Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.4

 

URTEIL

 

vom 28. Juli 2023 

 

 

REKTIFIKAT

(betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand)

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Oktober 2022

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

 


Sachverhalt

 

A____, geboren am [...], vom Libanon, reiste am 15. März 2015 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die er am [...] 2014 in [...], Libanon geheiratet hatte, erhielt. Mit seiner Ehefrau, die sich seit dem 2. Dezember 2013 in der Schweiz aufhält und über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, hat A____ die Zwillinge B____ und C____, die am [...] zur Welt kamen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Die Ehe wurde am [...] 2017 im Libanon geschieden.

 

Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verlängerte das Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Rekurrent) nicht und wies den Rekurrenten per 13. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 kostenfällig ab. Bereits zuvor wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch des Rekurrenten mit Asylentscheid vom 14. September 2022 mit der Begründung ab, der Rekurrent erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

 

Der mit Eingabe vom 1. November 2022 und 5. Januar 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat richtet sich gegen den Entscheid des JSD vom 21. Oktober 2022. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weiter ersucht er um die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die Spruchgebühr von CHF 700.– auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine ausserordentlichen Kosten zu leisten sei. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

 

Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. April 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 liess er die Honorarnote seines Vertreters nachreichen.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Januar 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

 

1.3.2   Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; sowie VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund einen Widerrufsgrund.

 

2.2      Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten «unter den strikten Bedingungen, dass sich der Ausländer absolut straffrei und klaglos verhält, seinen finanziellen und familiären Verpflichtungen nachkommt sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet […] sowie den geforderten Auflagen der Behörden absolut nachkommt» (act. 5/2 S. 225). Mit diesen Bedingungen verlängerte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 seine Aufenthaltsbewilligung (act. 5/2 S. 229). In der Folge schloss der Rekurrent mit dem Migrationsamt Basel-Stadt eine Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232 ff.) mit den Integrationszielen der Verbesserung der Deutschkenntnisse, des Erwerbs von Kenntnis der hiesigen Institutionen und Lebensbedingungen, der Erwerbstätigkeit und des Einhaltens der gesellschaftlichen Ordnung ohne strafrelevantes Verhalten. Als innert der nächsten zwölf Monate zu erfüllende Massnahmen wurde der Besuch von Sprachkursen und die Stellensuche vereinbart.

 

2.3      Mit Schreiben vom 13. November 2019 (act. 5/2 S. 400) erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach anfänglicher Inaussichtstellung der Verweigerung (act. 5/2 375 ff.) «im Sinne eines Grenzfalles […] unter den strikten Bedingungen», dass der Rekurrent seinen «finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Deckung der eigenen Lebenskosten, nachweislich selber [nachkommt] und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben [bekundet]» sowie seinen «familiären finanziellen Verpflichtungen (insbesondere intakte Beziehung zum Kind, Unterhaltszahlungen) nun absolut» nachkommt, zumal er über grössere Geldbeträge im Libanon verfüge». Entsprechend der Aufforderung des SEM verwarnte der Bereich BdM den Rekurrenten darauf mit Schreiben vom 25. November 2019 und stellte ihm in Aussicht, dass er mit einem Widerruf der Bewilligung rechnen müsse, wenn er diesen Bedingungen des SEM nicht nachkomme ([act. 5/2 S. 402 f.]).

 

2.4      Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Rekurrent die vom SEM am 13. November 2019 bzw. die vom Bereich BdM mit Verwarnung vom 25. November 2019 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sowie die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 nicht eingehalten habe, weshalb die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt seien (siehe hierzu hinten E. 4).

 

3.

Der Rekurrent begründet einen eigenen Aufenthaltsanspruch primär mit seiner Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, weshalb darauf vorweg einzugehen ist.

 

3.1      Der Rekurrent lebte seit April 2017 von seiner Ehefrau getrennt, worauf ihre Ehe am [...] 2017 im Libanon geschieden worden ist. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre beiden Kinder B____ und C____ zu (vgl. act. 9/30). Beide Kinder leben unbestrittenermassen in der Obhut der Kindsmutter.

