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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.39
URTEIL
vom 9. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Iris Weidmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 1. März 2023
betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach
Art. 62 StGB
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] 1970 geborenen A____ (Rekurrent) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es mit Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht gemäss Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des StGB weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den Rekurrenten anstelle der Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.
Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 verlängerte das Strafgericht die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 um 2 ½ Jahre. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 teilweise gut und verlängerte die angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023. Es wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, an, den Rekurrenten rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.
In der Folge entliess das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, den Rekurrenten mit Entscheid vom 1. März 2023 per 3. März 2023 aus dem stationären Vollzug der Massnahme (Ziff. 1), legte die Probezeit auf 5 Jahre fest (Ziff. 2) und ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Ziff. 3). Weiter wurde dem Rekurrenten in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt, sich einer (forensisch)-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, vorzugsweise bei der Forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, längstens bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 4a), eine Alkohol- und Drogenabstinenz, welche mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf mittels Haaranalysen zu kontrollieren ist, aufrecht zu erhalten (Ziff. 4b), in einer betreuten Wohnform wohnhaft zu sein (auf eigene Kosten) (Ziff. 4c) und eine Tagesstruktur zu besuchen (auf eigene Kosten) (Ziff. 4d).
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 13. März 2023 Rekurs, welchen er mit Eingabe vom 3. April 2023 begründete. Mit seinem Rekurs beantragt er, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 2 StGB maximal auf 2 Jahre festzusetzen und von Ziff. 4c und Ziff. 4d die Kostentragungspflicht zulasten des Rekurrenten aufzuheben und das Amt für Justizvollzug zur Kostenübernahme zu verpflichten. Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, beantragt mit Schreiben vom 12. Mai 2023 die kostenfällige vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Juni 2023 und ergänzte diese mit Eingaben vom 23. Juni 2023, vom 22. August 2023 und vom 22. September 2023. Das mit der letzten Eingabe gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Eingaben wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2023 unter Hinweis darauf, dass sich das Verfahren längst in der Beratungsphase befinde, ab. Der Vertreter des Rekurrenten reichte darauf mit Eingabe vom 28. September 2023 einen Bemühungsausweis ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die Vorinstanz die seit dem 20. April 2023 ergangenen Vollzugsakten ein, worauf der Vertreter des Rekurrenten mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 Noven einreichte und seiner Auffassung Ausdruck gab, dass ohne Gehörsverletzung noch nicht entschieden werden dürfe und ihm eine neue Frist zur Stellungnahme zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 4. November 2023 reichte er dem Gericht eine neue Honorarnote ein. Das neuerliche Fristerstreckungsgesuch ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen worden.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Verhältnismässigkeit der Länge der angeordneten Probezeit sowie die Kostenanordnungen für die betreute Wohnform und die Tagesstruktur zu Lasten des Rekurrenten (Ziff. 2 sowie Ziff. 4c und 4d des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber sind die Entlassung als solche, die verfügten Weisungen sowie die Weiterführung der Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst die ihm auferlegte Probezeit von fünf Jahren.
2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Dabei kommt der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Sie berücksichtigt insbesondere die Schwere des Anlassdelikts, die Höhe eines allfälligen Strafrestes, die Gefährlichkeit des Täters, das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung und Betreuung sowie den bisherigen Therapieverlauf (Verasani, Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 110). Die Probezeit ermöglicht, mit den zur Absicherung der im stationären Massnahmenvollzug erzielten Behandlungserfolgen und zur Reduktion der verbleibenden Risikofaktoren angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 266) eine gewisse Kontrolle über die bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassene Person auszuüben und mittels einer entsprechenden Betreuung Risiken schnell und zuverlässig zu erkennen und Probleme umgehend zu beheben (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 62 StGB N 19a).
