Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2023.182

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2023

 

betreffend Familiennachzug

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], schweizerischer Staatsangehöriger, ist seit dem [...] 2011 mit der brasilianischen Staatsangehörigen B____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am [...], verheiratet. Der Rekurrent unterbreitete dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am 27. Juli 2022 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2023 kostenfällig ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. Oktober 2023 und 2. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent, es seien der Entscheid des JSD vom 29. September 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 15. Mai 2023 aufzuheben und seinem Gesuch um Familiennachzug sei zu entsprechen. Das JSD liess sich am 2. Dezember 2023 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 13. Dezember 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

Unumstritten ist, dass im vorliegenden Fall die in Art. 47 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) statuierte Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nicht eingehalten wurde. Die Vorinstanzen hatten sich daher mit der Frage zu befassen, ob der Familiennachzug aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt werden kann. Beide Vorinstanzen verneinten dies.

 

Das JSD hat seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Pflege der Mutter der Ehefrau könne keinen wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug darstellen, da diese bereits im Jahr 2013 verstorben sei und zu diesem Zeitpunkt noch während zwei Jahren ein fristgerechtes Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden können. Auch die Angststörung, die bei der Ehefrau seit längerem bestanden haben soll, stelle keinen wichtigen Grund dar, da sich die Ehefrau ungeachtet dessen über längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe; im Übrigen sei die Angststörung auch nicht hinreichend belegt und erscheine es wenig glaubhaft, dass die Beschaffung von Belegen nicht möglich wäre. Weiter erscheine es zwar plausibel, dass die Covid-19-Pandemie die Beziehungspflege des Ehepaars erschwert habe, doch hätten die pandemiebedingten Einschränkungen einerseits nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist begonnen und sei andererseits nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent und seine Ehefrau nicht umgehend ein Familiennachzugsgesuch stellten, als dies wieder möglich war. Betreffend die Krebserkrankung der Ehefrau erwog das JSD, diese sei klar nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist diagnostiziert worden und gelte mittlerweile als geheilt. Sodann erscheine die Betreuung der Eltern des Rekurrenten durch diesen und seine Ehefrau nicht zwingend notwendig und stelle das erhöhte Risiko von Raubüberfällen in Brasilien ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Ein solcher sei auch nicht darin zu sehen, dass das Führen zweier Haushalte höhere Kosten verursache; die finanziellen Umstände seit der Heirat hätten sich bis heute nämlich nicht wesentlich verändert. Schliesslich stellte das JSD fest, dass die Nichtbewilligung des nachträglichen Familiennachzugs auch mit Blick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerechtfertigt sei.

 

3.

3.1      Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanzen hätten sein rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit allen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätten. So sei das JSD betreffend das Argument des Rekurrenten, die Finanzierung zweier Haushalte sei unmöglich, nicht auf die konkret vorgebrachten Zahlen eingegangen. Hinsichtlich der Gefahr von Raubüberfällen habe das JSD lediglich angeführt, diese seien kein Problem, da ja noch genug Geld auf dem Konto wäre, sollte ein medizinischer Eingriff notwendig werden. Schliesslich hätten die Vorinstanzen aufzeigen müssen, wie der Rekurrent die Dokumente zu den gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau genau hätte besorgen können, statt einfach festzustellen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Rekursbegründung S. 15).

 

3.2      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und 133 I 201 E. 2.2; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1 und 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

3.3      Das JSD ging auf die Argumente des Rekurrenten ein, die Finanzierung zweier Haushalte gestalte sich als unmöglich, Raubüberfälle in Brasilien stellten ein Risiko für die Gesundheit der Ehefrau dar und die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hätten einen früheren Familiennachzug nicht erlaubt. Das JSD begründete ausreichend detailliert, weshalb es die Argumente des Rekurrenten für nicht überzeugend erachtete (vgl. Entscheid JSD, Rz. 9 ff., 15, 18). Nichts anders gilt betreffend die Verfügung des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2023 E. 2.4 [Akten JSD S. 7]). Nur weil die Vorinstanzen den Argumenten des Rekurrenten inhaltlich nicht gefolgt sind und sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandergesetzt haben, liegt noch keine Verletzung des Anspruchs auf Begründung vor. Die Rüge des Rekurrenten verfängt deshalb nicht.