 

3.2      Wichtige persönliche Gründe zum Verbleib einer ausländischen Person in der Schweiz können nach der Beendigung eines aufenthaltsberechtigenden Familienlebens insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinen beiden Kindern mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

 

3.3      Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.3.2, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

 

3.4      Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2017 das Getrenntleben bewilligt und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Rekurrenten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.– zu bezahlen und angeordnet, dass der Rekurrent seine beiden Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag von 16 Uhr bis 19 Uhr zu sich nimmt. Nachdem die Kantonspolizei den Rekurrenten am 9. April 2017 in seinem Wohnzimmer nackt am Boden liegend aufgefunden und festgestellt hat, dass er offenbar Tabletten und Alkohol eingenommen und sich quer verlaufende Schnittwunden an beiden Handgelenken zugefügt hatte, weshalb er ins Universitätsspital Basel hat verbracht werden müssen, verbot das Zivilgericht dem Rekurrenten mit Entscheid vom 26. April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter anzunähern, und sistierte sein Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsanspruch des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau bis Oktober 2017 befristet. In der Folge konnten sich die Kindseltern im Mai 2017 darauf verständigen, dass der Rekurrent seine Kinder jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an jedem Wochenende an einem Tag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung sehen konnte. Gemäss einer dem Bereich BdM am 3. Oktober 2017 mitgeteilten, in Absprache mit dem Beistand der Kinder getroffenen Einigung mit der Kindsmutter sah er die beiden Kinder jeweils am Montag und Donnerstag von 17 Uhr bis 20 Uhr sowie am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung. Nachdem ein erstes, von der Kindsmutter gegen den Rekurrenten eingeleitetes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit seinem Sohn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2019 eingestellt worden war, wurde der persönliche Verkehr des Rekurrenten mit seinen Kindern mit Entscheid der Kinderschutzbehörde vom 24. Januar 2019 an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15 Uhr bis 19 Uhr und an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Kindseltern angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

 

Im Februar 2020 erfolgte ein Kontaktabbruch, nachdem die Kindsmutter am 24. Februar 2020 eine weitere Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs des Sohnes B____ eingereicht hat. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils und vorsorgliche Massnahmen wurde in Abänderung des Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 festgelegt, dass der Rekurrent bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr stattfinden soll. Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Kindsmutter hin vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 (act. 5/1 S. 879 ff.) im Grundsatz bestätigt und dahingehend abgeändert, dass das im Rahmen der BBT auszuübende Besuchsrecht bis zum 30. September 2021 erfolgen soll. Danach finde das begleitete Besuchsrecht wöchentlich jeden Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr statt. Auch in der Folge verweigerte die Kindsmutter dem Rekurrenten weiterhin einen Besuchskontakt mit den gemeinsamen Kindern, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrecht unter Strafandrohung anordnen musste. Der Rekurrent konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021 und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte.

 

Mit Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für den Rekurrenten im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht beim Verein «Begleitete Besuchstage», beginnend ab 1. Mai 2022, organisiert wird.

 

3.5

3.5.1   Vor diesem – vom Rekurrenten im Grundsatz nicht bestrittenen – Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass zwischen ihm und seinen Kindern im jetzigen Zeitpunkt keine enge affektive Beziehung bestehe. Wie den Berichten des Vereins «Begleitete Besuchstage» entnommen werden könne, habe die Annäherung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern seit der Wiederaufnahme der begleiteten Besuche jeweils intensiver Unterstützung durch das Begleitteam bedurft, und es habe lange gedauert, bis diese in ein gemeinsames Spiel gefunden hätten. B____ habe sich dabei eher abweisend gegenüber seinem Vater verhalten und C____ habe zu Beginn verschüchtert und angespannt gewirkt.

 

3.5.2   Dies wird vom Rekurrenten bestritten. Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu seinen Kindern auf Ereignisse aus dem Jahr 2017 stütze, die mit der erlassenen Verfügung nicht im Kontext stehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf mehreren Seiten auf Ereignisse aus dem Jahr 2017 berufen würde, wenn sie feststelle, dass er seit dem Jahr 2020 über kein affektives Verhältnis mehr zu seinen Kindern verfüge. Weiter bezeichnet er es als befremdlich, dass die Vorinstanz auf eine Entfremdung zwischen Vater und Kindern hinweise, nachdem ihm die Kinder von seiner Ex-Frau für ca. zwei Jahre vorenthalten worden seien. Auch bleibe der Bericht des Beistands vom 5. Januar 2022 unerwähnt, wonach es sein prioritäres Anliegen sei, sich beim Aufbau seines Kontakts mit den Kindern auf das Kindswohl zu fokussieren. Weiter werde darin festgestellt, dass der regelmässige Kontakt deren psychische Entwicklung fördere, weshalb es sich lohne, die Beziehung aufzubauen und zu etablieren. Somit sei von einem guten Verhältnis zwischen Kindern und Vater und einem affektiven Verhältnis spätestens seit der Durchsetzung der Besuche auszugehen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) macht er geltend, dass der Staat verpflichtet sei, positive Massnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zwischen Elternteil und Kind zu ermöglichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sich daher eine Person, die stetig an der Ausübung des persönlichen Verkehrs gehindert werde, sich aber korrekt verhalte, gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu den Kindern berufen. Er bestreitet dabei den Vorwurf der Vorinstanz, dass die Kindsmutter die Besuche nicht grundlos verweigert habe und sein Verhalten in den Jahren 2017 und 2018 nicht gerade vertrauensfördernd gewesen sei. Dem hält er entgegen, dass sie den Vorwurf des Missbrauchs erfunden habe, fehle doch eine belegte Aussage des Sohnes, weshalb die Strafverfahren eingestellt worden seien. Dennoch seien die Besuche aufgrund des renitenten Verhaltens der Kindsmutter nicht zustande gekommen.

