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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.166
VD.2024.13
VD.2024.14
URTEIL
vom 4. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
B____ Rekurrentin 2
[...]
C____ Rekurrentin 3
[...]
D____ Rekurrent 4
[...]
alle vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
E____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 25. September 2023
betreffend Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 in Sachen
Umbau und Sanierung der Wohnungen, Sanierung Gebäudehülle, [...]
Mit Baueingabe vom 13. Dezember 2021 ersuchte die E____ (Beigeladene) um Erteilung einer Bewilligung für Umbau- und Sanierungsarbeiten der Wohnungen sowie eine Sanierung der Gebäudehülle der Liegenschaft [...]. Das Baugesuch wurde mit vereinfachtem Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 bewilligt.
Am 7. April 2022 gelangte der [...] im Namen mehrerer Mietparteien der betroffenen Liegenschaft an die Baurekurskommission. Er ersuchte darum, den angefochtenen vereinfachten Bauentscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies die Baurekurskommission ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 27. März 2023 bzw. 30. März 2023 wandten sich A____ und B____ (Rekurrentinnen im Verfahren VD.2023.166 [nachfolgend: Rekurrentinnen 1 und 2]) an die Baurekurskommission. Beide machten geltend, sie hätten erst vor kurzem zufälligerweise Kenntnis vom vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar 2022 erhalten.
Mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte C____ (Rekurrentin im Verfahren VD.2024.13 [nachfolgend: Rekurrentin 3]) bei der Baurekurskommission, sich an einem bereits bei der Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren betreffend den vereinfachten Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 zu beteiligen. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie habe erst vor zwei Tagen erfahren, was am [...] geplant sei.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 meldete D____ (Rekurrent im Verfahren VD.2024.14 [nachfolgend: Rekurrent 4] schliesslich Rekurs bei der Baurekurskommission gegen den vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar 2022 betreffend die Liegenschaft [...] an und machte geltend, er habe am Donnerstag, 9. März 2023 «über einen Nachbarn» Kenntnis von diesem Entscheid erhalten.
Mit Entscheiden vom 25. September 2023 wurden die Rekurse der Rekurrierenden 1-4 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der jeweils begründete Entscheid der Baurekurskommission betreffend die Rekurrentinnen 1 und 2 wurde diesen am 30. Oktober 2023 verschickt, den Rekurrierenden 3 und 4 am 5. Januar 2024.
Mit Anmeldung vom 8. November 2023 und Begründung vom 13. Dezember 2023 erhoben die Rekurrentinnen 1 und 2 Rekurs an das Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2023.166). Mit Anmeldung vom 19. Januar 2024 und Begründung vom 9. Februar 2024 erhoben die Rekurrierenden 3 und 4 Rekurs an das Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2024.13 und VD.2024.14). In den Rekursbegründungen beantragten die von der gleichen Rechtsanwältin vertretenen Rekurrienden 1-4 jeweils, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2023 aufzuheben und es sei das BGI anzuweisen, das Bauvorhaben amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen und es seien Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es seien den Rekurrentinnen für das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch seien sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BGI und der Beigeladenen gestellt. Mit Rekursantwort vom 2. Februar 2024 (VD.2023.166) bzw. 29. Februar 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14) beantragte die Baurekurskommission die Abweisung der Rekurse. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 (VD.2023.166) bzw. 4. März 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14) beantragte die Beigeladene, es seien die Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrierenden abzuweisen.
Am 4. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht vor der Liegenschaft [...] und in deren Hinterhof einen Augenschein genommen sowie sich zu den Wohnliegenschaften der Rekurrierenden begeben. Daran haben die Rekurrierenden 2-4 mit ihrer Rechtsvertreterin, die Vertreterin der Baurekurskommission sowie zwei Personen der Beigeladenen mit ihrem Rechtsvertreter teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
1.3 Die Baurekurskommission hat in der vorliegenden Sache drei Einzelentscheide gefällt, deren Begründungen sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt hat. Infolgedessen haben die Rekurrierenden ihre Rekurse bei Verwaltungsgericht zu verschiedenen Zeitpunkten angemeldet und begründet. Da die Rekurse das gleiche Bauvorhaben betreffen und aufgrund der gleichlautenden Rechtsbegehren und der (weitgehend) identischen Rügen gleiche Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen sind, kann darüber in einem einzigen Urteil befunden werden.
