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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.83
URTEIL
vom 9. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. März 2023
betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
A____ (Rekurrentin), geboren am [...], aus der Demokratischen Republik Kongo, heiratete am [...] 2018 ihren Schweizer Ehemann B____ und reiste am 3. März 2019 in die Schweiz ein. Am 26. März 2019 erhielt die Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 27. September 2021 verliess sie die gemeinsame eheliche Wohnung und trat gleichentags in das Frauenhaus beider Basel ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am 3. August 2022 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Mit Entscheid vom 29. März 2023 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand ab und auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 30. März 2023 erhobene und mit Eingabe vom 26. April 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 17. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin liess damit von [...] die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrentin zu gestatten sei, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Herrn [...] als Rechtsbeistand beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den eingetragenen Advokatinnen und Advokaten vorbehalten sei und mangels Eintragung ihres Rechtsvertreters im Anwaltsregister sie dem Gericht innert Frist eine von ihr persönlich unterzeichnete Kopie der eingereichten Rekursbegründung einzureichen habe, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. Auch im weiteren Verfahren werde sie selbständig handeln müssen oder sich entweder von einem eingetragenen Advokaten resp. einer eingetragenen Advokatin oder aber einer unentgeltlich handelnden Vertretungsperson vertreten lassen müssen. Zur Beurteilung ihres Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung habe sie innert Frist entsprechende aktuelle Belege einzureichen. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Rekurrentin erlaubt, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Rekurrentin ein von ihr unterzeichnetes Exemplar ihrer Rekursbegründung ein und wies darauf hin, dass sie auf das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verzichte. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2023 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Nachdem ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. August 2023 die Gelegenheit zur Replik eingeräumt wurde, reichte die Rekurrentin mit – fälschlicherweise auf den 5. Juni 2023 datierter – Eingabe vom 11. September 2023 ein von ihr nicht persönlich unterzeichnetes Fristerstreckungsgesuch ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. September 2023 wurde der Rekurrentin die beantragte Frist gewährt. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere, von ihr nicht unterzeichnete Eingaben vom Gericht nicht mehr beachtet würden. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die Rekurrentin eine von ihr nicht persönlich unterzeichnete Replik ein.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. Mai 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auch hat die Rekurrentin auf instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Mai 2023 hin, wonach ihrem Vertreter die Postulationsfähigkeit fehle, eine persönlich unterzeichnete Rekursbegründung nachgereicht. Demgegenüber kam die Rekurrentin der erneuten Aufforderung des Instruktionsrichters vom 11. September 2023 nicht nach, ihre Replik persönlich zu unterzeichnen, weshalb diese nicht weiter berücksichtigt werden kann.
1.2
1.2.1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E.1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erlischt die Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Art. 61 Abs. 2 AIG beruht darauf, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Damit hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund geschaffen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spielt es für das Erlöschen der Bewilligung insofern auch keine Rolle, ob der Auslandsaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Selbst eine Inhaftierung im Ausland führt zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2). Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert zudem, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7, 145 II 322 E. 2.3; BGer 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1, 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.1 f., 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.1, 2C_220/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2, 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3, 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 2.1). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme ist – im Gegensatz zum Widerruf der Bewilligung – regelmässig nicht erforderlich, da die Bewilligung von Gesetzes wegen dahin fällt (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).
2.1.2 Gemäss Vorinstanz ist die Rekurrentin am 1. November 2020 nach Saint-Louis (Frankreich) umgezogen und erst am 27. September 2021 nach Basel zurückgekehrt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Rekurrentin nach Frankreich für mehr als sechs Monate sei die Aufenthaltsbewilligung erloschen. Diese Schlussfolgerung wird in der Rekursbegründung explizit anerkannt (Rekursbegründung, S. 6 f.). Auch ist der Vorinstanz im Hinblick auf ihren Eventualstandpunkt beizupflichten, dass sich die verfügte Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum selbst unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als rechtmässig erwiese, was hier nicht abschliessend erörtert werden muss. Insoweit ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen.
2.2
2.2.1 Die Rekurrentin macht jedoch nach wie vor geltend, sie habe aufgrund häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sie beruft sich dabei darauf, dass der Umzug nach Frankreich eine Gewaltanwendung des Ehemannes gegen sie dargestellt habe. Indem er sie zum Umzug nach Frankreich gezwungen habe, habe er sichergestellt, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren würde und sich somit in einer noch prekäreren Situation befände.
2.2.2 Darin kann ihr mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Auf eine Wiederzulassung der gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschenen Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass in jenem Moment ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht. An einem Anknüpfungspunkt fehlt es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft dahingefallen ist bzw. diese, wie vorliegend, gar schon zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung auf Art. 50 AIG scheitert in einem solchen Fall am mit dieser Norm verbundenen Erfordernis der Akzessorietät («weiter» bestehen), wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Richtig ist auch ihr Hinweis auf die Konsequenz eines quasi unbefristet fortbestehenden Anspruchs selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit, folgte man der Auffassung der Rekurrentin. Die Rekurrentin kann sich somit nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. BGer 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3, 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 8.3, 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E.2.3; jeweils mit Hinweisen; hierzu aber unten E. 2.3.3).
