliche Deliktsbearbeitung stattgefunden. Der Rekurrent scheine zwar eine gewisse Betroffenheit zu spüren, er verarbeite das Tötungsdelikt jedoch weiterhin psychotisch und bleibe in seinem Wahnkonstrukt haften. Er werde weiterhin und langfristig auf eine sehr enge psychiatrisch-psychologische und milieutherapeutische Begleitung und Betreuung in einem geschlossenen forensischen Setting angewiesen sein. Angesichts der unzureichend remittierten deliktsrelevanten paranoiden Schizophrenie und des bei einer fehlenden externen Kontrolle deutlich erhöhten Rückfallrisikos für auch schwere Gewaltstraftaten sei er klarerweise massnahmenbedürftig. Demgegenüber sei aber mit Blick auf die intensiven Therapiebemühungen während des über viereinhalbjährigen Aufenthalts in den UPK und in Übereinstimmung mit den Behandlern sowie der Gutachterin festzustellen, dass sich die Legalprognose im Vergleich zum Zeitpunkt des Anlassdelikts insbesondere aufgrund der deliktsrelevanten paranoiden Schizophrenie mit langanhaltender und chronifizierter Symptomatik und deren fehlender Behandelbarkeit trotz hochdosierter neuroleptischer Medikation nicht verbessert habe und auch nicht zu erwarten sei, dass sich diese noch wesentlich verbessern werde, zumal alle pharmakologischen, psychotherapeutischen und sonstigen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Das nach wie vor hohe Rückfallrisiko könne bei Beibehaltung des aktuellen hochstrukturierten Settings mit entsprechender forensisch-psychiatrischer Behandlung und enger Betreuung sowie Begleitung durch Fachpersonen zwar kontrolliert werden. Wesentliche legalprognostische Fortschritte seien jedoch auch bei der Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme in der Normdauer von fünf Jahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zu erwarten (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Bei ihrer Aufrechterhaltung käme einer solchen Massnahme daher eine rein sichernde Funktion zu. Unter diesen Umständen erscheine die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos.

 

