Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.60

 

URTEIL

 

vom 18. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Universität Basel

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023

 

betreffend Anrechnung von Studienleistungen

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist Student an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend: Fakultät). Seit dem Herbstsemester 2022 ist er im Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben.

 

Davor studierte der Rekurrent Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern. Bei seinem Wechsel an die Universität Basel beantragte er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5 bzw. 176 Kreditpunkten (nachfolgend: KP). Mit Schreiben vom 29. September 2022 genehmigte der Studiendekan der Fakultät für das Bachelorstudium die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von maximal 90 KP. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 23. April 2023 angemeldete und am 17. Mai 2023 begründete Rekurs an das Appellationsgericht Basel-Stadt (datiert ist die Rekursbegründung auf den 17. April 2023, wobei offensichtlich ein Versehen vorliegt, da der Entscheid der Rekurskommission erst am 18. April 2023 zugestellt wurde). Der Rekurrent verlangt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2023 und die Anrechnung von 181.5 an der Universität Bern erworbenen KP. Eventualiter seien 176 KP anzurechnen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

 

1.4      Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

 

2.

2.1      Mit seiner Rekursbegründung rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht sinngemäss, dass die Vorinstanz das universitäre Schreiben vom 29. September 2022 als gültige Verfügung ansehe, statt dessen Nichtigkeit festzustellen. Er macht geltend, dass die Nichtigkeit des Schreibens zwangsläufig eine neue Verfügung zur Folge haben würde, welche allenfalls zu seinen Gunsten ausfallen könnte.

 

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass das als Anfechtungsobjekt vom Rekurrenten angefochtene Schreiben des Studiendekans der Philosophisch Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. September 2022 zwar in materieller Hinsicht sämtliche Voraussetzungen einer Verfügung mit der notwendigen Begründung erfülle, in formeller Hinsicht aber in grober Weise mangelhaft eröffnet worden sei. Dessen Zustellung in elektronischer Form erfülle die grundsätzlich erforderliche Schriftlichkeit nicht, es sei nicht als Verfügung bezeichnet worden und es fehle jede Rechtsmittelbelehrung. Sie erwog aber, dass dem Rekurrenten dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Die im Schreiben vom 29. September 2022 enthaltene Begründung sei ausreichend gewesen, der Rekurrent habe den Verfügungscharakter des Schreibens erkannt und dieses korrekt angefochten. Es werde daher dem Rekurrenten trotz des gravierenden Eröffnungsfehlers nicht gedient, wenn das Schreiben vom 29. September 2022 als nichtige Verfügung behandelt würde. Die Nichtigkeit würde ausserdem zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Es rechtfertige sich deshalb, als Rechtsfolge im konkreten Fall statt der Nichtigkeit die blosse Anfechtbarkeit der Verfügung anzunehmen, zumal die Nichtigkeit gar nicht konkret geltend gemacht worden sei.

 

2.3      Darin ist der Vorinstanz zu folgen. Soweit sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022 beruft, handelt er im Ergebnis widersprüchlich. Mit seinem Rekurs verlangte er nämlich dessen materielle Beurteilung und ersucht replicando «aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens» um schnellstmögliche Bearbeitung des Verfahrens. Wäre er von der Nichtigkeit des Schreibens ausgegangen, hätte er einen neuen Entscheid der zuständigen Behörde der Fakultät verlangen können und müssen.

 

Weiter fehlt dem Rekurrenten auch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022. Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 340; vgl. Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 25 N 17; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4). Vorliegend könnte der Rekurrent wie ausgeführt bei Vorliegen der Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022 den Erlass einer neuen, korrekt eröffneten Verfügung über die Anrechnung seiner an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen verlangen. Ein vorgängiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit durch die Rechtsmittelinstanz besteht nicht, solange kein Nichteintretensentscheid der Fakultät auf ein entsprechendes Gesuch vorliegt. Im Übrigen erscheint die Auffassung des Rekurrenten, dass die Fakultät bei der Feststellung der Nichtigkeit ihres Schreibens vom 29. September 2022 in der Sache neu und im Sinne seiner Anträge entscheiden würde theoretisch, nachdem sie im vorliegenden Rekursverfahren wiederholt explizit an ihrem Standpunkt festgehalten hat.

