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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.23
URTEIL
vom 24. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Februar 2023
betreffend Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
und der Halbgefangenschaft
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021 (VT.[...]) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (abzüglich 1 Tag) verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: Vollzugsbehörde) A____ auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor. Ein am 27. Januar 2022 gestelltes Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ab. Auf seinen weiteren Antrag vom 29. Juni 2022 hin wurde ihm aber die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte A____ mit, dass er aktuell psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten, und ersuchte gleichzeitig um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 entzog die Vollzugsbehörde A____ die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Zugleich wies sie sein Gesuch vom 24. Januar 2023 um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft ab.
Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer an die Vollzugsbehörde adressierten und dem Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 21. Februar 2023 Rekurs, woraufhin er am 13. März 2023 eine dreiseitige, handschriftlich verfasste Rekursbegründung einreichte. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Vollzugsbehörde die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierauf verzichtete der Rekurrent auf eine Replik.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.2.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit insbesondere mit der fehlenden Absprache-fähigkeit des Rekurrenten. Nachdem dieser mehrere Male wegen Nichterscheinens am Einsatzort verwarnt worden und er auch nach einem Wechsel des Einsatzbetriebs und einer weiteren Verwarnung ohne Abmeldung nicht am Einsatzort erschienen sei, habe die Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...] (FBVF) am 10. Januar 2023 die letzte Mahnung ausgesprochen und den Rekurrenten aufgefordert, seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit bis spätestens am 24. Januar 2023 nachzukommen. Der Rekurrent sei trotz Mahnungen nicht wieder zur Arbeit erschienen, um die offenen 288.50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Zudem habe er mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitgeteilt, dass er sich aktuell auf sein Geschäft konzentrieren müsse und zurzeit psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Ferner erfülle der Rekurrent auch die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht. Gemäss begründeter Vollzugsmeldung der FBVF vom 24. Januar 2023 sei er aufgrund seiner Suchtproblematiken (Alkohol- und Cannabiskonsum) nicht für den Vollzug der Halbgefangenschaft geeignet, da er die geforderte Abstinenz (0-Toleranz) im Vollzugszentrum [...] nicht einhalten könne. Des Weiteren sei er nicht absprachefähig und den Anforderungen der Halbgefangenschaft nicht gewachsen, da er bereits die Minimalanforderungen der gemeinnützigen Arbeit für sich als unzumutbar einstufe.
1.2.3 Der Rekurrent macht in seiner Berufungsbegründung geltend, er habe im letzten Jahr einen Betrieb aufgebaut, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er sei deshalb teilweise wirklich überfordert und gezwungen gewesen, Prioritäten zu setzen. Deswegen müsse aber nicht an seiner Zurechnungs- oder Absprachefähigkeit gezweifelt werden. Aktuell sei er sogar in der Lage, die Kosten für ein electronic monitoring zu übernehmen. Er sei auf dem Weg der Besserung und wolle die Freiheit nützen, um seinen Betrieb noch ein paar Monate zu festigen. Es gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne.
Mit den Erwägungen der Vollzugsbehörde setzt sich der Rekurrent jedoch nicht auseinander. Vielmehr bestätigt er, die durch die Vorinstanz festgestellte fehlende Absprachefähigkeit und versucht vergebens, diese mit der Prioritätensetzung zugunsten seines Unternehmens zu rechtfertigen. Zudem ersucht er darum, sein Geschäft noch ein paar Monate weiter zu etablieren, also die in der angefochtenen Verfügung festgestellte fehlende Absprachefähigkeit eigentlich weiterzuführen. Mit der Behauptung, es gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne, widerlegt er auch die von der Vorinstanz angenommene Suchtproblematik nicht. Schliesslich ist die Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, nachdem das entsprechende Gesuch des Rekurrenten bereits mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. Juni 2022 abgewiesen worden war.
Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht – auch nicht ansatzweise – nach.
1.2.4 Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.