|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.24
URTEIL
vom 4. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. November 2022
betreffend Warnungsentzug des Führerausweises
A____, geboren am [...] 1975 (nachfolgend: Rekurrent), fuhr am 9. Juni 2018 mit einem Personenwagen von der Feldbergstrasse kommend durch den Riehenring in Basel. Dabei befuhr er in der Schulzone den Fussgängerstreifen, ohne auf eine Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte des Fussgängerstreifens befand und diesen von links nach rechts überqueren wollte, so dass diese unverzüglich stehen bleiben musste, um einer Kollision mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zu entgehen.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem in Betracht gezogenen dreimonatigen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch das Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, da er den Sachverhalt nicht anerkenne.
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2020, mit welchem ein Strafbefehl vom 12. Juli 2019 ersetzt worden ist, wurde der Rekurrent wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. In der Folge gewährte das AMA dem Rekurrenten zunächst wiederum das rechtliche Gehör zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, bevor ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2022 das rechtliche Gehör hinsichtlich eines beabsichtigten zweimonatigen Entzugs des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften gewährt wurde. Dieses wurde vom Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Mai 2022 wahrgenommen. Daraufhin entzog das AMA dem Rekurrenten den Führerausweis mit Verfügung vom 30. Juni 2022 für zwei Monate. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 23. November 2022 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 5. Dezember 2022 und 7. Februar 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf den Entzug des Führerausweises und dessen Ersetzung durch eine Verwarnung beantragt. Eventualiter beantragt er, es sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, worauf ihm dessen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. März 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Das JSD hat mit Eingabe vom 18. April 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Strittig ist vorliegend der mit Verfügung des AMA vom 30. Juni 2022 erfolgte Warnungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten für zwei Monate aufgrund des Vorfalls vom 9. Juni 2018.
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzugs bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a–16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
2.2 Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
2.3 Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S. 4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2).
Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.
2.4 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG steht vorliegend nicht zur Diskussion und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
3.
3.1 Strittig ist zunächst der massgebende Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die Administrativbehörde zur Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen Verfahren entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2).
3.2 Vorliegend ging das AMA mit seiner Verfügung davon aus, dass der Rekurrent am 9. Juni 2018 um 15.59 Uhr mit seinem Personenwagen aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen beim Riehenring 153 einem sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger den Vortritt nicht gewährt und diesen dadurch gefährdet habe. Um eine Kollision zu verhindern habe der Fussgänger unverzüglich stehen bleiben müssen (act. 5/1 S. 4 ff.). Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2020 fuhr der Rekurrent dabei von der Feldbergstrasse kommend in Richtung Erlenstrasse. Er habe dabei am genannten Ort in der Schulzone den Fussgängerstreifen befahren, ohne auf eine Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden habe und diesen von links nach rechts habe überqueren wollen. Diese habe daher unverzüglich stehen bleiben müssen, um einer Kollision mit dem an ihr in knappem Abstand vorbeifahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zu entgehen (act. 5/1 S. 29 f.). Im Vergleich zu dem damit aufgehobenen Strafbefehl vom 12. Juli 2019 (act. 5/1 S. 31 f.) ging die Staatsanwaltschaft dabei nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent kurz vor dem Fussgängerstreifen beschleunigt hat. Auch nannte sie nicht mehr einen Abstand von 50 cm zwischen dem stehenden Fussgänger und dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Rekurrenten. Es wurde daher auch nicht mehr festgestellt, «indem die beschuldigte Person kurz vor dem Fussgängerstreifen beschleunigte, ohne auf die Person, die den Fussgängerstreifen bis zur Mitte betreten hatte, zu achten, und ihr dabei den Vortritt abschnitt, rief sie eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit, also eine Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit hervor».
