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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.51
URTEIL
vom 23. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. März 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt vom 28. März 2019 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 31. März 2023 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ ab dem 30. März 2023 die besagte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe.
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (Rekurrent) mit handschriftlicher Eingabe vom 5. April 2023 Rekurs angemeldet und denselben mit Schreiben vom 26. April 2023 begründet. Er beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 demgegenüber die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter die Stellungnahme der Vollzugsbehörde an den Rekurrenten zugestellt und diesem Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Der Rekurrent hat innert Frist nicht repliziert. Auf Erkundigung beim Justiz- und Sicherheitsdeprtement des Kantons Basel-Stadt wurde dem Gericht mit E-Mail vom 26. Juli 2023 mitgeteilt, dass der Rekurrent am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen worden ist. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Ver-waltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.).
1.2.3 Vorliegend wurde der Rekurrent – entsprechend dem im Vollzugsauftrag vom 3. April 2023 aufgeführten Vollzugsende – am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen, womit es seinem Rechtsschutzinteresse seither am Erfordernis der Aktualität fehlt. Zwar wäre denkbar, dass mit dem Rekurs grundsätzliche Fragen betreffend Haftsachen aufgeworfen werden, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten. Da der Rekurrent nach seiner Entlassung aber Gelegenheit hatte, ein solches Interesse replikweise geltend zu machen und er sich nicht geäussert hat, ist indes davon auszugehen, dass ihm ein solches fehlt. Demnach ist das Verfahren mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos abzuschreiben.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Aufgrund der Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Re-kursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.