 

4.

4.1      In materieller Hinsicht vertritt der Rekurrent weiterhin den Standpunkt, ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liege vor, weshalb der nachträgliche Familiennachzug zu bewilligen sei.

 

4.2      Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Nachzugsfristen bezwecken sowohl die Integrationsförderung als auch die Einwanderungsbeschränkung (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 17), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung S. 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) und des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 17) praxisgemäss um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Bei Ehegatten können beispielsweise der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; angefochtener Entscheid E. 6). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 4 und 16 f.) ist nicht zwischen wichtigen familiären Gründen und einer späteren starken Veränderung der Umstände zu unterscheiden. Eine nach dem Ablauf der Nachzugsfrist eingetretene wesentliche Veränderung der Verhältnisse kann aber einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1). Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).

 

4.3      Insbesondere rügt der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz, wonach es zwar möglich erscheine, dass sich in Brasilien die Dokumentenbeschaffung für ärztliche Berichte oder Zeugnisse schwieriger als in der Schweiz gestalte, es jedoch wenig glaubhaft erscheine, dass für die seit dem Jahr 2013 erfolgten medizinischen Untersuchungen, Diagnosen und Rezepte betreffend die Panikattacken der Ehefrau keine Belege vorhanden seien, wohingegen die Brustkrebsdiagnose sowie die darauf folgende medizinische Behandlung sehr gut dokumentiert seien. Der Rekurrent führt dagegen an, bei den Dokumenten betreffend Brustkrebs handle es sich um Laborberichte, diese erhalte man als Patient. Es befänden sich jedoch keine Arztberichte, Operationsberichte oder Medikamentenverschreibungen bei den Unterlagen, da die Ärzte diese Dokumente nicht herausgeben würden. Es sei trotz des Rechts auf einen Zugang zu seinen eigenen medizinischen Unterlagen oft nicht möglich an diese Dokumente zu kommen – vor allem wenn es darum gehe, dass zuerst falsche Diagnosen gestellt worden seien, die später korrigiert werden mussten (vgl. Rekursbegründung S. 6 f.).

 

Der Rekurrent bezeichnete die als Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 eingereichten Dokumente betreffend Brustkrebs selbst als «Krankenakten Brustkrebs MPS» (Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 25). Auch wenn die Dokumente in portugiesischer Sprache nicht im Einzelnen verständlich sind, ist es offensichtlich, dass sich in der Beilage 9 (Akten JSD S. 50 ff.) auch mehrere andere Dokumente als Laborberichte befinden. Die Behauptung, bei den Dokumenten betreffend Brustkrebs handle es sich lediglich um Laborberichte, ist daher offensichtlich aktenwidrig. Damit bleibt es dabei, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Eheleute betreffend die angeblich seit 2013 bestehenden Panikattacken bis 2023 überhaupt keine Dokumente vorlegen könnten, wenn die Beschwerden tatsächlich bereits seit Jahren bestanden hätten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die Eheleute bräuchten sodann nicht die angeblich falsche ursprüngliche Diagnose zu belegen. Es genügte, dass sie die angeblich im Jahr 2015 gestellte richtige Diagnose belegten oder deren angebliche Bestätigung durch eine Psychiaterin, sofern diese vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolgt ist. Rekursbeilage 7 betrifft weiter wohl eher die Frage des Zugangs zu den Patientenakten insgesamt und nicht die Frage, ob beispielsweise ein Zeugnis erhältlich gemacht werden kann, ab wann welche Diagnose bestanden hat.

 

Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Tod der Mutter der Ehefrau am 6. Mai 2013 und dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie Anfang 2020 ein wichtiger Grund bestanden hat, der einem Nachzug der Ehefrau entgegengestanden hat, da davon auszugehen ist, dass ihm ein Nachweis bei Vorliegen eines entsprechenden Grunds möglich gewesen wäre.