3.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf seine Depositionen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme im strafrechtlichen Verfahren geltend, dass er sein Fahrzeug für das Überqueren einer ersten Fussgängerin zum Stehen gebracht habe. Erst als diese den Fussgängerstreifen passiert habe, habe er sein Auto durch «vorsichtiges Anlauf-Nehmen» wieder in Bewegung gebracht, was bereits ein Indiz für die Geringfügigkeit der Gefährdung sei. Die zweite Fussgängerin habe er erst wahrgenommen, als er in der Mitte des Fussgängerstreifens angekommen sei, weil diese sich wohl unmittelbar zuvor im toten Winkel des grossen linken Seitenspiegels seines Audi Q5 befunden habe, woraufhin er sofort abgebremst habe. Zeitgleich habe auch die Fussgängerin gestoppt. Er habe sich bei der Fussgängerin mit Handzeichen entschuldigt, was diese kopfnickend akzeptiert habe. Er sei daraufhin vorsichtig weitergefahren (Rekursbegründung, Rz. 8 f.).
3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht grundsätzlich den eigenen Aussagen des Rekurrenten anlässlich der Konfrontationseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2020 (act. 5/2 S. 73 ff.). Sie steht aber in klarem Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung im Rapport der Kantonspolizei einerseits und den Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizisten, der an der damaligen Patrouille teilgenommen hat. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2018 (act. 5/2 S. 3 ff.) beobachtete eine Patrouille bei ihrer in umgekehrte Richtung erfolgten Fahrt, wie zwei Personen im Abstand von 2 Metern den Fussgängerstreifen zur Querung der Strasse in Richtung Musical Theater benutzten. Nachdem die erste Person das Trottoir erreicht habe, soll der Rekurrent kurz vor dem Fussgängerstreifen sein Fahrzeug hörbar beschleunigt haben, worauf der zweite Fussgänger unverzüglich im Abstand von etwa 50 cm zum vorbeifahrenden Fahrzeug habe stehenbleiben müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der Rekurrent von der Patrouille einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei ist als Aussage des Rekurrenten protokolliert worden, dass er die erste Person gesehen und beschleunigt habe, nachdem sie auf dem Trottoir angekommen sei. Die zweite Person habe er übersehen, da er sich immer noch auf die erste Person konzentriert habe. Als er die zweite Person gesehen habe, habe er nochmals beschleunigt, um vor ihr den Fussgängerstreifen zu passieren. Nur dank der Aufmerksamkeit dieses zweiten Fussgängers habe eine Kollision verhindert werden können, sei dies dem Rekurrenten doch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Fussgänger nicht reagiert hätte.
3.5 Diese Darstellung hat der als Zeuge einvernommene Polizist in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2020 bestätigt (act. 5/2 S. 66 ff.). Er gab an, dass die in einem zivilen Fahrzeug verkehrende Patrouille auf der Gegenfahrbahn vor dem Fussgängerstreifen bei regem Verkehrsaufkommen habe warten müssen. Das Fahrzeug des Rekurrenten sei angefahren gekommen, als der erste Fussgänger den Fussgängerstreifen passiert hatte. Der Rekurrent sei dann vor dem zweiten Fussgänger durchgefahren. Eine Angabe zum Abstand zur Person auf dem Fussgängerstreifen konnte der Zeuge dabei nicht machen, gab aber an: «es war knapp, wirklich sehr knapp». Der Audi habe zudem beim ersten Fussgänger nicht angehalten und sei immer in Bewegung gewesen. Diese Aussagen scheinen auch deshalb verlässlich, weil der Zeuge als Beifahrer im während des massgebenden Geschehens vor dem Fussgängerstreifen stehenden Patrouillenfahrzeug die Situation ungehindert hat wahrnehmen können. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht dabei sowohl die aufgrund des Gesehenen sofort eingeleitete Kontrolle des Rekurrenten wie auch dessen eigene Deposition gegenüber der Polizeipatrouille gemäss dem Rapport.
