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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.5
URTEIL
vom 3. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Oktober 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Der deutsche Staatsangehörige A____ (geb. am [...]) heiratete am 20. November 2015 in Basel die Schweizer Staatsangehörige B____ (geb. am [...]) und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau. A____ und B____ haben zusammen die beiden Kinder C____ (geb. am [...] 2015) und D____ (geb. am [...] 2016). Die Ehe wurde am 16 . Oktober 2018 vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden. Das Gericht teilte dabei im Rahmen der Scheidung die elterliche Sorge über die Kinder C____ und D____ beiden Eltern gemeinsam zu, wobei die Obhut über beide Kinder der Kindsmutter zugeteilt wurde. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2020 wurde die Obhut über die Kinder dem Kindsvater übertragen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) A____ mit, dass beabsichtigt werde, die ihm am 20. November 2015 (infolge Heirat bzw. zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau) erteilte und seit dem 19. November 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 30. November 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ schliesslich nicht verlängert und er wurde per 1. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von amtlichen Kosten wurde verzichtet. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wurde für seine Aufwendungen und Auslagen eine gesamthafte Entschädigung in der Höhe von CHF 1’650.– zzgl. MWST von 7,7% zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2–4).
Dagegen meldete A____ (Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Januar 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AIG). Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er sich weder auf ein Aufenthaltsrecht als unselbständig bzw. selbständig Erwerbender nach Art. 6 sowie 12 Anhang I FZA, noch auf ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen kann. Auch nicht bestritten ist, dass er seit dem 1. Dezember 2015 praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt wird und damit nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA) verfügt. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 27–31) kann daher verwiesen werden (vgl. oben E. 1.4).
2.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Rekurrent die von ihm geforderte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf das AIG stützen kann. Es ist unbestritten, dass er sich nach seiner mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 erfolgten Scheidung zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen kann und der ursprüngliche Aufenthaltszweck seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau damit weggefallen ist. Dem Rekurrent könnte ein Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau zukommen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Ausländerin oder der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Nicht bestritten ist, dass die Ehe und damit auch die Familiengemeinschaft des Rekurrenten seit seiner Trauung am 20. November 2015 bis zur Scheidung der Ehe am 16. Oktober 2018 nach vorangegangener Trennung keine drei Jahre gedauert hat. Er kann sich daher zur Begründung eines fortbestehenden Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit a AIG berufen. Zu prüfen ist im Folgenden daher ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
3.
3.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert.
3.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige Gründe für einen fortbestehenden Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Vorliegend wird die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Rekurrent weder auf häusliche Gewalt noch eine Zwangsehe berufen kann, nicht in Frage gestellt. Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent aber an seinem Standpunkt fest, dass ihm eine Ausreise zusammen mit seinen Kindern nach Deutschland aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar sei. Dabei macht er nicht geltend, dass seine eigene soziale Wiedereingliederung in Deutschland stark gefährdet wäre, sondern bezieht sich diesbezüglich allein auf die Situation seiner Kinder.
3.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigen ist (VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.3.3).
Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Kinder des Rekurrenten, D____ und C____, die schweizerische Staatsangehörigkeit und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzen. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu, die Kinder leben aber in der alleinigen Obhut des Rekurrenten. Der Kindsmutter steht zwar ein Besuchsrecht zu, welches zeitweilig hat sistiert werden müssen. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten in seiner Rekursbegründung hat sie aktuell keinen Kontakt zu den Kindern.
