Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.32

 

URTEIL

 

vom 11. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...],   

 

gegen

 

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord

Südquaistrasse 14, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2023

 

betreffend Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der venezolanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist am Mittag des 6. Januar 2023 beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse mit einem abgelaufenen venezolanischen Reisepass und einem abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel in die Schweiz angereist, wo er von der Grenzwache angehalten worden ist (Rapport vom 6. Januar 2023, act. 4 S. 19 ff.).

 

Mit Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 ist der Rekurrent aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten gleichentags ausgehändigt worden (act. 4 S. 35 f., 29 ff.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent dagegen Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement erhoben (act. 4 S.1). Dieses ist mit Entscheid vom 30. Januar 2023 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten, ohne Kosten zu erheben.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, den der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Vorakten beigezogen. Mit Eingabe vom 14. April 2023 hat sich der Rekurrent ergänzend in der Sache geäussert und Belege eingereicht. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. März 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

 

1.2      Der Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz mit A-Post Plus ins Ausland versandt worden und eine Sendungsverfolgung daher nicht möglich ist, ist von der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung auszugehen.

 

1.3

1.3.1   Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG wie auch § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden dabei an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

 

1.3.2   Dieser Obliegenheit kommt der Rekurrent mit Bezug auf den massgebenden Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung der reduzierten Begründungsanforderungen bei Rekursen von Laien nicht nach. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) innert einer Frist von fünf Arbeitstagen mit Begründung einzureichen sei. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am 6. Januar 2023 ausgehändigt worden, worauf er mit Eingabe vom 8. Januar 2023 einen Rekurs dagegen angemeldet und in Aussicht gestellt habe, dass sich sein Anwalt melden werde. In der Folge sei aber keine Rekursbegründung eingegangen, weshalb das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten ist.

 

Mit seiner Rekursbegründung vom 20. Februar 2023 setzt sich der Rekurrent mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr begründet er, weshalb die Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 seiner Auffassung nach materiell nicht rechtmässig ist. Damit hat sich die Vorinstanz aber nicht auseinandersetzen müssen, da sie in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 AIG mangels fristgerechter Begründung des Rekurses auf diesen nicht hat eintreten können. Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Selbst wenn auf den Rekurs hätte eingetreten werden können, wäre er abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde der Rekurrent gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Eine Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG ist gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf Arbeitstagen eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2017.108 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.1). Bei der kurzen Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist (vgl. VGE VD.2017.108 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz allein erklärt, «Einspruch Beschwerde» gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023 erheben zu wollen, worum er um Kenntnisnahme ersuchte. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, dass sich sein Anwalt bei ihr melden werde, was in der Folge unterblieb. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent mit der Verfügung vom 6. Januar 2023 im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auseinandergesetzt hat und sein angemeldeter Rekurs daher innert der gesetzlichen Frist ohne Begründung geblieben ist. Erst im vorliegenden Verfahren hat sich der Rekurrent lange nach Ablauf der Begründungsfrist im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich mit seiner Wegweisung auseinandergesetzt, was aber nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

3.

Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.