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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.26
URTEIL
vom 5. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Januar 2023
betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1969, vom Iran, reiste erstmals am 30. September 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt darauffolgend eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und dem Rekurrenten wurde eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe erteilt. Am 16. September 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Am 14. April 2016 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er sich in seinem Heimatland Iran wiedereingliedern wolle. Mit rechtlichem Gehör vom 5. Juli 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt werde. Am 19. Oktober 2016 meldete sich der Rekurrent beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt per 1. Februar 2017 in den Iran ab. Die Abmeldung aus der Schweiz erfolgte bereits im Oktober 2016, da er die Rückvergütung der AHV beantragen wollte und dafür eine Abmeldebescheinigung benötigte.
Am 5. Juni 2020 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Juni 2020 ein Asylgesuch, welches am 3. November 2020 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da der Rekurrent seit dem 3. Oktober 2020 als verschwunden galt beziehungsweise untergetaucht war. Am 12. Mai 2021 wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches nach einem Asylgesuch des Rekurrenten am 9. Oktober 2020 in Deutschland eingeleitet worden war, von Deutschland zurück in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 bat der Rekurrent den Bereich BdM um Ausstellung eines neuen Ausweises für die Niederlassungsbewilligung, da diese nicht erloschen sei. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bereich BdM mit Verfügung vom 29. Juli 2022 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, wies sein Gesuch um Wiederzulassung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung kostenfällig ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist bis 28. Oktober 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und ohne die Erhebung von Verfahrenskosten ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 9. Januar 2023 angemeldete und am 6. Februar 2023 begründete Rekurs. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Entscheide des Bereichs BdM vom 29. Juli 2022 und des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Ausstellung einer Härtefallbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer Vernehmlassung und setzte dem Rekurrenten am 29. März 2023 eine Nachfrist zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Rekurrent weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 23. Februar 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
2.
Mit seinem Hauptstandpunkt hält der Rekurrent daran fest, dass ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) die erleichterte Wiederzulassung zu bewilligen sei.
2.1 Wie die Vorinstanz erwogen hat, erlischt die Aufenthaltsbewilligung durch Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG), mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert diesbezüglich, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Es ist grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten durch dessen Abmeldung ins Ausland am 1. Februar 2017 erloschen ist und auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen wäre. Mangels diesbezüglicher Rügen ist der angefochtene Entscheid insoweit unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 2-5) ohne weiteres zu bestätigen.
2.2 Den Erwägungen der Vorinstanz weiter folgend, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind, zu erleichtern. Gemäss Art. 30 Abs. 2 AIG legt der Bundesrat die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE können Ausländerinnen und Ausländern, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) gewesen ist (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Ansicht einzelner Autoren ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegen dürfen sollte, und erscheint es fraglich, ob es im Ermessen des Bundesrats liege, diese Einschränkung des gesetzlichen Tatbestands vorzusehen (Uebersax/ Schlegel, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.334). Diese Zweifel sind unbegründet. Erstens sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Rahmenbedingungen festlegt und das Verfahren regelt (Art. 30 Abs. 2 AIG). Dazu gehört auch die Statuierung von Voraussetzungen, mit denen der im Gesetz nicht näher umschriebenen Fall der Wiederzulassung konkretisiert wird. Zweitens dient die Zweijahresfrist zusammen mit der Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren und dem Erfordernis der Freiwilligkeit der Ausreise dem Nachweis eines besonderen, naheliegenden Bezugs zur Schweiz (vgl. Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 68) und verfolgt damit einen legitimen Zweck. Wenn die Ausreise aus der Schweiz mehr als zwei Jahre zurückliegt ist die Wiederzulassung dementsprechend nach überwiegender Auffassung nicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, sondern nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. Good/Bosshard, a.a.O., Art. 30 N 69; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AIG N 29). Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung vermittelt keinen Rechtsanspruch. Die Erteilung einer Bewilligung liegt vielmehr im Ermessen der Behörde (Good/Bosshard, a.a.O., Art. 30 N 3). Die Ermessensausübung hat zwar rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig zu erfolgen (Good/Bosshard, a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha, a.a.O., Art. 30 AIG N 1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall aber nicht unverhältnismässig. Wie sich aus den Erwägungen zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ergibt, erweist sich diese vielmehr als verhältnismässig. Die Behauptungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit der Zweijahresfrist sind nicht geeignet, einen Verstoss gegen einen Verfassungsgrundsatz oder gar ein verfassungsmässiges Recht zu begründen. Der Rekurrent behauptet, es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, innerhalb von zwei Jahren ein Gesuch um Wiederzulassung zu stellen, weil er sich zwei Jahre nach seiner Ausreise aus der Schweiz noch immer im Iran aufgehalten und bis zur Erschöpfung seiner finanziellen Ressourcen versucht habe, sich sozial und wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Wenn ihm die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederzulassung bekannt gewesen wäre, wäre er bereits früher wieder in die Schweiz zurückgekehrt (Rekursbegründung Rz. 10 f.). Abgesehen davon, dass der Rekurrent keinen Beweis für seine Behauptungen nennt, belegen diese bei Wahrunterstellung gerade, dass der Bezug des Rekurrenten zur Schweiz gering ist. Bei Vorliegen eines engen Bezugs zur Schweiz wäre anzunehmen, dass sich der Rekurrent zeitnah nach den Möglichkeiten einer allfälligen Wiederzulassung erkundigt und nicht so lange im Iran ausgeharrt hätte, bis er angeblich seine ganzen finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
3.
Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage der Eventualantrag des Rekurrenten auf Erteilung einer Härtefallbewilligung.
3.1 Wie der Rekurrent grundsätzlich zu Recht geltend macht, kommt allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Frage. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1).
Die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug auf die Situation des Rekurrenten seine Integration in der Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), seine Familienverhältnisse (lit. c), seine finanziellen Verhältnisse sowie sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1).
3.2 Das JSD erwog im angefochtenen Entscheid, der Rekurrent habe sich vom 3. September 1997 bis zum 1. Februar 2017 und damit rund zwanzig Jahre in der Schweiz aufgehalten. Da er sich freiwillig abgemeldet habe, um in seinem Heimatland ein neues Leben zu beginnen, könne er aus seiner damaligen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent wendet dagegen ein, dass er aus eigenem Willen einen Versuch der Wiedereingliederung im Iran gewagt habe, ändere nichts daran, dass er einen beträchtlichen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe und dies bei der Beurteilung des Härtefalls zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung Rz. 20). Dieser Einwand ist insofern begründet, als die freiwillige Abmeldung und Ausreise nichts daran ändert, dass die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Umstand darstellt, der für die Bejahung eines Härtefalls spricht. Etwas Gegenteiliges lässt sich insbesondere auch aus dem vom JSD zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 nicht ableiten. Dies ändert aber nichts daran, dass das JSD einen Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung zu Recht verneint hat. Zudem hat das JSD unter Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil zu Recht erwogen, dass ein Ausländer aus einem rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz von rund zehn oder mehr Jahren vor dem Erlöschen seiner Bewilligung gemäss Art. 61 AIG nicht ableiten kann, dass die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstelle und ihm diese Bestimmung daher grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittle (vgl. BGer 2C_258/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.5-4.8; angefochtener Entscheid E. 12). Unglaubhaft sind zudem die Behauptungen des Rekurrenten, sein Versuch der Wiedereingliederung im Iran ändere nichts daran, dass er sich stark mit der Schweiz verbunden fühle, und erst im Rahmen dieses Versuchs sei ihm bewusst geworden, wie fremd ihm die iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere (Rekursbegründung Rz. 20). Wie das JSD mit überzeugender Begründung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt seiner Abmeldung ins Ausland die Schweiz dauerhaft verlassen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Selbst wenn der Rekurrent aber bloss einen Wiedereingliederungsversuch hätte unternehmen wollen, spräche dieser gegen enge Beziehungen zur Schweiz. Da der Rekurrent in seiner Rekursbegründung keinen einzigen triftigen Grund für seine Rückkehr in sein Heimatland nennt, ist davon auszugehen, dass er bei Bestehen enger Beziehungen zur Schweiz hiergeblieben wäre. Wenn sich der Rekurrent während des Aufenthalts im Iran bewusstgeworden wäre, wie fremd ihm die iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere, wäre davon auszugehen, dass er sich zeitnah nach Möglichkeiten einer Rückkehr in die Schweiz erkundigt hätte und nicht mehr als drei Jahre im Iran geblieben wäre, bis ihm angeblich die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgegangen sind (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 11).