1.4 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Die Rekursbegründungen der Rekurrierenden enthalten die folgenden Rechtsbegehren: (1) Die Entscheide der Baurekurskommission vom 25. September 2023 seien aufzuheben und (2) das BGI sei anzuweisen, das Bauvorhaben amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu behandeln. (3) Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen und (4) es seien Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es seien den Rekurrierenden für das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch seien sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Anlässlich der heutigen Verhandlung haben die Rekurrierenden explizit ausführen lassen, dass sie materiell nichts gegen das Projekt hätten, so wie es heute geplant sei. Aus ihrer Sicht spreche ausdrücklich nichts dagegen, dass die Bauherrschaft mit den Bauarbeiten beginne. Sie sicherten zu, im weiteren Verlauf des Verfahrens keine aufschiebende Wirkung zu beantragen und keinen Baustopp zu verlangen, wenn die Bauherrschaft mit den Sanierungsarbeiten beginne. Sie hätten als Hauptantrag die Aufhebung des Entscheids beantragt und die Anweisung an das BGI, das Bauvorhaben amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mittlerweile stehe die Liegenschaft seit einiger Zeit leer. Sie gingen davon aus, dass inzwischen alle Nachbarn mitbekommen hätten, dass sich dort etwas tue, und sich entsprechend hätten erkundigen können und müssen. Aus formellen Gründen müsse der Antrag auf erneute Publikation sicherheitshalber aufrechterhalten werden. Es gehe ihnen, den Rekurrierenden, aber in erster Linie um den Eventualantrag (Plädoyernotizen, S. 1 f.).
Da die Rekurrierenden gegen die Ausführung des Bauprojekts, wie es dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lag, explizit keine Einwände vorbringen und auch mit der Ausführung des Vorhabens einverstanden sind, kann ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Publikation und erneuten Beurteilung im (ordentlichen) Verfahren nicht bejaht werden. Das Festhalten am genannten Antrag auf Rückweisung zur erneuten Prüfung mit der gleichzeitigen Erklärung, dass gegen die Ausführung des Bauprojekts keine Einwände erhoben werden, muss als widersprüchlich qualifiziert werden. Ein gemäss § 13 Abs. 1 VRPG gefordertes Rechtsschutzinteresse ist in dieser Situation nicht gegeben. Auf den Rekurs kann daher in Bezug auf den Antrag auf Rückweisung zur erneuten Prüfung nicht eingetreten werden. Auch auf den Eventualantrag auf Feststellung, dass das Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen, kann in dieser Situation, in welcher die Rekurrierenden gegen die Ausführung des bewilligten Projekts explizit keine Einwände erheben und damit keine Abänderung des Baubewilligungsentscheids anstreben, nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 zwar ausgeführt, dass der Einwand einer Rechtsmittelpartei, wonach in dem zu behandelnden Fall zu Unrecht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht worden sei, auch dann zu behandeln sei, wenn dieser Person aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen sei (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E 4.3). Dies wurde vom Bundesgericht aber mit dem Hinweis versehen, dass im beurteilten Fall offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführer an der Aufhebung der Baubewilligung ein schützenswertes Interesse hätten. Dies trifft im vorliegenden Fall indessen nicht zu, weshalb auch auf den eventualiter gestellten Feststellungsantrag nicht eingetreten werden kann. Dies ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, da die Frage der Wahl des richtigen Verfahrens bei der Behandlung der Anfechtung des Kostenentscheids ohnehin behandelt werden muss, womit dem Feststellungsinteresse der Rekurrierenden Genüge getan wird.
Den Rekurrierenden wurden in den angefochtenen Entscheiden jeweils Verfahrenskosten auferlegt und sie wurden zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beigeladene verpflichtet. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid insofern berührt und haben diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurse ist somit in diesem Punkt einzutreten.
2.