3.3 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die beiden Kinder im Falle einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und dessen damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz, mit ihrem Vater nach Deutschland ausreisen müssten. Ein Schweizer Kind solle nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorlägen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Als solche Gründe könnten auch eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1 m.w.H., 2C_640/2014 vom 27. März 2015 E. 4.1 m.w.H., 2C_327/2010 bzw. 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.2.5 m.w.H.). Dem Rekurrenten sei eine Reintegration in seinem Herkunftsland Deutschland ohne grössere Probleme möglich und erscheine demnach als absolut zumutbar. Auch für seine beiden Kinder erscheine es ebenfalls als zumutbar bzw. verhältnismässig, wenn sie dem Schicksal ihres obhutsberechtigten Vaters folgen und dementsprechend mit ihm nach Deutschland ausreisen müssten. Sie müssten ihren derzeitigen Wohnsitz nur um einige wenige Kilometer nordwärts etwa nach Weil am Rhein verlegen. Bei einer derart geringfügigen Dislokation bzw. geografischen Distanz zwischen derzeitigem und allenfalls inskünftigem Wohnort könnten der Rekurrent und seine Kinder somit sämtliche familiären oder freundschaftlichen Beziehungen weiterführen. Dies gelte auch für den derzeit offenbar nicht oder kaum gelebten Kontakt zur Kindsmutter. Auch eine zusätzliche Traumatisierung der Kinder sei durch eine derart geringfügige Dislokation nicht zu erwarten, da diese sich von ihrem gewohnten ausserfamiliären und familiären Umfeld, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur in unbedeutendem Masse, entfernten. Die sprachlichen, kulturellen, schulischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Süddeutschland würden sich von denjenigen in Basel ebenfalls nicht sonderlich unterscheiden. Die Familie könnte auch im süddeutschen Raum auf professionelle Hilfe im Sinne einer Familienbegleitung bzw. -unterstützung zurückgreifen. Im Übrigen verfügten der Rekurrent und seine Kinder im süddeutschen Raum auch über ein unterstützendes bzw. tragfähiges familiäres Umfeld, wohnen die Eltern des Rekurrenten als wichtige Bezugspersonen für ihn sowie seine Kinder doch in [...]. Schliesslich dürften die Kinder des Rekurrenten aufgrund dessen deutscher Staatsbürgerschaft auch über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Demnach könnten sich der Rekurrent und seine Kinder als deutsche Staatsangehörige ohne Probleme in Deutschland niederlassen.
Demgegenüber stünden einem Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe entgegen. Er sei erstmals per 20. November 2015 in die Schweiz eingereist und habe bereits kurz darauf ab dem 1. Dezember 2015 bis und mit heute praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden müssen. Der derzeitige monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 3’637.15 und der gesamthaft aufgelaufene Unterstützungssaldo habe per 14. Juli 2022 bereits eine erhebliche Summe von CHF 309’405.60 erreicht. Es liege beim Rekurrenten, der über keine Berufsausbildung verfüge und in den vergangenen sechsdreiviertel Jahren in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, daher eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor. Es erweise sich daher als äusserst unwahrscheinlich, dass es ihm in absehbarer Zeit nun plötzlich doch noch gelingen sollte, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Damit seien ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe für seine Wegweisung mit den Kindern gegeben.
Dies gelte umso mehr, als dass die vorerwähnte und bislang vom Rekurrenten an den Tag gelegte Sozialhilfeabhängigkeit von diesem zumindest zu einem gewissen Teil auch als selbstverschuldet anzusehen sei. Es erscheine unerklärlich, weshalb es der Rekurrent nicht bereits vor seiner im Alter von gut 27 Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz geschafft habe, eine Berufsausbildung abzuschliessen und bis zu jenem Zeitpunkt wertvolle mehrjährige Arbeitserfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu sammeln. Er habe bis zum [...] 2015 weder Kinder gehabt, noch sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nachweislich beeinträchtigt gewesen. Er müsse sich vorwerfen lassen, bereits vor seiner Einreise in die Schweiz schlichtweg zu wenig getan zu haben, um hier innert nützlicher Frist eine Arbeit aufnehmen zu können. Auch nach seiner Einreise sei er bis gegen Ende des Jahres 2017 in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch sei er nicht alleinerziehend gewesen, hätten die Kinder doch auch nach seiner Trennung von der Kindsmutter im März 2017 weiterhin bei dieser gelebt. Dem Rekurrenten sei es absolut möglich bzw. zumutbar gewesen, ab dem 20. November 2015 bis zum 27. November 2017 und somit über gut zwei Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Er habe es aber offenbar nicht für nötig gehalten, sich ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu kümmern. Gemäss Angaben der Sozialhilfe sei er vom 28. November 2017 bis zum 28. August 2019 wegen der belastenden Trennung und Scheidung in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben gewesen, ohne dass aber eine IV-Anmeldung vorgenommen