3.3 Zu Gunsten des Rekurrenten ist mit dem JSD von einer ausreichenden sprachlichen Integration auszugehen (angefochtener Entscheid E. 13). Demgegenüber spricht gegen die Erteilung einer Härtefallbewilligung, dass der Rekurrent trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sozial nicht überdurchschnittlich integriert ist. Er ist geschieden und verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz. Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz wohnte er in der Notschlafstelle, bis ihm der Verein B____ teilweise unentgeltlich ein Zimmer zur Verfügung stellte (angefochtener Entscheid E. 13; Rekursbegründung Rz. 22). Gemäss den Rekursbegründungen und den Beilagenverzeichnissen soll es sich bei der Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 29. August 2022 (Vorakten JSD S. 26 f.) und bei der Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 um ein Empfehlungsschreiben des B____ vom 6. Januar 2022 handeln. Tatsächlich handelt es sich bei diesen Beilagen jedoch um eine E-Mail des Präsidenten des B____, C____, vom 28. Juni 2022. Ein Schreiben des Präsidenten des B____, C____, vom 6. Januar 2022 reichte der Rekurrent allerdings als Beilage zu seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 ein (Vorakten BdM S. 238). Gemäss diesem Schreiben haben sie den Rekurrenten im B____ als hilfsbereiten Bewohner kennen und schätzen gelernt und hat sich der Rekurrent sehr schnell in die Wohngemeinschaft integriert. Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, kann daraus nicht auf eine überdurchschnittliche soziale Integration oder eine besonders enge soziale Beziehung zur Schweiz geschlossen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Den Ausführungen des JSD weiter folgend, kann dem Rekurrenten auch keine gute berufliche und wirtschaftliche Integration zugestanden werden. Neben einem offenen Sozialhilfesaldo von über CHF 100'000.– weist der Rekurrent Mietzinsschulden sowie Verlustscheine auf (angefochtener Entscheid E. 13). Nachdem im angefochtenen Entscheid dem Rekurrenten noch die seit dem 1. September 2022 bestehende Anstellung als Reiniger und Küchenhilfe bei der D____ AG zugutegehalten worden war, kann nunmehr ergänzend festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis unter dem Eindruck des mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 2023 abgewiesenen Rekurses des Rekurrenten auf seinen Wunsch in gegenseitigem Einverständnis per 8. Januar 2023 aufgelöst worden ist. Seither ist der Rekurrent arbeitslos und erzielt kein Einkommen (vgl. Eingabe vom 24. April 2023; Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 8. Januar 2023; Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2023). Betreffend die Respektierung der Rechtsordnung ist schliesslich mit dem JSD die gegen den Rekurrenten seit dem 26. Juni 2020 laufende Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 13; Vorakten JSD S. 181).
3.4
3.4.1 Was das JSD hinsichtlich der Möglichkeiten der Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem Herkunftsland erwogen hat, ist nicht zu beanstanden. Unter Hinweis auf die erst mit 28 Jahren erfolgte Einreise in die Schweiz sowie den über drei Jahre andauernden Aufenthalt des Rekurrenten im Iran vom 1. Februar 2017 bis 5. Juni 2020 gelangte das JSD zu Recht zum Schluss, dass der Rekurrent mit der Sprache und den sozialen sowie kulturellen Gegebenheiten im Iran nach wie vor vertraut sei. Auch wenn der Rekurrent wie geltend gemacht tatsächlich mit seinen vier Geschwistern im Iran zerstritten sein sollte (vgl. Rekursbegründung Rz. 25), ist mit dem JSD davon auszugehen, dass er im Iran über soziale Kontakte verfügt, die ihn bei der Reintegration im Heimatland unterstützen können (angefochtener Entscheid E. 14). Wie von der Vorinstanz sodann im Hinblick auf die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt wurde, ist der Rekurrent in einem noch erwerbsfähigen Alter, eigenen Angaben zufolge gesund (vgl. unten E. 3.5.5) und verfügt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD über iranische Diplome als «Herrenfriseur». Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihm daher grundsätzlich möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 14).