3.6 Aus dem Gesagten muss geschlossen werden, dass – entgegen den Aussagen des Rekurrenten in der Konfrontationseinvernahme, mit denen er sein gemäss Polizeirapport erfolgtes Zugeständnis zurückgenommen hat – der Rekurrent ohne Anhalten vor dem Fussgängerstreifen zwischen den beiden den Fussgängerstreifen passierenden Fussgängerinnen durchgefahren ist. Soweit die Vorinstanz offengelassen hat, ob der Rekurrent vor dem Fussgängerstreifen angehalten hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 18. Dezember 2020. Insbesondere ist die Darstellung des Rekurrenten, wonach er sein Fahrzeug am Fussgängerstreifen zum Stehen gebracht haben will und danach vorsichtig angefahren sei, von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen worden. Auch wenn im Strafbefehl entsprechend der Aussage des Zeugen in der Konfrontationseinvernahme keine metrische Angabe zum Abstand zwischen dem Auto des Rekurrenten und der zum Halten gezwungenen Fussgängerin mehr gemacht worden ist, ist mit der Darstellung im Strafbefehl von einem knappen Abstand zu dem vorbeifahrenden Fahrzeug auszugehen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist daraus nicht zu folgern, dass der Abstand etwa einen Meter betragen haben soll.
4.
Dieser Sachverhalt ist nach Massgabe von Art. 16 ff. SVG zu würdigen und das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG zu prüfen.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist den Fussgängerinnen und Fussgängern gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fahrzeuglenkende vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung müssen die Fahrzeuglenkenden allen Fussgängerinnen und Fussgängern oder den ein fahrzeugähnliches Gerät Benützenden, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen, den Vortritt gewähren. Sie müssen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV sowie BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3, 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Fahrzeugführerinnen und -führer müssen insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und haben – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass sie bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten können (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 33 SVG N 5). Dabei handelt es sich bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz ruft die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ernstliche Gefahr für die Fussgängerinnen und Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3, 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. auch BGer 6B_1318/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen zu Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung aufgrund der konkreten Sachverhaltsgestaltung im vorliegenden Fall. Der Sachverhalt entspricht vielmehr weitgehend jenem, den das Bundesgericht kürzlich mit Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 zu beurteilen hatte, als ein Fahrzeugführer seinen Personenwagen erst mitten auf dem Fussgängerstreifen und nur eine Armlänge von einer Fussgängerin entfernt zum Stillstand gebracht hat. Dies ist vom Bundesgericht mit der Vorinstanz als schwere Widerhandlung im Sinne von Art 16c SVG beurteilt worden. Es bestätigte dabei die referenzierte Rechtsprechung, wonach die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln darstellt, zumal bei unaufmerksamem Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern naheliege (E. 3.3.2). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, konnte eine Kollision nur aufgrund der raschen Reaktion der betroffenen Fussgängerin verhindert werden. Wie bei jenem Sachverhalt (vgl. E. 3.3.3) musste die vom Rekurrenten übersehene Fussgängerin zudem zunächst die Gegenfahrbahn und vorliegend auch noch den mittleren, dem Tram vorbehaltenen Strassenbereich überqueren, um auf die Fahrbahn des Rekurrenten zu gelangen. Der Rekurrent hat sie daher während mehrerer Sekunden übersehen, obschon er dem Verkehrsgeschehen insbesondere auf dem Fussgängerstreifen auch aufgrund des unbestritten herrschenden erheblichen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte entgegenbringen müssen. Der Rekurrent hätte daher die Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres rechtzeitig gesehen und noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten können. Daran ändert auch der vom Rekurrenten geltend gemachte tote Winkel aufgrund des grossen linken Seitenspiegels und des linken Dachträgers seines Audi Q5 nichts. Wie der Rekurrent mit den eingereichten Fotografien nachgewiesen hat, wird sein Sichtfeld dadurch zwar eingeschränkt. Da er aber aufgrund des erstellten Sachverhalts vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat, veränderte sich der nicht einsehbare Winkel dynamisch. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, die sich während mehrerer Sekunden auf dem Fussgängerstreifen und im Strassenraum befindliche Fussgängerin wahrzunehmen. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass der Rekurrent seine Aufmerksamkeit zuvor einer weiteren Fussgängerin hat widmen müssen, nichts zugunsten des Rekurrenten, stellt es bei regem Verkehr doch keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, dass mehrere Fussgänger einen Fussgängerstreifen betreten oder zu betreten beabsichtigen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist der Vorfall daher nicht auf ein «Zusammentreffen unglücklicher Umstände», sondern auf die Ausserachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen zurückzuführen. Insgesamt kann die Gefährdung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger somit entsprechend der Würdigung durch die Vorinstanz nicht mehr als gering eingestuft werden. Mit der Vorinstanz kann deshalb auf eine Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten verzichtet werden.
