Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.29

VD.2023.30

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur, André Equey, MLaw Anja Dillena   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]                                                                                 Beschwerdeführer

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurs-

kommission vom 24. Januar 2023

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 /

Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse

 


Sachverhalt

 

A____ erhob gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. November 2022 betreffend die kantonalen Steuern und direkten Bundessteuern pro 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 setzte die Steuerrekurskommission A____ Frist bis zum 17. Januar 2023 zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von je CHF 1'000.–. Nachdem diese innert der gesetzten Frist nicht eingegangen waren, schrieb die Steuerrekurskommission die Verfahren mit Verfügungen vom 24. Januar 2023 mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

 

Gegen diese Abschreibungsverfügungen hat A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er primär die Gewährung einer Nachfrist für die Rekursbegründung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Sinngemäss beantragt er darin aber auch die Verlängerung der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse. Mit Eingaben vom 8. und 21. März 2023 hat der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht. Die Steuerrekurskommission hat dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. März 2023 ein Schreiben des Rekurrenten vom 26. März 2023 übermittelt, in welchem dieser die Steuerverwaltung um vollständige Akteneinsicht ersucht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragt die Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig hat sie die Vorakten eingereicht. Der Rekurrent hat (im Rekursverfahren VD.2023.29 betreffend die kantonalen Steuern) mit Eingabe vom 22. Mai 2023 repliziert. Dabei beantragt er unter anderem die Beurteilung, ob sich die Steuerrekurskommission bzw. die Steuerverwaltung rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Ausserdem hat er sich in seiner Replik dazu geäussert, weshalb die verlangten Kostenvorschüsse in den Verfahren vor der Steuer­rekurskommission nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichts­organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

 

1.3      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vor­instanzlichen Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.

 

1.4      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.5      In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).

 

2.2      Mit den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe von je CHF 1'000.–  nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.

 

2.3      Der Rekurrent geht in seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde im Wesentlichen an der Sache vorbei. Auf sein Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse geht er in seinen Rechtsmittelbegründungen nicht weiter ein. Vielmehr befasst er sich mit dem sonstigen Ablauf des Verfahrens und der materiellen Rechtslage, denen für die Beurteilung der vorliegenden Sache indes keine Bedeutung zukommt. Erst in seiner Replik vom 22. Mai 2023 geht er sodann auf sein Säumnis bzw. die in der Folge durch die Steuerrekurskommission verfügten Verfahrensabschreibungen ein. Demnach seien die Abschreibungen infolge Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse schikanös. Es sei unbestritten, dass die Schreiben der Steuerrekurskommission vom 16. Dezember 2022 aufgrund der Weihnachtsferien und Festtage durch ihn erst spät abgeholt worden seien. Daher müssten sich sowohl die Frist zur Einreichung der Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung als auch diejenige zur Leistung der Kostenvorschüsse verlängern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Einreichung der Begründungen und die Bezahlung der Kostenvorschüsse unterschiedliche Fristen gelten sollten. Zudem habe er in Tat und Wahrheit fristgerecht entsprechende Zahlungen eingeleitet bzw. sei er im Glauben gewesen, dies getan zu haben. In der irrigen Annahme die Zahlung bereits freigegeben zu haben, habe er nicht bemerkt, dass eine erneute Bestätigung durch Eingabe eines Zahlencodes hätte erfolgen müssen. Er wisse zwar nicht, ob die Zahlung zum Zeitpunkt seines Zahlungsversuches wirklich fristgerecht gewesen wäre, der Wille zur Zahlung sei aber jedenfalls da gewesen.

 

2.4      Zunächst ist festzuhalten, dass die Replik vom 22. Mai 2023 lediglich im Rekursverfahren VD.2023.29 zu den Akten genommen worden ist, da sich der Rekurrent im Rubrum ausschliesslich auf dieses Verfahren bezogen hat. Da die darin geltend gemachten Vorbringen – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – aber die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfügungen ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, ändert auch eine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren VD.2023.30 nichts an der Beurteilung. So ist die Begründung des Rekurrenten erst mit der Replik nämlich einerseits verspätet erfolgt, womit sie grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. dazu VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.4, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 4.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Andererseits ist sie aber auch materiell nicht geeignet, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu begründen. So wurde dem Rekurrenten durch die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 eine Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 17. Januar 2023, mithin von über einem Monat, gesetzt. Er bestreitet denn auch nicht, dass er die besagten Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hat. Angesichts der Hängigkeit der Rechtsmittel musste er zudem mit derartigen Zustellungen der Steuerrekurskommission rechnen und sich entsprechend organisieren, dass eine einmonatige Frist hätte eingehalten werden können. Weshalb sich aufgrund seines Fristerstreckungsgesuchs hinsichtlich der Rekursbegründung die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse verlängert haben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern das Setzen separater Fristen für eine Rechtsmittelbegründung und die Leistung von Kostenvorschüssen irreführend sein soll. Aus den Schreiben vom 16. Dezember 2022 gehen die unterschiedlichen Fristen klar hervor. Dass er die Frist zur Abholung dieses Schreibens bei der Post verlängerte, hat offensichtlich keine Auswirkungen auf den Fristenlauf. Zudem war die Nachfrist zur Begründung ohnehin kürzer als die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse, weshalb der Rekurrent daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Soweit er schliesslich die bereits erfolgte Einleitung der Zahlung der Kostenvorschüsse behauptet, bleibt er – wie er selber eingesteht – hierfür jeden Beweis schuldig. Im Übrigen lässt sich aus der Darstellung des Rekurrenten auch kein Wiedereinsetzungsgrund ableiten, zumal er seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben hat, dass er die angeblich bereits eingeleiteten Zahlungen letztlich nicht ausgelöst hat.

 

2.5      Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Rekurrent die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hat und die Steurrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde in der Folge zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten mit Gebühren von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.29 und CHF 500.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.30).

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.