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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.71
URTEIL
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. März 2023
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des in [...], Deutschland, wohnhaften A____ (nachfolgend Rekurrent) angeordnet. Diesen Sicherungsentzug hat das AMA nach erfolgter Gewährung der Gelegenheit zum rechtlichen Gehör mit Verfügung vom 1. Februar 2023 auf unbestimmte Zeit bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Rekurs bei der Kantonspolizei, welcher zuständigkeitshalber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) überwiesen worden ist. Mit Zwischenentscheiden vom 22. Februar und 13. März 2023 hat das JSD das Rekursverfahren zur Einreichung weiterer Unterlagen sistiert. Diese Verfahrenssistierung hob das JSD mit Zwischenentscheid vom 27. März 2023 auf. Gleichzeitig verpflichtete es den Rekurrent mit Hinweis auf seinen Wohnsitz im Ausland und die Säumnisfolge bei einer Nichtleistung innert Frist bis zum 27. April 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 6. und 20. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat, ohne Anträge oder Beanstandungen zu formulieren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragt das JSD, es sei auf den Rekurs kostenfällig nicht einzutreten, respektive es sei dieser abzuschreiben. Eventualiter beantragt es, es sei der Rekurs abzuweisen. Innert gesetzter Frist hat der Rekurrent verzichtet, dazu replicando Stellung zu nehmen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Mai 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
1.2.1 Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verpflichtung einer rekurrierenden Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, wenn ihr damit der Zugang zum Recht verwehrt wird (VGE VD.2021.179 vom 26. Februar 2021 E. 1.2.1., VD.2021.214 vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).
1.2.2 Soweit die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet hat, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, erweist sich der Rekurs als hinfällig. Vorliegend hat der Rekurrent den von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschuss nach deren Auskunft in ihrer Vernehmlassung bezahlt. Dies wurde von ihm nicht bestritten (vgl. act. 6 S. 49, Handnotiz, dass Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.– am 11. April 2023 bezahlt wurde). Er macht auch nicht geltend, dass ihm die Leistung dieses Kostenvorschusses nicht möglich gewesen wäre oder zu sonstigen, nicht wieder gutzumachenden Eingriffen in seine Rechtsstellung geführt hätte. Insoweit kann daher bereits aus diesem Grund auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Gleiches gilt auch für die Aufhebung der Sistierung, bei der ebenfalls kein wieder gutzumachenden Nachteil ersichtlich ist.
1.3 Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar unmittelbar berührt. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1925, 1931).
1.4 Schliesslich ist der Rekurrent mit seinen Rekurseingaben vom 6. und 20. April 2023 auch seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Er hat weder einen Antrag gestellt noch Beanstandungen formuliert, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anfechten möchte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein ärztliches Zeugnis anzukündigen (Rekursanmeldung) und dieses dann ohne weitere Ausführungen einzureichen (Rekursbegründung).
Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Vorliegend ist aber nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern der Rekurrent die Aufhebung der Sistierung und die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes beanstanden möchte.
2.
Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.