4.3 Die Beurteilung der Widerhandlung des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.
5.
Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und musste der betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen werden, so ist ihr der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
5.1 Die Vorinstanz hat zur Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls, wie namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen seien. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch, von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 285 E. 2.4). Berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeuges angewiesene Fahrzeuglenkerinnen und -lenker würden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Ihnen soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einer Person, die ihr Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn sie das gleiche Verschulden trifft (BGE 123 II 572 E. 2c). Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, werde nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies beispielsweise bei Berufschauffeuren und -chauffeusen der Fall sei, die für die Fahrdienste entschädigt werden. Ebenso sei die berufliche Notwendigkeit zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint. Dagegen liege keine massgebliche berufliche Notwendigkeit vor, wenn der Führerausweisentzug die Ausübung eines Berufes lediglich erschwert, selbst wenn damit ernsthafte Unannehmlichkeiten und Gewinnausfall verbunden sind. Führe der Entzug des Führerausweises lediglich zu einem organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, so sei dies die normale Folge eines Führerausweisentzuges und reiche nicht aus, um eine berufliche Notwendigkeit anzunehmen, welche eine Reduktion der Entzugsdauer rechtfertige (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4; BGE 123 II 572 E. 2c, KGer BL Nr. 810 17 226 vom 25. April 2018 E. 8.4). Die Reduktion der Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem Mass die betroffene Person infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als andere von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Bei der Bemessung der Entzugsdauer stehe den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 27; BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).
5.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Entzug des Führerausweises für den Rekurrenten die Ausübung seines Berufes zwar erschwere, aber nicht verunmögliche.
5.2.1 Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bleibe bei einem organisatorischen, zeitlichen und allenfalls finanziellen Mehraufwand, was die normale Folge des Führerausweisentzugs sei. Der Rekurrent sei als Buchhalter angestellt und gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin verantwortlich, in den diversen Liegenschaften in und um Basel (zurzeit ca. 120 Liegenschaften) regelmässig Öl- und diverse andere Zählerstände abzulesen, um diese in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Ferner mache er Kundenbesuche für Besprechungen «Revision Buchhaltung» und Abschlussgespräche der Jahresabschlüsse. Da sich die Liegenschaften allesamt in und um Basel befänden, sei es dem Rekurrenten möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinen Terminen anzureisen, da davon auszugehen sei, dass alle Einsatzgebiete gut an den öffentlichen Verkehr angebunden seien. Zudem sei es ihm zumutbar, seine Ordner und Unterlagen in einer Aktentasche oder einem Rucksack mitzuführen. Schliesslich scheine er auch mehrheitlich nur zwischen Januar und Mai die diversen Immobilien anfahren zu müssen. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verursache zudem keine derart beachtlichen Kosten, dass die Massnahme als offensichtlich unverhältnismässig angesehen werden müsste. Auch der zeitliche Mehraufwand wiege bei einer monatlich beruflich zurückgelegten Distanz von rund 650 Kilometern nicht derart schwer. Einkommensverluste seien nicht erkennbar und würden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Von Einschränkungen, welche einem materiellen Verbot des Berufes gleichkämen, könne schliesslich keine Rede sein. Die Vorinstanz verwies dabei auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf einen piketthabenden Arzt sowie einen Immobilienhändler, bei denen eine berufliche Notwendigkeit des Führens eines Autos ebenfalls verneint worden sei (BGE 122 II 21 E. 1c; BGer 1C_63/2007 vom 24. September 2007 E. 4.5).
