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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.37
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Februar 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […], wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2021 beziehungsweise Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 abgewiesen.
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss um Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum 30. November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie die angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den Bereich BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Dagegen meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 7. Februar 2023 Rekurs an. Auf diesen trat das JSD mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 24. Februar 2023 angemeldete und am 28. Februar 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent folgende Anträge:
1. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 (Beilage G 1) sei aufzuheben und dieses anzuhalten, auf den vorinstanzlich unter dem 07. Februar 2023 bei ihm gegen die im Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) zum Betreff «Ausreisefrist» enthaltene Verfügung angemeldeten Rekurs des Rekurrenten einzutreten.
2. Es sei der Rekursgegenerin, eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem, aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei;
subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei.
3. Von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und/oder dem Migrationsamt Basel- Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, aufzugeben, bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.
4. Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2 und 3 sei dem Rekurrenten durch den Regierungsrat Basel-Stadt und im Falle der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht durch dieses, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens und bei Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu gestatten, eventualiter sei diesfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel- Stadt anzuhalten, dem Rekurrenten, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erlauben.
5. Für den Fall, dass Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung rückzuweisen.
6. Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
7. Dem Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene).
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. März 2023 ergänzte der Rekurrent seine Rekursbegründung und reichte am 2. März 2023 die «Beilage G 37» zur Rekursbegründung nach. Mit Schreiben vom 14. März 2023 «unterstreicht [er] die Eilbedürftigkeit seiner unter Ziffern 3, 4 und 6 gestellten Anträge vom 28.02.2023». Am 15. März 2023 nahm er eine Ergänzung seiner Anträge Ziffern 2 und 3 vor:
2. Es sei der Rekursgegenerin, eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei, und sei die Rekursgegnerin, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, anzuhalten, die Ausreisefrist für den Rekurrenten einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erstrecken;
subeventualiter sei dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 und einstweilen, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens zu verlängern sei.
3. Von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, eventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel- Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, subeventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2023 wurde auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Eingaben des Rekurrenten vom 14. und 15. März 2023 mit Beilagen dem JSD zur Kenntnisnahme zugestellt, auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und das JSD um Edition seiner Akten ersucht. Der vom Rekurrenten am 20. März 2023 eingereichte «Novenvortrag» wurde mit Verfügung vom 21. März 2023 dem JSD zur Kenntnisnahme weitergeleitet und auf die Verfügung vom 17. März 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. März 2023 reichte die Vorinstanz die Verfahrensakten ein, soweit diese dem Gericht nicht schon im Verfahren VD.2023.2 des Rekurrenten ediert worden sind. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. März 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Er beanstandet, dass die Vorinstanz «ohne die vorinstanzliche Rekursbegründung abzuwarten» den angefochtenen Entscheid am 13. Februar 2023 erlassen habe, obwohl von ihm in seiner Rekursanmeldung vom 7. Februar 2023 bereits eine «fristgemässe Rekursbegründung» angekündigt worden sei. Die Frage, ob die Rekursinstanz schon vor Eingang der Rekursbegründung einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn bereits aufgrund der Rekursanmeldung erkennbar ist, dass eine Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt ist, kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör wöge jedenfalls nicht schwer und der Rekurrent hat sich in seiner Rekursbegründung vom 28. Februar 2023 (Ziff. 2) ausführlich zur Frage des tauglichen Anfechtungsobjekts geäussert. Damit wäre eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren geheilt worden.
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 13. Februar 2023 tritt das JSD auf die Rekursanmeldung des Rekurrenten vom 7. Februar 2023 gegen ein Schreiben des Bereichs BdM vom 27. Januar 2023 nicht ein. Diesen Nichteintretensentscheid begründet es im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich beim JSD nur gegen Verfügungen des Bereichs BdM gemäss §§ 41 ff. OG Rekurs erhoben werden könne. Folglich fehle es im vorliegenden Fall an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Mit den vom Bereich BdM an den Rekurrenten gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2022 sowie 27. Januar 2023 und der damit verbundenen Einräumung einer insgesamt viermonatigen Ausreisefrist werde in keiner Weise in die Rechtsposition des Rekurrenten eingegriffen beziehungsweise würden ihm dadurch keinerlei neue Rechte und Pflichten eingeräumt oder auferlegt. Er sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und habe diese demzufolge in logischer Konsequenz auch innert nützlicher Frist zu verlassen. Bei dieser Ansetzung der Ausreisefrist handle es sich somit lediglich um eine Massnahme zur Umsetzung des ohnehin bereits endgültigen beziehungsweise rechtskräftig vollstreckbaren Wegweisungsurteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022. Diesem Unterfangen komme deshalb kein Verfügungscharakter zu und es könne somit auch nicht anfechtbar sein.
3.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 28. Februar 2023 gegen den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 macht der Rekurrent geltend, das JSD hätte auf seinen Rekurs gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 27. Januar 2023 eintreten müssen, weil dieses als Verfügung zu qualifizieren sei. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei daher aufzuheben und das JSD anzuweisen, auf den von ihm angemeldeten Rekurs gegen das Schreiben des Bereichs BdM einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt der Rekurrent, es sei das JSD, eventualiter nach Rückweisung an den Bereich BdM, anzuweisen, ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation beziehungsweise zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie beispielsweise den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei. Subeventualiter beantragt er schliesslich einen Entscheid des Verwaltungsgerichts über diese Verlängerung der Ausreisefrist.
4.
Vorliegend hat das JSD zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt.
4.1 Bei der Ansetzung einer Ausreisefrist nach rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung. Vollstreckungsverfügungen sind grundsätzlich anfechtbar, soweit sie im Einzelfall die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder deren Feststellung zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).
4.2 Dem Rekurrenten ist bereits mit der Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020, mit welcher seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen worden ist, eine Ausreisefrist von drei Monaten bis zum 17. April 2020 gesetzt worden. Mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2022, mit welchem der Bereich BdM dem Rekurrenten nach rechtskräftigem Abschluss des gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen Rechtsmittelverfahrens erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 angesetzt hat, sind somit keinen neuen Rechte oder Pflichten begründet worden. In der Folge erstreckte der Bereich BdM dem Rekurrenten die Ausreisefrist mit Schreiben vom 27. Januar 2023 um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Soweit damit seinem Gesuch um eine weitergehende Erstreckung bis mindestens zum 30. November 2027 nicht entsprochen worden ist, fehlt der vollstreckungsrechtlichen Massnahme wiederum die Qualität einer anfechtbaren Verfügung, darf doch ein Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung nicht dazu dienen, Entscheide, die bereits mit der zu vollstreckenden Verfügung vorgenommen worden sind, erneut in Frage zu stellen. Mit einem Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung können nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 456; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 919). Die Dauer der Ausreisefrist ist bereits mit der ursprünglichen Wegweisungsverfügung festgesetzt worden und kann daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das JSD ist daher mangels anfechtbarer Verfügung zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
5.2 Mit seinem Rekurs beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
Der vorliegende Rekurs erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos. Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz bestätigt wurde, kann der rechtskräftige Sachentscheid im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.