 

3.5.3   Massgebend für die Beurteilung des Bestandes einer engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern ist zunächst grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt. Zunächst mit Wirkung ab Mitte September 2021 und nach erneuter Sistierung ab Mai 2022 wurden die begleiteten Besuchskontakte im Umfang von monatlich zwei Nachmittagen wiederaufgenommen (vgl. act. 5/1 S. 288, 291, 499, 524 ff.). Dieser momentan bestehende Besuchskontakt entspricht offensichtlich nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Dies gilt schon seit längerer Zeit. Er wird zum heutigen Zeitpunkt zudem insbesondere von B____ überhaupt nicht mehr wahrgenommen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Davon kann bloss dann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil stetig einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung jeglicher Beziehungen zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 m.H. auf EGMRE vom 30. Juli 2013 i.S. Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; BGer 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2, 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

 

3.5.4   Im Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 wird zwar von einer «sehr klaren und final wirkenden Haltung» der Kindsmutter, keinesfalls Besuche des Vaters zuzulassen, gesprochen (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff.; vgl. auch Schreiben von [...] vom 3. April 2021, act. 5/2 S. 440 f. sowie Berichte des Beistands vom 5. Januar und 12. Juni 2022, act. 5/1 S. 353 ff., 377 ff., Schreiben der KESB vom 20. Juli 2021, act. 5/1 S. 688). Der Kindsmutter musste daher die Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter Strafdrohung befohlen werden (vgl. Entscheid vom 26. August 2021, act. 5/1 S. 550 ff.). Dies steht in Kontrast zu ihrer ursprünglich trotz der Belastung der Beziehung unter den Eltern noch offeneren Beurteilung der Besuchskontakte (vgl. Schreiben der Kindsmutter vom 19. Oktober 2017, act. 5/2 S. 214). Von einer einseitigen Ablehnung bei gleichzeitig korrektem Verhalten kann aber mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es dabei gerechtfertigt, sein Verhalten seit der Trennung der Ehegatten zu berücksichtigen. Offensichtlich hat der Rekurrent dabei von Beginn an ein provozierendes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. Schreiben [...] vom 26. Januar 2022, act. 5/2 S. 599). Auch das Zivilgericht musste daher kürzlich feststellen, dass sein Verhalten gegenüber der Kindsmutter und deren Verwandten und Bekannten teilweise unangemessen und grenzüberschreitend war (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Die Kindsmutter musste überdies bereits vor der Trennung zweimal die Polizei requirieren. Am 12. März 2017 flüchtete sie sich wegen häuslicher Gewalt zu einer Nachbarin (act. 5/2 S. 55 f.) und am 18. März 2017 musste sie die Polizei alarmieren, als der Rekurrent benommen in der Wohnung sass, die Tür nicht zu öffnen vermochte und in der Folge Anzeichen für einen Suizidversuch festgestellt worden sind (act. 5/2 S. 51 f.). In der Folge requirierte ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei, worauf der Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen worden ist. Davor liess er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf maximaler Stufe aufheizen (act. 5/2 S. 57 f.). In der Folge verhängte das Zivilgericht mit Wirkung ab dem 26. April 2017 gegen den Rekurrenten ein Annäherungs- und Kontaktverbot und errichtete eine Beistandschaft für die Kinder, welche den Auftrag erhielt, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren (Entscheid vom 10. Mai 2017, act. 5/1 S. 968 f., vgl. auch Entscheid KESB vom 1. Juni 2017, act. 5/1 S. 971). Der Rekurrent bezeichnete sich in der Folge gegenüber dem Migrationsamt denn auch als gesundheitlich angeschlagen (Schreiben vom 13. Juli 2017, act. 5/2 S. 121).

