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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.41
URTEIL
vom 19. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. März 2023
betreffend Aufschub des Strafvollzugs
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 (SB.2019.18) der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft) sowie sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 abgewiesen.
In der Folge lud die Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2022 auf den 21. Dezember 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Darauf beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 den Aufschub des Strafvollzugs um ca. drei bis sechs Monate, da er mit grossen psychischen und physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Verfügung vom 14. März 2023 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. März 2023 und 14. April 2023 angemeldete und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Aufschub seines Strafvollzugs aufgrund seiner Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 lit. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) beantragen lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 JVG. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB erlassenen Strafurteile (Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.1).
2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind beim Entscheid über den Strafaufschub die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit; SSED 17ter.0], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 5. Juni 2023; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des Universitätsspitals Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.2.1 und 3.3.1 Abs. 3; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3).
2.3 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).
3.
3.1 Zur Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafvollzugs hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Vollzugs der Verurteilung des Rekurrenten wegen schwerwiegender Gewaltstraftaten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe schwer wiege, zumal der Rekurrent bereits zuvor wiederholt und zum Teil einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten sei und aktuell gegen ihn ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig sei (vgl. Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 15. Februar 2023). Demgegenüber stellten die vom Rekurrenten unter Hinweis auf ein mit Attest von Dr. dipl. psych. B____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie Somatisierungsstörung keine derart schweren Erkrankungen dar, welche im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Vollzugsaufschub rechtfertigten. Es handle sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, welche erst im Rahmen einer noch zu beginnenden Langzeittherapie ausgeschlossen bzw. bestätigt werden könnten. Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Rekurrenten lasse sich daraus nicht entnehmen. Dazu komme, dass in den Institutionen des Freiheitsentzugs eine ausreichende medizinische und psychiatrische Betreuung vollumfänglich und durchgehend gewährleistet sei, sodass bei einer Destabilisierung des psychischen Zustands des Rekurrenten die erforderlichen Massnahmen ohne Verzögerung getroffen werden können. Ebenso stehe es ihm offen, im Rahmen des Strafvollzugs eine freiwillige delikt- und störungsspezifische Therapie anzugehen und sich dabei mit der von ihm beschriebenen Problematik auseinanderzusetzen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Rekurrent erst nach Erhalt des Vollzugsbefehls vom 21. September 2022 Kontakt mit seinem Hausarzt aufgenommen und die Behandlung bei Dr. dipl. psych. B____ begonnen habe, obwohl die jüngsten Straftaten bereits 5 Jahre zurücklägen. Die dargelegten somatischen resp. psychosomatischen Beschwerden seien demzufolge zurückhaltend zu würdigen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine besondere ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Rekurrenten in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs vorlägen und daher nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Zudem habe in Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte das Privatinteresse des Rekurrenten am Aufschub des Strafvollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Strafdurchsetzungsanspruchs zurückzutreten (Verfügung SMV, act. 1).
