Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2022.215

VD.2023.88

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt, Saint-Jean 40, 2525 Le Landeron

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. September 2022 und 19. Mai 2023

 

betreffend Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH (VD.2022.215);

Widerruf der Verfügungen vom 15. Juni 2022 sowie vom 22. September 2022 (VD.2023.88)

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2015 (SG.2015.141) wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests sowie mehrfacher Pornographie zu 7 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 342 Tage) verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020 (SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Biel, vom 3. Februar 2022 (BJS 2019 5495) wurde A____ sodann wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.

 

Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligte die Vollzugsbehörde A____ die Versetzung in die Progressionsstufe C des Massnahmenzentrums (MZ) St. Johannsen, beinhaltend Ausgänge bis 5 Stunden und Beziehungsurlaube bis maximal 72 Stunden sowie den weiteren Vollzug der Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 16. Juni 2022. Das AEX wurde bei der [...] durchgeführt. Am 19. August 2022 empfahl das MZ St. Johannsen die Bewilligung des Vollzugsmoduls Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), welches in der [...] GmbH in Biel durchgeführt werden solle.

 

Mit Entscheid vom 22. September 2022 wurde A____ u.a. die Versetzung in die [...] GmbH per 1. Oktober 2022 bewilligt, wobei die Vollzugsbehörde festhielt, dass die [...] GmbH die Voraussetzung der erforderlichen privaten Unterkunft nicht erfülle, weswegen die Vollzugsbehörde das Gesuch um Bewilligung des Vollzugsmoduls WAEX sinngemäss als Antrag auf Versetzung in eine offene Einrichtung entgegennehme.

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) meldete gegen den Entscheid vom 22. September 2022 mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 begründete. Dabei beantragt er u.a., dass die Verfügung vom 22. September 2022 folgendermassen zu ergänzen sei: A____ wird die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt. Im Rahmen dieser Vollzugsstufe wird die Versetzung in die [...] GmbH in Biel per 1. Oktober 2022 bewilligt». Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 beantragt die Vollzugsbehörde die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge. Der Rekurrent hat hierzu mit Schreiben vom 24. April 2023 repliziert.

 

Mit Entscheid vom 19. Mai 2023 hat die Vollzugsbehörde verfügt, dass die Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen (Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats per 22. Mai 2023 widerrufen werde. Des Weiteren werde auch die Verfügung vom 22. September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Ferner werde der Rekurrent per 22. Mai 2023 in den geschlossenen Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt Solothurn zurückversetzt.

 

Der Rekurrent meldete gegen den Entscheid vom 19. Mai 2023 mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 19. Juni 2023 begründete. Darin beantragt er u.a., es sei die Verfügung vom 19. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben. Des Weiteren seien die Mitarbeitenden der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt, insbesondere [...], [...] sowie [...] anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dass Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht weisungsgebundenen Person zu übergeben. Sodann sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in einer offenen Vollzugsinstitution unterzubringen resp. das Wohn- und Arbeitsexternat aufrecht zu erhalten. Subeventualiter sei er ins MZ St. Johannsen zurückzuversetzen.

 

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass über die Gegenstandslosigkeit und somit Abschreibung des Verfahrens VD.2022.215 zusammen mit dem Entscheid im Rekursverfahren VD.2023.88 betreffend Widerruf der Verfügung vom 15. Juni 2022 und 22. September 2022 entschieden wird.

 

Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gab die Vollzugsbehörde an, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, da – gestützt auf den Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 – beabsichtigt werde, die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im Anschluss beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. In der Folge wurde mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre therapeutische Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben. Mit Schreiben vom 6. September 2023 teilte die Vollzugsbehörde mit, dass der Entscheid vom 16. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Mit Verfügung vom 7. September 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023 die Verfahren VD.2022.215 sowie VD.2023.88 zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte der Rekurrent grundsätzlich sein Einverständnis mit diesem Vorgehen, mit Ausnahme der gestellten Ausstandsbegehren gegen [...], [...] sowie [...].

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

 

1.2

1.2.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die Rekurse erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an deren Aufhebung.

 

1.2.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

 

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.).