2.2 Zur Begründung der angeordneten, maximalen Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Rekurrent im Rahmen des beinahe 30-jährigen Straf- und anschliessenden Massnahmenvollzugs bis auf seinen Aufenthalt in der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums (MZ) St. Johannsen vom 10. August 2021 bis am 23. Juni 2022 ausschliesslich in geschlossenen Vollzugseinrichtungen aufgehalten habe. In der offenen Abteilung des MZ St. Johannsen habe er sich zwar formell auf die verschiedenen therapeutischen Angebote eingelassen, im Rahmen von Konflikten mit Miteingewiesenen aber dennoch wiederholt mit erhöhter Kränkbarkeit und Impulsivität imponiert. Ein Perspektivenwechsel sei ihm zudem kaum möglich gewesen. Ausserdem sei er im Rahmen der gewährten Vollzugsöffnungen wiederholt vom Urlaubsprogramm abgewichen und schliesslich aus dem MZ St. Johannsen geflohen, sodass er sich dem Massnahmenvollzug entzogen habe. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in hochstrukturierten geschlossenen Settings und der noch vorliegenden Defizite sei die Notwendigkeit einer längerfristigen fortgesetzten forensisch-psychiatrischen Behandlung und Betreuung dringend angezeigt. Daher müsse zur Aufrechterhaltung der nachhaltigen Legalprognose die Überprüfung der Einhaltung der anzuordnenden Weisungen wie forensisch-psychiatrische Behandlung, betreute Wohnform und Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz über eine möglichst lange Zeitspanne erfolgen. Auch vor dem Hintergrund des schweren Anlassdelikts und der Erwägungen des Appellationsgerichts im Entscheid vom 6. Dezember 2022, wonach eine bedingte Entlassung mit strengen Auflagen für angezeigt angesehen worden sei, rechtfertige sich eine Probezeit an der Obergrenze des gesetzlichen Rahmens. Eine Probezeit von fünf Jahren erweise sich daher vorliegend als verhältnismässig.
2.3 Mittels Rekurs hält der Rekurrent dem entgegen, dass die Vorinstanz selektiv negativ konnotierte Punkte herausgreife, Sachverhalte, die für ihn sprächen, aber ausblende. Indem beim Ermessensentscheid nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt würden, liege ein Ermessensmissbrauch vor. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz gewohnheitsmässig und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls die maximale Dauer der Probezeit anordne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe er sich nur ca. 28 Jahre im Freiheitsentzug befunden. Weiter verweist er auf seine sehr gute Compliance über eine sehr lange Zeitdauer. In den Therapieberichten des Psychiastrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies werde ihm attestiert, dass er die Therapieangebote (Einzel- und Gruppentherapie) ganz überwiegend mit grossem Interesse, intrinsischer Motivation und fortschreitendem Erfolg in Anspruch genommen habe. Auch im MZ St. Johannsen sei die Compliance ganz überwiegend sehr gut gewesen. Die berichteten gelegentlichen Kränkungen und Impulsivität bezögen sich auf Schikanen und Mobbing seitens von Mitgefangenen, vor denen er nicht geschützt worden sei. Sie seien daher prognostisch nicht zu berücksichtigen, zumal sie andernorts im Vollzug nicht aufgetreten seien. Unerfindlich sei auch, weshalb er sich im MZ St. Johannsen nur formell auf die Therapieangebote soll eingelassen haben. Der entsprechende Bericht der Psychotherapeutin [...] vom 5. Mai 2022 erscheine «insgesamt als disparat». Er sei mit den dortigen Konflikten gut umgegangen. Weiter macht er geltend, dass der Hinweis auf marginale Verstösse gegen das Urlaubsprogramm irritierend sei und keine Flucht nach Berlin vorliege, da für den Aufenthalt im MZ St. Johannsen gar kein Hafttitel bestanden habe. Das Verlassen des MZ St. Johannsen habe einem Doppelzweck gedient, der grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe er es dort wegen der ständigen Schikanen nicht mehr ausgehalten, zum anderen besuchte er seine todkranke Mutter in Deutschland. Dabei sei von prognostischer Bedeutung, dass er sich in den zwei Wochen in Deutschland nichts habe zu Schulde kommen lassen, und sich nach der Rückschaffung in die Schweiz sogleich wieder compliant verhalten habe, wobei eine Rückkehr in das MZ St. Johannsen nach Einschätzung aller beteiligter Institutionen nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Episode könne daher letztlich prognostisch sogar positiv gewertet werden.
Weiter stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die von der Vorinstanz angesprochenen hochstrukturierten geschlossenen Settings für die Dauer der Probezeit keine Rolle mehr spielten. Die spezialisierte Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe bereits im Jahr 2021 den Übertritt in den offenen Massnahmenvollzug empfohlen, den er anfangs August 2021 angetreten habe, wobei er dort bereits ab dem ersten Monat gemobbt worden sei. Es spreche für ihn, dass er dennoch compliant geblieben sei, und es könne daraus eine gewisse Belastbarkeit intra und extra muros abgeleitet werden. Seine Legalprognose sei günstig und das Risiko schwerer Gewaltdelikte klein. Auch habe er sich bereit erklärt, allfällige Weisungen zu akzeptieren. Er habe mit Psychotherapie sowie Alkohol- und Drogenabstinenz seit vielen Jahren sehr gute Erfahrungen gemacht. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anlasstat schon 28 Jahre zurückliege und er diesbezüglich nie negativ aufgefallen sei. Das aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- und Tötungsdelikte werde vom Gutachter unter klaren Rahmenbedingungen als geringfügig eingestuft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe auch das Appellationsgericht mit Bezug auf die Probezeit nicht strenge Auflagen verlangt.