worden wäre, zumal er sich per 29. August 2019 wiederum zu 100% arbeitsfähig erklärt habe. In der Folge habe er per 1. November 2019 aufgrund der gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen der Kindsmutter die faktische Obhut der beiden Kinder übernommen. Darauf sei das erste Halbjahr 2020 von Corona und der Suche nach einer neuen, für die Kinder adäquaten Wohnung geprägt gewesen, bis er und seine Kinder per 16. Juni 2020 in eine neue, für die Kinder adäquate Wohnung hätten einziehen können. Daraus schloss die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten das Fehlen einer Erwerbstätigkeit vom 28. November 2017 bis Mitte des Jahres 2020 nicht vorgeworfen werden könne. Allerspätestens ab dem 22. September 2020, als die Obhut über die beiden Kinder offiziell gerichtlich auf ihn übertragen worden sei, wäre es dem gesunden Rekurrenten jedoch wieder möglich und zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch das Alter seiner beiden damals schon deutlich über vier bzw. fünf Jahre alten Kinder habe keinen Grund mehr dargestellt, um als alleinerziehender Vater nicht gleichwohl einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, zumal die beiden Kinder damals bereits im Kindergarten sowie ergänzend dazu im Tagesheim im [...] untergebracht gewesen seien und der Rekurrent durch seine in [...] lebenden Eltern in massgeblicher Weise bei der Kinderbetreuung unterstützt worden sei. Ab dem 22. September 2020 sei es ihm somit absolut möglich und zumutbar gewesen, zumindest einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran ändere auch die Corona- Pandemie nichts, seien doch seine persönlichen wie auch wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Vergleich zu anderen Personen in einer ähnlich- bzw. gleichgelagerten Situation durch die besagte Pandemie nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt worden. Zudem habe sich der schweizerische Arbeitsmarkt im Verlauf des Jahres 2021 kräftig von der Pandemie erholt.
Es müsse dem Rekurrenten daher aufgrund seines teilweise selbstverschuldeten sowie dauerhaft und erheblichen, nicht enden wollenden Sozialhilfebezugs auch die berufliche und wirtschaftliche Integration abgesprochen werden. Hinzu kämen diesbezüglich im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnete fünf offenen Betreibungen in der Höhe von gesamthaft CHF 7’053.60 sowie 23 offenen Verlustscheinen in der gesamthaften Höhe von CHF 22’669.69 (Stand: 22. September 2022). Soweit der Rekurrent diese Schulden auf die Zeit des Zusammenlebens mit der Kindsmutter zurückführe und jüngere Betreibungen als Doppelbetreibungen bezeichne, belege er diese Behauptung nicht weiter. Der Rekurrent sei daher in keinster Weise beruflich bzw. wirtschaftlich integriert. Aufgrund einer sprachlich und sozial lediglich als normal zu bezeichnenden, sowie beruflich und wirtschaftlich deutlich misslungenen Integrationsleistung des Rekurrenten sei seine hierzulande erfolgte Gesamtintegrationsleistung demnach als eindeutig ungenügend zu bezeichnen.
Daraus schloss die Vorinstanz, dass auch die Vater-Kind-Beziehung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzustellen vermöge, welche einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen würde.
3.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die Zumutbarkeit der Ausreise für seine Kinder.
3.4.1 Er verweist auf deren Geburt in der Schweiz, seine Obhut und deren Einschulung mit Besuch der zweiten resp. ersten Primarschulklasse. Mit einem allfälligen Wegzug aus der Schweiz würden sie aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen und verlören die Beziehungen zur Schule, zu Freunden und Bezugspersonen. Er bezieht sich auch auf die unklare zukünftige Beziehungspflege mit der Kindsmutter. Er macht auch weiterhin geltend, dass den Kindern mit Blick auf ihre traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit in Bezug auf die Konflikte zwischen den Eltern und den mehreren Wechseln der Wohnorte eine Ausreise nicht zumutbar sei. Aufgrund Drogen- und psychischer Probleme der Kindsmutter sei die Situation der Kinder während der Zeit der Betreuung durch sie sehr lange instabil und turbulent gewesen. Die Kinder seien aufgrund des Konfliktes zwischen den Eltern sehr stark betroffen und traumatisiert. Insbesondere zeige der Sohn C____ Symptome einer Trennungsangst. Mit Hilfe verschiedener Amtsstellen wie dem Kinder- und Jugenddienst, einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie einer Therapie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) werde seit der Obhutszuteilung an ihn versucht, mehr Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen. Die sehr konflikthafte Trennung der Eltern habe die Kinder belastet, weshalb sie weiterhin professioneller Unterstützung bedürften. Ein weiterer Umzug und somit eine erneute Änderung der gesamten Lebensumstände würde zu einer Wiederbelebung der traumatischen Ereignisse führen. Auch im Bericht des Beistandes der Kinder vom Kinder- und Jugenddienst vom 18. Juni 2022 werde daher ein Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz zum Wohle der kindlichen Entwicklung für unumgänglich gehalten. Auch wenn derzeit kein Kontakt zur Mutter bestehe, würde ein Wegzug ein zukünftiges Besuchsrecht der Kindsmutter erschweren.