 

1.3

1.3.1   Vorliegend hat die Vollzugsbehörde einerseits mit Verfügung vom 19. Mai 2023 (Verfahren VD.2022.215, act. 13 S. 309 ff.) die Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen (Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats sowie die Verfügung vom 22. September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Andererseits teilte die Vollzugsbehörde im Verfahren VD.2023.88 mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Verfahren VD.2023.88, act. 9) mit, dass gestützt auf den Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 beabsichtigt werde, die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im Anschluss beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. Die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme per 30. August 2023 wurde daraufhin mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid der Vollzugsbehörde vom 16. August 2023 verfügt.

 

Dem Rekurrenten ist mit Verfügung vom 7. September 2023 mitgeteilt worden, dass die beiden Verfahren VD.2022.215 sowie VD.2023.88 ohne Gegenbericht der Parteien zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abgeschrieben werden würden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte sich der Rekurrent mit diesem Vorgehen grundsätzlich einverstanden, jedoch werde der Rekurs betreffend den beantragten Ausstand der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde, insbesondere [...], [...] sowie [...] aufrechterhalten, ebenso der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dass Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht weisungsgebundenen Person zu übergeben. Die Vollzugsbehörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass einerseits die rekursgegenständliche Verfügung vom 22. September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH widerrufen wurde, sowie mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre therapeutische Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben wurde. Damit hat der Rekurrent das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren und sind die diese mithin gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme nicht ersichtlich ist, dass sich eine Konstellation in diesem Rahmen jederzeit wiederholen kann, kann das Verfahren – auch mit Zustimmung des Rekurrenten – diesbezüglich mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden.

 

1.3.2   Gleiches hat auch für das vom Rekurrenten gestellte Ausstandsbegehren zu gelten. Dieses bezieht sich gemäss seinen Ausführungen insbesondere auf die Äusserungen von [...] vom 12. Mai 2023, wonach sie hinsichtlich der angeblich auf den elektronischen Geräten des Rekurrenten gefundenen Bildern «in sichtlich emotionalem Tonfall ausgesagt habe ‹Das ist einfach nur widerlich. Das geht in die genau gleiche Richtung wie das mit ihrer Tochter!›». Sodann habe sie ausgesagt, dass sie einen Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme einreichen werde. Sofern der Rekurrent in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er «nicht mehr mit einem ergebnisoffenen Ausgang rechnen konnte», hat sich dies offensichtlich auf die Frage der Rückversetzung (sowie eine allfällige Verlängerung der stationären Massnahme) bezogen. Wie dem Schreiben der Vollzugsbehörde vom 15. Juni 2023 zu entnehmen ist, bezieht sich die Stellungnahme zum Ausstandsbegehren denn auch nur auf die diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten.

 

Im «neuen» Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist die Konstellation jedoch insofern anders, als der Vollzugsbehörde gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) i.V.m. Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Parteistellung (mit vollen Parteirechten zukommt). Als solche trifft sie – wie etwa auch die Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen Verfahren – nicht im selben Masse eine Pflicht zur Objektivität (vgl. dazu BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Sofern die betreffenden Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde auch in diesem Verfahren als Fallverantwortliche eingesetzt würden resp. eingesetzt bleiben, steht es dem Rekurrenten gleichwohl frei, ein neuerliches Ausstandsgesuch zu stellen, sofern er der Ansicht sein sollte, dass berechtigte Ausstandsgründe vorliegen. In einem solchen Fall wird die Vollzugsbehörde bereits hier dazu angehalten, ein solches weiteres Ausstandsgesuch ohne Verzögerung zu behandeln resp. im Falle der Ablehnung an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

 

2.

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., S. 310). Aufgrund der Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

Ebenso ist der Rechtsvertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnoten vom 31. Dezember 2023 (VD.2023.88 sowie VD.2022.215) und 4. Januar 2024 (VD.2023.88) geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Dies ergibt beim Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– und Auslagen von CHF 139.95 eine Entschädigung von CHF 3'971.95, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF 3'371.95 sowie 8.1 % auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25, woraus sich ein Gesamtbetrag von CHF 4'280.20 ergibt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rekursverfahren werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Es werden keine Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erhoben.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'832.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF 3'371.95 sowie 8,1 % auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.