2.1 Zu ihrem Eventualantrag, von der Auferlegung der Verfahrenskosten und der Bezahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen abzusehen, führen die Rekurrierenden aus, dass ein Einspracheverfahren es den von einem Bauprojekt betroffenen Dritten ermögliche, laienfreundlich, niederschwellig und kostenlos auf mögliche Mängel hinzuweisen. Dadurch könnten häufig Unklarheiten und Missverständnisse beseitigt oder tatsächliche Mängel noch behoben werden, so dass mit Baubewilligung und Einspracheentscheid die Sache erledigt sei. Nach bundesgerichtlicher Praxis hätten Einsprachen auf dem Gebiet der Raumplanung und bei Baubewilligungen kostenlos zu sein. Das Bundesgericht beziehe sich dabei auf den Anspruch auf rechtlichtes Gehör der Einsprechenden, welche sich unfreiwillig mit einem sie betreffenden Projekt konfrontiert sähen und sich zu diesem äussern können müssten, und auf den «chilling effect», welchen die Auferlegung von Kosten mit sich bringen würde. Die Rekurrierenden seien ohne Einspracheverfahren direkt in ein Rekursverfahren gezwungen worden, und es seien ihnen Gerichtskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft auferlegt worden. Das sei im Licht der geschilderten Umstände und Rechtsprechung nicht zulässig (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 31 ff.; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 38 ff.).
2.2 Die Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Frage offen gelassen, ob das Baugesuch im ordentlichen Verfahren (mit Einsprachemöglichkeit) hätte behandelt werden müssen oder nicht. Gemäss ihrer Rechtsprechung, über welche die Rekurrierenden im Rahmen der Verfahrensinstruktion bereits orientiert worden seien, sei die Sache selbst für den Fall, dass eine Prüfung des Baugesuchs im ordentlichen Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen wäre, nicht an das BGI zurückzuweisen. Die Rekurrierenden könnten sich am Verfahren vor der Baurekurskommission beteiligen und würden über die Möglichkeit verfügen, materielle Einwände vorzutragen. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs darauf abzielen sollten, dass sich auch allfällige weitere Dritte mit ihren Einwänden in das Verfahren einbringen können müssten, könne nicht von einem geschützten Interesse ausgegangen werden, da die Rekurrierenden nicht dazu legitimiert sein, eine allfällige Gehörsverletzung gegenüber Drittbetroffenen geltend zu machen (angefochtene Entscheide, E. 6). Dementsprechend behandelte die Baurekurskommission in der Folge die materiellen Rügen der Rekurrierenden im Rahmen deren Vorbringen (angefochtene Entscheide, E. 7 ff.). Da die Rekurrierenden hinsichtlich ihrer materiellen Rügen unterliegen würden, würden ihnen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen auferlegt.
2.3 Die Rekurrierenden weisen in ihrer Rekursbegründung zu Recht darauf hin, dass sie im Falle einer Behandlung des Baugesuchs im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Einwände in einem Einspracheverfahren ohne Kostenrisiko vorzubringen (vgl. oben E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) grundsätzlich nicht auferlegt werden (BGE 143 II 467 E. 2.5 und 2.6). Eine Ausnahme davon gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht (BGE 143 II 467 E. 2.7 und 2.8). Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergibt sich aus Bundesrecht und kann vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden (BGer 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2). Die Kostenlosigkeit gilt jedoch nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. BGer 1C_388/2018 vom 8. Januar 2024 E. 5.2). Die im ordentlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit des kostenlosen Einspracheverfahrens wäre den Rekurrierenden unberechtigterweise genommen worden, wenn das BGI das Baugesuch fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (ohne Publikation/öffentliche Auflage) und damit auch ohne Einsprachemöglichkeit behandelt hätte. Es ist daher nicht angebracht, den Rekurrierenden in dem Fall, in welchem ihnen korrekterweise die Erhebung einer Einsprache hätte ermöglicht werden müssen, für das in diesem Fall gezwungenermassen direkt eingeleitete Rekursverfahren Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kostenauflage im (wie vorliegend direkt) erhobenen Rekursverfahren ist nur dann zulässig, wenn der Verzicht auf die Anwendung des ordentlichen Verfahrens zulässig war und damit kein Verfahrensfehler vorliegt, welches die direkte Erhebung eines Rekursverfahrens erforderlich gemacht hat. Entgegen den Erwägungen der Baurekurskommission kann daher die Frage, ob das BGI zu Recht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht hat, zumindest bei der Behandlung des Kostenentscheids nicht offen bleiben. Nachfolgend ist daher in diesem Zusammenhang (vorfrageweise) zu prüfen, ob das BGI im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht hat.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Bewilligungspflicht von den konkreten räumlichen Auswirkungen des Bauvorhabens ab. Sie ist namentlich dann zu bejahen, wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch dem Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten. In verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den Kantonen allerdings Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa Kleinvorhaben ohne oder mit sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem vereinfachten Verfahren unterstellen (Stalder/Tschirky, in: Griffel et al. [Hrsg], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.110). Gemäss Art. 33 RPG muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Abs. 1). Das Rechtsmittel darf die Legitimation nicht enger umschreiben, als dies für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht festgelegt ist und die Rechtsmittelbehörde muss eine volle Überprüfung vornehmen können (Abs. 2). In diesem Sinne sehen § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 BRKG vor, dass Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, von der Baurekurskommission beurteilt werden und dass die Baurekurskommission die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. § 5 Abs. 1 BRKG schreibt zwar vor, dass Dritte gegen Baubewilligung nur Rekurs erheben dürfen, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt haben. Die Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheid aber zutreffend ausgeführt, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn ein solches Einspracheverfahren überhaupt durchgeführt wurde (vgl. angefochtene Entscheide, E. 2).