 

4.4      Der Rekurrent behauptet, dass seine Mutter und sein Stiefvater über ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'600.– verfügten und ihre laufenden Kosten rund CHF 6'190.– betrügen, dass sie mit ihrem Einkommen nicht einmal alle laufenden Kosten decken könnten und dass sie noch über ein kleines Vermögen verfügten, das jedoch schon länger angebraucht werde, um das jährliche Defizit aufzufangen (Rekursbegründung S. 11, Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 31). Bei einem behaupteten monatlichen Defizit von rund CHF 1'590.– wird das behauptete kleine Vermögen bald aufgebraucht sein. Damit werden die Mutter und der Stiefvater ohnehin in absehbarer Zeit ihre Wohnung verkaufen und nach Verzehr des Erlöses Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Ob der Verkauf wegen der allenfalls ohne Hilfeleistungen des Rekurrenten zusätzlich anfallenden Kosten etwas früher erfolgen muss, ist nicht von wesentlicher Bedeutung.

 

4.5      Die Behauptung des Rekurrenten, er könne nicht sicherstellen, dass er im Fall eines Raubüberfalls die Behandlungskosten weiterhin bezahlen könnte, überzeugt nicht. Der Rekurrent könnte beispielsweise für diesen Zweck eine Reserve auf ein separates Konto überweisen und die Bankkarte für dieses Konto an einem sicheren Ort verwahren.

 

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Kriminalität in Brasilien in den letzten Jahren nochmals zugenommen hat (angefochtener Entscheid E. 15; Stellungnahme des Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD S. 146, 151] Ziff. 3.1.3) und gerade in [...] sehr hoch ist (Stellungnahme des Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD S. 146, 151] Ziff. 3.1.3). Diese Umstände vermöchten zwar für sich allein weder einen wichtigen familiären Grund noch die Unzumutbarkeit eines Umzugs des Rekurrenten nach Brasilien zu begründen, sind aber im Rahmen der für die Beurteilung des wichtigen familiären Grunds und der Unzumutbarkeit erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

 

4.6      Das JSD stellte fest, der Rekurrent und seine Ehefrau hätten freiwillig während rund elf Jahren auf ein Zusammenleben verzichtet, getrennt gelebt und das Eheleben besuchsweise über die Landesgrenzen hinweg gepflegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und 19 f.). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung S. 16). Der Einwand des Rekurrenten ist insoweit unbegründet, als er für einen erheblichen Teil der knapp elf Jahre zwischen der Heirat und der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs keinen wichtigen Grund nachgewiesen hat, der einem Nachzug seiner Ehefrau entgegengestanden hätte. Der Einwand des Rekurrenten ist aber insoweit begründet, als sein Zusammenleben mit seiner Ehefrau in dieser Zeit den Rahmen üblicher Besuche deutlich gesprengt hat.

 

Die Ehefrau des Rekurrenten hielt sich ab der Heirat im Jahr 2011 bis ins Jahr 2019 jedes Jahr drei Monate und im Jahr 2015 sogar gut fünf Monate in der Schweiz auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 9; Schreiben des Rekurrenten vom 12. August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 6; Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55). Ausser während der Covid-19-Pandemie hielt sich der Rekurrent zudem regelmässig zwei bis drei Mal pro Jahr während drei Monaten in Brasilien auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 und 17 f.; Schreiben des Rekurrenten vom 12. August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 5; Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55). Somit haben die Eheleute zwar zwei Haushalte geführt, aber während mehr als der Hälfte der Zeit jeweils zusammen in einem der beiden Haushalte gewohnt.

 

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt (2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5, BGer 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Mit dieser typischen Konstellation des nachträglichen Familiennachzugs ist der vorliegende Fall aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht vergleichbar. Da die Eheleute im vorliegenden Sonderfall während mehr als der Hälfte der Zeit zusammen in einem Haushalt gewohnt haben, kann aus dem Umstand, dass sie zwei Haushalte geführt haben, höchstens auf eine geringfügige Beschränkung ihres Interesses an einem gemeinsamen Familienleben in einem Haushalt geschlossen werden.