2.3      Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass die von der Vor­instanz mittlerweile beim Strafgericht beantragte Verwahrung die ultima ratio der zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Sanktionen darstelle. Sie könne im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur angeordnet werden, wenn sämtliche weniger weit einschneidenden Massnahmen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zweifelsfrei als untauglich erschienen. Er rügt, dass die Vorinstanz weitestgehend auf die Ausführungen, wonach das Behandlungssetting ausgereizt sei, abstelle. Nach Auffassung des Rekurrenten stellten seine Therapiebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit zentrale Aspekte dar. Er sei aufgrund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie therapiebedürftig und auch belegtermassen therapiewillig. Soweit im Bericht der UPK einschränkend auf seinen Wunsch, nach Brasilien zurückzukehren, verwiesen werde, finde die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung zu wenig Berücksichtigung, aufgrund der er vom Gedanken beseelt gewesen sei, alsbald nach Brasilien zurückkehren zu müssen und können. Er habe sich daher darüber informiert, inwiefern er die begonnene insbesondere medikamentöse, aber auch psychoedukative Begleitung und Betreuung in Brasilien erfahren könnte. Während mit der stationären therapeutischen Massnahme einerseits der Zweck vermittelt werde, dass an seiner Legalprognose etwas verbessert werden könne, sei mit der ausgesprochenen Landesverweisung andererseits zum Ausdruck gebracht worden, dass eine derart günstige Legalprognose nicht von Relevanz sei. Ihm habe sich daher die sich diametral widersprechende Frage gestellt, entweder ein deliktfreies Leben in der Schweiz oder seine Rückkehr nach Brasilien mit entsprechendem therapeutischen Setting anzustreben. Seine proaktive Suche nach Anschlusslösungen in Brasilien sei daher als positiv in Bezug auf die Therapiewilligkeit und -fähigkeit zu werten. Offensichtlich sei es den Beteiligten nicht möglich gewesen, ihm den Sinn und Zweck der stationären therapeutischen Massnahme bei drohendem Landesverweis vor Augen zu führen. Das entsprechende Bewusstsein habe sich bei ihm erst im Jahr 2023 ergeben. Seine Therapiewilligkeit und -fähigkeit könne daher nicht in Zweifel gezogen werden. Weiter verweist er auf sein Alter von 22 Jahren im Zeitpunkt seiner Verurteilung und die bisherige Dauer der Massnahme von einer Periode von fünf Jahren, bei der sich nun erstmals die Frage einer Verlängerung stelle. Aufgrund seines noch jungen Alters sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, allfällige fest eingebrannte Verhaltensmuster aufzubrechen und ihn an ein gegebenenfalls intensiv betreutes Leben in Freiheit heranzuführen. Bisher habe auch noch kein Wechsel der Therapieanstalt stattgefunden. Die Feststellung der UPK, dass sämtliche vorhandenen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, sei «sicherlich subjektiv gefärbt», da die denkbaren möglichen Settings nicht von sämtlichen Institutionen gleichartig angewandt würden und ein Zugang zu ihm gegebenenfalls anders erreicht werden könne. Ein Wechsel der Institution erscheine daher angezeigt und ohne dessen Vornahme könne nicht abschliessend gesagt werden, dass tatsächlich alle denkbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und keine Verbesserungen mehr erzielt werden könnten. Die positiv zu wertenden Signale im Bericht der UPK und der Stellungnahme von Dr. B____, wie seine fehlende Einstufung als selbst- oder fremdgefährdend, seien von der Vorinstanz übergangen worden. Als ungünstiges Verhalten werde einzig ein Fluchtversuch und das – von ihm transparent dargelegte – Ausdenken eines solchen gewertet, was zu seiner Rückversetzung in die Ausgangsstufe geführt habe. Die UPK hätte aber eine Prüfung der sukzessiven Wiederaufnahme der zurückgestuften Ausgänge in Aussicht genommen, um die Stabilität und allfällige weitere Therapieerfolge anhand der Belastungssteigerung zu erproben, was einen deutlichen Hinweis dafür bilde, dass seine Verwahrung offensichtlich unverhältnismässig wäre und verfrüht erfolgen würde. Selbst wenn zukünftig einzig noch «palliativ» auf ihn eingewirkt werden könnte, solle gemäss der UPK eine Progression der Ausgänge geprüft und ins Auge gefasst werden. Solche Vollzugslockerungen wären im Falle einer Verwahrung selbstredend nicht denkbar, weshalb davon auszugehen sei, dass die von ihm ausgehende Gefahr bei entsprechender therapeutischer Begleitung derart eingeschränkt sei, dass eine Progression der Ausgangsstufen möglich wäre. Als bisherigen Behandlungserfolg verweise die Gutachterin in ihrem Gutachten und ihrer Stellungnahme auf die weiterhin bestehende, unvollständig remittierte paranoide Schizophrenie hin, wobei die bisherige Behandlung und Betreuung dazu geführt habe, dass er im stationär-psychiatrischen Setting eine hinreichende Anpassung zeige und es zum Beispiel im Verlauf bislang nicht zu erheblichen fremd- oder selbstgefährdenden Handlungen gekommen sei. Eine Verschlechterung des klinischen Bildes mit entsprechend zunehmendem Gewaltrisiko sei einzig ohne die medikamentöse Behandlung und ohne eine geeignete psychotherapeutische Unterstützung zu befürchten. Auch im Verlaufsbericht der UPK werde festgestellt, dass er nach zehn Seriensitzungen EKT nur noch über ein bis zwei zwangsähnliche Gedanken pro Tag berichtet habe. Die Symptome seien weniger intensiv und er sei kaum mehr nervös, was eine grosse Erleichterung sei. Optische Halluzinationen seien für ihn kaum mehr vorhanden, das Messias-Gefühl käme noch manchmal ganz kurz. Kontrollhandlungen habe er verneint und hätten seitens der Verantwortlichen der UPK auch nicht beobachtet werden können. Er habe auch Manipulationshandlungen etc. verneint. Er habe mit der beendeten EKT angegeben, sich wacher, aktiver und interaktiver wahrzunehmen. Auch objektiv habe er gemäss dem Therapiebericht insgesamt präsenter, weniger sediert, konzentrierter und formal-gedanklich leicht geordneter bei bestehenden starken mnestischen und formal-gedanklichen Einschränkungen gewirkt. Bis zuletzt habe es keine Hinweise für eine Symptomzunahme unter der beendeten EKT gegeben. Auch wenn die paranoide Schizophrenie nur als unvollständig remittiert diagnostiziert werde, könnten Therapieerfolge nicht negiert werden. Er imponiere mit einer uneingeschränkten Medikamentencompliance und seine psychotischen, zumeist wahnhaften Symptome nähmen kontinuierlich ab. Es könne daher nicht zweifelsfrei und abschliessend gesagt werden, dass sich mit einer Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme keine weitere Stabilisierung seines Zustands erreichen lasse, sodass bei einem entsprechenden Setting von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könnte. Selbst wenn er aufgrund seiner Erkrankung zukünftig auf eine zeitlich unbegrenzte Betreuung und Begleitung angewiesen wäre, wäre ein derart eng strukturiertes Leben jedenfalls weniger freiheitseinschränkend als seine seitens der Vorinstanz angedachte Verwahrung. Die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme erfolge somit verfrüht.