 

3.5.5   Vor diesem Hintergrund war die elterliche Zusammenarbeit offensichtlich aus Gründen, die auch in der Person des Rekurrenten bestanden haben, schwer belastet. So geht auch aus dem Bericht des Beistands hervor, dass zwischen den Eltern seit der Errichtung der Beistandschaft ein geringes Vertrauensverhältnis bestanden habe, es immer wieder Anlässe für Misstrauen gegeben habe und die Beziehung mit grossen Vorwürfen belastet erschienen sei (Bericht vom 18. Februar 2022, act. 5/1 S. 333 ff.). Solche vom Rekurrenten geschaffene Anlässe sind auch dokumentiert (vgl. etwa Aktennotiz KJD vom 24. November 2021, act. 5/1 S. 392, Aktennotiz vom 8. September 2021, act. 5/1 S. 515; Schreiben Schulleiterin vom 6. September 2021 S. 517). Aufgrund von Aussagen von B____ gegenüber der Kindsmutter wie auch gegenüber Kita-Mitarbeiterinnen bestand Anlass zur Besorgnis, dass ein sexueller Übergriff hätte stattgefunden haben können, auch wenn sich dieser Verdacht in der Folge nicht hat erhärten lassen (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021, act. 5/1 S. 694 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 893 f.). Auch weitere Aussagen des Rekurrenten haben diese Sorge begründet (vgl. Eingabe Kindsvertretung im Strafverfahren vom 8. März 2021, act. 5/1 S. 632). So einigten sich die Kindseltern nach Annäherungen des Rekurrenten an seine Kinder mit Vereinbarung vom 4. November 2021 im Rahmen eines von der Kindsmutter angestrengten Verfahrens vor dem Zivilgericht über eine Ausweitung des Kontaktverbots für den Rekurrenten (act. 5/2 S. 573 f.). Die Kindsmutter fühlte sich vom Rekurrenten belästigt (vgl. Aktennotiz KJD vom 20. Juli 2021, act. 5/2 S. 687). Den daraus resultierenden Befürchtungen und Ängsten der Kindsmutter ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchskontakts Rechnung getragen worden (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021, act. 5/1 S. 879 ff., 893). Auch jüngst ist in einem familienrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass der Rekurrent zu impulsivem und emotionalem Verhalten neige, was sich auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung gezeigt habe (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30).

 

3.5.6   Im kindesschutzrechtlichen Verfahren sind auch gewisse erzieherische Defizite des Rekurrenten im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 894 f.), welche neben anderem die Kindesschutzbehörde auch zur Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasste (Entscheid KESB vom 24. Januar 2019, act. 5/1 S. 1089 ff.; dazu Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 act. 5/1 S. 1983 ff., 1992 ff.), auch wenn nicht von Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden könne (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Auch den Berichten der BBT können Defizite des Rekurrenten bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Kindern entnommen werden. Beispielsweise hat sich der Rekurrent auch nicht an die Geschenkregelung der Institution gehalten. Ab Herbst 2022 wurden die Besuche dann insbesondere von B____ verweigert (vgl. act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f.,1138).

 

3.5.7   Hinzu kommen auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (act. 5/2 S. 62 ff.). Zudem wurde er mit Strafbefehl VT.2020.4465 vom 13. Juli 2021 (act. 5/2 S. 524 ff.) der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt. Hintergrund davon war, dass der Rekurrent einerseits entgegen seiner Vereinbarung mit der Kindsmutter vom 15. Juli 2020 (vgl. act. 5/2 S. 522) und seiner mit Beschluss des Zivilgerichts vom gleichen Tag erfolgten Verpflichtung, sich daran zu halten, im September und Dezember 2020 mehrere Fotos seiner Kinder auf Facebook gestellt hat und andererseits in Missachtung dieser Vereinbarung die Kindsmutter mehrfach im Internet beschuldigte, ihn ohne stichhaltige Beweise des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu bezichtigen, und für sie im Internet einen Bräutigam suchte. Auf Einsprache hin wurde der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil des Strafgerichts vom 14. April 2022 (act. 5/2 S. 621 ff.) bestätigt, jener wegen übler Nachrede aufgrund des erbrachten Gutglaubensbeweises aber aufgehoben, weshalb es allein bei seiner Verurteilung zu einer Busse von CHF 1’200.– blieb. Schliesslich hat der Rekurrent eine unsubstantiierte Strafanzeige (vgl. act. 5/1 S. 1047 ff.) gegen den eingesetzten Beistand der Kinder eingereicht, die er später wieder zurückgezogen hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022, act. 5/1 S. 348 f.; vgl. dazu auch das kindsschutzrechtliche Beschwerdeverfahren VD.2021.29 gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson [act. 5/1 S. 1067 ff.]. welches vom Rekurrenten durch Rückzug erledigt worden ist, act. 5/1 S. 711 ff.).

 

3.5.8   Aus all diesen Gründen kann nicht von einer einseitigen Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter gesprochen werden. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf eine besonders enge affektive Beziehung zu seinen Kindern berufen kann.