 

Aus dem Umstand, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten ausser während der Covid-19-Pandemie seit der Heirat im Jahr 2011 jedes Jahr drei Monate und im Jahr 2015 sogar fünf Monate in der Schweiz aufgehalten hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie sich hier bereits integriert habe. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit demjenigen, den das Bundesgericht mit dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid beurteilt hat. In diesem hat der Ausländer vor der Rückkehr in sein Heimatland bereits 23 Jahre in der Schweiz verbracht (BGer 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.2). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass die bisherigen Aufenthalte in der Schweiz der Ehefrau die Integration etwas erleichtern werden, und macht der Rekurrent daher zu Recht geltend (vgl. Rekursbegründung S. 15), dass das öffentliche Interesse an einem möglichst raschen Nachzug im vorliegenden Fall etwas reduziert ist (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.139).

 

4.7      Der Rekurrent behauptet, dass die Kosten eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang erforderlichen Flüge CHF 128'012.– pro Jahr betragen (vgl. Rekursbegründung S. 13). Diese Behauptung hat er bereits in der Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) aufgestellt und mit einer detaillierten Aufstellung (Beilage 21 zur Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 105]) substanziiert. Die Angaben sind zwar nur teilweise belegt (vgl. Akten BdM S. 81–88 und 97–101; Akten JSD S. 104 und 106–115). Die einzelnen Positionen und deren Beträge sind aber weder vom Bereich BdM noch vom JSD bestritten worden und sind abgesehen davon, dass Steuern in der Schweiz doppelt aufgeführt werden (CHF 16'000.– und CHF 15'000.–) plausibel. Unter diesen Umständen ist abgesehen von den doppelt aufgeführten Steuern auf die glaubhaften Angaben des Rekurrenten abzustellen. Das JSD macht geltend, der Rekurrent müsse seine Ehefrau aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation auf den Flügen nicht mehr begleiten, wie er es angeblich in den letzten Jahren getan habe. Dadurch würden sich die Reisekosten verringern (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Weshalb diese Feststellung unrichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt. In seiner Aufstellung hat er mit mindestens acht Flügen für CHF 1'800.– bis CHF 2'400.– pro Person gerechnet. Für zwei Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und einen Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz sind auch ohne Begleitung der Ehefrau durch den Rekurrenten mindestens sechs Flüge erforderlich. Folglich beträgt die vom JSD geltend gemachte Einsparung höchstens CHF 4'800.– pro Jahr. Ohne die doppelt berücksichtigten Steuern und nach Abzug der vom JSD geltend gemachten Einsparung ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass die Kosten eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang erforderlichen Flüge rund CHF 107'000.– pro Jahr entsprechend rund CHF 8'900.– pro Monat betragen.

 

Der Rekurrent macht geltend, die Preise für Güter des täglichen Bedarfs und insbesondere für Flugreisen seien in den letzten Jahren stark gestiegen (Rekursbegründung S. 13). Der Comparis-Konsumentenpreisindex ist zwar im November 2023 gegenüber Januar 2018 um knapp 7 % gestiegen (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex) und die Preise des Luftverkehrs sind gemäss Comparis im Februar 2023 gegenüber Februar 2022 um knapp 46 % gestiegen (Rekursbeilage 20). In der Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) hat der Rekurrent aber erklärt, dass seine Angaben zu den Kosten zweier Haushalte und der Flugreisen auf aktuellen Berechnungen beruhten. Folglich könnte höchstens ein Preisanstieg gegenüber Juni 2023 relevant sein. Gegenüber Juni 2023 sind im November 2023 aber sowohl der Comparis-Konsumentenpreisindex (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex) als auch die Preise des Luftverkehrs (Rekursbeilage 19) gesunken. Neuere Zahlen hat der Rekurrent nicht vorgelegt. Gemäss den Angaben auf der Website www.comparis.ch sind der Comparis-Konsumentenpreisindex und die Preise des Luftverkehrs im Januar 2024 gegenüber Juni 2023 leicht gesunken (https://www.comparis.ch/finanzen/wirtschaft/konjunktur/konsumentenpreisindex [zuletzt besucht am 2. Mai 2024]). Neuere Zahlen sind auch auf der Website www.comparis.ch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann für die Zeit seit den Angaben des Rekurrenten zu den Kosten höchstens von einer Preissteigerung von wenigen Prozenten ausgegangen werden. Eine solche ist für die Beantwortung der Frage, ob sich der Rekurrent und seine Ehefrau Reisen des Rekurrenten nach Brasilien und seiner Ehefrau in die Schweiz im bisherigen Umfang weiterhin leisten können, aber nicht von wesentlicher Bedeutung.

