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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.3
URTEIL
vom 7. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Oktober 2022
betreffend Wiedereinsetzung in die Rekursfrist und Nichteintreten
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) verfügte am 27. Juni 2022 gegenüber A____ (Rekurrent) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Hiergegen liess der Rekurrent durch C____ mit Eingabe vom 29. September 2022 (Posteingang: 30. September 2022) beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der Verfügung und ersuchte eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gleichentags liess der Rekurrent auch durch B____ mit Eingabe vom 29. September 2022 (Posteingang: 3. Oktober 2022) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das JSD. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 an B____ und C____ ersuchte das JSD, die Vertretung des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren zu klären. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 bzw. E-Mail vom 20. Oktober 2022 an das JSD teilte B____ mit, dass er die Rechtsvertretung im Rekursverfahren übernimmt. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab und trat auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der am 7. November 2022 erhobene und am 28. Dezember 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (Rechtsbegehren 1), die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Rekursanmeldung vom 29. September 2022 sowie die Anweisung des JSD, auf den Rekurs einzutreten (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung gutzuheissen und das JSD anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2022 bis zum Entscheid des vorliegenden Rekurses aufzuschieben. Ausserdem sei dem Rekurrenten für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungsratspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 hiess der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 4. Januar 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne seines Äusserungsrechts, indem das JSD seinen Entscheid vom 26. Oktober 2022 noch vor Eingang einer ausführlichen Rekursbegründung gefällt habe (Rekursbegründung, Rz. 14).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Äusserungsrecht umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern. Zu diesem Zweck ist einem Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren auf sein Gesuch hin Einblick in alle entscheidrelevanten Verfahrensakten zu gewähren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003, S. 172). Das voraussetzungslose Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 und 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
2.3 Der Rekurrent liess seinen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren zunächst mit Eingabe seines vormaligen Vertreters C____ vom 29. September 2022 anmelden. Er bezog sich dabei auf die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 und machte geltend, dass diese erst am 19. September 2022 bei ihm eingegangen sei. Eventualiter ersuchte er ohne weitere Begründung darum, die Rekursanmeldung als Gesuch um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist zu behandeln. Gleichzeitig erfolgte mit Eingabe vom gleichen Tag auch eine Rekursanmeldung durch seinen neuen Vertreter, Advokat B____. Darin begründete er ausführlich, weshalb er in die Frist zur Einreichung des Rekurses wiedereinzusetzen sei, und legte der Begründung diverse Beilagen bei. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragte er die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung. In der Folge trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um Wiedereinsetzung der Rekursfrist ab.
2.4 Hinsichtlich des Gesuches um Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1 und VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen; Schwank, a.a.O., S. 140). Danach muss das Wiedereinsetzungsbegehren innert 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses angerechnet, schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Eine Erstreckung dieser gesetzlichen Frist ist nicht vorgesehen.
2.5 Der Rekurrent hat mit der Rekursanmeldung vom 29. September 2022 seines bisherigen Rechtsvertreters, C____, im Sinne eines Eventualbegehrens förmlich um die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Rekursanmeldung ersucht und dieses Gesuch andererseits inhaltlich durch seinen neuen Vertreter, B____, mit dessen Rekursanmeldung vom 29. September 2022 begründet. In der Folge hat er dieses Gesuch innert der gesetzlichen Frist von § 147 Abs. 5 StG nicht weiter begründet und mit seinem Gesuch um Erstreckung der Rekursbegründung vom 19. Oktober 2022 auch nicht explizit um Erstreckung der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ersucht. Es kann daher offen bleiben, ob diese gesetzliche Frist überhaupt erstreckt werden könnte. Schliesslich hatte der Rekurrent bereits mit den Eingaben seiner Vertreter vom 29. September 2022 sein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und begründet. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie die Vorinstanz mit ihrem nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Beantragung und Begründung einer Wiedereinsetzung getroffenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt haben könnte.
3.
Der Rekurrent beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass der Rekurs vom 29. September 2022 fristgerecht erhoben worden sei.
3.1 Das JSD trat mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf den Rekurs vom 29. September 2022 nicht ein. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz erwogen, dem Rekurrenten sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2022 gemäss Zustellnachweis per A-Post Plus am 28. Juni 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung habe daher am 8. Juli 2022 geendet, weshalb der Rekurs am 29. September 2022 verspätet angemeldet worden sei (angefochtener Entscheid, S. 2). Der Rekurrent bestreitet demgegenüber, die Verfügung am 28. Juni 2022 per A-Post Plus erhalten zu haben. Er bringt vor, dass es zu einer Entwendung der Post aus seinem Briefkasten gekommen sei. Die Verfügung sei ihm erst mit E-Mail des Migrationsamtes am 19. September 2022 eröffnet worden, sodass der Rekurs demnach fristgerecht erhoben worden sei (Rekursbegründung, Rz. 15 f.).
3.2 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen beginnen daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; vgl. BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5).
Die Beweislast für die Zustellung und ihren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht worden ist. Im Sinn eines Indizes lässt dieser Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dafür nicht (BGer 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Es müssen vielmehr konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3).