3.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, Art. 92 StGB sehe explizit vor, dass der Strafvollzug ausgesetzt werde, wenn wichtige Gründe vorlägen. Solche wichtigen Gründe lägen in casu schon alleine auf Grundlage von Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Würde von beschuldigten Personen im Strafvollzug) sowie Art. 10 Abs. 2 BV (geistige und körperliche Unversehrtheit) vor. Auch das Bundesgericht habe diesbezüglich explizit festgehalten, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sich nicht mit dem Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Schutz der körperlichen Integrität) sowie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lasse, wenn dies mit grosser Wahrscheinlichkeit eine dauernde und schwere Krankheit für die betroffene Person zur Folge hätte (BGer 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1). Er habe seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und im Oktober 2022 aufgrund seines grossen Leidensdrucks zunächst seinen Hausarzt, [...] (Facharzt für Allgemeinmedizin) in [...] aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass er unter Angstzuständen, Schlafstörungen und einer depressiven Reaktion leide. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands habe [...] eine medikamentöse und fachärztliche Behandlung eingeleitet und den Behörden empfohlen, seinen Strafvollzug um mehrere Monate zu verzögern, um so eine Chronifizierung der Erkrankung und somit ernsthafte Folgen für ihn zu vermeiden. Nach Anweisung seines Hausarztes habe der Rekurrent darauf Kontakt mit dem psychologischen Fachtherapeuten und Sachverständigen für Strafrecht, Dr. dipl. psych. B____, aufgenommen und sich am 18. November 2022 erstmals in dessen Praxis begeben. Mit Gutachten vom 20. Dezember 2022 habe dieser darauf zunächst bloss eine Verdachtsdiagnose stellen können, da das diagnostische Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe aber ausführlich dargelegt, dass der Rekurrent an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Somatisierungsstörung leide und Gefahr bei einem sofortigen Haftantritt bestehe. Diese anfängliche Verdachtsdiagnose habe Dr. dipl. psych. B____ inzwischen mit ärztlichem Gutachten vom 13. April 2023 als gefestigte Diagnose bestätigt und eine dringend zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Dabei handle es sich um eine der schwerwiegendsten psychischen Erkrankungen, die eine ambulante und (noch) keine stationäre Behandlung erfordere. Für diese ambulante psychotherapeutische Behandlung habe seine Krankenkasse am 1. Februar 2023 die Kosten bewilligt, worauf für die medizinische Behandlung des Rekurrenten eine entsprechende Langzeittherapie in die Wege geleitet worden sei. Dr. dipl. psych. B____ habe für die anfangs März begonnene Therapie eine Behandlungsdauer von insgesamt sieben Monaten empfohlen. Der Therapeut versuche im Rahmen dieser Langzeittherapie eine erneute Traumatisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten zu vermeiden. Nur mit einer Fortsetzung dieser Behandlung könne eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden. Dabei gingen die Fachpersonen von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Rekurrenten ca. Ende August 2023 aus. Er habe bisher an allen Terminen gut mitgearbeitet. Die gegenwärtige Intensivierung der Psychotherapie bei Dr. dipl. psych. B____ könne in der Vollzugsanstalt nicht adäquat fortgesetzt werden. Ein Abbruch der psychotherapeutischen Beziehung zum Psychotherapeuten und zur Behandlungsgruppe werde zu einem schnellen Rückfall und erheblichen Nachteilen für seine psychische Verfassung und Gesundheit führen. Sein Gesundheitszustand mit posttraumatischer Belastungsstörung erlaube es derzeit nicht, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe anzutreten, da eine zweckentsprechende therapeutische Betreuung in der Vollzugsanstalt zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewährleistet werden könne. Mit der Unterbrechung seiner Behandlung durch Haftantritt bestünde eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit, da seine Erkrankung bekanntermassen mit Symptomen wie Angstzuständen, Flashbacks, Schlafstörungen usw. verbunden sei. Er zeige Symptome einer psychischen Erkrankung, die seine Wahrnehmung und die Fähigkeiten, angemessen auf Belastungen und Stress zu reagieren, erheblich beeinträchtigten. Aufgrund der konkreten Umstände sei aufgrund der beengten und stressigen Bedingungen im Rahmen eines normalen Strafvollzugs mit einer Eskalation zu rechnen, weshalb gemäss dem ärztlichen Gutachten mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine starke Gesundheitsverschlechterung durch eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu befürchten sei. In den Strafvollzugsanstalten werde keine adäquate medizinische Versorgung und Therapie gewährleistet, sodass der Rekurrent aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung einer konkreten und ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sei. Mit dem Aufschub des Strafvollzugs für eine begrenzte Zeit würden die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Strafvollzugs nicht erheblich beeinträchtigt. Er sei bereit und gewillt, seine Strafe anzutreten und setze sich bereits jetzt intensiv mit seinen Straftaten auseinander. Seine Interessen an einer Verschiebung des Strafvollzugs wögen daher besonders schwer und dürften nicht leichtfertig abgetan werden (Rekursbegründung, act. 4).
