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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.44
URTEIL
vom 4. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. Februar 2023
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Die italienische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am 20. Juni 2004, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 1. September 2022 stellte die Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt beim Migrationsamt, welches zum Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: BdM) gehört, ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 29. November 2022 bat sie beim Bereich BdM um zeitnahe Beantwortung ihres Schreibens vom 1. September 2022. Am 14. Dezember 2022 erhob die Rekurrentin beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde. Am 20. Dezember 2022 informierte der Bereich BdM die Rekurrentin mit formlosem Schreiben, dass ihr Gesuch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt werde und sie zu diesem Entscheid eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Am 19. Januar 2023 nahm die Rekurrentin Stellung zum Schreiben des BdM vom 20. Dezember 2022 und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte der Bereich BdM der Rekurrentin mit, dass noch Abklärungen betreffend den Lebensmittelpunkt pendent seien, weshalb bezüglich Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung um Geduld gebeten werde. Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 wies das JSD die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Es auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400.– (Ziff. 2 des Dispositivs).
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 20. Februar 2023 angemeldete und am 2. März 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids des JSD vom 7. Februar 2022 beantragt. Auf die Auferlegung einer Spruchgebühr für das Verfahren vor dem JSD sei zu verzichten, eventualiter sei die Spruchgebühr auf CHF 100.– zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragt das JSD die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 30. März 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom 7. Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400.– auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessenen ist (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; Schwank, a.a.O, S. 38). Als für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer angemessene Umstände kommen insbesondere in Betracht die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Sache für die Parteien, das Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 16; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).
3.
3.1 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe aus berechtigten Gründen beim JSD beanstandet, dass auf ihre Eingaben nicht reagiert werde. Das Migrationsamt hätte zumindest nach ihrem Mahnschreiben den Eingang ihrer Anträge bestätigen und die Ansprechperson der Behörde bekanntgeben müssen.
Mit Eingabe vom 29. November 2022 ersuchte die Rekurrentin um zeitnahe Beantwortung ihres Antrags vom 1. September 2023. Da das Gesuch um Erteilung der Niederlassung in keiner Art und Weise dringlich ist und in der Eingabe vom 29. November 2022 auch keine Dringlichkeit behauptet worden ist, ist es noch angemessen, dass der Bereich BdM auf das Schreiben vom 29. November 2022 erst mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2022 reagiert hat. Insbesondere war der Bereich BdM entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht verpflichtet, ihr bereits vorher den Eingang ihres Gesuchs zu bestätigen und eine Ansprechperson bekannt zu geben. Eine Grundlage für eine Pflicht zur Bestätigung des Eingangs eines Gesuchs und zur Angabe einer Ansprechperson ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht genannt.
3.2 Die Rekurrentin bringt weiter vor, das Migrationsamt sei erst nach dem Eingang der Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung aktiv geworden.
Gemäss E-Mail des Bereichs BdM vom 16. Dezember 2023 wurde das Gesuch vom 1. September 2023 am 2. September 2023 zur Bearbeitung registriert, wurde die Eingabe vom 29. November 2022 am 2. Dezember 2022 als Nachtrag zum ursprünglichen Gesuch zur Bearbeitung abgelegt und wurde das Gesuch in der Arbeitswoche vom 5. bis 9. Dezember 2022 vorbeurteilt (Akten JSD, S. 9). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Da der Bereich BdM bei der Vorbeurteilung des Gesuchs ein Strafverfahren der Jugendanwaltschaft gegen die Rekurrentin feststellte, tätigte er bei der Jugendanwaltschaft eine Nachfrage (vgl. E-Mail des Bereichs BdM vom 16. Dezember 2022 [Akten JSD, S. 9]). Die Staatsanwaltschaft sandte dem Bereich BdM am 15. Dezember 2022 eine Kopie des Strafbefehls (Akten BdM, S. 346 ff.). Der Rekurs vom 14. Dezember 2022 ist am 15. Dezember 2022 bei der Departementalen Rechtsabteilung des JSD eingegangen (Akten JSD, S. 1). Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 ersuchte das Generalsekretariat des JSD den Bereich BdM betreffend den Rekurs vom 14. Dezember 2022 um Zustellung der Verfügung an die Departementale Rechtsabteilung (Akten JSD, S. 7). Damit ist davon auszugehen, dass der Bereich BdM erst am 16. Dezember 2022 Kenntnis vom Rekurs vom 14. Dezember 2022 erhalten hat, und besteht kein Zweifel, dass der Bereich BdM bereits vor der Information über den Eingang des Rekurses mit den weiteren Abklärungen in der Form der Nachfrage bei der Jugendanwaltschaft begonnen hat.
Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Bereich BdM die Prüfung des Gesuchs gut drei Monate nach Eingang von sich aus aufgenommen hat und dass seine Aktivitäten nicht durch den Rekurs vom 14. Dezember 2022 veranlasst worden sind. Die Behauptung der Rekurrentin, der Bereich BdM sei bis zum Eingang ihres Rekurses vom 14. Dezember 2022 beim JSD am 15. Dezember 2022 untätig geblieben, ist aktenwidrig und die Unterstellung, der Bereich BdM wäre ohne den Rekurs vom 14. Dezember 2022 voraussichtlich noch längere Zeit untätig geblieben, entbehrt jeglicher Grundlage.
3.3 Aus den vorstehenden Gründen hat der Bereich BdM keine Rechtsverzögerung begangen. Dass noch keine Rechtsverzögerung vorliegt, hätte die anwaltlich vertretene Rekurrentin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Rekurses vom 14. Dezember 2022 erkennen können und müssen. Daher kann auch keine Rede davon sein, dass sie den Rekurs in guten Treuen erhoben hätte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das JSD ihr die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat.
4.
Schliesslich beantragt die Rekurrentin, dass für den Fall, dass es gerechtfertigt erscheine, ihr wegen der von ihr erhobenen Beanstandung eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die Spruchgebühr auf CHF 100.– zu reduzieren sei, weil eine Spruchgebühr von CHF 400.– aufgrund der konkreten Umstände unangemessen hoch sei und wohl nur deshalb in einer solchen Höhe ausgesprochen worden sei, um bezüglich zukünftiger Beschwerden eine prohibitive Wirkung zu entfalten.
Gemäss § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Für materielle Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen erhebt das JSD regelmässig eine Spruchgebühr von CHF 700.– (vgl. Vernehmlassung vom 19. April 2023 sowie statt vieler VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 5, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 Sachverhalt und VD.2020.101 vom 10. August 2020 Sachverhalt). Der angefochtene Entscheid des JSD betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung umfasst acht Seiten. Unter diesen Umständen ist eine Spruchgebühr von CHF 400.– entgegen der Ansicht der Rekurrentin angemessen. Die Unterstellung der Rekurrentin, das JSD habe wohl eine unangemessen hohe Spruchgebühr erhoben, um bezüglich zukünftiger Rekurse eine prohibitive Wirkung zu entfalten, entbehrt jeglicher Grundlage.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.