 

3.

3.1      Der Entscheid der Vorinstanz beruht im Wesentlichen auf den Feststellungen der Gutachterin Dr. B____ in ihrem Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2022 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2023 sowie dem Verlaufsbericht der UPK vom 14. März 2023. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, klärt es diese Zweifel, indem es nötigenfalls ergänzende Beweise erhebt (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1013/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3).

 

3.2      Die Anordnung der stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB mit dem Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 14. November 2018 (act. 9/1 S. 152 ff.) erfolgte auf der Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C____ und Dr. D____ vom 6. April 2018 (act. 9/1 S. 16 ff.). Darin wurde auf der Grundlage der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) festgestellt, dass eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund der Erkrankungsschwere und des bisherigen Verlaufs aus gutachterlicher Sicht indiziert sei. Der therapeutische Ansatz als langfristige, stationäre, multimodale (medikamentöse, psychotherapeutische und soziotherapeutische) Komplexbehandlung sei aus gutachterlicher Sicht in der notwendigen Intensität anderweitig nicht zu etablieren. Im damaligen Zeitpunkt konnte aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht abgeschätzt werden, wie lange eine stationäre Behandlung notwendig sein werde. Als geeignete psychiatrischen Einrichtung wurden z. B. die Psychiatrie Königsfelden, das Psychiatriezentrum Rheinau oder die Forensisch-Psychiatrische Klinik Basel genannt. Bereits mit dem Gutachten wurde aber darauf hingewiesen, es sei einschränkend zu berücksichtigen, dass keine der genannten Einrichtungen ohne weiteres auf die Behandlung fremdsprachiger – bzw. wie im vorliegenden Fall portugiesischsprachiger – Patienten ausgerichtet sei und somit die Behandlungsmöglichkeiten von der erfolgreichen Einbindung eines Übersetzers in die Therapie und mittelfristig dem Erwerb der deutschen Sprache durch den Exploranden abhängen würden (Gutachten Dr. C____/Dr. D____, S.49 f., 52 f., act. 9/1 S. 64 f., 67 f.).

 

3.3      Mit den vorliegend relevanten Untersuchungen wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) bestätigt.

 