Vor diesem Hintergrund macht er in rechtlicher Hinsicht geltend, dass ein Eingriff in seine persönliche Freiheit verhältnismässig sein müsse. Vorliegend sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine Probezeit von 5 Jahren verhältnismässig wäre. Bezüglich der Weisung, sich in einer betreuten Wohnform aufzuhalten und eine Tagesstruktur einzuhalten, sei er dazu selber bereit. Schliesslich könne die Probezeit bis zu deren Ablauf auch gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB verlängert werden, wenn er dann noch keine ausreichende Gewähr für eine definitive Entlassung biete.
2.4
2.4.1 Soweit sich der Rekurrent für seine Argumentation auf das Urteil des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 bezieht, ist zu berücksichtigen, dass in den beiden Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zu beurteilen gewesen sind. Im genannten Verfahren ging es um die Verlängerung der stationären Massnahme resp. die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Massnahme selber, die heute nicht mehr strittig ist. Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Die bedingte Entlassung ist zu verweigern, wenn weiterhin eine Gefährdung besteht, sodass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 25). Wird aber bereits für die bedingte Entlassung aus der Massnahme das Bestehen einer günstigen Prognose verlangt (Versani, in: Brägger [Hrsg.], Vollzugslexikon, 2. Aufl.,Basel 2022, 109 f.; Heimgartner, in: StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 62 N 2; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62 N 1-2), so schliesst dieser Umstand das Ausschöpfen des gesetzlichen Rahmens für die Bemessung der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB nicht aus. Aus der Feststellung des Appellationsgerichts, wonach eine hinreichend gute Prognose für eine bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) absehbar sei, sobald der vom Gutachter empfohlene klare Rahmen vorbereitet ist (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 4.1), kann der Rekurrent daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt auch für die weiteren Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, wie sie im Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 beurteilt worden sind. Umgekehrt resultiert eine günstige Prognose bezüglich einer bedingten Entlassung gerade auch aus dem Setting, in welches die massnahmenbetroffene Person entlassen werden soll, und mit welchem den verbleibenden Risiken begegnet werden kann (vgl. (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 19a; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4).
2.4.2 Bei der Bemessung der Dauer der Probezeit darf zunächst die Anlasstat eines Mordes berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis gegenüber einer Wiederholung solcher Taten ist sehr hoch (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.6). Dies wird noch verstärkt, wenn die Brutalität der Tatbegehung berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 365 ff.). Zudem ist zu beachten, dass sich die Anlasstat als negative Klimax in eine strafrechtliche Vorgeschichte eingebettet hat (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 449 f.).
2.4.3 Weiter steht mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 19. April 2021 fest, dass der Rekurrent eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21), und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), aufweist (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 461 ff. sowie S. 480; AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Die Persönlichkeitsstörung besteht nach wie vor, auch wenn sie über die Jahre in ihrer Virulenz und Amplitude abgenommen habe (Stellungnahme Dr. med. B____ im Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021, act. 6/3, S. 76 und S. 79, sowie SG 2021.103 vom 14. Dezember 2021 E. 3.1, act. 6/3, S. 61). Sie wird vom Rekurrenten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verlängerung seiner Probezeit gänzlich ausgeblendet. Die Weiterführung der therapeutisch wünschbaren intramuralen Behandlung im Rahmen seiner Massnahme nach Art. 59 StGB hat der Rekurrent abgelehnt, weshalb sie nicht unbegrenzt fortgesetzt werden konnte (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.6). Aus dieser Persönlichkeitsstörung sowie der Abhängigkeitsproblematik ergibt sich gemäss Gutachten Dr. med. B____ (act. 6/3, S. 488 ff.) in Kombination mit der sehr schweren Anlasstat grundsätzlich ein hohes Deliktsrisiko.
