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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.53
URTEIL
vom 28. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
__________________________________________________________
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 11. April 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt verfügte mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023, dass A____ (nachfolgend: Rekurrent) ab dem 6. April 2023 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit handschriftlichem Schreiben vom 16. April 2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ersuchte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Staatsanwaltschaft sowie die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, umgehend die Akten einzureichen. Eine Rekursbegründung blieb aus.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 31. Mai 2023 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent am 9. Juli 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 12. April 2023 ausgehändigt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 12. Mai 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.