3.4.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Er macht nicht geltend, dass es ihm als deutschem, in [...] geborenen (vgl. UPK-Austrittsbericht, act. 8) Staatsangehörigen im Falle seiner Wegweisung nicht möglich wäre, im grenznahen südbadischen Raum Wohnsitz zu nehmen, wo im Übrigen auch seine Eltern leben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, weshalb es seinen Kindern bei einer solchen Wohnsitznahme nicht möglich sein sollte, zu bisherigen Freunden und Bezugspersonen, wie auch zu ihrer in Basel lebenden Mutter in Kontakt zu bleiben.
Ein Wegzug erscheint auch vor dem Hintergrund der Beziehungsgeschichte der Eltern nicht unzumutbar. Bereits der Austrittsbericht der UPK vom 17. Mai 2021 relativiert die vom Rekurrenten geltend gemachte Belastung von C____. Zwar wurden Symptome einer Trennungsangst bei C____ festgestellt und eine «emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters» (F93.0) diagnostiziert. Dessen geltend gemachte Ängstlichkeit konnte aber im Rahmen der ärztlichen Anamnese weder von der Kindergartenlehrerin noch von der Familienbegleiterin bestätigt werden. Ein ängstliches Verhalten könne vor allem zu Hause beim Kindsvater konstatiert werden, wobei ein permissiver Erziehungsstil beschrieben worden ist. Bei D____ waren keine Kriterien für eine Diagnose erfüllt. Wie der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2023 ausgeführt hat, befinden sich die Kinder denn auch seit Ende Dezember 2021 nicht mehr in Therapie.
Aus dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 17. Februar 2023 (act. 5; vgl. auch schon den Bericht des KJD vom 18. Juni 2021, act. 12 II S. 75 f.) folgt, dass sich beide Kinder dank der positiven Unterstützung und der kontinuierlichen Betreuung des Vaters sehr gut in das Schulsystem haben integrieren können. Beide Kinder zeigen denn auch explizit hervorgehobene sehr gute schulische Leistungen. Bei einem Wegzug nach Deutschland müssten sie sich in einem neuen Schulsystem zurechtfinden. Warum aber anzunehmen ist, dass «bei einer Eingewöhnung in das deutsche Schulsystem mit massiven Reaktionen der Kinder zu rechnen ist», erscheint aufgrund des Berichts unklar. C____ müsste sich zwar bereits in den nächsten zwei Jahren entscheiden, welche weiterführende Schule er zukünftig besuchen will, während in der Schweiz erst nach dem Abschluss der Primarschule in rund vier Jahren eine erste schulische Selektion erfolgen würde. Warum das den guten Schüler besonders belasten sollte, ist nicht ersichtlich, wird eine Verschlechterung der Leistungen im neuen schulischen Umfeld doch bloss als abstrakt genannte Gefahr geschildert. Es ist notorisch, dass jeder Schulwechsel eine Anpassungsleistung des Kindes verlangt und das Kind belastet. Nachvollziehbar ist deshalb, dass sich C____ gegenüber dem KJD klar gegen einen Schulwechsel ausspricht und betont, in seiner Klasse, in der er sich wohl fühlt, und bei seinen Freunden in Basel bleiben zu wollen. Darin unterscheidet sich die Situation nicht von jener anderer Kinder im Alter von C____. Wie im Bericht ausgeführt, ist bei ihm immerhin seine Belastung durch den gewalttätigen Trennungskonflikt seiner Eltern im frühkindlichen Alter zu berücksichtigen. Soweit daraus im Bericht geschlossen wird, eine Wegnahme des für C____ gewohnten Umfelds würde die Gefahr einer Entstehung schwerwiegender Identitäts- und Entwicklungsstörungen nach sich ziehen, wobei nicht ausgeschlossen werde, dass er impulsive und aggressive Verhaltensweisen zeigen würde, so bleibt der Bericht im Hypothetischen. Ebenfalls hypothetisch erscheint die Feststellung, wonach es aufgrund der bisherigen Erfahrungen «zumindest möglich» erscheine, dass der Rekurrent bei einer Wegweisung «eine schwerwiegende Depression entwickeln könnte». Schliesslich trifft zu, dass