Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.2

 

URTEIL

 

vom 16. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Dezember 2022

 

betreffend Gebührenerlass

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) A____ (nachfolgend Rekurrent) Rechnung für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.–. Dabei handelte es sich um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300.– sowie um die Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von CHF 400.–. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Rekurrenten daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700.– bestehe.

 

In der Folge hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs erhoben und diesen gleichzeitig begründet. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhobene und mit Eingaben vom 18. Dezember 2022, 19. Dezember 2022, 22. Dezember 2022, 2. Januar 2023 und 22. Februar 2023 ergänzte Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. Januar 2023 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

 

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1

2.1.1   Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Dezember 2022 tritt das JSD auf einen Rekurs des Rekurrenten vom 4. Dezember 2022 gegen ein Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 nicht ein. Diesen Nichteintretensentscheid begründet es im Wesentlichen damit, dass das Schreiben vom 30. November 2022 keine Verfügung sei und der Bereich BdM auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine Verfügung zu erlassen. Betreffend den Subsubeventualantrag auf Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit wird der Nichteintretensentscheid damit begründet, dass dem Rekurrenten insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, weil ihm der Bereich BdM die Möglichkeit einer Ratenzahlung im Schreiben vom 30. November 2022 bereits angeboten habe und dieses Angebot weiterhin bestehe. In einer Eventualbegründung erwägt das JSD, dass der Hauptantrag auf Erlass, der Eventualantrag auf Teilerlass und der Subeventualantrag auf Stundung der Gebühren abzuweisen wären, wenn das Schreiben vom 30. November 2022 als Verfügung qualifiziert und auf den Rekurs insoweit eingetreten würde.

 

2.1.2   Mit seinem Rekurs vom 16. Dezember 2022 gegen den Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 macht der Rekurrent geltend, das JSD hätte auf seinen Rekurs vom 4. Dezember 2022 gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 eintreten müssen, weil dieses als Verfügung zu qualifizieren sei. Weshalb er entgegen den Erwägungen des JSD ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seines Subsubeventualantrags auf Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit haben sollte, begründet er aber mit keinem Wort. Mit Rechtsbegehren 1 beantragt der Rekurrent, der Nichteintretensentscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und das JSD sei anzuweisen, auf seinen Rekurs vom 4. Dezember 2022 gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 einzutreten. Aus den Rechtsbegehren 2–4 ergibt sich jedoch eindeutig, dass er mit seinen Hauptbegehren keine Rückweisung an die Vorinstanz, sondern einen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache über seinen Hauptantrag auf Erlass, seinen Eventualantrag auf Reduktion oder seinen Subeventualantrag auf Stundung beantragt.

 

2.2

2.2.1   Wie bereits erwähnt begründet der Rekurrent nicht ansatzweise, weshalb der Nichteintretensentscheid des JSD betreffend seinen Subsubeventualantrag auf Gewährung einer Ratenzahlung unrichtig sein könnte. Insoweit ist daher auf seinen Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten.

 

2.2.2   Wenn die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist grundsätzlich der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung den Rekurs materiell geprüft und für unbegründet erachtet hat, ist jedoch ausnahmsweise der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, wenn er sich in der Sache als unbegründet erweist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; BGer 2C_406/2007 vom 27. August 2007 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1156; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 61 N 19). Betreffend den Hauptantrag, den Eventualantrag und den Subeventualantrag des Rekurrenten enthält der angefochtene Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 eine entsprechende Eventualbegründung. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Rekurs diesbezüglich unbegründet. Damit ist der Rekurs vom 16. Dezember 2022 gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2022 auch dann abzuweisen, wenn das JSD auf den Rekurs vom 4. Dezember 2022 gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Im Übrigen beantragt der Rekurrent mit seinen Hauptbegehren selbst einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das JSD zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

 

3.