 

Schliesslich kann aber auch gar nicht von einem nichtigen Entscheid ausgegangen werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1). Vorliegend war dem Rekurrenten trotz der Eröffnungsfehler klar, dass die Fakultät mit dem Schreiben vom 29. September 2022 die Anrechnung seiner an der Universität Bern absolvierten Studienleistungen verbindlich hat regeln wollen. Es war ihm auch klar, dass er diesen Entscheid bei der zuständigen Rekursinstanz anfechten konnte und anzufechten hatte. Vor diesem Hintergrund hat die materielle Prüfung der Sache im Rechtsmittelverfahren durch die zuständigen Rekursbehörden zu erfolgen und nicht durch die verfügende Behörde in einem neuen Entscheid. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Anfechtbarkeit und fehlenden Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022 ausgegangen.

 

3.

3.1      Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinem Rekurs im vorliegenden Verfahren rügt der Rekurrent die Vornahme der Anrechnung seiner an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen auf der Grundlage der Ordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium (SG 446.710; nachfolgend Bachelorordnung). Diese ist daher nicht zu überprüfen (§ 18 VRPG).

 

3.2.     Wie vom Rekurrenten selber festgestellt worden ist, kann zudem auf seine Ausführungen über angebliche Mängel bei den Prüfungen und der entsprechenden Bewertung seiner Studienergebnisse an der Universität Bern nicht weiter eingetreten werden. Solche hätten an der Universität Bern gerügt werden müssen und können im Rahmen des Entscheids über die Anrechnung dieser Studienleistungen nicht mehr in Frage gestellt werden.

 

4.

4.1      Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent vielmehr an seinem Standpunkt fest, dass er in seinem Vertrauen auf die Anwendbarkeit der auf der Homepage der Universität Basel ohne Ungültigkeitsvermerk aufgeführten Vereinbarung zwischen den Universitäten Basel und Bern von 2012 zu schützen sei und die Anrechnung nicht auf der Grundlage der Bachelorordnung, sondern dieser Vereinbarung hätte vorgenommen werden sollen.

 

4.2      Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR.101) und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September 2023 E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

 

4.3

4.3.1   Die auf der Homepage der Fakultät publizierte Vereinbarung vom 12. Januar 2012 (act. 8, Beilage 5) regelte die Anrechnung der in den beiden ersten Studienjahren an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen, als diese das dritte Studienjahr im Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften selber noch nicht angeboten hat. Vereinbart wurde, dass bei einem Wechsel nach dem zweiten Studienjahr «pauschal die obligatorischen Leistungen der beiden ersten Studienjahre im Umfang von 120 KP» angerechnet werden. Vorausgesetzt wurde demnach, dass die obligatorischen Leistungen der ersten beiden Studienjahre gemäss der Studienordnung in Bern erbracht worden waren. Dies ist beim Rekurrent jedoch nicht der Fall, da er das zweite Jahr bisher nicht erfolgreich abschliessen konnte (Studienblatt, act. 8, Beilage 4, S. 3 f.). Schon deshalb kann der Rekurrent aus der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 nichts für sich ableiten.

 

4.3.2   Abgesehen davon wäre eine pauschale Anrechnung von KP, wie sie der Rekurrent verlangt, selbst für den Fall, dass er sämtliche Studienleistungen der ersten beiden Studienjahre erbracht hätte, zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. In der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 wurde festgehalten: «Massgeblich für diese pauschale Anerkennung ist das Curriculum des Bachelorstudienganges Pharmazie der Universität Bern vom Herbstsemester 2011.» Das Curriculum zu diesem Zeitpunkt ergibt sich wiederum aus dem Studienplan 2010. Mit Inkrafttreten des Studienplans 2018, mit dem die Universität Bern neu auch das dritte Studienjahr anbietet, wurde der Studienplan 2010 obsolet. Wie die Rekurskommission zutreffend ausführt, ist damit die Grundvoraussetzung der pauschalen Anerkennung von Studienleistungen dahingefallen.