2.4.4 Massgeblich erscheint weiter, dass Dr. med. B____ aufgrund der dynamischen, veränderbaren Risikofaktoren des Rekurrenten wie seiner therapeutischen Ansprechbarkeit und deliktrelevanten Einsichtsfähigkeit das aktuelle Deliktrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte als gering einstuft, sofern zu deren langfristigen Aufrechterhaltung und Überprüfung klar strukturierte Rahmenbedingungen geschaffen werden (vgl. Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 478 sowie S. 488 ff.). So hat er festgestellt, dass sich die auf dem Boden der kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgebildete, ausgeprägte emotionale, respektive psychische Deprivation insbesondere in den letzten Jahren deutlich zurückgebildet habe und sich der Rekurrent – wenn auch teilweise noch erschwert – auf Beziehungen vor allem im therapeutischen und Behandlungskontext einlassen könne. Die an eigenen Bedürfnissen orientierte Dissozialität zeige nur noch eine geringfügig handlungsrelevante Stärke. Zwar würden noch sozial-dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster des Rekurrenten intramural beschrieben, doch habe sich hier eine deutliche Abschwächung im Gegensatz zum Tatzeitpunkt gezeigt. Auch die ausgeprägte Emotionsregulationsstörung habe sich deutlich abgeschwächt. Dennoch gelte es aus hiesiger Sicht, diesem Bereich in Zukunft eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die ursprünglich starke Impulskontrollstörung habe ebenfalls spätestens seit 2016 deutlich an Ausprägungskraft verloren, dennoch zeigten die intendierten Handlungsabläufe des Rekurrenten im Herbst 2018 (Versetzungswunsch, Abbruch der Massnahme, Patientenverfügung, Testament, Absetzen der HIV-Medikamente etc.), dass in Bezug auf die Steuerung von negativen Emotionen und daraus resultierenden impulsiven Handlungen therapeutischer Optimierungsbedarf besteht (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 476 sowie S. 483 f.). Es finde sich wiederholt inadäquates Sozialverhalten, wenn er sich in einer Situationsbewältigung in den Gesprächen einerseits ungeduldig, egozentrisch und an den eigenen Bedürfnissen orientierend präsentiere und andererseits sein Gegenüber abwerte. Bezüglich abgeschwächter dissozialer Verhaltensmuster wurde auch von einer Tendenz zu einem unempathischen, die eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellenden und Privilegien einforderndem Verhalten und einer Reizbarkeit bei Frustrationen gesprochen. Gleichzeitig reagiere er auf kritische Rückmeldungen häufig zunächst mit Rechtfertigungen und Externalisierungen und bestätigte, dass es ihm schwerfalle, kritische Rückmeldungen anzunehmen (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474). Besonders günstig sei zwar die faktische Abstinenz von Alkohol, Cannabis und teilweise Benzodiazepinen. Auf diese Abstinenz müsse aber therapeutisch und auch bezüglich der noch zu definierenden Rahmenbedingungen ganz besonders fokussiert werden. Die Suchtthematik sei genau zu monitorisieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 477 sowie S. 481 und S. 484). Im weiteren therapeutischen Prozess müsse auch eine allfällige implizite Ablehnung oder sogar Wut auf Homosexuelle als denkbare, «durchaus bemerkenswerte» Komponente im Rahmen der Deliktbegehung Beachtung finden und weiter abgeklärt werden (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 477 f. sowie S. 485).
Auch wenn der therapeutische Prozess teilweise erfolgreich sei, müssten im offenen Setting weitere Fortschritte, insbesondere vor dem Hintergrund einer grösseren Belastungserprobung erzielt und die Nachhaltigkeit des Erlernten engmaschig und zeitnah monitorisiert und beurteilt werden (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474 ff.). Auch die aus dem Vollzugsalltag wiederholt beschriebenen, teilweise problematischen Emotionsregulationen müssten weiterhin engmaschig therapeutisch begleitet und aufgearbeitet werden. Dabei müssten die durch Reizbarkeit, Impulsivität und Ärger sich speisenden Verhaltens- und Reaktionsmuster im Kontext einer weiteren Belastungserprobung genau fokussiert werden. Es sei «extrem wichtig», dass an seiner Wahrnehmung, Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen gearbeitet werde, weshalb er extramural insbesondere auch weiter vertiefen und erlernen sollte, sein Verhalten flexibler zu modulieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474 f. sowie S. 486).
Der Gutachter empfahl daher nach der Entlassung ein eher forensisch-psychiatrisch geprägtes Setting, um die Massnahme erfolgreich und sinnvoll weiterzuführen. Dazu gehöre konkret eine Institution mit haltgebenden Betreuungsstrukturen, flankierende und kontrollierende Massnahmen in einem milieutherapeutisch ausgerichteten Behandlungsumfeld und parallel dazu eine intensiv psychotherapeutische Behandlung durch einen forensisch erfahrenen Therapeuten. Auch die Weiterführung der Medikation, die allenfalls bei psychischer Instabilität optimiert werden könnte, sei nach den Erkenntnissen von Ende 2020 ein wichtiger stabilisierender Faktor. Darüber hinaus sollten engmaschige Abstinenzkontrollen einschliesslich Haaranalysen durchgeführt werden (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.).