3.4.2 Der Rekurrent bringt vor, im Iran sei es unüblich und verpönt, dass ein bald 50 Jahre alter Mann alleinstehend und ohne Familie lebe. Dies werde als sittenwidriger Lebenswandel angesehen und von der Gesellschaft nicht toleriert (vgl. Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten JSD S. 10 ff.] Rz. 20; Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 25). Selbst bei Wahrunterstellung könnte der Rekurrent aus diesen Behauptungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Rekurrent seine Heimat Iran erst mit 28 Jahren verlassen hat, wäre ihm eine entsprechende Sitte zweifellos bekannt gewesen. Folglich hätte er allfällige mit dem Leben als alleinstehender Mann von bald 50 Jahren einhergehende Benachteiligungen bewusst in Kauf genommen, indem er im Alter von fast 48 Jahren freiwillig von der Schweiz in den Iran zurückgekehrt ist. Da der Rekurrent mehr als drei Jahre im Iran geblieben ist, ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er wegen der erwähnten Lebensform erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen ist und bei einer Rückkehr in den Iran erneut ausgesetzt wäre.
3.5
3.5.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, es bestünden ernsthafte Gründe für die Annahme, dass er im Iran dem ernsthaften Risiko von Folter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sei, und behauptet, er wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von der Sittenpolizei verhaftet und misshandelt zu werden (Rekursbegründung Rz. 29 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Integration des Rekurrenten ergibt (vgl. oben E.3.3), besteht vorliegend keine so enge Verankerung in der Schweiz, welche die Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE; angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BVGer C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 6.7, C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 5.4 und E. 8.3). Die vom Rekurrenten behaupteten drohenden Nachteilen bei einer zwangsweisen Rückkehr in den Iran führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hiernach E. 3.5.2 ff.).
3.5.2 Die Staatsordnung des Iran ist als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung ist im Iran sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation im Iran ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch (BVGer D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2; vgl. BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3). Im Iran herrscht aber weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2, D-1533/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss konstanter und mit einem Urteil vom 30. Mai 2023 erst kürzlich bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug einer Wegweisung in den Iran daher grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGer E-3241/2020 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1, E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2, D-1533/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten (BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 10.2, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2) und vermögen die gegenwärtigen Proteste daran nichts zu ändern (BVGer E-6513/2020 / E-6512/2020 vom 18. November 2022 E. 9.4). Erst recht lässt die allgemeine Lage oder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran einen Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3, D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.3.3).
3.5.3 In seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 26) wie bereits in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 140 ff.] Rz. 8 und 11) behauptet der Rekurrent, als Rückkehrer aus der Schweiz nach einer Abwesenheit von 20 Jahren hätten die Behörden ihn als Spitzel aus der Schweiz betrachtet und ihn jederzeit durch die Sittenpolizei beschatten lassen. Diese Behauptungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft.
