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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.74
URTEIL
vom 26. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o […]
Zustelladresse: c/o JVA Hindelbank, von Erlachweg 2,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. Mai 2023
betreffend Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank
Mit Urteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A____ (Rekurrentin) die Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die Verwahrung über A____ an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen.
Am 3. Mai 2023 entsprach die Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank dem zuvor eingereichten Gesuch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) um Aufnahme der Rekurrentin zwecks Durchführung des Verwahrungsvollzugs. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 ersuchte die Rekurrentin die Vollzugsbehörde darum, von der auf den 16. Mai 2023 angesetzte Versetzung in die JVA Hindelbank abzusehen. Hierauf teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom 9. Mai 2023 mit, dass an der beabsichtigten Versetzung in die JVA Hindelbank per 16. Mai 2023 festgehalten werde.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2023 wandte sich die Rekurrentin gegen den Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 und ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai 2023 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. In der Folge wurde vom Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. Mai 2023 entschieden, dass die Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank versetzt wird. Gegen diese Verfügung wendet sich die Rekurrentin. Sie hat mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Rekurs angemeldet und diesen mit Schreiben vom 6. Juni 2023 begründet.
1.1 Einleitend ist festzustellen, dass das Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Mai 2023 vorliegend als Vorabinformation anzusehen ist, gegen welches nicht selbständig Rekurs erhoben werden kann, zumal das Schreiben inhaltlich der in der Folge am 12. Mai 2023 ergangenen Verfügung der Vollzugsbehörde vollumfänglich entspricht.
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, es liege kein rechtsgültiges Urteil für den Vollzug einer Strafe vor, weshalb die verfügte Sicherheitshaft nach wie vor Rechtsgültigkeit habe und diese bis zu einem rechtsgültigen Urteil im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu vollziehen sei. Des Weiteren seien die Beschwerdegegner vom Bundesgericht im Vergleich zum Urteil des Appellationsgerichts abgeändert worden, es fehle auf dem Urteil des Bundesgerichts eine rechtsgültige Unterschrift der Bundesgerichtspräsidentin und schliesslich werde im Bundesgerichtsurteil zu Unrecht ausgeführt, das Urteil des Appellationsgericht sei ihr am 1. September 2023 zugestellt worden. Vielmehr sei dieses bereits am 23. August 2023 bei ihrem Verteidiger eingegangen.
3.
3.1 Ein Urteil ist zu vollstrecken, wenn es nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013 Rz.671). Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) statuiert, dass ein Strafurteil, welches in Rechtskraft erwachsen ist, unter Beachtung des vom Gericht angeordneten Aufschubs einzelner Sanktionen beförderlich vollzogen wird.
Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB legt fest, dass die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile vollziehen. Zuständig für den Vollzug ist gemäss § 20 des basel-städtischen Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG; SG 258.200) sowie § 4 Abs. 1 der Verordnung hierzu (Justizvollzugsverordnung, JW; SG 258.210) die Vollzugsbehörde.
Der angefochtene Entscheid kann grundsätzlich im Rahmen von dessen Vollstreckung nur insoweit angefochten werden, als Mängel gegen den Vollstreckungsentscheid selber vorgebracht werden. Die Rüge der Rechtswidrigkeit der materiellen Verfügung ist nicht möglich (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 919). Mit Bezug auf den zu vollstreckenden Entscheid kann nur dessen Nichtigkeit geltend gemacht werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 920).
3.2 Die Rekurrentin bringt keine Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 bzw. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 vor. Das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 ist von der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden und in diesem Urteil ist die Beschwerde der Rekurrentin vom 15. September 2022 beurteilt worden. Die Rüge der Abänderung der Namen der Privatklägerin ist unverständlich und für die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils irrelevant. Das gleiche gilt für die ebenfalls beanstandeten Daten der Eröffnung des Urteils des Appellationsgerichts. Somit erweisen sich sämtliche Einwände der Rekurrentin als nicht stichhaltig.
Bei dieser Sachlage ist das Appellationsgerichtsurteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 gemäss Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen wurde, soweit es darauf eingetreten ist.
3.3 Gemäss § 21 Abs. 1 JVG bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Die Wahl der geeigneten Anstalt obliegt folglich der Vollzugsbehörde und ein Wahlrecht seitens der verurteilten Person besteht nicht.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 6. Mai 2006 (SG 258.300) vorgesehen ist, dass die Kantone die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen grundsätzlich in den konkordatlichen Einrichtungen durchzufuhren haben. Dem Verzeichnis der konkordatlichen Vollzugseinrichtungen (Konkordatsanstalten) vom 22. Oktober 2021 (SSED 01.1, abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 15. Juni 2023]) ist zu entnehmen, dass es sich bei der JVA Hindelbank um eine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug für erwachsene Frauen handelt. Demgegenüber ist das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, wo die Rekurrentin zu verbleiben bevorzugt, keine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung, vielmehr ist diese Institution vor allem für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a JW). Ein Verbleib im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt während des regulären Straf- und Massnahmenvollzugs ist nur vorübergehend und bis zur Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung vorgesehen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin nicht auseinander. Von ihr werden keine Gründe geltend gemacht, welche gegen ihre Versetzung in die JVA Hindelbank sprechen würden. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Verfügung der Vorinstanz, gemäss welcher die Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die JVA Hindelbank versetzt wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des Rekurses vom 23. Mai 2023 führt.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- JSD, Straf- und Massnahmenvollzug
- Justizvollzugsanstalt Hindelbank, von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.