Betrachtet man den Zeitraum des bisherigen Therapieverlaufs seit dem Beginn der freiwilligen Therapie im Jahr 2014, dessen Ergebnis die bedingte Entlassung möglich gemacht hat (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 483 ff.), einerseits und den Umstand, dass der Gutachter trotz dieser positiven Beurteilung noch mit Gutachten vom 19. April 2021 eine bedingte Entlassung als verfrüht beurteilt hat (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 490 f. sowie 493 f.), andererseits, so wird deutlich, dass auch diese therapeutische Begleitung notwendigerweise einen langfristigen zeitlichen Horizont haben muss. Um diese gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB auch mit Weisungen zu sichern, bedarf es einer entsprechend ausgelegten Probezeit.
2.4.5 Das bestätigen auch die bisherigen Erfahrungen seit der Entlassung des Rekurrenten. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung belegt hat, versuchte sich der Rekurrent bereits bei Eintritt in die betreute Wohnform der C____ mit der Abgabe einer unverwertbaren Urinprobe der notwendigen Abstinenzkontrolle zu entziehen, nachdem er zuvor am 27. Februar 2023 positiv auf THC getestet worden war. Er trat fordernd auf, liess sich für die Tätigkeit im Rahmen der internen Tagesstruktur krankschreiben, zeigte sich unkooperativ und nicht umfassend compliant und bezeichnete die ihm auferlegten Weisungen als inakzeptabel (Vernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 12. Mai 2023, act. 5, S.1 ff.). Daraus folgt, dass er sich den haltgebenden Betreuungsstrukturen zu entziehen sucht. Er musste deshalb von der Bewährungshilfe am 19. April 2023 wegen Missachtung der Weisungen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur schriftlich verwarnt werden (Weisung der Abteilung Bewährungshilfe vom 19. April 2023, Verwarnung, act. 6/4 S. 3 f.).
Die Vorinstanz schliesst daraus zutreffend, dass das vom Rekurrenten aufgezeigte aktuelle Verhalten augenscheinlich die im Gutachten beschriebene Handlungsrelevanz seiner nach wie vor bestehenden Problembereiche widerspiegelt, insbesondere die fehlenden adäquaten Frustrations- und Emotionsregulationsstrategien sowie die impulsiven Verhaltensweisen. Die Entwicklung widerlegt die vom Rekurrenten geltend gemachte Belastbarkeit extra muros.
Wieso die Vorinstanz mit diesen Noven nicht gehört werden soll, wie der Rekurrent replicando geltend macht, ist unerfindlich. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4, VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 1.4, BGE 135 II 369 E. 3.3). Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Entscheids sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGE 135 II 369 E: 3.3., BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023, E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind im kantonalen Verfahren aber mindestens neue Sachverhaltsvorbringen zu berücksichtigen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen dann auch bei Eingaben des Rekurrenten nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). Sinngemäss ergibt sich daraus mutatis mutandis für die Vorinstanz die Möglichkeit und Notwendigkeit der Einbringung von Noven mittels ihrer Vernehmlassung, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden.
Die von der Vorinstanz mittels Vernehmlassung vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen beziehen sich allesamt auf das Verhalten des Rekurrenten nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die zeitliche Dauer der Probezeit nach der bedingten Entlassung, welche Gegenstand dieses Entscheids darstellt, wurde indes bereits vor dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung festgelegt. Beurteilungen des Verhaltens des Rekurrenten nach diesem Zeitpunkt waren der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt bei Festlegung der Dauer der Probezeit naturgemäss nicht möglich, womit es sich bei diesen um echte Noven handelt, welche von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung fristgerecht eingebracht wurden. Zudem bezog sich die Vorinstanz bei der Vernehmlassung vollumfänglich auf eigene Akten. Das ist dem Rekurrenten mitgeteilt worden, wodurch er von seinem Akteneinsichtsrecht hätte Gebrauch machen können.