Gemäss den Angaben der Sektion Analysen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. Dezember 2022 (Vorakten JSD 198 ff.) werden Rückkehrer aus dem Iran (gemeint sind offensichtlich Rückkehrer in den Iran) nicht systematisch durch die Sicherheitskräfte befragt. Befragungen, Festnahmen und strafrechtliche Verfolgung richteten sich nach dem (vermuteten) Profil der jeweiligen Person. Dem Risiko einer solchen Behandlung seien vor allem Personen ausgesetzt, die im Ausland politisch oder anderweitig öffentlich aktiv gewesen seien. Der Länderanalyse des SEM sei nicht bekannt, dass Rückkehrer aus der Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden. Die Sitten- oder Moralpolizei sei Teil der Polizei für öffentliche Ordnung und diese eine von verschiedenen Haupteinheiten der iranischen Polizei. Die Sittenpolizei sei im Iran ausschliesslich für die Einhaltung der religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und bei denen politische Aktivitäten vermutet werden, würden von den iranischen Geheimdiensten überwacht, speziell dem Geheimdienstministerium und der Geheimdienstorganisation der Revolutionswächter. Der Rekurrent macht geltend, die Behauptung, dass die Sittenpolizei ausschliesslich für die Einhaltung der religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig sei, erweise sich in Anbetracht der momentanen politischen Ausschreitungen als völlig falsch. Die Sittenpolizei sei das Machtinstrument des radikalen islamischen Regimes, um potenzielle Widersacher unschädlich zu machen (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 29). Diese nicht belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der nach Beginn der Proteste erteilten Auskunft der Sektion Analysen des SEM als Fachbehörde in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die momentanen politischen Ausschreitungen für die Unrichtigkeit der Auskunft sprechen sollten. Da die Sittenpolizei nur für die Einhaltung der religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig ist, ist es unglaubhaft, dass der Rekurrent von der Sittenpolizei beschattet worden sein soll, weil die Behörden ihn als Spitzel betrachtet haben. Im Übrigen bestehen diesbezüglich zwischen den eigenen Behauptungen des Rekurrenten unerklärliche Widersprüche. Während er in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 140 ff.] Rz. 8) und seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 26) behauptet, er sei von der Sittenpolizei beschattet worden, macht er in seiner Rekursbegründung vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20) geltend, er sei vom iranischen Geheimdienst beobachtet worden. Da der Rekurrent seine Heimat Iran erst mit 28 Jahren verlassen und in den Jahre 2017 bis 2020 erneut mehr als drei Jahre dort gelebt hat, ist ihm der Unterschied zwischen der Sittenpolizei und dem Geheimdienst zweifellos bekannt. Der Rekurrent macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass für die angebliche ständige Beobachtung durch die iranischen Behörden keine Bestätigung vom iranischen Staat und kein anderer Beleg erhältlich gemacht werden könne (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 26). Dies mag zutreffen. Wenn der Rekurrent die behauptete Beobachtung tatsächlich erlebt hätte, wäre aber ohne weiteres zu erwarten, dass er dazu substanziierte, konkrete und widerspruchsfreie Angaben gemacht und nicht bloss pauschale und widersprüchliche Behauptungen vorgebracht hätte.
3.5.4 Der Rekurrent bringt sodann vor, er sei von den iranischen Behörden ständig beobachtet und verfolgt worden (vgl. Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 26; Replik vom 29. August 2022 [Vorakten JSD S. 140 ff.] Rz. 8 und 11; Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20). Auch diese Behauptungen stehen im Widerspruch zu einer anderen eigenen Angabe des Rekurrenten. Auf eine entsprechende Frage des Migrationsamts (Vorakten BdM S. 229) antwortete sein Rechtsvertreter nach Rücksprache mit ihm am 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S. 233), er sei deshalb nicht früher wieder in die Schweiz eingereist, weil es im Iran erst mit der Zeit unerträglich geworden sei und weil ihm das Geld ausgegangen sei. Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Rekurrent mehr als drei Jahre im Iran ausgeharrt hätte, wenn er von den dortigen Behörden tatsächlich ständig beobachtet und verfolgt worden wäre und darunter gelitten hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben am 5. Juni 2020 im Besitz seines Passes und der Schweizer Niederlassungsbewilligung legal aus dem Iran ausgereist ist. Er sei von Teheran nach Frankreich geflogen und gleichentags dort eingereist. Am Bahnhof in Paris sei ihm sein Pass gestohlen worden (Vorakten JSD S. 85 und 92). Wenn der Rekurrent tatsächlich unter ständiger Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätte, wäre es höchst erstaunlich, dass ihn diese offenbar völlig unbehelligt haben ausreisen lassen.
