Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.37

 

URTEIL

 

vom 4. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Februar 2023

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2023

(vom Bundesgericht am 13. Juni 2023 aufgehoben)

 

betreffend Ausreisefrist

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1960, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2021 beziehungsweise Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 abgewiesen.

 

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss um Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum 30. November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie die angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den Bereich BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Dagegen meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 7. Februar 2023 Rekurs an. Auf diesen trat das JSD mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 24. Februar 2023 angemeldete und am 28. Februar 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent folgende Anträge:

 

1.   Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 (Beilage G 1) sei aufzuheben und dieses anzuhalten, auf den vorinstanzlich unter dem 07. Februar 2023 bei ihm gegen die im Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) zum Betreff «Ausreisefrist» enthaltene Verfügung angemeldeten Rekurs des Rekurrenten einzutreten.

 

2.   Es sei der Rekursgegnerin, eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt, diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zu 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei;

 

subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei.

 

3.      Von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und/oder dem Migrationsamt Basel- Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, aufzugeben, bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.

 

4.      Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2 und 3 sei dem Rekurrenten durch den Regierungsrat Basel-Stadt und im Falle der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht durch dieses, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens und bei Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu gestatten, eventualiter sei diesfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel- Stadt anzuhalten, dem Rekurrenten, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erlauben.

 

5.      Für den Fall, dass Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung rückzuweisen.

 

6.      Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

 

7.      Dem Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene).

 

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. März 2023 ergänzte der Rekurrent seine Rekursbegründung und reichte am 2. März 2023 die «Beilage G 37» zur Rekursbegründung nach. Mit Schreiben vom 14. März 2023 «unterstreicht [er] die Eilbedürftigkeit seiner unter Ziffern 3, 4 und 6 gestellten Anträge vom 28.02.2023». Am 15. März 2023 nahm er eine Ergänzung seiner Anträge Ziffern 2 und 3 vor:

 

2.    Es sei der Rekursgegenerin, eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei, und sei die Rekursgegnerin, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, anzuhalten, die Ausreisefrist für den Rekurrenten einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erstrecken;

 

subeventualiter sei dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 und einstweilen, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens zu verlängern sei.

 

3.    Von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, eventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel- Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, subeventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.

 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2023 wurde auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen. Mit Urteil VD.2023.37 vom 29. März 2023 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten wie auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig mit einer Gebühr von CHF 500.– ab. Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein, das auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtete.

 

In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Juni 2023 den Ausstand der am Urteil vom 29. März 2023 beteiligten [...], [...] und [...] und nahm weiter zur Sache Stellung. Mit Eingaben vom 26. Juni und 5. Juli 2023 äusserte er sich weiter zur Sache und beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2023 auch den Ausstand der Gerichtsschreiberin [...]. Mit Entscheid DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 wies das Verwaltungsgerichts das Ausstandsgesuch gegen die abgelehnten Richter ab und trat auf jenes gegen die abgelehnte Gerichtsschreiberin nicht ein.

 

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg

 

 

Erwägungen

 

1.

Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f., 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der kantonalen Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Streitpunkte betreffen, die Gegenstand der Rückweisung bilden, und Noven nach dem auf das kantonale Rechtsmittelverfahren anwendbaren Recht noch zulässig sind (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335, 131 III 91 E. 5.2.2 S. 95; BGer 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Verfahren nach der Rückweisung nicht von vorne beginnt, sondern hinsichtlich der davon betroffenen Streitpunkte auf dem Stand vor Erlass des ersten kantonalen Entscheids fortgesetzt wird (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.1; VGE VD.2019.144 vom 10. Februar 2021 E. 1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.1).

 

2.

Das Bundesgericht erwog mit seinem Rückweisungsentscheid, dass der Bereich BdM mit seinem Wegweisungsentscheid eine Ausreisefrist gesetzt hat. Diese habe aber im Rechtsmittelverfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht überprüft werden können, da sie längst abgelaufen sei und den dagegen erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Daher habe es bereits mit seinem Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022, mit welchem die Wegweisung bestätigt worden ist, festgehalten, dass die kantonalen Behörden eine neue Ausreisefrist anzusetzen hätten. Indem das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den gegen diese neue Ausreisefrist erhobenen Rekurs nicht eingetreten und das Verwaltungsgericht diesen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, die Ansetzung der neuen Ausreisefristen stelle keinen anfechtbaren Akt dar und die Dauer der Ausreisefrist könne im Verfahren vor dem Departement nicht mehr infrage gestellt werden, bestätigt habe, habe das Verwaltungsgericht den Anspruch des Rekurrenten auf gerichtliche Prüfung der Ausreisefrist und somit die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen sei. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit daher an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück. Dabei stellte es fest, die Vorinstanz werde «zu entscheiden haben, ob sich eine Rückweisung an das Departement rechtfertigt oder ob sie – namentlich aus prozessökonomischen Gründen – selber materiell entscheiden kann» (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.5).

 

3.

3.1      Vorliegend steht aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids fest, dass das JSD auf den Rekurs des Rekurrenten hätte eintreten müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben. Dabei stellt sich die bereits vom Bundesgericht aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht reformatorisch in der Sache neu entscheiden kann oder die Sache kassatorisch an das JSD zu neuem Entscheid zurückzuweisen hat (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 4.2). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss regelmässig bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (vgl. VGE VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.7, VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 308 f.). Damit soll der rekurrierenden Partei die Möglichkeit eines materiellen Entscheids der zu Unrecht nicht eingetretenen Behörde ermöglicht werden und so der ursprüngliche Instanzenzug erhalten bleiben (VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 3, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.7; VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 308 f.). Davon kann das Verwaltungsgericht bei besonderen Umständen abweichen (VGE VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3). Solche liegen insbesondere dann vor, wenn die Sache spruchreif ist und die Angelegenheit damit sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden kann (VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3.4). Dies gilt etwa, wenn die Vorinstanz trotz ihrem Nichteintretensentscheid mit einer Eventualbegründung eine materielle Beurteilung vorgenommen hat und eine Rückweisung daher einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, da der zu erwartende Entscheid bereits feststeht (vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel. 2021, Rz. 948; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1642; BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; VGE VD.2021.229 vom E. 4.3.3., VGE VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5). Aus prozessökonomischen Gründen kann auch dann von einer Rückweisung abgesehen werden und das Verfahren auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife materielle Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage schon geäussert hat (VGE VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, mit Hinweis; Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Bern 2011, S. 87 f., mit Hinweisen).

 

3.2      Vorliegend hat sich die Vorinstanz auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung materiell mit dem Rekurs des Rekurrenten gegen die ihm auferlegte Ausreisefrist befasst. Der Rekurrent beantragt mit seinem an das Verwaltungsgericht überwiesenen Rekurs in seinem Hauptstandpunkt, es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und das JSD «anzuhalten, auf den vorinstanzlich unter dem 07. Februar 2023 bei ihm gegen die im Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) zum Betreff ‘Ausreisefrist’ enthaltene Verfügung angemeldeten Rekurs des Rekurrenten einzutreten». Damit hat er selber einen kassatorischen Antrag gestellt. Daran hat er auch mit seinen Rechtsbegehren in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festgehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Sache nicht spruchreif, weshalb die Sache zum materiellen Entscheid an das JSD zurückzuweisen ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Damit erweist sich das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.