2.4.6 Berücksichtigt man die Schwere der Anlasstat, welche nicht mit den Anlasstaten in dem vom Rekurrenten referenzierten Verfahren VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 (mehrfache Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, versuchte Nötigung, Drohung gegen Beamte und versuchte Beamtennötigung) vergleichbar ist, die Schwere der psychischen Störung des Rekurrenten, die Dauer seiner intra muros erfolgten Behandlung, bis überhaupt eine bedingte Entlassung unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich geworden ist, die gemäss Gutachter verbleibenden, therapeutisch und durch haltgebende Strukturen aufzufangenden Risikofaktoren und das Verhalten des Rekurrenten nach seiner Entlassung, so wird deutlich, dass die Vorinstanz trotz der gutachterlich bezeugten, zuletzt gezeigten Therapiecompliance des Rekurrenten im Vollzug ihr Ermessen bei der Bemessung der Probezeit nicht verletzt hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, zumal diese aufgrund der Schwere der Anlasstat auch so oft erfolgen kann, wie es zur Verhinderung weiterer Straftaten dieser Art notwendig erscheint (BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_427/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Erweist sich aber der vorliegende Entscheid als angemessen, so kann offenbleiben, wie die Vorinstanz die Probezeit in anderen Verfahren bemisst.
Wenn der Rekurrent schliesslich monieren lässt, wenn er seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert oder wenigstens unterstützt würde, so wäre nicht mit «angeblich ‘dysfunktionalen’ Verhaltensweisen’» zu rechnen (Replik vom 7. Juni 2023, act. 7, S. 7), so stellt er sich wieder in eine Opferrolle unter Ausklammerung eigener Anteile zurück, mithin eine Verhaltensweise, welche bereits im Vollzug hat konstatiert werden müssen (vgl. Antrag JVA St. Johannsen vom 30. Dezember 2021, act. 6/3, S. 4) und die er gemäss Gutachten zuvor im Rahmen der Therapie und Tatbearbeitung mindestens teilweise hat überwinden können (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 466 ff. sowie 474 ff.).
Dem Rekurrenten ist allerdings zuzugestehen, dass es ihm gelungen ist, soweit erkennbar selbständig durch eigene Bemühungen sich zwei ehrenamtliche, freiwillige Tätigkeiten zu verschaffen, einmal im Umfang eines Pensums von ca. 20 % (act. 10/1) und im […], einmal in der […] in variablem Umfang (act. 10/2). Demgegenüber konnte er aus verschiedenen Gründen bisher kaum Fortschritte bei der von ihm angestrebten Kirchenarbeit erzielen. Der entsprechende Findungsprozess gestaltet sich gemäss seiner eigenen Aussage als «eher schwierig und zäh» (Eingabe vom 22. September 2023, act. 13 f.). Wie der Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2023 selber nachgewiesen hat, konnte die ehrenamtliche Tätigkeit nach einmonatiger Dauer vom 1. bis zum 30. September 2023 nicht fortgesetzt werden. Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____ ist zur Verhinderung von Rückfällen eine feste Tagesstruktur notwendig (act. 6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.). Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____ von 19. April 2021 hängt das Risiko für den Rekurrenten, zukünftig straffrei zu leben, massgeblich davon ab, dass er in einem engmaschigen Setting unterstützt wird (act. 6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.). Diesen Anforderungen genügen die vom Rekurrenten bisher gefundenen Beschäftigungen nicht. Er legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, wie Freiwilligeneinsätze in Kirchgemeinden diesem Erfordernis entsprechen sollten. Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit sinnstiftend ist und sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken kann. Gleichwohl muss die Sicherung der Tagesstruktur und damit die Aufrechterhaltung der freiwilligen Tätigkeiten des Rekurrenten regelmässig überprüft und seine Fähigkeit, sich in Freiheit zu bewähren, durch engmaschige strukturelle Rahmenbedingungen langfristig abgesichert werden, um Rückfälle zu verhindern. Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass die von ihm getätigten Bemühungen um sinnstiftende Arbeit im Sinne eines persönlichen Engagements sich langfristig positiv auf die Legalprognose auswirken könnten. Das Einhalten einer festen Tagesstruktur im Sinne einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB) als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung kann bei Missachtung zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug führen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und Abs. 5 StGB). Anzuerkennen ist hier, dass der Rekurrent durch seine Bemühungen zum Aufbau einer eigenen Tagesstruktur versucht, nicht länger gegen die ihm gemäss dem Entscheid des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. März 2023 zur bedingten Entlassung auferlegten Weisungen, insbesondere betreffend die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur (Ziff. 4d), derentwegen er am 19. April 2023 schriftlich hatte verwarnt werden müssen (act. 6/4, S. 3 f.), zu