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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.65
URTEIL
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 28. April 2023
betreffend Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 liess die A____ AG (Rekurrentin) von der B____ GmbH Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2023 betreffend ein Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie anmelden. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts teilte der Rekurrentin daraufhin mit, dass die B____ GmbH nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt sei. Er forderte die Rekurrentin auf, im weiteren Verfahren selbstständig durch ihre Organe zu handeln oder sich durch eine Advokatin bzw. einen Advokaten vertreten zu lassen. Des Weiteren verlangte der Verfahrensleiter von der Rekurrentin die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– und erläuterte ihr auf entsprechende Frage, wie der Rekurs innert Frist zu begründen ist (Verfügung vom 12. Mai 2023). Die Rekurrentin leistete in der Folge zwar den Kostenvorschuss. Eine Rekursbegründung reichte sie aber nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Rekurrentin am 3. Mai 2023 zugestellt (vgl. Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 2. Juni 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der Rekursanmeldung vom 3. Mai 2023 nicht enthalten. Der Rekurs ist daher als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aufgrund der Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 400.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.