3.3 Gemäss der «Track & Trace» Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post unter der massgeblichen Sendungsnummer [...] (Vorakten, act. 5, S. 33) wurde die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 um 12.43 Uhr an dessen angegebene Wohnadresse (c/o [...]) zugestellt. Daraus ist im Sinn eines Indizes zu schliessen, dass die Sendung am 28. Juni 2022 in den Briefkasten des Rekurrenten bzw. von [...] an der angegebenen Adresse gelegt worden ist. Der Rekurrent bestreitet dies (Rekursbegründung Rz. 15 f.). Er nennt dabei aber kein einziges konkretes Anzeichen für einen Fehler der Post, sondern behauptet vielmehr, dass es in der Liegenschaft vermehrt vorkomme, dass Briefkästen durchsucht und Post vernichtet oder entwendet werde. Als Beleg für diese Behauptung reichte er im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Fotografie der Briefkästen seines Wohnhauses ein, auf denen elf offene Milchkästen zu sehen sind sowie drei auf den Boden liegende Briefe (Vorakten, act. 5, S. 27). Zudem reichte er im vorliegenden Verfahren ein undatiertes Schreiben der Anwohner der Liegenschaft ein (Rekursbegründungsbeilage 4). Mit diesen Vorbringungen nennt der Rekurrent jedoch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Postzustellung. Mit der Behauptung regelmässiger Entwendung seiner Post macht er vielmehr einen Grund für seine Verhinderung geltend, innert der laufenden Rekursfrist gehandelt haben zu können. Er behauptet zwar, dass ihm die Post noch am gleichen Tag entwendet worden sei. Hierfür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Weder die Fotografie mit den offenen Milchkästen noch die im vorliegenden Verfahren nachgereichte schriftliche Bestätigung (Rekursbegründungsbeilage 4) bilden hierfür einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei diesen Behauptungen handelt es sich lediglich um unbeachtliche hypothetische Überlegungen, welche nicht das notwendige Mass an Plausibilität erreichen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, S. 4 f.), sind die Briefkästen auf der eingereichten Fotografie alle ordnungsgemäss verschlossen. Alleine die Milchkästen stehen offen. Die Briefkästen hingegen weisen keinerlei Spuren einer gewaltsamen Öffnung auf. Es fehlen auch jegliche Kratzspuren, welche darauf hinweisen würden, dass Post «durch den Briefkastenschlitz hindurch herausgeholt» wird. Damit steht das eingereichte Bild der unbeschädigten Briefkästen in eklatantem Widerspruch zur eingereichten Bestätigung, wonach «immer wieder die Brief- und Milchkästen aufgebrochen, beschädigt sowie Briefe und Pakete einfach entwendet» würden. Weiter fällt auf, dass die eingereichte schriftliche Bestätigung weder datiert ist, noch erkennen lässt, von wem sie verfasst und unterschrieben und an wen sie adressiert worden ist. Sie ist daher nicht geeignet zur Glaubhaftmachung, dass die angefochtene Verfügung aus dem Briefkasten des Rekurrenten entwendet worden sein könnte. Rechtsgenügliche Nachweise für die Annahme einer fehlerhaften Postzustellung vermag der Rekurrent somit nicht vorzubringen. Folglich ist gestützt auf die Sendungsverfolgung erstellt, dass die A-Post Plus Sendung mit der Verfügung in den Briefkasten am Zustellungsdomizil des Rekurrenten gelegt wurde und dadurch in seinen Machtbereich gelangt ist.
3.4 Damit wurde die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt und rechtsgenüglich eröffnet. Die Rekursfrist begann am 29. Juni 2022 zu laufen und endete am 8. Juli 2022. Die Rekursanmeldung wurde jedoch erst am 29. September 2022 der Schweizerischen Post übergeben, womit die Eingabe nicht innert der gesetzlichen Frist und damit zu spät eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
4.
Für den Fall, dass der Rekurs vom 29. September 2022 nicht als fristgerecht qualifiziert wird, ersucht der Rekurrent vor Verwaltungsgericht um Wiedereinsetzung der Rekursfrist im vorinstanzlichen Rekursverfahren.
4.1 Die für das Institut der Wiedereinsetzung massgebliche Bestimmung von § 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
4.2 Zur Bestreitung einer eigenen Nachlässigkeit macht der Rekurrent geltend, dass ihm die verspätete Rekursanmeldung nicht angelastet werden könne, da ihm die Postsendung mit der angefochtenen Verfügung offenbar aus dem Briefkasten entwendet oder vernichtet worden sei. Diese Behauptung bleibt aber, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, unbewiesen, sodass davon auszugehen ist, dass die Sendung in den Briefkasten des Rekurrenten gelegt wurde und damit als zugestellt gilt (vorne E. 3.3). Die blosse Parteibehauptung des Rekurrenten genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass die Sendung nicht durch Ablage im Briefkasten zugestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Einwand des Rekurrenten als obsolet, wonach das verfügende Migrationsamt von den behaupteten Zustellungsschwierigkeiten am Wohnsitz des Rekurrenten gewusst habe (Rekursbegründung, Rz. 21). Zusammenfassend vermag der Rekurrent vorliegend keine tauglichen Entschuldigungsgründe geltend zu machen, die ihn an der Einhaltung der Rekursfrist gehindert hätten, womit das Fristensäumnis als verschuldet anzusehen ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit überzeugender Begründung fest, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Umstände keine Wiedereinsetzung rechtfertigen (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Damit ist ein Wiedereinsetzungsgrund unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mangels Glaubhaftmachung ohne Weiteres zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung der Frist sind damit nicht erfüllt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Rekursfrist zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der gegen den Entscheid des JSD erhobene Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
5.2 Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV und § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, bringt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung nichts vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage zu stellen. Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz keine erheblichen Einwände entgegengehalten. Sein Rekurs ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Rekurrent trägt damit die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.−, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.