 

Der Rekurrent verfügt zurzeit über ein Einkommen von CHF 104'047.– pro Jahr entsprechend CHF 8'671.– pro Monat in der Form einer IV-Rente von CHF 28'680.– pro Jahr entsprechend CHF 2'390.– pro Monat und einer BVG-Invalidenrente von CHF 75'367.– pro Jahr entsprechend CHF 6'281.– pro Monat (vgl. Akten JSD S. 25 und 100 f.; Rekursbegründung S. 12). Nach seinem ordentlichen Pensionierungsdatum am 28. Februar 2026 wird die BVG-Invalidenrente durch eine BVG-Altersrente von voraussichtlich CHF 46'151.– pro Jahr entsprechend CHF 3'846.– pro Monat ersetzt (vgl. Akten JSD S. 102; Rekursbegründung S. 12). Damit werden dem Rekurrenten und seiner Ehefrau ab März 2026 nur noch ein Einkommen von CHF 74'831.– pro Jahr entsprechend CHF 6'236.– pro Monat und damit CHF 29'216.– pro Jahr entsprechend CHF 2'435.– pro Monat weniger als bisher zur Verfügung stehen.

 

Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist für einen Haushalt in der Schweiz und einen in Brasilien sowie für die für Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang erforderlichen Flüge von Kosten von rund CHF 8'900.– pro Monat auszugehen. Bis der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, beträgt sein Einkommen rund CHF 8'700.– pro Monat. Im Umfang der Differenz zwischen den Kosten und dem Einkommen von rund CHF 200.– sind den Eheleuten Einsparungen bei Konsumgütern möglich und zumutbar. Damit ist davon auszugehen, dass sie bis Ende Februar 2026 Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und Aufenthalte seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang knapp finanzieren können.

 

Nachdem der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, ist es ihm und seiner Ehefrau aber nicht mehr möglich, Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und Aufenthalte seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang zu finanzieren. Ab März 2026 besteht zwischen den Kosten von rund CHF 8'900.– und dem Einkommen von rund CHF 6'200.– eine Differenz von CHF 2'700.–. In diesem Umfang können die Eheleute ihre Lebenshaltungskosten offensichtlich nicht durch zumutbare Einsparungen reduzieren, ohne zumindest auf einen Grossteil der bisher unternommenen Flugreisen zu verzichten. Die pauschalen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, dass die Eheleute mit dem Einkommen des Rekurrenten vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters für Schweizer Verhältnisse über ein vergleichsweise hohes Einkommen verfügten und in Brasilien zum wohlhabenderen Teil der Bevölkerung gehörten (angefochtener Entscheid E. 15) sowie dass die Lebenshaltungskosten in Brasilien um einiges geringer seien als in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 18), ändern daran nichts. Im Familiennachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 (Akten BdM S. 51, 53) hat der Rekurrent die Frage, ob Ersparnisse über CHF 40'000.– vorhanden seien, verneint und in seiner Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten BdM S. 15, 25; Rz. 36) hat er erklärt, aktuell bestehe ein Vermögen von rund CHF 15'000.– in Brasilien, von dem seine Ehefrau lebe. Diese Angaben sind zwar nicht belegt. Ihre Richtigkeit wird von den Vorinstanzen aber nicht in Frage gestellt und es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Soweit der Rekurrent und seine Ehefrau inzwischen überhaupt noch über ein relevantes Vermögen verfügen, ist folglich davon auszugehen, dass sie damit die durch das Einkommen des Rekurrenten nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht gedeckten Kosten eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie regelmässiger Flüge höchstens noch während einer kurzen Zeit finanzieren könnten. Zudem ist ihnen nicht zumutbar, ihre Ersparnisse für die Deckung des laufenden Bedarfs vollständig aufzubrauchen. Zusammenfassend ändern sich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner Ehefrau auf Anfang März 2026 wesentlich und hat diese Veränderung zur Folge, dass es ihnen bei einer Verweigerung des Familiennachzugs höchstens noch während sporadischer Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien oder seiner Ehefrau in der Schweiz möglich sein wird, ihr Familienleben im direkten persönlichen Kontakt zu pflegen. Da sie bisher abgesehen von der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie einen Grossteil der Zeit zusammengewohnt und gelebt haben, stellt diese Veränderung im vorliegenden besonderen Einzelfall einen wichtigen familiären Grund dar, der den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt.