3.3.1   Bereits mit ihrem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2022 (act. 9/2 S. 9 ff.) hat Dr. B____ ausgeführt, es sei aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Rekurrent langfristig auf intensive Betreuung angewiesen sein werde, um die störungsbedingten Defizite bei inkomplett remittierter schizophrener Störung zu kompensieren (Gutachten Dr. B____, S. 61, act. 9/2 S. 69). Es sei sinnvoll, im jetzigen Setting das Ziel anzustreben, das Zustandsbild soweit zu stabilisieren, dass eine Verlegung in ein eng betreutes forensisches Wohnheim möglich werde (S. 62, act. 9/2 S. 70). Die Durchführung der Behandlung sei zwar nicht grundsätzlich aussichtslos, da sie das Zustandsbild bessere und man ohne eine Behandlung damit rechnen müsste, dass die soziale Anpassung auf der psychiatrischen Behandlungsstation viel schlechter wäre bzw. dass das Risiko für gewalttätiges Verhalten auch im Setting der Behandlungsstation ansteigen würde. Gleichzeitig wies die Gutachterin aber darauf hin, dass die Besserung nur unvollständig sei, weshalb absehbar sei, dass der Rekurrent eine langfristige Betreuung in einem forensischen Wohnheim benötige, um dem Risiko von gewalttätigem Verhalten zu begegnen (S. 68, act. 9/2 S. 76). Die somatische Behandlungsbereitschaft des Rekurrenten sei derzeit zwar hoch, die Erfolgsaussichten im Sinne einer «Heilung» seien aber gering. Es werde voraussichtlich langfristig eine «äussere Struktur» im Sinne eines geeigneten Wohnsettings nötig sein, um dem Gewaltrisiko, das sich aus der unvollständig remittierten Störung ergebe, zu begegnen (S. 65 f., act. 9/2 S. 73 f.).

 

3.3.2   In ihrem Therapieverlaufsbericht vom 14. März 2023 (act. 9/2 S. 87 ff.) wiesen die UPK darauf hin, dass es dem Rekurrenten aufgrund seiner stark eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und kognitiven Defizite nicht möglich gewesen sei, substantielle Therapiefortschritte zu erzielen. Versuche, die Medikation mit Temesta zu reduzieren oder abzusetzen, hätten zu einer Zunahme körperlicher Anspannung und innerer Unruhe geführt. Dem Rekurrenten wurde Therapiefähigkeit attestiert, da durch die pharmakologische Behandlung und die therapeutischen Gefässe, wie unten beschrieben, kleine Fortschritte erzielt werden konnten. Trotz langjähriger hochdosierter Medikation und therapeutischer Begleitung habe aber keine suffiziente Symptomremission erzielt werden können, welche die Bearbeitung der bestehenden Risikofaktoren und Kontrollmechanismen erlauben würde. Er habe zwar stets eine hohe Therapiemotivation mit zuverlässiger Medikamenteneinnahme und aktiver Beteiligung an Therapiegefässen gezeigt. Seine Therapiewilligkeit sei aber durch den getätigten Entweichungsversuch sowie seine Selbstüberschätzungen in Frage gestellt worden (S. 5 f., act. 9/2 S. 91 f.). Unter der neuroleptischen Kombinationstherapie sei nur eine Teilremission der Krankheitssymptomatik eingetreten. Die Optimierung der pharmakologischen Behandlung sei nach ihrem Wissensstand ausgereizt. Auch die Wiederaufnahme der EKT werde derzeit in Anbetracht seiner ablehnenden Haltung und der nur unwesentlichen psychopathologischen Verbesserung unter den bisherigen beiden augmentativen Behandlungsversuchen als nicht zielführend eingeschätzt. Ziel für den weiteren Behandlungsverlauf solle sein, das derzeitige psychopathologische Zustandsbild vor dem Hintergrund des progredienten Krankheitsverlaufs so weit möglich zu stabilisieren und eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 10 f., act. 9/2 S. 96 f.). Die UPK bejahten die Zweckmässigkeit der Behandlung aufgrund der Schwere seiner schizophrenen Grunderkrankung mit noch unzureichender Symptomremission und ungenügendem Krankheitsverständnis. Sie wiesen darauf hin, dass der Rekurrent bei fehlendem eng strukturierten Setting schnell wieder zu deliktnahem Verhalten wie missionierenden Religionsgesprächen neigen würde. Seine in einem ausgeprägten religiösen Beeinflussungswahn im Rahmen einer Schizophrenie begangene Anlasstat zeuge von seiner Massnahmenbedürftigkeit. Fraglich erscheine aber seine Massnahmenwilligkeit. Sie sei durch die Produktivsymptomatik beeinflusst, da er zwar angebe, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen, zeitgleich aber auch möglichst bald nach Brasilien zurückkehren wolle, um sein Studium dort unter Fortsetzsetzung seiner antipsychotischen Medikation aufzunehmen, weshalb die Massnahme seiner Meinung nach frühzeitig beendet werden könne. Im Sinne einer Stabilisierung des erreichten psychopathologischen Zustandsbilds sowie der Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik, um der Gefahr weiterer möglicher Straftaten zu begegnen, könne seine Massnahmefähigkeit als grundsätzlich vorhanden erachtet werden (S. 12, act. 9/2 S. 98). Fehle ein eng strukturiertes Setting, so neige der Rekurrent rasch wieder zu deliktsnahem Verhalten. Trotz hochdosierter antipsychotischer Behandlung und zwischenzeitlicher EKT habe keine suffiziente Stabilisation oder gar Remission seiner schizophrenen Produktivsymptomatik erreicht werden können. Er werde daher langfristig auf eine sehr enge psychiatrisch-psychologische sowie milieutherapeutische Begleitung in einem geschlossenen Setting mit einer regelmässigen Risikoerhebung angewiesen sein, um der Gefahr erneuter psychotischer Dekompensationen mit konsekutiven fremdaggressiven Handlungen zu begegnen. Es sei aber im bestehenden Setting keine weitere legalprognostisch günstige Entwicklung zu erwarten (S. 13, act. 9/2 S. 99).