3.1      Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Ziff. 30) ersuchte der Rekurrent um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 Tatsachen Ziff. 8). Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (E. 6) wies der Bereich BdM diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab (vgl. Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 Tatsachen Ziff. 8 und E. 57; angefochtener Entscheid S. 4) und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten dieser Verfügung mit einer Gebühr von CHF 300.–. Mit seinem Rekurs gegen diese Verfügung beantragte der Rekurrent unter anderem die Aufhebung des Kostenentscheids des Bereichs BdM und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 wies das JSD den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Rekurrenten für seinen Entscheid eine Spruchgebühr von CHF 400.–. Es bejahte aufgrund seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit die Bedürftigkeit des Rekurrenten und begründete die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit seines Rekurses. Der angespannten finanziellen Situation des Rekurrenten trug es jedoch insoweit Rechnung, als es statt der praxisgemässen Gebühr von CHF 700.– bloss eine solche von CHF 400.– erhob (Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 E. 60 und 62). Mit seinem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 beantragte der Rekurrent unter anderem die Aufhebung dieses Entscheids und des Kostenentscheids des Bereichs BdM und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bewilligte dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Es erwog, dass auf den Antrag des Rekurrenten auf Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids mangels Begründung nicht einzutreten sei (E. 8.2) und aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in finanzieller Hinsicht erfüllt seien (E. 8.3). Da die Nichtaussichtslosigkeit notwendige Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, ist aus der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu schliessen, dass das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gegen den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 nicht als aussichtslos erachtet hat. Mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2022 beantragte der Rekurrent dem Bundesgericht unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenfolgen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren und das bundesgerichtliche Verfahren (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 Sachverhalt lit. C.d). Mit Urteil vom 23. September 2022 (2C_389/2022) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und erhob keine Gerichtskosten. Es erwog, das Verwaltungsgericht sei auf den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor dem Migrationsamt und dem JSD mangels näherer Begründung nicht eingetreten. Da sich der Rekurrent damit nicht auseinandersetze und seinen Antrag nicht näher begründe, sei darauf nicht einzutreten (E. 12). Es rechtfertige sich, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) keine Gerichtskosten zu erheben. Damit werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (E. 14). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht auf die Erhebung von Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Kosten infolge offensichtlicher Mittellosigkeit der Partei höchstwahrscheinlich nicht eingetrieben werden könnten, aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zusammen mit dem Endentscheid abgewiesen worden ist (Seiler, in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 66 N 32). Daher muss der Verzicht auf die Erhebung von Kosten nicht notwendigerweise bedeuten, dass das Bundesgericht die Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet hat.

 

3.2      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bereich BdM als auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem JSD um unentgeltliche Rechtpflege ersucht hat und dass mit insoweit rechtskräftigem Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 beide Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sind. Die Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Fall, dass der Rekurrent im erstinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Rekurs Ziff. II.1.b), gehen damit an der Sache vorbei. Die Ansicht des Rekurrenten, der Fall, dass das Verwaltungsgericht auf den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren nicht eintritt, sei gleich zu behandeln wie ein Fall, in dem der Rekurrent kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Rekurs Ziff. II.1.b), ist offensichtlich unbegründet. Der Nichteintretensentscheid ändert nichts daran, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege von den zuständigen Verwaltungsbehörden materiell geprüft und wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sind und diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Nachdem auf den diesbezüglichen Rekurs des Rekurrenten mangels Begründung nicht einzutreten war, kann der Rekurrent die rechtskräftige Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend sein Gesuch um Erlass der Gebühren nicht mehr in Frage stellen. Auf seine Begründung, weshalb seine Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht aussichtslos gewesen seien, ist daher nicht weiter einzugehen.

 

3.3

3.3.1   Gemäss § 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) kann eine Gebühr aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihr Bezug eine besondere Härte bedeutet.

 

3.3.2   Gemäss dem angefochtenen Entscheid können die Gebühren im vorliegenden Fall nicht erlassen werden. Das JSD begründet dies damit, dass mit einem Erlass das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege ausgehebelt würde, weil der Rekurrent bereits im Zeitpunkt der Beurteilung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bedürftig gewesen sei und diese wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden seien (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f.).

