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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2024.12
URTEIL
vom 15. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Oktober 2023
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Die französische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 19. März 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn B____, geboren am [...], in die Schweiz ein und erhielt am 19. März 2013 im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Arbeitsaufnahme. Am [...] 2013 gebar sie ihre Tochter C____.
Mit Schreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 27. Oktober 2021 wurde der Rekurrentin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, weil ihr letztes Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden sei und sie im Anschluss keine Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Aus diesem Grund sei ihr Aufenthaltsrecht am 1. Juli 2017 erloschen und eine anderweitige Aufenthaltsregelung komme nicht in Frage, da sie seit Januar 2017 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und von der Sozialhilfe unterstützt werde. Am 10. Dezember 2021 liess sich die Rekurrentin dazu vernehmen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihrer Kinder nicht verlängert und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin am 25. Oktober 2023 anmeldete und am 20. Dezember 2023 begründete. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung ihres weiteren Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt und den Verzicht auf ihre Wegweisung. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum direkten Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Mangels freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681). Dies bestreitet sie nicht.
3.
3.1 Die Rekurrentin macht aber zunächst geltend, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe, weil sie und ihre Kinder gemäss Art. 4 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib in der Schweiz hätten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16).
3.2 Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5). Die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt voraus, dass die Ausländerin nicht nur in ihrem bisherigen Beruf, sondern auch in einem angepassten Beruf (Verweistätigkeit) unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f.; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine teilweise Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder in einem angepassten Beruf schliesst eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 grundsätzlich aus. Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn sie keine berufliche Aktivität mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt, oder der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.3).
3.3
3.3.1 Die damalige Arbeitgeberin, die D____ GmbH (mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Februar 2021 aufgelöst und am 22. Dezember 2023 gelöscht) kündigte der Rekurrentin während der Probezeit per 31. Dezember 2016 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Seit dem 13. Januar 2017 war die Rekurrentin 100 % arbeitsunfähig (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Ob sie zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen ist, ist zwischen den Vorinstanzen und der Rekurrentin umstritten. Diese Frage kann indessen offenbleiben, weil ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA auch bei Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft in diesem Zeitpunkt zu verneinen wäre.
3.3.2 Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. September 2023 (Akten JSD, S. 38 f.) hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen, weil gemäss fachärztlicher Beurteilung und Beurteilung des [...] kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen. Der Rekurrentin seien körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung ohne Heben von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bestätigte die IV-Stelle diesen Vorbescheid (vgl. Beschwerde der Rekurrentin an das Sozialversicherungsgericht vom 24. November 2023 [Rekursbeilage 7], Rz. 9). Aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle wäre die Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 offensichtlich ausgeschlossen. Die Verfügung der IV-Stelle ist aber nicht rechtskräftig, weil die Rekurrentin dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben hat. Darin bestreitet sie jedoch bloss ihre volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierenden mittelschweren Verweistätigkeit und scheint sie geltend machen zu wollen, sie sei nur in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit teilweise arbeitsfähig (vgl. IV-Beschwerde vom 24. November 2023, Rz. 10 ff.). Dass es ihr aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht möglich oder nicht zumutbar sei, eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, behauptet die Rekurrentin nicht einmal. Indem sie in ihrer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht geltend macht, ihre berufliche Integration wäre möglich und angezeigt (Beschwerde vom 24. November 2023 [Rekursbeilage 7], Rz. 13), bejaht sie ihre entsprechende Fähigkeit implizit vielmehr selbst. Damit erscheint es ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin festgestellt wird, die als dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu qualifizieren ist. Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass ein Verbleiberecht der Rekurrentin gemäss Art. 4 Anhang I FZA bereits mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist.