 

Das Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG setzt nicht voraus, dass ein unvorhersehbares Ereignis eingetreten ist (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 2.1.2.1, VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.2; vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Folglich kann ein wichtiger familiärer Grund im vorliegenden Fall nicht mit dem Argument verneint werden, die Reduktion des Einkommens des Rekurrenten sei von vornherein vorhersehbar gewesen.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass spätestens im März 2026 ein wichtiger familiärer Grund vorliegt, der den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt, und dass der Ehefrau des Rekurrenten spätestens auf diesen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen ist, falls auch die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Den Familiennachzug zurzeit zu verweigern und die Aufenthaltsbewilligung erst auf März 2026 zu erteilen, liefe dem Zweck von Art. 47 Abs. 1 AIG jedoch diametral zuwider. Die Nachzugsfristen gemäss dieser Bestimmung bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Rekurrenten bereits jetzt und nicht erst auf März 2026 zu erteilen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind. Aus den vorstehenden Gründen ist ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG im Hinblick auf die per März 2026 mit Sicherheit eintretende wesentliche Veränderung der Umstände bereits im jetzigen Zeitpunkt zu bejahen.

 

4.8      Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation der Verweigerung des Familiennachzugs als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht voraussetzt, dass es der nachzugswilligen Person überhaupt nicht zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, sondern bloss, dass ihr dies nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2). Dass es dem Rekurrenten nicht ohne Weiteres zumutbar ist, nach Brasilien umzuziehen, entspricht auch der Einschätzung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der Umstand, dass es dem Rekurrenten nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit seiner Ehefrau in Brasilien zu führen, ist im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen familiären Grunds zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 11). Allerdings wäre die Bejahung eines wichtigen familiären Grunds auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar wäre, das Familienleben mit seiner Ehefrau im Brasilien zu führen, weil die Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine notwendige Voraussetzung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG darstellt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.137).

 

5.

5.1      Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege, und die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht geprüft. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zwar, dass ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen ist und die Abweisung des Gesuchs daher nicht mit der Nichteinhaltung der Nachzugsfrist begründet werden kann. Ob die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind, steht damit aber noch nicht fest. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache an den Bereich BdM zurückzuweisen.

 

5.2      Die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen. Daher gilt die Rückweisung für die Regelung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen (VGE VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 3.1). Folglich sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten in Anwendung von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Diese Voraussetzungen können aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität auch in ausländerrechtlichen Rekursverfahren erfüllt sein (vgl. VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 6.7 mit Nachweisen). Der Ausgang des verwaltungsinternen Rekursverfahrens ist für den Rekurrenten und seine Ehefrau von sehr grosser Bedeutung, die Sache ist relativ komplex und die Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15 ff.) lässt auf einen erheblichen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten schliessen. Unter diesen Umständen ist eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– gerechtfertigt. Eine höhere Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 3 VGV kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist der Aufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Rekursanmeldung, die beiden Fristerstreckungsgesuche, die Rekursbegründung und das Studium der Vernehmlassung des JSD erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin mit dem Fall aufgrund der Vertretung des Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits vertraut gewesen ist. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 90.– berücksichtigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2023 und die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 270.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 238.– (7,7 % auf CHF 2'961.– und 8,1 % auf CHF 129.–), zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.