 

3.3.3   Der Rekurrent scheint zunächst geltend machen zu wollen, dass die kostenpflichtige Partei gemäss § 10 VGG Anspruch auf Erlass der Gebühr habe, wenn ihr Bezug für sie eine besondere Härte darstelle, und dass der zuständigen Behörde nur bei der Beurteilung, ob der Bezug eine besondere Härte bedeute, Ermessen zustehe (vgl. Rekurs Ziff. II.1.a). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus der Kann-Formulierung sowie der offenen und unbestimmten Formulierung der Erlassvoraussetzungen ist zu schliessen, dass der Erlass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grunds und einer besonderen Härte im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und von dieser aus einem sachlichen Grund verweigert werden kann. Dass § 10 VGG einen Anspruch auf Gebührenerlass vermittle, lässt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs Ziff. II.1.a) insbesondere nicht aus der Auslegung der Bestimmungen zum Steuererlass ableiten. Gemäss § 201 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) und Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann der geschuldete Betrag erlassen werden, wenn die Zahlung der Steuer für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Gemäss § 201a StG und Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere aus fünf in diesen Bestimmungen genannten Ablehnungsgründen verweigert werden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht und der über-wiegenden Lehre hat die steuerpflichtige Person zwar einen Rechtsanspruch auf einen Steuererlass gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und verfügt die zuständige Behörde nur bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, über Ermessen (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Vor Art. 167–167g DBG N 12 f.; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 423 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hingegen hat die steuerpflichtige Person an sich keinen Rechtsanspruch auf einen Steuererlass gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG (BGer 2D_20/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.2, 2D_45/2015 und 2D_46/2015 vom 26. August 2015 E. 4.1). Ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht auf einen Steuererlass gemäss § 201 Abs. 1 StG (BGer 2D_44/2018 vom 16. November 2018 E. 2.2). Wenn sogar aus den detaillierten Regelungen der Erlassvoraussetzungen im StG und im DBG kein Rechtsanspruch abgleitet werden kann, muss dies erst recht für die offenere und unbestimmtere Regelung von § 10 VGG gelten.

 

3.3.4   Selbst wenn die kostenpflichtige Partei einen Anspruch auf Erlass der Gebühr hätte, wenn ihr Bezug für sie eine besondere Härte darstellte, könnte aus dem Umstand allein, dass der Rekurrent seit Jahren bedürftig ist und zurzeit von der Sozialhilfe lebt, entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekurs Ziff. II.1.a) aber nicht geschlossen werden, dass der Bezug der Gebühren von CHF 700.– für ihn eine besondere Härte im Sinn von § 10 VGG bedeute, und könnte eine besondere Härte mit dem Argument verneint werden, dass die Gesuche des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen worden sind. Unter dem Aspekt der besonderen Härte können auch andere Umstände als die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person massgebend sein (vgl. VGE VD.2019.183 vom 30. Mai 2020 E. 2.1.2 [zur grossen Härte gemäss § 201 Abs. 1 StG]; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 423, und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 N 30 [beide zur grossen Härte gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG]). Ein solcher Umstand, der die Verneinung einer besonderen Härte rechtfertigt, kann darin liegen, dass ein Gesuch der kostenpflichtigen Person um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2019.245 vom 16. Juli 2021 kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht abgeleitet werden, dass die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Erlass der Gebühren nicht entgegenstehe. Soweit ersichtlich hat die kostenpflichtige Partei in diesem Fall kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zudem ist davon auszugehen, dass sich in diesem Fall anders als im vorliegenden die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person nach der Auferlegung der Verfahrenskosten massgebend verschlechtert haben (vgl. VGE VD.2019.245 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinen Anlass, sich zur Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Im Übrigen ging es im erwähnten Urteil nicht um den Erlass von Gebühren gemäss § 10 VGG, sondern um den Erlass von Gerichtskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. VGE VD.2019.245 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 f.).