3.3.3 Weiter kommt ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rekurrentin ihre Beschäftigung im Lohnverhältnis nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vermag die Rekurrentin ihre Behauptung, dass sie aufgrund der bei der D____ GmbH verwendeten chemischen Produkte erkrankt sei, nicht mit Beweisen zu unterlegen. Weder in einem der eingereichten Arztberichte noch in der IV-Anmeldung vom 23. November 2021 werde erwähnt, dass die Lungenkrankheit der Rekurrentin auf einen Kontakt mit Chemikalien zurückzuführen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Arztbericht des [...] vom 6. Februar 2023, dass bei der Rekurrentin Nikotinabusus diagnostiziert worden sei. Dieser könne durchaus eine mögliche Ursache für ihre Lungenerkrankung darstellen. Wenn die Lungenerkrankung durch die Inhalation der chemischen Produkte ausgelöst worden wäre, hätte es sich um eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gehandelt, wäre die Unfallversicherung für die Heilbehandlung aufgekommen und hätte die Rekurrentin als Beweismittel für die behauptete Kausalität ein Schreiben der Unfallversicherung einreichen können. Sodann könne die Rekurrentin auch nicht belegen, dass sie ihre Stelle bei der D____ GmbH aufgrund einer Krankheit verloren habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11).
In ihrer Rekursbegründung (Rz. 7 und 16) behauptet die Rekurrentin zwar, Ende 2016 habe sich ihr Gesundheitszustand stets verschlechtert. Vor allem aufgrund der Einatmung verschiedener giftiger Chemikalien während ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dies habe schliesslich zur Kündigung durch die Arbeitgeberin geführt. Auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bleibt sie für diese Behauptungen aber jeglichen Beweis schuldig. Zudem begründet sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Feststellungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sein sollten. Der Einwand, ein «einseitiges Abstellen auf den Arztbericht vom 13. Januar 2017» sei wegen ihrer nicht ansatzweise belegten Behauptungen nicht statthaft, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu wecken. Im Übrigen findet sich in den Akten kein Arztbericht vom 13. Januar 2017. Damit ist mit dem JSD davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erst ab dem 13. Januar 2017 bestanden hat und die Kündigung nicht durch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin veranlasst worden ist. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art der IV entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf eine Rente der IV entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Anmeldung bei der IV gemeint ist (vgl. VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.5.4.2 mit Nachweisen). Die Rekurrentin hat sich erst mit am 7. Dezember 2021 bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingegangener Eingabe vom 23. November 2021 bei der IV angemeldet. Folglich wird ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren offensichtlich nicht geprüft. Für das Vorliegen einer Invalidität ist nicht massgebend, wodurch sie verursacht worden ist (Frey/Mosimann/Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 4 IVG N 1; vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Daher wird im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auch nicht geprüft, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung der Rekurrentin durch den Kontakt mit chemischen Produkten während ihrer letzten Erwerbstätigkeit verursacht worden ist.
3.3.4 Für den Fall, dass ihr Rekurs nicht ohnehin gutgeheissen wird, macht die Rekurrentin geltend, dass der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgewartet werden müsste (vgl. Rekursbegründung, Rz. 22–24). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren für das ausländerrechtliche Verfahren relevante Ergebnisse liefern könnte. Aus den vorstehenden Erwägungen ist dies vielmehr ausgeschlossen. Unter diesen Umständen besteht keine Pflicht, den Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.5.2.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7).
4.
4.1 Weiter macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, dass sie gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Nichtverlängerung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens von ihr und ihren Kindern dar (vgl. Rekursbegründung, Rz. 17 f.).
4.2 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen). Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung ist nur der Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen. Der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten Gewicht mit zu berücksichtigen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4 mit eingehender Begründung). Die Zeit, während der die ausländische Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr rechtmässig in der Schweiz gelebt hat, ist für die Berechnung des rechtmässigen Aufenthalts im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz [BüG, SR 141.0]) doppelt zu rechnen (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.3.1 mit eingehender Begründung).
4.3
4.3.1 Die Rekurrentin ist am 19. März 2013 in die Schweiz eingereist (angefochtener Entscheid, E. 17). Im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022, mit der ihre Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich nicht verlängert worden ist, hat sie sich rund zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Bei doppelter Berücksichtigung der Zeit seit der Vollendung des 8. Lebensjahrs haben sich im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 sowohl der Sohn als auch die Tochter der Rekurrentin mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Die Rekurrentin bezieht seit längerem Sozialhilfe und ist verschuldet (vgl. E. 4.3.2.3). Diese Umstände genügen jedoch nicht, um ihr die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen (vgl. VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Die minderjährigen Kinder der Rekurrentin teilen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrentin und haben die Schweiz mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Aus den vorstehenden Gründen stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Rekurrentin und ihrer Kinder dar.