 

3.6

3.6.1   Auch auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung kann sich der Rekurrent nicht berufen. Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit seiner Trennung keine Leistungen an den Unterhalt seiner Kinder erbracht hat. Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil dabei gemäss Art. 276 ZGB auch dann zumindest den Grundbedarf der Kinder zu decken, wenn der obhutsberechtigte Elternteil leistungsfähiger ist (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Anders ist die Situation nur dann zu beurteilen, wenn dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch trotz Anstrengungen die Fähigkeit zur Leistung von Unterhalt fehlt. Daher ist etwa eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

 

3.6.2   Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich der Rekurrent in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht. Ähnlich hohe Anforderungen an den Nachweis genügender Arbeitssuchbemühungen werden auch im Familienrecht gestellt (AGE ZB.2023.6 vom 23. Juni 2023 E. 3.2.5), weshalb der Rekurrent vom Zivilgericht bereits mit Entscheid vom 10. Mai 2017 (act. 5/1 S. 968 ff.) zur Stellensuche verpflichtet und ihm in Aussicht gestellt worden ist, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Weiter wurde festgestellt, dass sich in den Akten einzig Belege zu Arbeitsbemühungen in den Zeiträumen vom 24. Mai bis zum 12. September 2017 und vom 21. Januar bis zum 14. März 2022 fänden. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seines Alters keine reelle Chance mehr auf eine Arbeitsstelle gehabt habe. Ohne entsprechende Suchbemühungen zumindest ab der Trennung, als er [...] Jahre alt war, bleibt diese Behauptung, auch unter Berücksichtigung der beschränkten Chancen älterer Bewerber auf dem Arbeitsmarkt, unbelegt. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 dazu verpflichtet worden ist. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch über Mittel aus dem Libanon verfügt hat. Erst am 10. Juni 2022 und damit nach seiner Wegweisung erfolgte seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. 4/26). Auch dem Bericht des [...] vom 17. November 2022 (act. 4/27) können keine konkreten Schritte zur Arbeitssuche entnommen werden, die der Rekurrent nach diesem Kurs unternehmen wollte. Weiter belegt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 5. Januar 2023 einzig Arbeitssuchbemühungen im August 2022 (act. 4/28).

 

3.6.3   Daraus folgt, dass dem Rekurrenten auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern fehlt. Daran vermögen entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch die gelegentlich an die begleiteten Besuchstage mitgebrachten Geschenke nichts zu ändern, zumal diese auch in Verletzung der Besuchsordnung der Institution erfolgt sind (act. 5/1 S. 2038).

 

3.7      Aufgrund der bereits erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen (E. 3.5.7) kann schliesslich auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Im Rahmen der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung erfüllt der Rekurrent daher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht.

 

4.

4.1      Vor diesem Hintergrund ist auch festzustellen, dass der Rekurrent sowohl gegen die Bedingungen in der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit den Verfügungen vom 22. Januar 2018 (act. 5/2 S. 229) und seiner Verwarnung vom 25. November 2019 (act. 5/2 S. 402 f.) wie auch gegen die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232 ff.) verstossen hat. Es fehlt an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, es liegen strafrechtliche Verurteilungen vor und der Rekurrent hat sich auch ungenügend um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Wie die Vor­instanz erwogen hat, hat der Rekurrent zwar vom 2. September 2017 bis zum 27. Januar 2018 einen Einsteigerkurs auf dem Niveau A.1.1 bei der [...] Sprachschule (Bestätigung vom 4. Oktober 2017, act. 5/2 S. 209) und vom 27. August 2018 bis zum 16. Januar 2019 einen Einsteigerkurs 2 in der [...] auf dem Niveau A.1.2 besucht (Bestätigung vom 1. März 2019, act. 5/2 S. 300, 537). Danach soll ihm krankheitsbedingt der Besuch von Sprachkursen bis Juni 2019 nicht möglich gewesen sein (Schreiben des Rekurrenten vom 14. April 2019, act. 5/2 S. 335 ff. und Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 20. Mai 2019, act. 5/2 S. 357). Für einen weiteren Sprachkurs auf dem Niveau A2, den er bei der [...] gebucht hatte, hat er kein Attest, wie es bei regelmässigem Unterrichtsbesuch ausgefertigt wird, ins Recht gelegt. Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren spricht er bloss noch davon, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht zu haben. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent entgegen seiner Verpflichtung gemäss der Integrationsvereinbarung nicht nachhaltig um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse bemüht hat.