mit einem Wegzug die Zuständigkeit für Kindsschutzmassnahmen auf die deutschen Behörden übergehen würde und alle Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz eingestellt würden. Dabei geht allerdings aus dem Bericht nicht hervor, dass die Familie aktuell noch aktiv etwa im Rahmen der früher durchgeführten sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt wird. Wieso bei entsprechendem Bedarf nicht auch in Deutschland ein adäquates Hilfsangebot etabliert werden kann, ist nicht ersichtlich. Warum gemäss dem Bericht des KJD gesamthaft festzustellen ist, «dass eine positive Entwicklung von C____ nur unter Beibehaltung der aktuellen Lebenssituation in Basel zu erwarten ist», kann daher nicht nachvollzogen werden.
3.4.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die Kinder bloss die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und sich daher «nicht einfach in Deutschland niederlassen» könnten. Darin kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Zunächst konkretisiert er durch nichts, weshalb es den in seiner Obhut lebenden Kindern nach deutschem Recht nicht möglich sein soll, seine eigene Staatsbürgerschaft zu erwerben. Zu den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nimmt er denn auch keine Stellung. Vor diesem Hintergrund hätte er die fehlende Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft für seine Kinder im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer 2C_970/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.5). Selbst wenn die Kinder aber die deutsche Staatsbürgerschaft wider Erwarten nicht sollten erwerben können, erscheint nicht ansatzweise erkennbar, wieso es ihm verwehrt sein soll, sich mit seinen in seiner alleinigen Obhut lebenden Kindern in Deutschland niederzulassen, zumal auch Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist und somit das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ihres Staatsangehörigen mit seinen Kindern zu wahren hat.
3.4.4 Festzustellen ist daher allein, dass ein Wegzug die beiden Kinder aus ihrem schulischen und persönlichen Umfeld reissen würde, was für jedes Kind eine Belastung darstellt. Diese erscheint für C____ noch durch seine Belastung aufgrund des im frühkindlichen Alter miterlebten gewalttätigen Trennungskonflikts seiner Eltern akzentuiert zu werden.
3.5 Das daraus folgende, private Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder am Verbleib in der Schweiz ist gegen das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung abzuwägen. Dieses wird durch die misslungene wirtschaftliche Integration des Rekurrenten in der Schweiz und die dadurch bewirkte erhebliche Belastung der öffentlichen Fürsorge aufgrund seines langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs wie auch Dritter durch seine Verschuldung begründet.
3.5.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent in diesem Zusammenhang die Feststellung eines teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs durch die Vorinstanz. Er bestreitet dabei nicht, in Deutschland keine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Er macht aber geltend, dort in der Gastronomie gearbeitet und damit eine gewisse Erfahrung mitgebracht zu haben. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er aber aufgrund der Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Kindsmutter damals schon Drogen- und psychische Probleme gehabt habe, habe er schon während der ehelichen Gemeinschaft die Kinder effektiv betreut. Aufgrund der familiären und konflikthaften ehelichen Situation während der Zeit zwischen November 2017 bis August 2019 sei er schliesslich in psychologischer und psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen. Der Bezug von Sozialhilfe während dieser Zeit sei daher nicht selbstverschuldet gewesen.