4.3.2
4.3.2.1 Der in der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung liegende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 sowie Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
4.3.2.2 Die Rekurrentin hat aufgrund ihres relativ langen Aufenthalts ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Das Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz wird aber insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert. Die Rekurrentin lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 19. März 2013 im Alter von 27 Jahren in Frankreich und verbrachte damit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrem Heimatland. Gemäss den nicht substanziiert bestrittenen und nachvollziehbaren Feststellungen des JSD ist sie daher mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen in Frankreich bestens vertraut und steht ihrer Wiedereingliederung in Frankreich nichts im Weg (angefochtener Entscheid, E. 17). Wie das JSD richtig festgestellt hat, kann die Rekurrentin bei einer Niederlassung in Grenznähe ihre sozialen Kontakte in Basel auch bei einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz weiterhin pflegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17). Dagegen wendet die Rekurrentin ein, es stehe keineswegs fest, dass sie die Möglichkeit habe, sich in Grenznähe niederzulassen (Rekursbegründung, Rz. 21). Unmittelbar an die Stadt Basel grenzen die französischen Städte Saint-Louis mit gut 20'000 Einwohnern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Saint-Louis_(Haut-Rhin)) und die Gemeinde Huningue mit gut 7'000 Einwohnern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Huningue). Knapp 40 km und gut 20 Minuten mit dem Zug von Basel entfernt befindet sich Mulhouse (vgl. google maps). Diese Stadt hat gut 100'000 Einwohner und im Grossraum Mulhouse leben gut 270'000 Einwohner (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BClhausen). Zudem gibt es in Grenznähe eine Vielzahl weiterer Gemeinden. Unter diesen Umständen ist es der Rekurrentin als französische Staatsbürgerin offensichtlich möglich, sich in Grenznähe niederzulassen. Der Gesundheitszustand der Rekurrentin steht der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung nicht entgegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17).
4.3.2.3 Es ist nicht bestritten, dass die Rekurrentin sprachlich und sozial in der Schweiz integriert ist und hier strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18). Gemäss den insoweit von der Rekurrentin nicht bestrittenen und damit zugestandenen (vgl. § 18 VRPG) Feststellungen des JSD ist die Rekurrentin aber seit dem 1. Mai 2013 und damit beinahe seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz zunächst ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit und seit 2017 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt worden. Ihr Sozialhilfesaldo per 5. September 2023 beträgt CHF 492'587.85. Seit Anfang 2017 ist die Rekurrentin nicht mehr erwerbstätig. Im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister ist sie per 19. September 2023 mit 13 Betreibungen in Höhe von CHF 4'544.87 und 23 Verlustscheinen in Höhe von CHF 24'977.57 verzeichnet (angefochtener Entscheid, E. 17). Wie das JSD richtig festgestellt hat, ist die Rekurrentin damit weder beruflich noch wirtschaftlich integriert.