 

3.3.3   Unter Berücksichtigung dieses Berichts ist die Gutachterin Dr. B____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2023 (act. 9/2 S. 104 ff.) zum Schluss gekommen, angesichts des bisherigen Verlaufs sei es unwahrscheinlich, dass sich die Legalprognose durch eine weitere Behandlung stark verbessern werde. Die bisherige Behandlung und Betreuung führe aber dazu, dass der Rekurrent im stationär-psychiatrischen Setting eine hinreichende Anpassung zeige und es z.B. im Verlauf bislang nicht zu erheblichen fremd- oder selbstgefährdenden Handlungen gekommen sei. Ohne die medikamentöse Behandlung oder eine geeignete psycho-/milieutherapeutische Unterstützung sei eine Verschlechterung des klinischen Bildes mit entsprechend zunehmendem Gewaltrisiko zu befürchten. Unter Verweis auf ihr Gutachten vom 22. Dezember 2022 hielt sie daher daran fest, dass angesichts des chronischen Verlaufs und der deutlichen kognitiven Einschränkungen absehbar sei, dass der Rekurrent langfristig auf ein geschütztes Setting angewiesen sein werde, in dem er – entsprechend der Schwere der Störung – eng betreut werde. Eine fortgesetzte forensisch-psychiatrisch-psychologische Behandlung sei nötig, um die neuroleptische Medikation weiterzuführen und sein Befinden bzw. den psychopathologischen Befund zur zeitnahen Feststellung von Exazerbationen mit höherem Gewaltrisiko und von einem das Zustandsbild destabilisierenden Suchtmittelkonsum engmaschig zu evaluieren. Perspektivisch sei eine Platzierung in einem geschlossenen Wohn-/Pflegeheim für psychisch kranke Menschen mit regelmässigen forensisch-psychiatrischen Behandlungskontakten, wie etwa das Pflegezentrum Bauma, anzustreben – wobei die hierfür vorausgesetzte Stabilität und Absprachefähigkeit nach Einschätzung des Behandlungsteams derzeit offenbar nicht vorhanden sei.