3.5.5 Der Rekurrent macht ferner geltend, auch seine starken psychischen Probleme nach der Rückkehr aus dem Iran bezeugten die erhebliche psychische Belastung aufgrund der ständigen Überwachung durch den iranischen Staatsapparat. Dies bestätige auch der Präsident des B____ in seinem Schreiben vom 6. Januar 2022 (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 27). Auch damit gelingt es dem Rekurrenten nicht, die behauptete Überwachung glaubhaft zu machen.
Die Behauptung starker psychischer Probleme steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Rekurrenten. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM vom 22. Juni 2020 (Akten JSD S. 92 f.) erklärte der Rekurrent, dass er gesund sei. Er habe keine körperlichen Beschwerden. Der Aufenthalt im Iran sei aber «der Horror» gewesen. Er sei dort sehr gestresst gewesen. Dass er aktuell unter psychischen Problemen oder gar Störungen leide, behauptete der Rekurrent anlässlich des Gesprächs vom 22. Juni 2020 aber nicht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S. 233 ff.) erklärte der Rechtsvertreter des Rekurrenten nach Rücksprache mit ihm, «[m]ein Mandant ist gesund».
Gemäss Austrittsbericht des […] vom 5. September 2020 (Vorakten JSD S. 122 f.) war der Rekurrent gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Fraktur an der rechten Hand und eine akute Suizidalität bei Belastungsreaktion. Die Fraktur habe er sich zugezogen indem er aus Wut in ein Fenster geschlagen habe. Gemäss ärztlichem Zeugnis der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD S. 121) war der Rekurrent vom 5. bis 8. September 2020 in […] hospitalisiert und 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Arztbericht der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD S. 124) wurde beim Rekurrenten eine Anpassungsstörung diagnostiziert und sind die Psychotherapie und die medikamentöse Behandlung weiterzuführen. Gemäss dem Formular Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 7. September 2020 (Vorakten JSD S. 125) leidet der Rekurrent unter Schlafstörungen, innerer und psychomotorischer Unruhe sowie Affektlabilität und wurden diese Beschwerden/Symptome durch eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst. Damit ist zwar erstellt, dass der Rekurrent im September 2020 unter psychischen Problemen gelitten hat. Dafür, dass der Grund dafür in einer Beobachtung oder Verfolgung durch die iranischen Behörden bestanden hat, besteht aber kein Hinweis. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM vom 22. Juni 2020 erklärte der Rekurrent, die Unterkunft sei sehr stressig. Es gebe immer Schlägereien und man könne nicht schlafen. Es sei gefährlich. Er wünsche eine Verlegung in ein ruhigeres Zentrum (Vorakten JSD S. 92). Diese vom Rekurrenten als sehr belastend empfundene Situation im Asylzentrum in der Schweiz kommt beispielsweise durchaus als Auslöser für seine psychischen Probleme in Betracht. Für die Zeit ab Oktober 2020 fehlen jegliche ärztlichen Angaben zum Gesundheitszustand des Rekurrenten. Daher ist davon auszugehen, dass er inzwischen entsprechend den Angaben in seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 wieder gesund ist.
Im Schreiben des Präsidenten des B____ vom 6. Januar 2022 (Vorakten BdM S. 238) werden psychische Probleme des Rekurrenten überhaupt nicht erwähnt und finden sich betreffend seinen Gesundheitszustand nur die völlig unsubstanziierten Feststellungen, der Rekurrent habe von seinen Leiden erzählt und Anfang August 2021 sei entschieden worden, ihn im B____ aufzunehmen, weil er am Tag auf der Strasse habe leben müssen und immer mehr gesundheitliche Probleme bekommen habe. Erst in einer E-Mail vom 28. Juni 2022 (Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023) erklärte der Präsident des B____, der Rekurrent habe berichtet, dass er im Iran politisch verfolgt worden sei. Er sei im Iran als Spion der Schweiz betrachtet worden. Dem Präsidenten des B____ oder Mitarbeitenden des B____ sei aufgefallen, dass der Rekurrent nach wie vor unter den Folgen der politischen Verfolgung im Iran leide bzw. traumatisiert sei. Er sei schreckhaft und komplett unsicher. Sie hätten immer wieder das Gefühl, dass er unter «Verfolgung» leide. Die Annahme, der Grund für die erwähnten Leiden des Rekurrenten bestehe in politischer Verfolgung im Iran, beruht offensichtlich ausschliesslich auf den diesbezüglichen Behauptungen des Rekurrenten. Diese sind aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht glaubhaft. Die in der E-Mail vom 28. Juni 2022 beschriebene Zustände wie Traumatisierung, Schreckhaftigkeit und Verunsicherung können selbst bei Wahrunterstellung ohne weiteres auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein wie beispielsweise eine Prädisposition und ein belastendes biografisches Erlebnis.