Im angefochtenen Entscheid scheint das JSD sinngemäss feststellen zu wollen, die fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration lasse sich nicht mit dem Gesundheitszustand der Rekurrentin entschuldigen, weil ihr gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. September 2023 körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung ohne Heben von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar sind und sich die Rekurrentin viel früher bei der IV hätte anmelden müssen, um sich Klarheit über ihre gesundheitliche Situation zu verschaffen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17). Dieser Einschätzung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Für die Zeit ihrer Berufstätigkeit erscheint der ergänzende Sozialhilfebezug der alleinerziehenden Rekurrentin unter Berücksichtigung der Betreuung ihrer Kinder entschuldbar (vgl. Rekursbegründung, Rz. 6). Die den Vorbescheid vom 11. September 2023 bestätigende Verfügung der IV-Stelle ist aufgrund der Beschwerde der Rekurrentin nicht in Rechtskraft erwachsen und lässt ohnehin keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin vor ihrer Anmeldung bei der IV von Ende 2021 zu. Gemäss Arztbericht vom 12. September 2019 war die Rekurrentin seit dem 13. Januar 2017 und weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Die Sozialhilfe ging gemäss ihrer Antwort vom 4. April 2019 davon aus, dass die Rekurrentin seit längerem 100 % arbeitsunfähig war und scheint daher keine Arbeitsbemühungen verlangt zu haben (vgl. Akten BdM, S. 17 f.). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Rekurrentin, sie habe vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gewusst, dass sie sich bei der IV hätte anmelden und ihre Arbeitsfähigkeit weiter abklären lassen sollen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 7, 9 und 22), glaubhaft. Daher kann auch ihr Sozialhilfebezug seit dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit bis zum Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 11. September 2023 nicht als selbstverschuldet betrachtet werden. Da die Rekurrentin trotz ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zugesteht, kann von ihr seit dem Erhalt des Vorbescheids erwartet werden, dass sie sich zumindest um eine solche Tätigkeit bemüht. Solche Arbeitsbemühungen können unabhängig vom ausstehenden Entscheid über Integrationsmassnahmen der IV erwartet werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb solche Massnahmen notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer unqualifizierten leichten angepassten Tätigkeit sein sollten. Offenbar hat sich die Rekurrentin bis jetzt aber nicht um eine alternative Berufstätigkeit bemüht. Seit September 2023 ist ihr daher vorzuwerfen, dass sie sich nicht um eine Reduktion ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bemüht hat. In jedem Fall vorzuwerfen ist der Rekurrentin zudem ihre Verschuldung, weil sie den Bedarf von sich und ihrer Kinder mit der bezogenen Sozialhilfe hätte decken können und müssen. Die Rekurrentin macht zwar geltend, der abnehmende Betreuungsaufwand für ihre Kinder lasse die Möglichkeit einer künftigen Arbeitsaufnahme offen, falls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden sollte (Rekursbegründung, Rz. 18). Eine konkrete Aussicht auf eine Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft weiterhin Sozialhilfe beziehen wird.
Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz eine weitere Belastung der öffentlichen Finanzen und die Begründung weiterer uneinbringlicher Forderungen verhindert werden. Zusätzlich spricht das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.7) für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.
4.3.2.4 Da er sich schon relativ lang in der Schweiz aufhält und einen erheblichen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hier verbracht hat, hat auch der Sohn der Rekurrentin ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er hat aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit zudem ein gewichtiges Interesse daran, die am 1. August 2023 begonnene zweijährige Lehre als [...] beim E____ beenden zu können. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist jedoch davon auszugehen, dass diese Möglichkeit durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung nicht in Frage gestellt wird. Daher ist der Lehre bei der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Für den Fall, dass der Sohn der Rekurrentin dieser nach Frankreich folgt, ist davon auszugehen, dass ihm für den Abschluss seiner Lehre eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. Art. 7 Anhang I FZA). Davon dürfte auch das JSD ausgehen, wenn es darauf verweist, dass der Sohn der Rekurrentin die Lehre auch nach einer Niederlassung im grenznahen Ausland absolvieren könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Gemäss Auskunft des Rechtsdiensts der IV-Stelle Basel-Stadt besteht die Möglichkeit der Absolvierung der Lehre auch dann, wenn sich der Sohn der Rekurrentin im grenznahen Ausland niederlässt und dort nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet ist (vgl. Aktennotiz vom 6. Juli 2023 [Akten JSD, S. 27]). Die Rekurrentin behauptet, das E____ habe ihr gegenüber telefonisch festgehalten, dass die Ausbildung ihres Sohns bei einer Wegweisung abgebrochen werden müsste (Rekursbegründung, Rz. 21). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Angesichts dessen, dass aufgrund der vorstehenden Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung der Lehre bei einer Niederlassung im grenznahen Ausland sowohl aus ausländerrechtlicher als auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht möglich und zulässig ist, besteht nicht der geringste Anlass, weshalb das E____ den Lehrvertrag kündigen sollte, wenn der Sohn der Rekurrentin mit dieser die Schweiz verlässt und sich im grenznahen Frankreich niederlässt.
