Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.75

 

URTEIL

 

vom 18. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

Zustelladresse: c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Mai 2023

 

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB sowie ein Landesverweis für 9 Jahre angeordnet. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Rekurrent befindet sich seit dem 6. Mai 2022 im vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 19. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die JVA Lenzburg dem Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg für mindestens 6 Monate. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Versetzung verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 10. Mai 2023 die Einweisung des Rekurrenten in die erwähnte Sicherheitsabteilung per 11. Mai 2023 für längstens 6 Monate bis zum 10. November 2023.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 19. Mai 2023, ergänzt mit Schreiben vom 2. Juni 2023, Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu belassen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie an einem schädlichen Gebrauch von Cannabis leidende Rekurrent, welcher bereits in der JVA Bostadel mehrfach körperliche Gewalt gegenüber anderen Eingewiesenen vorgenommen habe, in den letzten Monaten erneut durch körperliche Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber Miteingewiesenen bzw. dem Vollzugspersonal aufgefallen sei. Der jüngste Vorfall, ein tätlicher Angriff auf einen Vollzugsangestellten offenbare, dass der Rekurrent offensichtlich nicht in der Lage sei, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien zurückzugreifen, er äusserst impulsiv reagiere und bei geringfügigem Anlass zu Gewalt greife, wodurch von ihm ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko ausgehe. Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden erheblichen Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei eine eng bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich. Diese könne in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die Einweisung in die betreffende Sicherheitsabteilung halte auch vor der Prüfung der Verhältnismassigkeit stand. So seien keine milderen Massnahmen, wie beispielsweise eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung Il, ersichtlich, um die vom Rekurrenten ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen, langfristig und konsequent einzudämmen.

 

3.

3.1      Die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Diese ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).

 

3.2      Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 11. Juli 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

 

3.3      Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz des Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.

 

3.4

3.4.1   Der Rekurrent bestreitet die in der Verfügung vom 10. Mai 2023 vom Strafvollzug aufgeführten Gründe und Vorfälle nicht in grundsätzlicher Weise, gibt aber den Mitgefangenen eine Mitschuld, verharmlost den von ihm erteilten Faustschlag und macht lediglich einen Reflex mit einem leichten Treffer an der Nase des Dienstchefs geltend. Die Berichte und Rapporte seien übertrieben dokumentiert und würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Rekurrent will zwar nicht alleine für die Vorfälle verantwortlich sein und es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung, allerdings muss mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, aber für die Anordnung von sichernden Massnahmen sein fragliches Verhalten, und nur um ihn geht es im vorliegenden Verfahren, nicht nachgewiesen sein. Es genügt vielmehr im vorliegenden Zusammenhang, wenn dafür erhebliche Indizien vorliegen und die Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 und VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).

 

3.4.2   Diese Voraussetzungen sind hier klar gegeben. Aufgrund der Akten, namentlich der unangefochten gebliebenen Disziplinarverfügungen vom 2. Mai 2023 und vom 17. Februar 2023 sowie des Antrags auf Einweisung in die Hochsicherheitsabteilung (SITRAK I) vom 5. Mai 2023 bestehen erhebliche Indizien, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer wieder ungebührlich, renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. Die vom Rekurrenten im Grundsatz unbestrittenen Vorfälle stellen zweifellos ein über die blosse Störung der Ruhe und Ordnung hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Der Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung zudem nichts Neues vor, was er nicht schon bei der Anhörung im Rahmen der Disziplinarverfügungen geltend gemacht hat. Das aktenkundige Verhalten des Rekurrenten stört jedenfalls klar die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt und aufgrund der angewandten körperlichen und verbalen Gewalt handelt es sich eindeutig um sicherheitsrelevantes Verhalten. Aufgrund dieser Umstände ist die Verlegung in die Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu beanstanden.

 

3.5      Des Weiteren ist im vorliegenden Fall keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem geschilderten Verhalten zu begegnen und die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Auch ein allfälliger Kleingruppenvollzug wäre momentan nicht als milderes Mittel geeignet, da die Gruppenfähigkeit für eine Platzierung in der Sicherheitsabteilung Il mit Blick auf das von ihm an den Tag gelegte Verhalten als nicht ausreichend zu erachten ist. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung I im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Rekursverfahren zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.