3.5.6 Soweit der Rekurrent geltend macht, bei einer erneuten Einreise in den Iran würden sich die Behörden in ihrer Vermutung bestätigt sehen, dass er ein Spion aus der Schweiz sei (Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 10 ff.] Rz. 21; vgl. Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11), ist seine Behauptung nicht glaubhaft. Wie vorstehend mit eingehender Begründung dargelegt worden ist, ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn während seines Aufenthalts im Iran von 2017 bis 2020 als Spion aus der Schweiz betrachtet haben (vgl. oben E. 3.5.3). Zudem ist der Länderanalyse des SEM gemäss den Angaben der Sektion Analysen des SEM vom 13. Dezember 2022 (Akten JSD 198 ff.) nicht bekannt, dass Rückkehrer aus der Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden. Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden den Rekurrenten bei einer erneuten Rückkehr in seine Heimat nach rund drei Jahren als Spion aus der Schweiz betrachten sollten.
3.5.7 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, das iranische Regime habe bereits mehr als 14'000 Menschen festnehmen lassen. Darunter befänden sich auch Iranerinnen und Iraner, die nicht einmal auf der Strasse gewesen seien, sondern etwa lediglich mit den Protestierenden sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätten. Nach einem Vorstoss des iranischen Parlaments sollten alle festgenommenen Personen zum Tode verurteilt werden. Der Vorstoss sei von 227 von 290 Abgeordneten unterstützt worden (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28; Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 10). Wie ernst die aktuelle Situation sei, zeigten die beinahe täglichen Exekutionen (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28). In den vom Rekurrenten eingereichten Medienberichten (Beilagen 7-9 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023; Beilagen 3 und 4 zur Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 149 ff.]) wird zwar erwähnt, dass bereits Todesurteile vollstreckt worden seien. Von fast täglichen Exekutionen ist dort aber keine Rede. Selbst wenn aufgrund der erwähnten Medienberichte ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass die vorstehende Darstellung des Rekurrenten den Tatsachen entspricht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat nicht einmal behauptet, dass er gegen das iranische Regime protestiert, mit den Protestierenden sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätte. Zudem ist er gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD weder politisch noch anderweitig öffentlich aktiv (angefochtener Entscheid E. 16). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten bei einer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Verhaftung oder gar die Exekution drohen sollte (vgl. dazu Replik 29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11).
3.6 Nach dem Gesagten hat das JSD im Falle des Rekurrenten eine schwerwiegende persönliche Notlage und damit das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.
4.
Ist die Niederlassungsbewilligung erloschen und hat der Rekurrent auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, so ist er aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen (Art. 64 AIG).