2.4.2 Gemäss § 31 der Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) werden Baubegehren für Vorhaben von geringer Bedeutung im vereinfachten Verfahrens ohne Anzeige geprüft. Vereinfachte Baubegehren werden im Gegensatz zu ordentlichen Baubegehren nicht öffentlich angezeigt (§ 45 Abs. 2 BPV). Da in diesem Fall keine Anzeige erfolgt, kommt auch das Einspracheverfahren (§§ 48 ff. BPV) auf vereinfachte Baubegehren nicht zur Anwendung. Gemäss § 11 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV, SG 730.115) wird im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ein Prüfverfahren ohne Anzeige bzw. Einspracheverfahren durchgeführt. Unter das vereinfachte Verfahren fallen gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV Veränderungen «ohne wesentliche Aussenwirkung», insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat zum Ziel, geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf ihre Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen überprüfen zu können (Gebhardt/ Meyer/Nertz/Piolino, Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 131).
Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VD.2019.86 vom 10. März 2020 bereits ausführlich mit der Frage des zulässigen Anwendungsbereichs des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens auseinandergesetzt. Es hat nach der Darstellung der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt, dass dem BGI durchaus ein Beurteilungsspielraum bei der Frage belassen werden soll, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann. Es sei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten betroffen sind. Es sei daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf abzustellen, ob Anzeichen vorliegen würden, dass Dritte von den Umbauten betroffen seien (VGE VD.2019.86 vom 10. März 2020 E 4.1.3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von Bauten und Anlagen, bei welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen stellen, eine besondere Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in der Regel zu bejahen. Zur Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 33 Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, seien die Nachbarn in solchen Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen (VGE VD.2019.86 vom 10. März 202 E 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit unter Beachtung des Rügeprinzips (vgl. etwa VD.2023.186 vom 12. Mai 2024 E. 1.5.2 mit weiteren Nachweisen) zu prüfen, ob die Rekurrierenden mögliche Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben aufzeigen können.
2.5 Im vorliegenden Fall geht es um die Sanierung eines Mehrfamilienhauses. Geplant sind gemäss Baueingabe eine Flachdachsanierung, ein 1:1 Fensterersatz (3-fach-Isolier-Verglasung), Storenersatz (Rafflammellen-Storen), Geländererhöhungen für bestehende Beton-Balkonbrüstungen (SIA 358), Neuanstrich der Fassaden (neues Farbkonzept), minimale innere Anpassungsarbeiten an nicht tragenden Wänden, Gebäudetechnik: Strangsanierung, Erneuerung von Küchen und Nasszellen (inklusive Boden-/Wandbeläge), Liftersatz (maximale Ausnützung). Es würden keine Anbauten, keine Volumenveränderungen, keine Eingriffe in Fassaden und keine Anzahl-/Dimensionsänderungen bei den Wohnungen vorgenommen.