 

3.3.4   Gemäss dem Behandlungsplan der UPK vom 8. März 2024 erfolgten die Psychotherapiesitzungen des Rekurrenten weiterhin im Beisein eines Dolmetschers (act. 12 S. 4). Seit der letzten Standortbestimmung seien die Symptome in etwa gleichbleibend an Intensität, es gebe aber auch neue Symptome (einmalig «Baby essen» und «PP mit einem Schal würgen» sowie mehrmalig bestimmte Personen «in den Po schlagen», und Suizidgedanken «Finger in Steckdose» und «mit Rasierklinge in den Hals schneiden», act. 12 S. 4). Dennoch liege keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor; auch seien aktuell keine Hinweise auf ein Entweichungsrisiko im aktuellen Setting festzustellen (act. 12 S. 4 und 7). Aktuell habe der Rekurrent Ausgangsstatus 2 im R-Garten, den er mehrmals in der Woche nutze (act. 12 S. 4). Eine Änderung der Ausgangsstufe werde derzeit nicht vorgeschlagen (act. 12 S. 9). Die Legalprognose bis zur nächsten Standortbestimmung wird bei bedingter Entlassung in einen unstrukturierten, offenen Rahmen insgesamt als sehr ungünstig eingestuft. Bei bestehendem Aufenthalt im eng strukturierten und sowohl pharmakologisch als auch psychotherapeutisch begleiteten Setting der UPK sei die Legalprognose als indifferent zu werten (act. 12 S. 8). Sehr ungünstig sei etwa die langanhaltende, chronifizierte Symptomatik mit Deliktsbezug unter ausgereizter antipsychotischer Behandlung. Ein basales Krankheitsgefühl sei beim Rekurrenten zwar vorhanden, auf Symptomebene sei dieses jedoch deutlich reduziert. Die Introspektionsfähigkeit des Rekurrenten sei stark eingeschränkt. Die Schwere der Tat werde nicht erkannt; Gründe mehrheitlich externalisiert. Eine Deliktsarbeit sei aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht möglich. Beim Rekurrenten lägen eine erheblich beeinträchtigte berufliche und soziale Leistungsfähigkeit sowie rigide, überhöhte Erwartungshaltungen vor und er sei sozial desintegriert. Die Schwere der psychischen Erkrankung sei nach gegenwärtigen Möglichkeiten schwer behandelbar und die therapeutischen Fortschritte seien fragil. Der Rekurrent spreche nicht hinreichend auf die angebotene pharmakologische, psychotherapeutische und milieutherapeutische Behandlung an. Er äussere und zeige sich zwar motiviert, an seiner Erkrankung interessiert und aktiv bemüht und nehme die verordnete Medikation anstandslos ein. Seine Veränderungsbereitschaft im konkreten Verhalten sei jedoch reduziert. Im Hinblick auf die Prognose sehr ungünstig sei auch der soziale Empfangsraum des Rekurrenten (fehlende Sozialkontakte, Beziehung zur Aussenwelt, realistische Pläne, leichter Zugang zu Opfern, unklare Wohn- und Finanzsituation bei allfälliger Ausschaffung; zum Ganzen act. 12 S. 7 f.).

 

3.4     

3.4.1   Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen der Gutachterin Dr. B____ wie auch der behandelnden Institution mit der bestehenden stationären Behandlung nur im Rahmen des gesicherten therapeutischen Settings selbst ein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann, die Massnahme aber langfristig keinen Einfluss auf die künftige Legalprognose im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung des Rekurrenten hätte. Es ist daher nicht zu erwarten, dass mit der Aufrechterhaltung der Behandlung über die Dauer von fünf Jahren (siehe oben E. 2.1) auch der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang stehender Taten auch ausserhalb des beschützenden Rahmens einer Institution begegnet werden kann. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme spricht vielmehr allein das Sicherheitsinteresse für die Dauer der sichernden Festhaltung. Dies gesteht der Rekurrent denn auch selbst zu, wenn er ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich mit einer Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme eine weitere Stabilisierung seines Zustands erreichen lasse, sodass bei einem entsprechenden Setting von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könnte. Die günstige Prognose müsste sich aber gerade nicht auf die Fortsetzung der stationären Behandlung ad infinitum, sondern im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung erreichen lassen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Massnahme rein sichernden Charakter hat und sich deren Fortführung im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 2.1) als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erweist.