 

4.2      Weiter hat er sich nach dem Gesagten auch nicht ausreichend darum bemüht, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Erwerbseinkommen zu decken, musste er doch von der Sozialhilfe sowohl im Jahr 2018 wie auch seit Januar 2020 in erheblichem Umfang unterstützt werden (Saldo per 1. September 2022: CHF 95’026.05).

 

4.3      Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen die Integrationsvereinbarung wie auch gegen die Bedingungen der Bewilligungsverlängerung aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen vor. Gerade aufgrund dieser expliziten Verpflichtung des Rekurrenten können die Verurteilungen auch nicht als «Bagatellen» dargestellt werden. Daraus folgt mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Rekurrent Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG erfüllt.

 

5.

Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

 

5.1      Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2, 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

 

5.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der Rekurrent erst seit sechs Jahren und somit noch nicht lange in der Schweiz aufhalte. Da er seine Kindheit und Jugend, sowie den grössten Teil seines Erwachsenenlebens im Libanon verbracht habe, bestens ausgebildet und dort auch einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt nachgegangen sei und offenbar nicht aus armen Familienverhältnissen stamme, könne zweifellos davon ausgegangen werden, dass er mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut sei und ihm eine Wiedereingliederung leicht möglich sein werde. Seiner Familie sei es denn auch möglich gewesen, ihn über Jahre massgeblich finanziell zu unterstützen (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 13. Juli 2017, Ziffer 25; E-Mail des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 25. April 2018; E-Mail des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 4. Januar 2019). Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass die geltend gemachte Wirtschaftskrise im Libanon den Rekurrenten mit der Härte treffen wird, wie diese die ärmere Bevölkerungsschicht im Libanon treffe, weshalb seine berufliche und finanzielle Reintegration im Libanon dadurch nicht massgebend beeinträchtigt werden dürfte. Es sei somit auch nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent aus finanziellen Gründen seine Kinder in der Schweiz nicht mehr wird besuchen können. Frühzeitig gebucht würden Flüge von Beirut nach Basel rund CHF 300.– kosten. Vor dem Hintergrund, dass sich der Rekurrent im Frühjahr 2018 innert kürzester Zeit eine monatliche finanzielle Unterstützung seiner Familie in der Höhe von CHF 2’400.– organisieren konnte (vgl. E-Mails des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 23. März 2018 und 25. April 2018), sei davon auszugehen, dass diese ihm soweit nötig auch betreffend Reisekosten zukünftig finanzielle Unterstützung zukommen lassen werde. Die geltend gemachte Zerrüttung der familiären Beziehung zu seinen Geschwistern habe der Rekurrent dabei in keiner Weise belegt, sodass er wohl immer noch über ein unterstützendes, familiäres Netzwerk im Libanon verfüge. Das Fehlen eines solchen würde seiner Rückkehr in den Libanon aber auch nicht entgegenstehen, da ohnehin erwartet werden dürfe, dass er sich aufgrund seiner guten Bildung und seines regen Austausches auf sozialen Plattformen auch ohne familiäre Hilfe im Libanon wieder gut werde integrieren können. Soweit der Rekurrent die Gefahr einer Bestrafung nach Schariarecht aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend mache, könne er bei der Rückkehr in den Libanon auch Wohnsitz in einem christlichen Quartier nehmen, wo er effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen in Anspruch nehmen könne (vgl. BVerwGE E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.3). Unter Verweis auf die Ausführungen des SEM im ablehnenden Asylentscheid vom 14. September 2022 sei zudem auch nicht zu erwarten, dass dem Rekurrenten Sanktionen aufgrund seiner wenigen veröffentlichten Textnachrichten drohten, weshalb auch deshalb eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat als möglich und zumutbar erscheine. Daraus schloss die Vorinstanz, dass eine Wegweisung des Rekurrenten unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig wie auch zumutbar sei. Ausserordentliche Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden, lägen nicht vor.

 

5.3

5.3.1   Demgegenüber stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, dass ihm eine Rückkehr in den Libanon, wo nur seine über 80-jährige Mutter lebe, nicht zuzumuten sei. Seine Geschwister, zu denen er aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis habe, lebten in [...] und [...]. Zudem habe er seine Ersparnisse im Jahr 2019 aufgebraucht und könne im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen. Er könne auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben, da er als Apostat gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

 

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren ausgeführt hat, vermag der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend zu machen, was auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen Heimatstaat entspreche (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United States Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2393). Auch eine Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr. A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon, 2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2394). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (a.a.O.), spreche daher nichts dafür, dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine konkrete Gefahr drohen würde, weshalb sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich erheblichen Nachteilen als offensichtlich unbegründet erweise. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen kann nur der Vollständigkeit halber auch festgestellt werden, dass bezüglich der Konversion des Rekurrenten von der Kindsmutter im familienrechtlichen Verfahren auch auf gewisse Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, act. 5/1 S. 879 ff.).