5.2.2 Sie hat weiter berücksichtigt, dass dem Rekurrenten bei der Betreuung seiner mittlerweile dreijährigen Tochter über Mittag ein organisatorischer Mehraufwand entstehe. Gleichzeitig hat sie aber erwogen, dass die Tochter bereits morgens und nachmittags fremdbetreut werden müsse, da die Ehefrau des Rekurrenten gemäss dessen Angaben ebenfalls berufstätig sei.
5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent bisher adminstrativrechtlich nicht verzeichnet war. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen sei.
5.2.4 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent beinahe eine Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen verursacht habe, womit er eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe. Er habe sich dabei zudem in einer Schulzone befunden, die besondere Aufmerksamkeit aufgrund der Schulkinder verlange.
5.2.5 Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der von der Administrativbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gezogene Schluss, die Entzugsdauer auf zwei Monate festzusetzen, nicht zu beanstanden sei.
5.3
5.3.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent nicht, dass er im Sinne der Rechtsprechung bezüglich der beruflichen Benutzung seines Fahrzeuges nicht in erhöhtem Masse massnahmeempfindlich sei. Er macht aber geltend, dass die nicht unerhebliche Erschwerung seiner Berufsausübung dennoch bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen sei (vgl. dazu act. 5/2 S. 107 ff.). Als Buchhalter müsse er häufig zu den Firmenkunden fahren, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei. Seine Arbeitgeberin habe bestätigt, dass die Arbeitszeit, welche vertraglich abgesprochen worden sei, nur möglich sei, wenn er die Wege mit dem privaten Fahrzeug zurücklegen könne. Er müsse nach [...] und dann zu den Liegenschaften in und um Basel fahren. Der Wechsel zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre daher «unerfreulich», da sich die Wege zu den Firmenkunden verlängern würden und es schwer wäre, mehrere an einem Tag zu besuchen, womit er in seiner Arbeit stark eingeschränkt werde.
Auch aus diesen Einwendungen des Rekurrenten ergibt sich, dass dieser durch den Führerausweisentzug nicht stärker betroffen ist, als andere von einem Führerausweisentzug betroffene Personen, welche ihr Motorfahrzeug für den Arbeitsweg und berufliche Fahrten benutzen. Bei der Beurteilung der verhältnismässigen Entzugsdauer nach Massgabe der gesamten Umstände gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist diesem Umstand aber gleichwohl Rechnung zu tragen.
5.3.2 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass ihm aufgrund der Verlängerung des Arbeitswegs von 20 Minuten auf mehr als eine Stunde die Betreuung der Kinder über den Mittag verunmöglicht werde. Zudem weist er weiter darauf hin, dass auch seine Ehefrau erwerbstätig und eine Fremdbetreuungsmöglichkeit über den Mittag nicht vorhanden sei.
Diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent, sich mit dem Einwand auseinanderzusetzen, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit beider Elternteile wohl auch eine Fremdbetreuung der dreijährigen Tochter am Morgen und Nachmittag bestehen müsse (act. 5/2 S. 44 f.). Darin ist der Vorinstanz zu folgen, beginnt die Betreuung der Kinder im Kindergarten doch erst im Alter von vier Jahren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Betreuung der Tochter auch bei einer Erschwerung ihrer Betreuung durch den Rekurrenten nicht soll gewährleistet werden können.
5.3.3 Keine Bedeutung für die Bemessung der Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. b–f SVG). Schliesslich muss bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende, die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
5.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung des den Fachbehörden bei der Bemessung der Entzugsdauer zustehenden weiten Ermessensspielraums ist die festgelegte Dauer des Führerausweisentzugs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht greift im Rahmen seiner richterlichen Überprüfung nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist; etwa indem einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet worden sind (BGer 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.