Gegen die Behauptung der Rekurrentin spricht auch die Tatsache, dass die Frage der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter und ihrer Wegweisung anlässlich des Standortgesprächs vom 17. Oktober 2023 in Anwesenheit unter anderem einer Vertreterin des Case Management des E____ und des verantwortlichen Berufsbildners des E____ mit keinem Wort angesprochen worden ist (vgl. Rekursbeilage 8). Die Unterstellung der Rekurrentin, das E____ habe die Probezeit ihres Sohns in Wahrheit nicht wegen ungenügender Leistungen verlängert, sondern um ihm seine Lehrstelle im Fall der Abweisung ihres ausländerrechtlichen Rekurses mit verkürzter Frist kündigen zu können (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21), entbehrt jeglicher Grundlage. Die Rekurrentin behauptet, der verantwortliche Berufsbildern habe telefonisch erklärt, dass er mit ihrem Sohn sehr zufrieden sei, dieser ein ausgezeichnetes Verhalten zeige und der Berufsbildner einen Lehrabbruch sehr bedauern würde (Rekursbegründung, Rz. 20). Aus diesen Behauptungen kann sie selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem Protokoll des Standortgesprächs vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 8) erklärte die Vertreterin des Case Management des E____, der Sohn der Rekurrentin zeige ein gutes Sozialverhalten. Er sei konzentriert und könne sich gut auf die Arbeit einlassen und dabeibleiben. Zudem habe er einen guten Bericht über die überbetrieblichen Kurse erhalten. [...] sei der richtige Beruf für ihn. Sie gab aber insbesondere auch an, dass er Schwierigkeiten mit dem Lesen [...] habe, dass er in der Praxis Abläufe und Fachbegriffe noch nicht beherrsche und dass die Ergebnisse von Prüfungen an der Berufsschule nicht gut gewesen seien. Zudem habe er grosse Probleme mit Mathematik. Es sei noch unklar, ob es sich um Startschwierigkeiten oder längerfristige Probleme handle. Der verantwortliche Berufsbildner erklärte, der Sohn der Rekurrentin sei sehr motiviert und die Freude, die er am Beruf zeige, sei sehr schön. Der verantwortliche Berufsbildner gab jedoch auch an, dass der Sohn der Rekurrentin Schwierigkeiten mit dem Leseverständnis habe und Sachen schnell wieder vergesse. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Vertreterin des Case Management und des Berufsbildners oder ihrer Protokollierung zu zweifeln. Gemäss dem Protokoll des Standortgesprächs musste die Probezeit um drei Monate verlängert werden, weil die Leistungen des Sohns der Rekurrentin in der Berufsschule und zum Teil auch in der Praxis ungenügend waren.
Angesichts der Feststellungen der Vertreterin des Case Management und des Berufsbildners ist es ohne weiteres glaubhaft, dass es sich bei den ungenügenden Leistungen um den wahren Grund für die Verlängerung der Probezeit handelt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21) spricht der Umstand, dass die Lehre von der IV unterstützt wird, nicht gegen die Verlängerung der Probezeit. Auch eine solche Lehre ergibt nur Sinn, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Lehrling über die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Lehre verfügt. Im Übrigen wird im Protokoll des Standortgesprächs für den Fall einer unbefriedigenden Entwicklung seiner Leistungen die Möglichkeit einer Rückstufung auf das Niveau einer Hilfskraft in Betracht gezogen und damit eine mögliche Alternative zu einer (ersatzlosen) Kündigung aufgezeigt. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass das E____ den Wegzug des Sohns der Rekurrentin ins grenznahe Frankreich nicht zum Anlass für eine Kündigung seines Lehrvertrags nimmt, wenn seine Leistungen eine Fortsetzung dieser Ausbildung rechtfertigen, und ist davon auszugehen, dass eine amtliche Erkundigung beim E____ an dieser Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde. Der diesbezügliche Beweisantrag (Rekursbegründung, Rz. 21) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Das Interesse des Sohns der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz wird insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert. Er hat beinahe die Hälfte seiner Kindheit in Frankreich verbracht, ist erst im Alter von sechseinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und kann auf die Unterstützung der Rekurrentin zählen. Unter diesen Umständen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass seinem Umzug nach Frankreich in sprachlicher Hinsicht nichts entgegensteht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Der blosse, nicht weiter substanziierte Verweis der Rekurrentin auf sprachliche Defizite ihres Sohns (Rekursbegründung, Rz. 18) vermag daran nichts zu ändern. Soziale Kontakte in Basel kann der Sohn auch im Fall der Abweisung des Rekurses seiner Mutter weiterhin pflegen, wenn er sich mit dieser im grenznahen Ausland niederlässt.