 

Schliesslich setzt sich der Rekurrent nicht mit der plausiblen Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass er sich aufgrund seiner Ausbildung und seines gesellschaftlichen Standes auch ohne familiäre Unterstützung im Libanon wieder eingliedern kann, weshalb er aus der geltend gemachten Landesabwesenheit und Ablehnung seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

 

5.3.2   Ebenfalls wenig vermag der Rekurrent aus der von ihm weiter geltend gemachten Familienbeziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kinder abzuleiten. Wie ausgeführt, verbindet ihn zu ihnen keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Kontakt zu seinen Kindern auch im begleiteten Setting der BBT mehr und mehr unter der ablehnenden Haltung seiner Kinder ihm gegenüber leidet (act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f., 1138.). Es wurde deshalb auch vom Zivilgericht eine gewisse Entfremdung der Kinder und insbesondere des Sohnes vom Vater konstatiert (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Auch wenn dies auf deren Loyalitätskonflikt und damit auch auf die ablehnende Haltung der Kindsmutter ihm gegenüber zurück zu führen ist, mindert dies sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob vor dem verhärteten familiären Konflikt und der Belastung der Kinder in casu eine Trennung eine Kindswohlgefährdung begründen würde, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird, auch wenn die Fortführung der begleiteten Kontakte vom Zivilgericht derzeit noch als im Sinne des Kindswohls als geboten beurteilt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 4.5, act. 9/30).

 

Schliesslich macht der Rekurrent replicando geltend, dass die Kindsmutter sowieso die Rückkehr in den Libanon plane. Soweit er diesbezüglich geltend macht, dass sie hierfür seiner Zustimmung bedürfte, irrt er. Verweigert er diese, so kann die Kindsmutter zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder ins Ausland gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB auch vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde ermächtigt werden (dazu VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 2).

 

5.3.3   Angesichts der noch nicht langen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich in der Schweiz nicht gelungenen Integration des Rekurrenten in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und der erheblichen Belastung der Sozialhilfe durch den Rekurrenten, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung.

 

5.4      Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher als verhältnismässig, weshalb der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

 

6.

Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent auch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren an.

 

6.1      Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrent mache in seiner Rekursbegründung vom 4. April 2022 zwar geltend, mittellos zu sein, zumal er Sozialhilfe beziehe. Der Bezug von Sozialhilfe allein genüge jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit (Huber in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 16). Es obliege dem Gesuchsteller vielmehr, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen und er habe die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2018.10 vom 7. März 2018 E. 2.3). Aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte, dass der Rekurrent allenfalls über Vermögen oder Immobilien im Libanon, insbesondere aus der Erbschaft seines Vaters, verfüge (vgl. Eingabe der Ex-Frau des Rekurrenten an das Appellationsgericht vom 10. Mai 2021). So soll sein Vater im Rahmen seines Gesuchs um Kantonswechsel eine finanzielle Garantie in der Höhe von 69’000.– Dollar geleistet haben (E-Mail des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 4. Januar 2019). Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit wäre der Rekurrent deshalb angehalten gewesen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen sowie zu belegen und damit seine Bedürftigkeit nachzuweisen, anstatt pauschal auf seinen Sozialhilfebezug zu verweisen. Der Rekurrent vermöge daher seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

 

6.2      Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent, in seiner Heimat über Vermögen zu verfügen. Dies sei bereits von seiner Ex-Frau im Rahmen der Ergänzungsklage vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2020 wie auch im Berufungsverfahren ZB.2020.38 vorgebracht worden. Dabei gehe es aber um Ersparnisse, die er im Jahr 2019 aufgebraucht habe, weshalb er bereits im Jahr 2020 mittellos gewesen sei und sich bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen. Das Zivilgericht habe ihm daher in sämtlichen Verfahren ab dem Jahr 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zum Beleg reicht er die Bankbelege der libanesischen Bank [...] für den Zeitraum vom 3. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ein (act. 4/29). Diesen sei zu entnehmen, dass per Juli 2019 kein Bankguthaben auf dem libanesischen Konto des Rekurrenten mehr bestanden habe und die Mittel für den Bedarf des Rekurrent und seiner Mutter, die ebenfalls Zugriff auf das Konto gehabt habe, aufgebraucht worden sei.