verstossen (Ziff. 4c). Diese selbständigen Bemühungen des Rekurrent um eine andere als die in der C____ angebotene und mit ihm abgesprochene Arbeitsbeschäftigung zur alternativen Strukturierung seines Alltags vermöchten aber selbst dann, wenn sie schliesslich erfolgreich sind, nichts daran zu ändern, dass das von ihm verübte, sehr schwere Anlassdelikt, seine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10; F61), seine Abhängigkeitsproblematik, seine dysfunktionalen Verhaltensmuster bei emotionaler Belastung mit mangelnder Impulskontrolle und sein deutliches strukturelles Rückfallrisiko (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 480 ff. sowie S. 486 ff. und S. 490 ff.) wesentliche Faktoren zur Rückfallverhütung darstellen. Diese lassen eine Probezeit von fünf Jahren als notwendig erscheinen, um eine langfristige Strukturierung und Überprüfbarkeit zu gewährleisten und dadurch das aktuelle Deliktrisiko legalprognostisch gering zu halten. Um eine langfristige Bewährung abzusichern, bedarf es einer langfristigen Begleitung, mithin eines genügend grossen Zeitfensters, wozu eine noch verbleibende Probezeit von eineinhalb Jahren (Rekursantrag 1, Probezeit maximal zwei Jahre, act. 3, S. 3 ff.) nicht ausreichend erscheint.
Die Aufrechterhaltung einer gefestigten Tagesstruktur muss zur Rückfallverhütung ebenso wie ein festes Arbeitspensum in der C____ langfristig überprüft und unterstützt werden. Der Rekurrent hat darüber hinaus mit seinem Verhalten gegenüber der C____, seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit bzw. seiner Weigerung, sich in das Arbeitssetting der C____ einbinden zu lassen, sowie seiner Tendenz, die Schuld anderen zuzuweisen, gerade den Handlungs- bzw. Entwicklungsbedarf aufgezeigt, welcher im Gutachten Dr. med. B____ als nach wie vor bestehende Problembereiche beschrieben wird. Die langfristige engmaschige Bearbeitung der fehlenden adäquaten Frustrations- und Emotionsregulationsstrategien sowie der impulsiven Verhaltensweisen orientiert an eigenen Bedürfnissen seien extra muros zur Aufrechterhaltung der Legalprognose «extrem wichtig» (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474 f.). Dass es dem Rekurrenten gelungen ist, sich eigenständig ehrenamtliche Tätigkeiten zu verschaffen, vermag dann auch sein unkooperatives Verhalten in der Tagesstruktur der C____ nicht aufzuwiegen.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Probezeit von fünf Jahren in Anbetracht der Schwere der potenziellen Rückfalltaten als verhältnismässig. Eine Probezeit von fünf Jahren belastet den Rekurrenten mit Blick auf die zur Verhinderung von schwerwiegenden Rückfällen notwendige engmaschige, überprüfbare Strukturierung und Begleitung seines Alltags, insbesondere die Tages- und Wohnstruktur, in seinen Freiheitsrechten unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dann auch nicht übermässig.
2.5 Der angefochtene Entscheid ist mit Blick auf die dem Rekurrenten auferlegte Probezeit von fünf Jahren damit nicht zu beanstanden.
3.
Weiter rügt der Rekurrent, dass ihm die Kosten der mit Weisungen gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB auferlegten betreuten Wohnform und Tagesstruktur auferlegt worden sind (Ziff. 4c und 4d des angefochtenen Entscheids).
3.1 Diesbezüglich rügt er zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
3.1.1 Zur Begründung rügt er, dass er sich zur Kostentragungspflicht in Ausübung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2023 geäussert, die Vorinstanz dazu aber mit dem angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung genommen habe. Sie habe sich darauf beschränkt, in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, dass diese Kosten praxisgemäss von der Invalidenversicherung oder anderen Sozialversicherungsträgern übernommen würden. Damit habe sie die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt.
3.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2022.47 vom 28. April 2023 E. 3, VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2 und VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel 2021, N 343 ff.).
3.1.3 Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass sich die Vorinstanz nur äusserst knapp mit der in Zusammenhang mit den Weisungen gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids einzig strittigen Frage der Kostentragung auseinandergesetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Übernahme dieser Kosten durch die «Invalidenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger» hat sie aber hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen dem Rekurrenten die ihm auferlegte Kostentragung zumutbar ist. Soweit der Rekurrent rügt, dass der Hinweis auf andere Sozialversicherungsträger zu wenig bestimmt sei, ist es ihm aber dennoch möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Entscheid begründet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Inwieweit die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wird im Rahmen der materiellen Prüfung nach Massgabe der vom Rekurrenten erhobenen Rügen zu prüfen sein.