 

3.4.2   Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Rekurrenten, die Vorinstanz stelle weitgehend auf die Feststellung ab, dass das Behandlungssetting ausgereizt sei, unverständlich. Weder eine bestehende Therapiebedürftigkeit noch eine Therapiewilligkeit des Rekurrenten vermögen die Fortsetzung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu rechtfertigen, wenn mit dieser der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten ausserhalb des gesicherten therapeutischen Rahmens nicht begegnet werden kann.

 

3.4.3   Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs geltend macht, dass vor einer Aufhebung der stationären Behandlung ein Wechsel der Institution hätte vorgenommen werden müssen, um zu belegen, dass tatsächlich alle denkbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, muss zunächst auf seine in sprachlicher Hinsicht begrenzte Therapierbarkeit hingewiesen werden. Bereits mit dem Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____, UPK, wurde darauf hingewiesen, es sei einschränkend zu berücksichtigen, dass keine der von ihnen genannten Einrichtungen (Psychiatrie Königsfelden, Psychiatriezentrum Rheinau, Forensisch-Psychiatrische Klinik Basel) ohne weiteres auf die Behandlung fremdsprachiger – bzw. wie im vorliegenden Fall portugiesischsprachiger – Patienten ausgerichtet sei und somit die Behandlungsmöglichkeiten von der erfolgreichen Einbindung eines Übersetzers in die Therapie und mittelfristig dem Erwerb der deutschen Sprache durch den Exploranden abhängen würden (Gutachten Dr. C____/Dr. D____, S. 49, 52 f., act. 9/1 S. 64, 67 f.). Die Notwendigkeit des Beizugs von Dolmetschern wurde von Dr. C____ als erheblicher zusätzlicher Risikofaktor genannt (Schreiben Dr. C____, UPK, vom 4. Juni 2018, act. 9/1 S. 109 f.). Auch in der Risikoabklärung vom 7. August 2018 wurde festgehalten, dass die Notwendigkeit eines Dolmetschers bestehe und anderenfalls davon auszugehen sei, dass eine Umsetzung der Interventionsempfehlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit wenig bis nicht erfolgreich sein könne (Risikoabklärung [...]/[...], S. 18, act. 9/1 S. 140). An dieser eingeschränkten Sprachkompetenz des Rekurrenten hat sich trotz dem in der UPK erfolgten Deutschunterricht wie auch seinem entsprechenden Selbststudium seither nichts geändert. So wird im Gutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2022 ausgeführt, beide gutachterlichen Untersuchungsgespräche seien gedolmetscht worden. Der Rekurrent weise zwar für die Besprechung einfacher Inhalte ausreichende Deutschkenntnisse auf und antworte auch gerne spontan auf Deutsch. Sobald die gesprochenen Inhalte etwas komplexer würden, sei er aber nicht in der Lage, sich auf Deutsch mit der Referentin auseinanderzusetzen (Gutachten Dr. B____, S. 43 f., act. 9/2 S. 51 f.). Im Therapieverlaufsbericht der UPK vom 14. März 2023 (S. 6, act. 9/2 S. 92) wird darauf hingewiesen, dass seine kleinen Fortschritte – obwohl er sich viel Mühe gegeben habe – nicht im Verhältnis zur Lernintensität stünden, was er selbst aber nicht so wahrgenommen habe. Die Kommunikation ohne Dolmetscher sei stark eingeschränkt geblieben und therapeutische Gespräche in der deutschen Sprache seien kaum möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wechsel in die Klinik Königsfelden wie auch die Klinik Münsterlingen nicht möglich, haben diese Institutionen doch bereits mitgeteilt, für ein Setting mit einer Behandlung unter Beizug einer Dolmetschung nicht geeignet zu sein (Schreiben Psychiatrische Dienste Aargau AG [PDAG] vom 3. August 2018, act. 9/1 S. 121, und Schreiben Psychiatrische Dienste Thurgau Münsterlingen vom 4. Oktober 2018 act. 9/1 S. 150). Im Übrigen kann auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin Dr. B____ vom 26. April 2023 verwiesen werden, worin diese feststellt, dass sie die Einschätzung der behandelnden Personen teile, wonach die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Sie sehe keine Therapiemöglichkeiten, die bislang nicht genutzt worden seien (act. 9/2 S. 104). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass in einer weiteren, allenfalls noch anzufragenden Klinik, wie etwa dem Therapiezentrum Rheinau, mit einem alternativen Behandlungskonzept Erfolgsaussichten im Hinblick auf ein Leben des Rekurrenten ausserhalb der Institution bestehen könnten.