4.3.2.5 Auch die Tochter der Rekurrentin hat ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, weil sie sich seit ihrer Geburt in der Schweiz aufhält. Da sie bereits eingeschult worden ist, hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse, ihre schulische Ausbildung hier beenden zu können. Da sie sich relativ am Anfang der schulischen Laufbahn befindet, kann diesem Interesse aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 behauptete die Rekurrentin, ihre Tochter wäre in einer Schule in Frankreich verloren, weil sie diese Sprache weder lesen noch schreiben und sich darin auch nicht verständigen könne (Akten BdM, S. 98). Diesen Behauptungen hielt das JSD im angefochtenen Entscheid (E. 19) entgegen, dass die Rekurrentin gemäss ihren eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 10. April 2021 (Akten BdM, S. 71) mit ihren Kindern auch Französisch spreche. Zudem lerne die Tochter in Basel in der Schule seit der 3. Klasse ebenfalls Französisch. Schliesslich könnte sie einen Sprachförderungskurs belegen, wenn sie weiterhin Schwierigkeiten mit Französisch haben sollte, und könne sie auf die Unterstützung durch die Rekurrentin vertrauen. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bringt die Rekurrentin nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Feststellungen des JSD in Frage zu stellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Schulwechsel der Tochter aus sprachlichen Gründen Anfangs zwar gewisse Schwierigkeiten bereiten mag, ihre Sprachkenntnisse einer erfolgreichen Integration ins französische Schulsystem aber nicht entgegenstehen. Soziale Kontakte in Basel kann die Tochter auch im Fall der Abweisung des Rekurses ihrer Mutter weiterhin pflegen, wenn sie sich mit dieser im grenznahen Ausland niederlässt.
4.3.2.6 Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Umstände hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz den privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 20). Damit sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz abzuweisen ist.
5.2
5.2.1 Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Da ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2024 für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt worden ist, gehen die Gerichtskosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.
5.2.2 Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR auf CHF 1'200.– festgesetzt.
5.2.3 Der Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die Rekursanmeldung vom 25. Oktober 2023, das Fristerstreckungsgesuch vom 20. November 2023 und die Rekursbegründung vom 20. Dezember 2023 wurden von [...] für Advokat [...] unterzeichnet. Dessen Kanzlei befindet sich im Kanton Basel-Stadt. Im Anwaltsregister dieses Kantons ist [...] nicht verzeichnet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung, das Fristerstreckungsgesuch und die Rekursbegründung von einem Volontär verfasst worden sind. Unter Mitberücksichtigung der geringen Erfahrung eines Volontärs erscheint dafür sowie für das Aktenstudium und die Analyse des angefochtenen Entscheids ein geschätzter Zeitaufwand von zwölf Stunden angemessen. Zudem wird ein Kontrollaufwand des Advokaten von einer Stunde berücksichtigt. Der Stundenansatz für den Advokaten beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Für den Volontär wird in Anwendung von § 21 HoR von einem Stundenansatz von CHF 130.– ausgegangen. Für die Auslagen wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von CHF 50.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'760.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 139.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.