3.3
3.3.1 Mit seiner auf den 16. September 2022 datierten Stellungnahme (act. 5/6) führt Dr. dipl. psych. B____ aus, dass die begonnene Behandlung zur Verhinderung einer Re-Traumatisierung und einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Rekurrenten auf einen Zeitraum von sieben Monaten ausgelegt sei. Eine Unterbrechung der Psychotherapie und ein Abbruch der psychotherapeutischen Beziehung zum Psychotherapeuten und zur Gruppe, die gerade jetzt Vertrauen und Dynamik entwickle, bedeute in diesem kritischen Stadium der Behandlung höchstwahrscheinlich eine rapide Rückfälligkeit und erhebliche Nachteile für die psychische Verfassung und Gesundheit des Patienten. Der behandelnde Psychotherapeut lässt dabei ausser Betracht, dass es dem Rekurrenten gemäss dem insoweit nicht bestrittenen Entscheid der Vorinstanz offensteht, eine freiwillige delikt- und störungsspezifische Therapie anzugehen. Soweit Dr. dipl. psych. B____ ausführt, die Krankheit des Rekurrenten könne weder in einer Vollzugsanstalt noch in einem Anstaltskrankenhaus behandelt werden, nimmt er expliziten Bezug auf den Strafvollzug in Deutschland. Dies gilt nicht für den Strafvollzug in der Schweiz. So hat gemäss § 16 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 24. April 2008 (SSED 02.0; im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) beim Eintritt in eine Haftanstalt eine Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen und kann eine Einweisung in eine Psychiatrische Klinik zur Krisenintervention erfolgen, wenn dies notwendig werden sollte (§ 15 Reglement). Ebenfalls nicht weiter erläutert wird, wieso die erst nach erfolgter Ladung zum Strafvollzug aufgebaute psychotherapeutische Beziehung des Rekurrenten zu Dr. dipl. psych. B____ «nicht ersetzbar» sein soll. Dabei muss zwar ein neues Behandlungssetting etabliert werden, dies gilt aber auch bei einem späteren Vollzugsantritt, geht aus dem Bericht von Dr. dipl. psych. B____ doch nicht hervor, dass im Zeitrahmen von sieben Monaten die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) quasi «geheilt» werden könnte. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wieso anfangs September 2023 von einem therapierten bzw. stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als Dr. B____ mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2022 (act. 7 S. 172 f.) bei der gleichen Langzeittherapie mit 45 Sitzungen noch von einem Haftantritt per 1. Mai 2023 gesprochen hat. Selbst wenn ein Abbruch der beim Psychotherapeuten begonnenen Behandlung mit einem gewissen Rückschritt verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, wie aufgrund der gesamten Strafdauer, während der die Behandlung erfolgen kann, von einer rapiden Rückfälligkeit gesprochen werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso den befürchteten Nachteilen für die psychische Verfassung und Gesundheit des Rekurrenten nicht adäquat begegnet werden kann. Aus dem Bericht geht schliesslich nicht hervor, dass der Antritt des Freiheitsentzugs eine besondere und ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit oder gar das Leben des Rekurrenten zur Folge hätte. Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Rekurrent während dieses Verfahrens offenbar in Therapie befand und somit bereits mehr als die ursprünglich prognostizierte Therapiedauer absolviert hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine weiter notwendige Behandlung nicht im Strafvollzug fortgeführt werden kann.
3.3.2 Das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Aufschub seines Strafantritts vermag daher das schwerwiegende öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe nicht zu überwiegen. Der Rekurrent war am 31. Dezember 2017 Teil einer Personengruppe, die einen Dritten dergestalt gemeinsam mit Schlägen und Tritten traktierte, dass sich dieser einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und Beinen zuzog. Das Opfer musste sich in der Folge nach einer Hirnblutung einer Operation am Kopf unterziehen (vgl. BGer 6B_1164/2021 vom 26. November 2022 E. A. und 1.3.2, act. 7 S. 134 ff.). Vor dem Hintergrund dieser massiven Gewalttat wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der erheblichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie von der Vorinstanz festgestellt schwer. Es überwiegt das private Interesse des Rekurrenten an der Fortsetzung des erst rund fünf Jahre nach seiner schweren Straftat und unmittelbar vor dem angesetzten Strafantritt aufgenommenen privaten Behandlungssettings offensichtlich.
3.3.3 Nichts anderes geht aus der vom Rekurrenten angerufenen Regelung über die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäss Art. 92 StGB hervor. Danach kann der Vollzug zwar aus wichtigen Gründen unterbrochen werden, grundsätzlich sind aber Freiheitsstrafen ohne Unterbruch zu verbüssen und kommt eine Unterbrechung nur als ultima ratio in Frage (Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 92 N 12). Ein Vollzugsunterbruch setzt normalerweise eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Koller, a.a.O., Art. 92 N 12 m.H. auf BGE 106 IV 321, 324; bestätigt in BGer, StrA, 26. 5. 2009, 6B_249/2009, E. 2.1; StrA. 26. 7. 2010, 6B_580/2010, E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher zumindest, dass die Gesundheit der inhaftierten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (BGE 136 IV 97, Pra 2011, Nr. 33, 220 f.). Die Voraussetzungen für einen Vollzugsunterbruch sind somit vorliegend klarerweise nicht gegeben.
3.4 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.