Hinzu komme, dass er spätestens seit November 2019 als alleinerziehender Vater mit seinen Kindern zusammenlebe und für deren Betreuung zuständig sei. Mit Übernahme der Obhut über die damals 4 resp. 3 Jahre alten Kinder sei es ihm schlicht unmöglich gewesen, eine Arbeit zu suchen und auszuüben. Er verweist dabei auch auf die erhaltene sozialpädagogische Familienbegleitung damit er sich in seiner neuen Rolle als «alleinerziehender Vollzeitvater» habe finden können. Auch wenn die Kinder in eine Tagesbetreuung gingen, habe er viele Termine für sie wahrzunehmen müssen (Termine mit der Sozialpädagogischen Begleitung, Therapie der Kinder, KJD, Termine mit Klassenlehrern). Er habe zudem seit der Situation mit der Corona-Pandemie bis zuletzt aufgrund Erkrankung der Kinder resp. anderer Kinder im Kindergarten resp. in der Schule und den damit einhergehenden Unterrichtsausfällen und Testpflichten immer wieder zuhause bleiben und sich um die Kinder kümmern müssen.
Schliesslich macht er geltend, dass er eine Arbeit suche. Seine Erwerbssituation sei aber bis hinein in das Jahr 2022 aufgrund der Pandemie äusserst erschwert gewesen. Zudem sei er psychisch angeschlagen und habe sich bei Dr. med. [...] in psychiatrische Behandlung begeben, was zusätzlich dazu geführt habe, dass er im Jahr 2022 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei und nur eingeschränkt eine Arbeit habe suchen können. Er sei aber wieder auf der Suche und habe intakte Aussichten, sich von der Sozialhilfe abzulösen.
3.5.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihren Vorwurf, den Sozialhilfebezug selber verschuldet zu haben, auf den Zeitraum bis zum November 2017 und ab September 2020 bezogen. Soweit er daher geltend macht, in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2020 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Bedarfs seiner Familie verhindert gewesen zu sein, wird dies von der Vorinstanz gar nicht bestritten. Der Rekurrent ist nach der Geburt seines Sohnes C____ am [...] im November 2015 in die Schweiz eingereist. Kurz darauf ist am [...] sein Sohn D____ auf die Welt gekommen. Was die Betreuung der Kinder anbelangt, erscheinen seine Ausführungen widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Kinder schon vor der Trennung von seiner Ehefrau effektiv betreut zu haben, andererseits will er nach der Trennung und der Übernahme der Obhut als alleinerziehender Vater noch viel haben lernen müssen.
Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, warum es dem Rekurrenten mit den von ihm geltend gemachten beruflichen Erfahrungen nach seiner Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, sich hier beruflich zu integrieren. Dazu erhielt er denn auch von der Sozialhilfe eine Hilfestellung durch seine abklärende und begleitende Betreuung im Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) von Januar bis September 2016 (act. 12 II S. 19). Er machte im Verlauf des bisherigen Verfahrens denn auch nie geltend, ab seiner Einreise primär mit der Kinderbetreuung betraut gewesen zu sein. Auch nach der Trennung der Kindseltern verblieben die Kinder bei der Kindsmutter. Aus einer Requisition der Polizei vom 11. Mai 2018 (vgl. act. 12 I S. 9 f.) geht zwar hervor, dass die Kindsmutter ihm die Kinder gemäss seiner Angabe «nach Lust und Laune» abgebe. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass dies auch schon bis zum Oktober 2017 vorgekommen sein soll und dass der Rekurrent aufgrund der tatsächlich ausgeübten Obhut an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert worden wäre. Auch für den Zeitraum ab Oktober 2020 ist nicht ersichtlich, wieso der Rekurrent nicht einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend erwogen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie, wo der Rekurrent früher gearbeitet hat, während der Corona-Pandemie notorischerweise erschwert war. Gerade nach deren Abebben ist aber ebenso notorisch, dass Arbeitskräfte in der Gastronomie gesucht sind. Wie der Bereich BdM in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zudem zutreffend erwogen hat, wäre es dem Rekurrenten auch offengestanden, eine Tätigkeit ohne besondere Ausbildungserfordernisse zum Beispiel im Lebensmittel- und Drogeriehandel, Lieferservice und Paketdienst, im Logistikbereich und Onlinehandel oder im Gesundheitswesen zu suchen und anzutreten. Wie der Rekurrent selber zugesteht, besuchten die Kinder seit der Übernahme der Obhut durch ihn nicht nur den Kindergarten, sondern daneben auch das Tagesheim im [...] (vgl. auch Schreiben des Rekurrenten vom 21. Dezember 2020, act. 12 II S. 47). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war es ihm somit ab Oktober 2020 auch mit der Betreuung seiner damals gut vier- und fünfjährigen Söhne zumutbar, neben der Ausübung der alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist es doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausländerrechtlich spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar, sich auch neben der Ausübung der alleinigen Obhut an der Bestreitung des Bedarfs der Familie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beteiligen (BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 9.3.1, 2C_870/2018 E. 5.3.3). Mit seinem Rekurs behauptet der Rekurrent zwar, wieder eine Anstellung zu suchen, belegt dies aber durch nichts, womit er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG offensichtlich nicht genügt. Ebenfalls unbelegt sind für den Zeitraum ab Oktober 2020 massgebende gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten einschränken würden. Diesbezüglich wird zwar auf einen Therapiebericht von Dr. med. [...] verwiesen, welcher aber trotz expliziter Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht nachgereicht worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin nicht genügend um eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz bemüht.
3.5.3 Daraus folgt, dass mit der Vorinstanz und ihren diesbezüglichen Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten von einem teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfebezug in erheblicher Höhe auszugehen ist.
3.6 Weiter hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, wonach seine Schulden aus der Zeit des gemeinsamen Haushalts mit der Kindsmutter stammten. Diese habe ihm Mahnschreiben und Rechnungen vorenthalten und er habe in der turbulenten und konflikthaften Zeit den Überblick verloren. Er habe keine neuen Schulden zu verzeichnen.
Diese Ausführungen sind offensichtlich aktenwidrig. Wie den Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszügen in den Akten (vgl. act. 12 II S. 71 ff.) entnommen werden kann, ist der Rekurrent auch nach seiner Scheidung vom 16. Oktober 2018 mehrfach und in erheblichem Umfang betrieben worden. Er macht dabei nicht einmal mehr geltend, dass es sich dabei um sogenannte Doppelbetreibungen bereits früher betriebener Forderungen handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es an ihm, solche zu belegen (vgl. VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3). Daraus folgt mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent selbst für diese Betreibungen und Schulden verantwortlich ist und er wirtschaftlich nicht integriert ist.
3.7 Vor diesem Hintergrund ist der Interessenabwägung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Das Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder an der Vermeidung der geringfügigen räumlichen Dislokation der Familie in den ihnen bestens bekannten grenznahen südbadischen Raum erscheint deutlich geringer als das gewichtige öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren Belastung der öffentlichen Fürsorge sowie der Eingehung weiterer Schulden durch den Rekurrenten. So lebte der Rekurrent nach seiner Trennung von der Ehefrau bei seinen Eltern in [...] (Polizeirapport vom 29. Juni 2017, act. 11/I S. 10), wo auch die Kinder viele Wochenenden bei ihren Grosseltern als wichtige Bezugspersonen verbringen (Bericht Timun 25. November 2020, act. 12 II 45 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten und seiner Kinder durch die Vorinstanz verwiesen werden.
3.8 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten bedurfte es auch keiner vorgängigen Verwarnung durch die Migrationsbehörde. Der Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ist mit der Beendigung der Familiengemeinschaft weggefallen. Es war daher zu prüfen, ob der Rekurrent nach Auflösung dieser Familiengemeinschaft einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG besitzt. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Im Übrigen ist auch nicht zu erwarten, dass der Rekurrent an seiner aktuellen Situation mit seinem fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug in naher Zukunft etwas wird ändern können. Die Massnahme ist daher den Umständen angemessen, weshalb auf eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zu verzichten ist.
4.
Nicht mehr bestritten werden die vorinstanzlichen Erwägungen zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 it. b AIG (vgl. E. 25 des angefochtenen Entscheids), weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. oben E. 1.4).
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen. Sein Honorar ist daher aufgrund einer Schätzung des angemessenen Vertretungsaufwands zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1’600.– mit einem Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.