 

Aus diesen Gründen bildet die Vereinbarung vom 12. Januar 2012 keine geeignete Vertrauensgrundlage, und es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Universität den entsprechenden Hinweis auf ihrer Homepage hätte entfernen müssen.

 

5.

5.1      Weiter gibt der Rekurrent mit seinem Rekurs seinem Erstaunen Ausdruck, dass seine ehemaligen Kommilitonen, welche die gleichen Prüfungen abgelegt hätten und die gleiche KP-Zusammenstellung aus der Universität Bern hätten, an der Universität Basel mit 181.5 KP im Masterstudiengang weiterfahren dürften. Studierenden, die ungenügende Noten noch nicht vollständig hätten kompensieren können und folglich nicht in den Master übertreten könnten, würden hingegen lediglich 90 KP angerechnet. Dies erscheine unverhältnismässig und nicht fair. Zudem sei zu erwähnen, dass die Gesamtnote der drei Jahre des Rekurrenten mit einer 4 bewertet wurde.

 

5.2      Die Fakultät weist in ihrer Vernehmlassung den Vorwurf der Ungleichbehandlung von sich. Sie weist darauf hin, dass sich der Rekurrent möglicherweise auf Studierende bezieht, welche ihr Bachelorstudium im Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften bereits abgeschlossen haben und darauf ins Masterstudium an der Universität Basel gewechselt sind. Dabei sei eine Anrechnung von Kreditpunkten nicht mehr erforderlich. Der Rekurrent belegt seine behauptete Ungleichbehandlung nicht weiter und nahm auch replicando zu den Ausführungen der Fakultät nicht Stellung. Für eine Ungleichbehandlung des Rekurrenten bestehen daher keine Anhaltspunkte.

 

6.

Weiter rügt der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz, dass er das zweite Studienjahr noch gar nicht abgeschlossen habe und deshalb auch aus einer Anwendung der Vereinbarung keinen Vorteil ziehen könne. Er macht geltend, das zweite Studienjahr in Bern vielmehr bestanden zu haben.

 

Die Behauptung des Rekurrenten ist aktenwidrig. Aus dem eingereichten Studienblatt vom 15. Juli 2022 ergibt sich, dass der Rekurrent im zweiten Studienjahr die ungenügende Gesamtnote 3.90 erreicht hat (act. 8, Beilage 4, S. 3). Im Übrigen könnte diese Frage – wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde – offen bleiben (siehe oben E. 4.3.2).

 

7.

Irrelevant sind schliesslich die Gründe, die den Rekurrenten zum Wechsel von der Universität Bern an die Universität Basel bewogen haben und ob dieser Wechsel «freiwillig» oder aufgrund der bisherigen Studienergebnisse zur Vermeidung eines drohenden Ausschlusses vom Studium der Pharmazeutischen Wissenschaften in Bern erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten stellt der Umstand, dass er zur Vermeidung eines schweizweit geltenden Ausschlusses von diesem Studium in einer noch ausstehenden Prüfung die Note 6 zur Kompensation einer ungenügenden Note hätte erreichen müssen, offensichtlich keinen Härtefall im Sinne von § 27 der Bachelorordnung dar. Soweit der Rekurrent aufgrund seiner sonstigen persönlichen Situation einen Härtefall geltend macht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Fakultät bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen ein weites Ermessen zukommt, in welches von den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden kann, zumal ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 5.2, VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.3). Auch die geltend gemachte Erkrankung der Mutter des Rekurrenten vermag einen solchen nicht zu begründen. 

 

8.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten, die in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) mit einer Gebühr von CHF 800.– festzusetzen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.