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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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VD.2023.85
URTEIL
vom 23. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 12. Mai 2023
betreffend Vollzugsbefehl
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt. Da die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt wurden beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich waren, wurden sie am 25. April 2023 in 168 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Nachdem der Rekurrent am 12. Mai 2023 aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens festgenommen worden war, verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde) gleichentags, dass der Rekurrent die vorerwähnte Ersatzfreiheitsstrafe ab 12. Mai 2023 zu verbüssen habe.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 13. und 17. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und die Vollzugsbehörde (jeweils zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen) erhobene und am 31. Mai 2023 begründete Rekurs (an den SMV, welcher das Schreiben wiederum dem Appellationsgericht weitergeleitet hat), mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vollzugsbehörde ist verzichtet worden, indes wurden deren Akten sowie die Strafverfahrensakten beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 Der Rekurrent macht geltend, er habe nie einen Strafbefehl erhalten. Diesbezüglich erhellt aus den Akten aber, dass dem Rekurrenten mit Schreiben vom 12. September 2022 von der Staatsanwaltschaft angekündigt wurde, er müsse mit einem Strafbefehl rechnen. Dieses Schreiben wurde ihm persönlich am 20. September 2022 zugestellt, was der dem E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 angehängte Zustellnachweis belegt. Der Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 konnte dem Rekurrenten dann nicht zugestellt werden, da er diesen nicht abgeholt hat. Da A____ aufgrund des Schreibens vom 12. September 2022 aber mit der Zustellung rechnen musste, gilt der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt (vgl. dazu statt vieler AGE BES.2022.146 vom 24. Januar 2023 E. 1.2). Der Strafbefehl ist also in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein.
2.3 Wenn der Rekurrent den Tagessatz von CHF 30.– kritisiert und ihn auf CHF 60.– korrigiert haben will, verkennt er zum einen, dass der Strafbefehl – wie zuvor erwogen – in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Zum anderen geht der Rekurrent von falschen Annahmen aus: Die Anzahl der Tagessätze richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters, welches gemäss Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 mit 160 Tagessätzen bewertet wurde. Die Höhe des Tagessatzes hat demgegenüber mit dem Verschulden nichts zu tun und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu orientieren (Art. 34 Abs. 2 StGB) und wurde vorliegend mit CHF 30.– veranschlagt. Für die Umrechnung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten die Anzahl Tagessätze relevant, nicht aber die Höhe des Tagessatzes (Art. 36 Abs. 1 StGB), sodass die 160 Tage Ersatzfreiheitsstrafe korrekt berechnet wurden. Der Umrechnungsschlüssel der Busse (acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) ist bereits im Strafbefehl bekannt gegeben worden. Das ordentliche Vollzugsende fällt nach Verbüssung der 168 Tage Ersatzfreiheitsstrafe damit auf den 27. Oktober 2023, wobei der Rekurrent – bei guter Führung – allenfalls bereits nach 2/3 der zu verbüssende Strafe, mithin per 1. September 2023, entlassen werden kann. Dies wird – wie dem Rekurrenten mitgeteilt worden ist – vom SMV derzeit geprüft.
2.4 Eine Ratenzahlung ist in diesem Verfahrensstadium praxisgemäss nicht mehr möglich (VGE VD.2021.125 vom 18. Februar 2022 E. 4.2.3). Wie dem Rekurrenten vom SMV mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und vom 2. Juni 2023 bereits mitgeteilt worden ist, kann er jedoch weiterhin Teilzahlungen leisten, durch welche sich die Strafdauer entsprechend verringert.
2.5 Wenn der Rekurrent in seinen Schreiben seine «persönliche Tragödie der letzten drei Jahre» (Tod der Verlobten durch einen Unfall, dadurch bedingte psychische Probleme, Kündigung der mit seiner jetzigen Lebenspartnerin gemeinsam bewohnten Wohnung zum 31. Juli 2023, aufgrund seiner Verhaftung erfolgter Nervenzusammenbruch seiner jetzigen Partnerin) schildert und damit wohl sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Gründe hauptsächlich vergangenheitsbezogen und damit nicht auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zurückzuführen sind. Im Übrigen sind die für einen Vollzugsaufschub notwendigen wichtigen Gründe (vgl. dazu VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 80, 81 f.) mangels Beweismittel auch nicht belegt oder auch nur glaubhaft gemacht, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret überprüft werden kann, inwiefern sich der Rekurrent in einer ausserordentlichen persönlichen Lage befinden würde, die einen Aufschub der Strafe rechtfertigen würde. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5). Anzufügen bleibt, dass die medizinische Versorgung des Rekurrenten im Strafvollzug gewährleistet ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR). Aufgrund der von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit des Rekurses ist auch das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 4.1, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.2).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.