Aus den von den Rekurrierenden vorgebrachten Rügen ergibt sich nicht, dass das BGI vorliegend zu Unrecht zum Schluss gekommen ist, dass kein vorgängiger Einbezug der Nachbarn in das Baubewilligungsverfahren und damit auch keine Publikation des Baugesuchs mit der Möglichkeit zur Einspracheerhebung erforderlich war. Ob die Baubewilligung im ordentlichen, publikationspflichtigen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist, obliegt den zuständigen Baubehörden zu beurteilen. Entscheidend für die Bestimmung des massgeblichen Verfahrens sind die möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Nachbarschaft gemäss den Angaben im Baugesuch und in den Plänen (vorstehend E. 2.4). Was die interessierten Anwohnerinnen und Anwohner als Laien dem Baugesuch und den Plänen zu entnehmen glaubten, ist hingegen nicht relevant.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Rekurrentinnen 1 und 2 geltend gemacht, es würden geschützte Bäume gefällt werden. Wie die Baurekurskommission zu Recht aber festgestellt hat, hatte die Bauherrschaft kein Gesuch um Fällung von Bäumen gestellt (angefochtener Entscheid, E. 14 unter Verweis auf die diesbezügliche Vernehmlassung der Stadtgärtnerei). Dies wird von den Rekurrierenden mittlerweile anerkannt (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 25; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 31). Mangels eines Fällgesuchs hatte das BGI deshalb keinen Anlass, das Baugesuch zu publizieren. Daran ändert entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts, dass die Bäume in den Bauplänen falsch bezeichnet waren, so dass sie von Fällungen hätten ausgehen müssen (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 19; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 18). Im – auch den Rekurrierenden bekannten bzw. einsehbaren – Bauentscheid (Ziff. 31) wurde die Bauherrschaft aufgefordert, vor Baubeginn einen Baumbestandesplan einzureichen, in welchem alle geschützten Bäume auf der Bauparzelle mit Angaben zum Stammumfang und zur Baumart einzutragen sind. Damit wurde der Bestand allfällig geschützter Bäume, soweit sie in den Baugesuchsunterlagen nicht als solche bezeichnet worden waren, sichergestellt. Darüber hinaus wurde mit einer Auflage sichergestellt, dass allfällig geschützte Bäume nicht durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden dürfen (Ziff. 31).
Inwiefern sich aus dem Baugesuch eine erhebliche Umgestaltung des Vorgartens bzw. dessen Nutzung zu einem Gelände mit Sitzplatz, Hochbeeten und Gemüsegarten ergeben soll, wird von den Rekurrierenden nicht aufgezeigt. Die Stadtgärtnerei hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 an die Baurekurskommission (Rekursverfahren Rekurrentinnen 1 und 2) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Beschrieb des Bauvorhabens noch aus den Plänen Hinweise auf eine Veränderung in der Umgebung ergeben würden. Dass dies unzutreffend sein soll, wird von den Rekurrierenden im Rekurs vor Verwaltungsgericht nicht dargetan.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden ergibt sich auch aus der Fluchtweggestaltung keine Betroffenheit von Dritten, welche deren vorgängigen Einbezug in das Baubewilligungsverfahren erforderlich machen würde. Die Feuerpolizei hatte im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursverfahren Rekurrentinnen 1 und 2) in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass der bestehende Lagerraum gemäss Baubegehren nicht verändert werden soll und dass keine Umbauarbeiten im Hinterhof beabsichtigt seien. Dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Frage der Entfluchtung des bestehenden und nicht geänderten Lagerraums von der Feuerpolizei aufgeworfen wurde, führt nicht dazu, dass Dritte in das Baubewilligungsverfahren einbezogen werden müssten. Entgegen den Befürchtungen der Rekurrierenden (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 15 ff.; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 14 ff.) ergibt sich weder aus den Baugesuchsunterlagen noch aus der Korrespondenz mit der Feuerpolizei, dass ein neu zu errichtender Fluchtweg über den Hinterhof und damit über die Nachbarsparzellen Teil des Baugesuchs war. In den Brandschutzplänen wurde vielmehr angezeigt, dass aus dem erwähnten Lagerraum im damaligen und gemäss Sanierungsplanung unveränderten Zustand ein Zugang in den Innenhof des Gevierts möglich wäre. Ein weiterer Fluchtweg aus dem Innenhof wäre dann nur über die benachbarten Liegenschaften möglich gewesen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass damit ein primärer Fluchtweg aus dem Gebäude über den Innenhof geplant war. In der Korrespondenz mit der Feuerpolizei wurde denn auch geklärt, dass der Fluchtweg über die Innenräume der Liegenschaft der Beigeladenen zur Strasse erfolgen soll, was heute bestätigt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch hier ist das BGI somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass durch das Sanierungsprojekt und die Fluchtweggestaltung keine Interessen von Nachbarn tangiert werden und dass sich daraus keine Verpflichtung zur Publikation des Baugesuches ergab. Keine Rolle spielt dabei, dass die Beigeladene inzwischen zum Schluss gekommen ist, dass der vorgenannte bestehende Lagerraum im Rahmen der Sanierung stillgelegt werden soll (Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sich die Frage des entsprechenden Fluchtwegs neuerdings gar nicht mehr stellt.