3.2
3.2.1 In der Sache rügt der Rekurrent, dass er über keinerlei Einkünfte und auch über keine Invalidenrente verfüge. Selbst wenn einmal eine Rente gesprochen werden sollte, so reiche sie zur Deckung der anfallenden Institutskosten nicht aus, würden diese doch einschliesslich der Tagesstruktur CHF 320.– pro Tag betragen. Es sei augenscheinlich, dass eine Invalidenrente auch unter Einschluss von allfälligen Ergänzungsleistungen oder allfällige Beiträge unbestimmter anderer Sozialversicherungsträger zu deren Deckung nicht ausreichten. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, dass nach Art. 380 StGB und § 32 JVG der einweisende Kanton grundsätzlich die Vollzugskosten zu tragen habe. Bei den Institutskosten handle es sich um Vollzugskosten, da der Vollzug der bedingten Entlassung zum Massnahmenvollzug gehöre.
3.2.2 Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, tragen die Kantone die Kosten des Massnahmenvollzugs (Art. 380 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht wendet diese Bestimmung aber nicht auf die Kosten des im Rahmen der bedingten Entlassung angeordneten betreuten Wohnens an. Es bezeichnet es darüber hinaus als fraglich, ob den einweisenden Kanton subsidiär eine Pflicht trifft, für die damit einhergehenden Kosten aufzukommen. Jedenfalls ergebe sich aus Art. 62 Abs. 3 StGB keine Pflicht der Vollzugsbehörde, in einer allfälligen Weisung zum betreuten Wohnen festzuhalten, wer für die entsprechenden Wohnkosten aufzukommen habe (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2). Mit der bedingten Entlassung wird die betroffene Person aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Art. 380 Abs. 1 StGB findet daher keine Anwendung auf die Kosten der dem Rekurrenten nach seiner Entlassung auferlegten betreuten Wohnform und Tagesstruktur. Da sich § 32 JVG auf den Vollzug im Sinne von Art. 380 StGB bezieht, kann der Rekurrent auch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Rekurrent war vor der Begehung seiner Anlasstat IV-Rentner (vgl. Therapeutische Stellungnahme Psychiatrisch-Psychologiescher Dienst vom 29. März 2021, act. 6/3, S. 574; Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 368, S. 413 und S. 420 sowie S. 452). Als solcher wurde er auch im Insassen-Stammblatt der JVA Pöschwies bezeichnet (act. 6/3, S. 590). Diese Leistungen wurden offensichtlich während der Dauer des Straf- und Massnahmenvollzugs verweigert (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG, SR 830.1]). Der Rekurrent substantiiert nicht ansatzweise, weshalb ihm heute kein Invalidenrentenanspruch mehr zustehen sollte. Er hat daher auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten insbesondere für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Dazu gehören auch Kosten des begleiteten Wohnens im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (vgl. BGer 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1). Die in Aussicht gestellte begrenzte Kostendeckung durch die Ergänzungsleistung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben des Amts für Beistandschaft und Erwachsenenschutz vom 3. April 2023, act. 4/Beilage) belegt nicht, dass eine anderweitige Deckung der über diese hinausgehenden Kosten nicht möglich wäre.
Auch replicando belegt der Rekurrent nicht, inwieweit die Kosten der Weisungen gemäss den Ziffern 4c und 4d des angefochtenen Entscheids ungedeckt geblieben wären.
3.3 Der angefochtene Entscheid ist daher auch in Bezug auf die Kostentragungspflicht bezüglich Wohnform und Tagesstruktur zulasten des Rekurrenten nicht zu beanstanden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlichen prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner Replik lässt er einen Aufwand von 14.5 Stunden zu CHF 200.– sowie Spesen im Betrag von CHF 28.50 geltend machen (act. 8/2). Hinzu kommen die drei Noveneingaben, deren Notwendigkeit nach dem Gesagten zwar in Frage gestellt werden, für die aber ein angemessener Aufwand von zwei Stunden hinzugerechnet werden kann. Der weitere Aufwand kann nach dem Gesagten offensichtlich nicht mehr als notwendig qualifiziert werden, sind die vom Rekurrenten damit dargelegten Freiwilligeneinsätze für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses doch nicht relevant. Es kann ihm daher ein Honorar von CHF 3'328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3’328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 256.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.