 

6.3      Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, obliegt es dabei grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; vielmehr müssen diese mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

 

6.4      Vorliegend hat der Rekurrent seine Bedürftigkeit mit dem Nachweis seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe zumindest glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass bereits durch diese Behörde eine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten und dessen Bedürftigkeit erfolgte, wobei der Rekurrent in jenem Verfahren zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen ist (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes, SR 890.100). Zwar ist die Vorinstanz nicht an diese Beurteilung gebunden. Wenn sie aber der Auffassung ist, dass der Rekurrent trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe über Vermögen verfügen könnte, so hat sie dieses entweder mit ihrem Entscheid über sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu belegen oder ihm aber Gelegenheit zu geben, den von der Vorinstanz für unklar erachteten Sachverhalt zu klären. Vorliegend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, dem Rekurrenten Gelegenheit zum entsprechenden Nachweis zu geben, obwohl sie selber bloss Indizien, aber keinen Beleg für im Ausland gelegenes Vermögen gehabt hat. Dies gilt auch für die Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Rekurrent an dem zwei Liegenschaften enthaltenden Nachlass seines Vaters beteiligt sei, die Verteilung dieses Nachlasses seines Vaters aber nicht belege. Sie beruft sich dabei auf Angaben der Kindsmutter als Gegenpartei in einer Eingabe vom 10. Mai 2021 in dem familienrechtlichen Verfahren ZB.2020.38 vor dem Appellationsgericht (act. 5/1 S. 615 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz daher das Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abweisen dürfen. Der Entscheid ist daher insoweit aufzuheben.

 

6.5      Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent nun einen Beleg über den Verlauf des Standes seines Guthabens bei der [...] mit entsprechenden Kontoauszügen erbracht und nachgewiesen, dass sein dortiges Guthaben von 150 Mio. Libanesischen Pfund am 3. Juni 2017 auf Null am 5. Juli 2019 geschrumpft ist. Dies schliesst nicht aus, dass er im Libanon noch über andere Bankguthaben verfügt. Mangels konkreterer Anhaltspunkte, wo solche bestehen könnten, ist dem Rekurrenten ein diesbezüglicher negativer Beweis aber nicht möglich. Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent noch heute über Mittel aus der von seinem Vater im Jahr 2019 geleisteten Garantie verfügt. Schliesslich genügen auch die genannten Angaben der Kindsmutter im Verfahren VD.2020.38 zum Nachlass des Vaters des Rekurrenten nicht, dass rechtsgenüglich von liquiden Vermögen des Rekurrenten im Libanon ausgegangen werden kann. Sollte sich herausstellen, dass ein solches existiert, ist der Rekurrent aber darauf hinzuweisen, dass deren Verschweigen bei der Stellung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung den Straftatsbestand des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0) erfüllen kann. Im Übrigen könnte die Leistungsfähigkeit der Familie nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Rekurrent ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung ihr gegenüber zukäme. Hierfür fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Daraus folgt, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf seine nachgewiesene Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte bewilligt werden müssen.

 

6.6      In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist daher die Erhebung einer Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar für seine angemessenen Bemühungen auszurichten. Mit seinem Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren beantragt der Rekurrent die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich damit implizit auf die Honorarnote seines Vertreters vom 3. August 2022, welche er der Vorinstanz mit Eingabe vom gleichen Tag eingereicht hat (act. 5/1 S. 2040 ff.). Darin macht sein Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 130.75 sowie die Mehrwertsteuer geltend.

 

6.7      Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden rekurrierenden Partei die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Daraus folgt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung für notwendigen Aufwand einer unentgeltlichen Vertretung mitunter auch eine höhere Entschädigung festgesetzt werden kann. In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demgegenüber ist ein Anspruch auf eine den Ansatz von § 13 Abs. 2 VGV übersteigende Entschädigung mangels Substantiierung der Notwendigkeit eines solchen Aufwands nicht zu entschädigen, weshalb das Honorar unter Einschluss der Auslagen leicht auf CHF 3’500.– zu kürzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag.

 

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und obsiegt bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er trägt daher die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist dem Rekurrenten aber auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Daher geht diese Gebühr zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 einen Zeitaufwand von 19.95 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich aufwendigen Fällen erscheint dieser Aufwand als etwas hoch. Dabei fällt unter anderem eine eher grosse Anzahl an Mails an den Klienten auf. Weiter enthalten sind 0.10 Stunden für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da gemäss § 25 Abs. 3 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für die Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann, ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der vorbestandenen Vertretung und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abzugeltenden Bemühungen erscheint für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 3’000.–. Weiter werden mit der Honorarnote vom 10. Juli 2023 Auslagen von insgesamt CHF 75.20 geltend gemacht. Insgesamt ist dem Vertreter des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Oktober 2022 aufgehoben und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, diesem für das verwaltungsinterne Verfahren ein Honorar von CHF 3’500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50 auszurichten.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 236.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.