Auch bezüglich der farblichen Neugestaltung der (im Übrigen unveränderten) Fassade ergibt sich kein Erfordernis eines vorgängigen Einbezuges der Nachbarschaft in das Baubewilligungsverfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, die Farb- und Materialwahl in ein nachgelagertes Verfahren zu verlegen, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGer 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Bundesgericht kommt es in Verfahren zur Bewilligung von Bauvorhaben regelmässig vor, dass die Bewilligung des Farb- und Materialkonzepts sowie der Umgebungsarbeiten nicht gleichzeitig mit der Hauptbewilligung erteilt wird, sondern dass in der Hauptbewilligung verfügt wird, die entsprechenden Pläne rechtzeitig einzureichen und bewilligen zu lassen. Beim Farb- und Materialkonzept seien üblicherweise keine so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu erwarten, dass sie zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung erlaubt werden müssten. Die Einordnung dreidimensionaler Baukörper hänge in der Regel nicht von deren Material- und Farbgebung ab (BGer 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E 8.3; bestätigt in BGer 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.3.4). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Sanierungsvorhaben, bei welchem lediglich ein neuer Anstrich der Aussenfassade erfolgen soll und dessen Farbkonzept mit der Stadtbildkommission abzusprechen ist, nichts daran ändert, dass vorliegend von einem geringfügen Bauvorhaben auszugehen ist, welches im vereinfachten Verfahren behandelt werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass die streitbetroffene Liegenschaft sich in einer Nummernzone, d.h. nicht in einer Schutz- oder Schonzone, befindet, in welcher an die Aussengestaltung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. § 58 BPG).
Schliesslich lässt sich das Erfordernis der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Auflage des Baugesuchs auch nicht mit den Bauimmissionen (Lärm, Dreck) begründen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine übermässige Lärmbelastung der Nachbarschaft durch die vorgesehenen Bauarbeiten. Solche wurden von den Rekurrierenden im Verfahren vor Baurekurskommission denn auch nicht bzw. nicht substanziiert geltend gemacht.
2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekurrierenden im Verfahren vor der Baurekurskommission in keiner Weise haben aufzeigen können, inwiefern sie durch die baulichen Massnahmen gemäss Baugesuch in ihren Interessen beeinträchtigt werden könnten. Es ist somit von einem Sanierungsvorhaben auszugehen, bei dem Auswirkungen auf die Nachbarschaft im mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.3). Da im vorliegenden Fall keine solche Beeinträchtigung der Interessen der Rekurrierenden ersichtlich sind, hat die Baurekurskommission zu Recht von einer Rückweisung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Publikation des Baugesuchs für die Sanierung der Liegenschaft abgesehen. Da das ordentliche Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall zu Recht nicht zur Anwendung gelangt ist, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass den Rekurrierenden zu Unrecht das kostenlose Einspracheverfahren verwehrt worden wäre. Die Baurekurskommission hat daher folgerichtig die für das Rekursverfahren massgeblichen Regeln zur Kostenverteilung angewandt und den unterliegenden Rekurrierenden die Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Nach dem Gesagten sind sämtliche drei Rekurse abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Kosten der Rekursverfahren von insgesamt CHF 2'500.– in solidarischer Verbindung (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird ihnen ebenfalls in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt. Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/ Stunde ein Honorar von CHF 2'500.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann. Gemäss dem UID-Register ist die Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend das vorliegende Verfahren nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse in den Verfahren VD.2023.166, VD.2024.13 und VD.2024.14 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166, VD.2024.13 und VD.2014.14 tragen die Kosten der Rekursverfahren mit einer Urteilsgebühr von insgesamt CHF 2'500.– inklusive Auslagen in solidarischer Verpflichtung. Der Restbetrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird den Rekurrierenden zurückerstattet.
Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166, VD.2024.13 und VD.2024.14 haben der Beigeladenen für die verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende 1-4
- Beigeladene
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat
- Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.