 

3.3.5   Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Diese Bestimmung begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erlass (AGE BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 112 N 1; vgl. BGer 4D_70/2014 vom 8. Oktober 2014). Im Übrigen gibt es selbst im Fall dauerhafter Mittellosigkeit auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten (BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung bejahen das Appellationsgericht und ein Teil der Lehre in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen jedoch nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden (AGE BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1; Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 112 N 3; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 4). Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das betreffende Verfahren wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen worden ist, würden die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen, wenn der kostenpflichtigen Partei die Gerichtskosten dieses Verfahrens nachträglich erlassen würden. Daher ist das Gesuch in diesem Fall abzuweisen (vgl. AGE BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.2, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.2; VGE VD.2019.187 vom 1. November 2022 E. 2.3; VD.2017.17 vom 15. Januar 2018 E. 3; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 112 N 4). Dies muss sinngemäss auch für den Erlass von Gebühren für Verfahren gemäss § 10 VGG gelten. Daher hat das JSD in seiner Eventualbegründung zu Recht erwogen, dass das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Gebühren für die Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 abzuweisen ist, weil seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sind. Im angefochtenen Entscheid hat das JSD festgestellt, dass der Rekurrent nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werde und sich seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht massgeblich verschlechtert hätten (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten.

 

3.3.6   Die Rügen der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (Rekurs Ziff. II.1.a) sind offensichtlich unbegründet. Die Behauptung, dass die Wegweisung aus der Schweiz den Rekurrenten schwer treffe (Rekurs Ziff. II.1.a), ändert daran selbst bei Wahrunterstellung nichts.

 

3.4      Seinen Eventualantrag auf Reduktion der Gebühren begründet der Rekurrent damit, dass mit der Rechnung Nr. [...] vom 28. Oktober 2022 eine Gebühr von CHF 300.– für eine Verwarnung und eine Verfügung des Migrationsamts sowie eine Spruchgebühr des Migrationsamts von CHF 400.– geltend gemacht würden, obwohl er nie verwarnt worden sei und nur das JSD eine Spruchgebühr verlangen könne (Rekurs Ziff. II.2). Diese Begründung überzeugt nicht. In der Rechnung Nr. [...] vom 28. Oktober 2022 werden zwar CHF 300.– für «Verwarnung/Verfügung Migrationsamt» und CHF 400.– für «Spruchgebühr Migrationsamt» geltend gemacht. Aufgrund der Umstände besteht aber kein Zweifel, dass damit die mit der Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 für diese Verfügung erhobene und mit dem Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 bestätigte Gebühr von CHF 300.– und keine Gebühr für eine Verwarnung sowie die vom JSD mit Entscheid vom 10. Februar 2021 für diesen Entscheid erhobene Spruchgebühr von CHF 400.– gemeint sind. Dementsprechend hat das JSD im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt, dass dem Rekurrenten die Gebühr von CHF 300.– für die Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und die Spruchgebühr für den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 in Rechnung gestellt worden sind. Betreffend die Spruchgebühr für den Entscheid des JSD hat das JSD ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bereich BdM diese im Auftrag des JSD in Rechnung stelle (angefochtener Entscheid S. 2). Aus der unrichtigen Bezeichnung kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Irgendein anderer Grund, weshalb die Gebühren reduziert werden sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt.

 

3.5      Betreffend den Subeventualantrag des Rekurrenten auf Stundung erwog das JSD, eine Stundung komme nicht mehr in Betracht, nachdem die Gebühren während der gesamten Dauer des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten faktisch gestundet gewesen seien (angefochtener Entscheid S. 4–6). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander. Betreffend seinen Subeventualantrag ist auf seinen Rekurs daher mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist dieser Antrag unbegründet, weil kein Anlass für eine Stundung besteht.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten angespannt sind und sein Rekurs betreffend die formelle Frage, ob das JSD zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, nicht aussichtslos erscheint. Damit ist das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. Rekurs S. 11; Eingabe vom 22. Februar 2023 S. 1) gegenstandslos.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.