4.1
4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ein Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lässt, wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1; Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 83-88 AIG N 1). Gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 57; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 N 77, 80 und 86; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 22 f.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 32). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr («real risk») nachweisen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 86). Der in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierte Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährt keinen weitergehenden Schutz als Art. 3 EMRK (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.2.1; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 337 und 339). Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, SR 0.142.30) darf kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Auf dieses flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot können sich nur Flüchtlinge im Rechtssinn und damit Personen berufen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Abs. 2 GFK erfüllen (vgl. Gordzielik, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, Bern 2015, S. 241; Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Auflage, Basel 2019, N 18.75). Gemäss dieser Bestimmung gilt jede Person als Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, a.a.O., S. 438). Da der Flüchtlingsbegriff materieller Natur ist und die formelle Anerkennung durch den Asylstaat keine Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ist der Status der betroffenen Person für die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 1 GFK unerheblich (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.1; Gordzielik, a.a.O., S. 242). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, den Schutz gemäss dem in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierten Art. 25 Abs. 2 BV über Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 GFK auf Personen auszudehnen, die aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Ackermann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 19 mit Nachweis; zweifelnd Müller/Schefer, a.a.O., S. 330; ohne nähere Prüfung gegen eine entsprechende Ausdehnung wohl VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.1). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil der Rekurrent auch eine solche konkrete Gefährdung nicht geltend gemacht hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 nicht dargelegt, dass Art. 25 Abs. 2 BV eine über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgehende Bedeutung zukäme.
4.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908; Art. 7 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt (VGE DG.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.1.3 Wegweisungsvollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 5) und alle Behörden, die eine Wegweisung anordnen, sind verpflichtet, alle Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BVGE 2010/42 E. 10.2 S. 599; VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 6). Obwohl die kantonalen Behörden verpflichtet sind, Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG zu prüfen, können sie die vorläufige Aufnahme nicht selber verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen, wenn sie deren Voraussetzungen als gegeben erachten. Das SEM entscheidet selbständig über die vorläufige Aufnahme (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.1). Somit können die kantonalen Behörden Wegweisungsvollzugshindernisse zwar in eigener Kompetenz und rechtsverbindlich verneinen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind hingegen ausschliesslich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zuständig (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). Diese entscheiden dabei auch über das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; vgl. Illes, a.a.O., Art. 83 N 49). Mit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, nähmen die kantonalen Behörden somit den ausschliesslich dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht obliegenden Entscheid über die vorläufige Aufnahme vorweg. Folglich ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden Wegweisungsvollzugshindernisse nicht in eigener Kompetenz rechtsverbindlich bejahen können (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; so im Ergebnis wohl auch VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beim SEM beantragt werden. Trotz der Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegt (BVGer D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3, C-6333/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3; VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.3; vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 36) und auch keine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder Art. 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) besteht (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG) bzw. sobald das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht zweifelsfrei verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.3; VGer ZH VB.2016.00190 vom 18. August 2016 E. 4.2; VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 36). Somit ist die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen, sobald ein Wegweisungsvollzugshindernis nicht zweifelsfrei verneint werden kann und weder ein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG noch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder Art. 49abis MStG vorliegt. Bei Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG nicht anwendbar. In diesem Fall sind auch noch so gewichtige Ausschlussgründe unbeachtlich (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.3; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 38 und 41; Illes, a.a.O., Art. 83 N 52).
4.2 Aus dem hiervor Erwogenen (vgl. oben E. 3.5.1 ff.) ergibt sich, dass der Rekurrent keine Umstände glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere hat er keinen stichhaltigen Grund glaubhaft gemacht für die Annahme, dass er im Iran dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr («real risk») einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Rekurrent hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Iran begründet ist. Damit können Wegweisungsvollzugshindernisse zweifelsfrei verneint werden.
5.
Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Er beantragt jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren (Rekursbegründung Rechtsbegehren 2). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit der D____ AG wurde nachweislich per 8. Januar 2023 aufgelöst. Der Rekurrent versichert mit Eingabe vom 24. April 2023 glaubhaft, dass er seither kein Einkommen mehr erziele. Damit ist seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft. Auch wenn der Rekurs nach eingehender Prüfung abzuweisen ist, kann er bei summarischer Beurteilung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Eine anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erforderlich. Folglich ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse. Das mit Honorarnote vom 24. April 2023 geltend gemachte Honorar von CHF 1'668.– ist angemessen. Hingegen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 131.90 (Porto CHF 9.90 und CHF 122.– für 122 Kopien) in diesem Umfang nicht ersatzfähig. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. 3 % des Honorars von CHF 1'668.– sind CHF 50.–. Diese Auslagen sowie das Honorar gemäss Honorarnote werden aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'668.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 132.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.