 

3.4.4   Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er ein Dilemma aufgrund der gleichzeitigen Anordnung der stationären Massnahme und der Landesverweisung geltend machen will. Wie dem Rekurrenten aufgrund des Urteils des Strafgerichts klar sein musste, wäre sowohl für seine Entlassung in der Schweiz wie auch für die von ihm angestrebte Entlassung nach Brasilien eine Verbesserung der Legalprognose notwendig gewesen. Auch bei einer Fortsetzung der Massnahme in einer Institution in Brasilien hätte erwartet werden müssen, dass damit dort der Gefahr der Begehung weiterer, mit seiner psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehender Taten hätte begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Rekurrent aufgrund der Anordnung der stationären Behandlung einerseits und der Sanktion der Landesverweisung vor sich diametral widersprechende Fragen gestellt worden wäre.

 

3.4.5   Auch aus dem Hinweis auf sein Alter und die bisherige Dauer seiner Behandlung im Setting der UPK vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl die massgebenden Feststellungen der Gutachterin wie auch die der UPK sind in Kenntnis und auf Grundlage dieser Umstände erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachterin diese Umstände bei ihrer Begutachtung nicht berücksichtigt hätte und das Gutachten daher insoweit nicht schlüssig erscheinen könnte.

 

3.4.6   Ebenfalls nichts für seine Position vermag der Rekurrent aus der Feststellung seiner fehlenden Einstufung als selbst- oder fremdgefährdend einerseits und seiner hinreichenden Anpassung im stationär-psychiatrischen Setting andererseits abzuleiten. Diese Feststellungen sind von der Vorinstanz nicht übergangen worden. Vielmehr bezogen sie sich einzig auf die Fortführung des bisherigen therapeutischen Settings, während bei einer Absetzung des Settings gemäss den Einschätzungen der Klinik und der Gutachterin davon gerade nicht mehr ausgegangen werden könnte (siehe act. 9/2 S. 99 und 105). Auch die Einschätzung, dass bei bestehender Behandlung wieder Vollzugsöffnungen erprobt werden sollten, kann nicht als therapeutischer Erfolg im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung gewertet werden – zumal verschiedentlich auf eingeführte Lockerungen infolge defizitärer Absprachefähigkeit und Transparenz bzw. eines Fluchtversuchs des Rekurrenten mit einer Rückstufung der Lockerungen und teilweise gar mit einer Isolierung des Rekurrenten reagiert werden musste (act. 9/1 S. 264, 392 f., 428, 429 f., 432 f., 472 f., 475 und 478). Ob solche Vollzugslockerungen auch im sichernden Rahmen einer Verwahrung möglich wären, ist hier nicht zu entscheiden.

 

3.5      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein Honorar vom Gericht aufgrund einer Schätzung seines angemessenen Aufwands festzusetzen ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 8 Stunden à CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) und mithin ein Honorar von CHF 1'600.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt weiter die Mehrwertsteuer (§ 24 HoR), wobei schätzungsweise 7 ½ Stunden des Aufwands auf das Jahr 2023 zum Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und ½ Stunde des Aufwands auf das Jahr 2024 (Schreiben vom 14. Februar 2024 mit Verzicht auf eine Replik und vollumfänglichem Verweis auf den Rekurs vom 7. November 2023; Studium des Behandlungsplans der UPK vom 8. März 2024 [10 Seiten]) zum Mehrwertsteuersatz von 8,1 % entfallen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...] Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 127.30 (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 103.–]), insgesamt somit CHF 1'775.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Dr. med. B____

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.