2.3 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Gemäss Vorinstanz scheitert die Anrufung dieser Norm jedoch vorliegend daran, dass der frühere Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz noch keine fünf Jahre gedauert hat, da sie erst am 3. März 2019 in die Schweiz gezogen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE). Dies wird von der Rekurrentin zu Recht nicht bestritten. Damit bleibt abschliessend zu prüfen, ob der Rekurrentin eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE erteilt werden kann oder diese von der Vorinstanz zu Recht verweigert wurde.
2.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (vgl. VGE VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 58a Abs. 1 AIG nennt folgende vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
2.3.2 Die Rekurrentin macht in Bezug auf den Härtefall häusliche Gewalt geltend. Dabei trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/cc, 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.3.3 Soweit sich die Rekurrentin auf häusliche Gewalt zur Begründung ihres Härtefallgesuchs bezieht, unterlässt sie deren weitere Konkretisierung. Sie macht allein in allgemeiner Form geltend, dass ihr Ehemann sie in der ehelichen Wohnung eingesperrt und alle Entscheidungen für sie getroffen habe, insbesondere auch die Entscheidung, nach Frankreich zu ziehen. Die Ehegatten hätten sich häufig gestritten. Sie sei von ihm verbal angegriffen worden, habe nicht vor ihm sprechen dürfen, ihm nichts abschlagen können und zu Hause bleiben müssen. Sie habe nur in seiner Begleitung ausgehen dürfen. Er habe sie von ihrem Umfeld in Basel isoliert. Dies entspricht ihren Angaben im Schreiben vom 4. November 2021 (act. 9/2 S. 220 f.). Hierfür verweist sie auf eine Stellungnahme des Frauenhauses vom 31. Januar 2022, auf «Briefe und Sprachnachrichten, in denen ihr Ehemann all die Schmerzen zugibt», die er ihr zugefügt habe. Letzteres hat sie nicht belegt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 (act. 9/2 S. 213 ff.) hat der Ehemann im Wesentlichen dargelegt, er habe häufige Diskussionen aufgrund unterschiedlicher Standpunkte mit der Ehefrau geführt, zumal man sich vorher nur über das Internet gekannt habe. Das mit «Pardon» überschriebene Schreiben des Ehemanns ist für das Gericht nicht lesbar (act. 9/1 S. 28). Die Rekurrentin hat es auch im vorliegenden Verfahren trotz dem Vorhalt der unterbliebenen Übersetzung dem Gericht nicht in einer lesbaren Form zugänglich gemacht. Sie äussert sich auch nicht zum konkreten Inhalt. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Die Schreiben des Frauenhauses vom 18. November 2021 (act. 9/2 S. 229 f.) und vom 31. Januar 2022 (act. 9/2 S. 248 ff.) beziehen sich im Wesentlichen auf Angaben der Rekurrentin. Die ökonomische Abhängigkeit, unterbliebene Deutschkurse der französisch sprechenden und seit November 2020 in Frankreich lebenden Rekurrentin wie auch eine gewisse Dominanz des Ehemanns in der Ehe vermögen keine psychische Gewalt oder systematische Oppression zu belegen. Der geltend gemachten Isolation widerspricht – wie von der Vorinstanz bemerkt – der selbständige Arztbesuch von Frankreich aus in der Schweiz. Zu den entsprechenden Erwägungen äussert sich die Rekurrentin nicht. Zudem wird im Schreiben des Frauenhauses vom 31. Januar 2022 (act. 9/2 S. 248) darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin bei ihrem Eintritt ins Frauenhaus von ihren Schwägerinnen begleitet worden sei, welche ihr ihre Loyalität und ihren Beistand gezeigt hätten. Daraus geht auch nicht hervor, dass die Rekurrentin seit November 2020 gar nicht mehr in der Schweiz gelebt hat. Schliesslich geht daraus vor allem hervor, dass sie sich selbständig rasch in den hiesigen Verhältnissen zurechtgefunden hat. Einen familienunabhängigen Aufenthaltsanspruch hat sie als Drittstaatenangehörige aber gerade nicht. Aus ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.) geht primär hervor, dass die Ehegatten keine gemeinsame Ebene für ein Zusammenleben gefunden haben und bis zum Kinderwunsch unterschiedliche Auffassungen hatten. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass sie zu Hause nicht eingesperrt war. Auch die Bedingungen im Herkunftsland begründen keinen Härtefall. Die Rekurrentin belegt auch nicht, dass sie eine Rückkehr in ihr Heimatland härter als andere Landsleute nach einer Wegweisung treffen würde. Wie erwähnt gilt hier die gleiche Substantiierungslast wie bezüglich der häuslichen Gewalt. Diesen Anforderungen genügen weder ihre Angaben im Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.) noch in ihrer Rekursbegründung. Daraus folgt gleichzeitig, dass selbst wenn vom Erfordernis der Akzessorietät abgesehen und eine Prüfung des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorgenommen würde, deren Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht zutreffende Eventualbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 16).
3.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.