Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.54

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]   

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 22. März 2023

 

betreffend kantonale Steuern pro 2021 / Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist

 


Sachverhalt

 

Mit Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 wurde das steuerbare Einkommen von A____ für die Steuerperiode pro 2021 auf CHF 70'100.– festgesetzt. Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 15. November 2022 Einsprache. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 17. November 2022 infolge Fristsäumnis nicht auf die Einsprache ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 22. März 2023 ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 17. April 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben, welche diesen mit Schreiben vom 18. April 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Darin beantragt sie sinngemäss unter anderem die Wiedereinsetzung in die verpasste Einsprachefrist. Die Steuerverwaltung hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 15. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet und stattdessen auf ihren Entscheid verwiesen, an dessen Erwägungen sie festhalte. Gestützt darauf beantragt sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 27. Mai 2023 hat die Rekurrentin repliziert, wobei sie sinngemäss an ihrem Rekurs festhält. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

1.2      Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

2.1      Die Rekurrentin bestreitet in ihrem Rekurs vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr, dass sie die 30‑tägige Frist zur Einspracheerhebung versäumt hat. Mithin kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Ergänzend bleibt lediglich anzumerken, dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 zwar nicht feststeht, zumal der Versand mit uneingeschriebener Postsendung erfolgte. Es ist aber unbestritten, dass die besagte Veranlagungsverfügung an die Adresse der Rekurrentin bzw. infolge der Postumleitung während ihres Auslandaufenthaltes an deren Vertreter, [...], zugestellt wurde. So hat die Rekurrentin die Verfügung gemäss eigenen Angaben nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland erhalten. Vor diesem Hintergrund darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Veranlagungsverfügung zeitnah nach der darauf aufgeführten Datierung vom 18. August 2022 beim Vertreter eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung an den Vertreter erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, welcher die Einsprache vom 15. November 2022 noch als rechtzeitig erscheinen liesse, sind hingegen keine ersichtlich und werden von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht.

 

2.2

2.2.1   Was sodann die Möglichkeit einer Wiederherstellung der versäumten Frist anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, weder der Auslandaufenthalt der Rekurrentin noch die nicht rechtzeitige Weiterleitung der Post durch den Vertreter würden eine Fristwiederherstellung zu begründen vermögen. So obliege es der steuerpflichtigen Person, der Steuerverwaltung bevorstehende Landesabwesenheiten mitzuteilen und müsse sie sich das Verhalten ihrer Hilfsperson anrechnen lassen (angefochtener Entscheid E. 5).

 

2.2.2   Die Rekurrentin bringt dagegen vor, eine Abwesenheit aus beruflichen Gründen stelle durchaus einen wichtigen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Zudem falle es ihr aufgrund ihres Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms schwer, sich auf mehrere Dinge gleichzeitig zu konzentrieren. Daher sei es ihr entfallen, sich regelmässig bei ihrem Vertreter nach der Post zu erkundigen und habe sie darauf vertraut, dass dieser ihr die Post ohne Aufforderung weiterleite. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich trotz einer schweren Nierenbeckenentzündung umgehend um die Angelegenheit gekümmert (Rekursbegründung vom 17. April 2023 Ziff. 1).

 

2.2.3   Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem Entscheid vom 22. März 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt klare Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; VGE VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.2.2). Dabei wird verlangt, dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3). Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 35). Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15. Februar 2006 E. 4). Abwesenheit infolge Fe­rien stellt deshalb keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2015.124 vom 21. Juni 2016 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

 

2.2.4   Soweit die Rekurrentin mit ihrem beruflichen Auslandaufenthalt einen wichtigen Grund für eine Wiederherstellung der Frist zu begründen versucht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch eine berufliche Auslandabwesenheit ist vorhersehbar und vermag daher keinen tauglichen Entschuldigungsgrund darzustellen. Vielmehr wäre die Rekurrentin gehalten gewesen, der Steuerverwaltung ihre Abwesenheit mitzuteilen, wenn während dieser Zeit keine Zustellungen hätten erfolgen sollen. Auch das von der Rekurrentin geltend gemachte und durch Dr. med. [...] mit ärztlichem Zeugnis vom 17. April 2023 belegte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom bildet keinen solchen Wiedereinsetzungsgrund. Das Verhalten der Rekurrentin offenbart nämlich, dass sie durchaus zu fristgerechtem Handeln in der Lage gewesen wäre. So hat sie für die Dauer ihrer Abwesenheit bewusst einen Postumleitungsauftrag eingerichtet. Sie hat also daran gedacht, dass sie während ihres Auslandaufenthaltes Post erhalten wird. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie dabei darauf vertraut, dass ihr die Post ohne Nachfragen weitergeleitet wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, die Einsprachefrist zu wahren. Tatsächlich hat sie nach ihrer Rückkehr denn auch umgehend handeln können. Das aus ihrer Sicht nachlässige Verhalten ihres Vertreters hat sie sich anrechnen zu lassen. Es liegt vorliegend somit kein unverschuldetes Hindernis vor, welches die Rekurrentin von einem fristgerechten Handeln abhielt, weshalb die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen ist.

 

2.3      Zusammenfassend ist die Einsprache der Rekurrentin vom 15. November 2022 verspätet erfolgt und liegen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist vor. Der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung ist somit zu Recht ergangen.

 

3.

Da sich der Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor dem Verwaltungsgericht entsprechend dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission auf das Nichteintreten der Steuerverwaltung infolge Fristversäumnis beschränkt (Sarasin, in: Tarolli Schmidt/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 10), ist auf die materiellen Ausführungen der Rekurrentin zur Berechnung ihres steuerbaren Einkommens nicht weiter einzugehen.

 

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Zufolge ihres Unterliegens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.