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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2024.150
URTEIL
vom 26. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum
und a.o. Gerichtsschreiberin Joelle Cruz
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira, Advokatin,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 6. September 2024
betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs
Am 26. Oktober 2023 verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...], (nachfolgend: Rekurrent) und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. April 2024 ab. Dieser wurde dem Rekurrenten am 10. April 2024 zugestellt. Am 10. Mai 2024 reichte der Rekurrent eine Begründung eines Rekurses gegen den Entscheid vom 9. April 2024 ein. Gemäss dem angefochtenen Entscheid (Sachverhalt Ziff. 1) lag keine Rekursanmeldung vor. Die instruierende Behörde gab dem Rekurrenten Gelegenheit, betreffend das Fehlen einer Rekursanmeldung Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 behauptete der Rekurrent, er habe am 19. April 2024 eine Rekursanmeldung an den Regierungsrat versandt. Den Beleg der Post finde er leider nicht mehr. Zudem reichte der Rekurrent eine nicht unterzeichnete und auf den 19. April 2024 datierte Rekursanmeldung ein. Mit Präsidialbeschluss vom 6. September 2024 trat der Regierungsrat mangels rechtzeitiger Anmeldung auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit Eingabe vom 19. September 2024 angemeldete und mit Eingabe vom 11. November 2024 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte der Rekurrent, es seien die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 und der Rekursentscheid vom 9. April 2024 sowie der Präsidialbeschluss vom 6. September 2024 aufzuheben und dem Rekurrenten seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Präsidialbeschluss vom 6. September 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren zu sistieren, bis der Bereich BdM über das am 25. September 2024 anhängig gemachte Familiennachzugsgesuch zugunsten des Rekurrenten befunden hat. Zudem sei dem Rekurrenten nach Ablauf dieser Sistierung eine Frist zur ausführlichen Begründung des Rekurses anzusetzen und die Möglichkeit einer Replik zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin.
Mit Verfügung vom 13. November 2024 erteilte der Verfahrensleiter dem Rekurs gegen den Präsidialbeschluss aufschiebende Wirkung. Am 5. Dezember 2024 verfügte der Verfahrensleiter die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid des Bereichs BdM über das Familiennachzugsgesuch. Mit Verfügung vom 17. April 2025 sistierte der Bereich BdM das Verfahren um Familiennachzug aufgrund eines gegen den Rekurrenten hängigen Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens auf und beschränkte dieses auf die Frage, ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Präsidialbeschluss auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD zu Recht nicht eingetreten ist. Am 22. August 2025 reichte der Rekurrent eine ergänzende Rekursbegründung ein.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Entscheide des Regierungsrats unterstehen gemäss § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 41 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht. Als Adressat des angefochtenen Beschlusses vom 6. September 2024 ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Rekurs infolge Fehlens einer Sachentscheidvoraussetzung nicht einzutreten (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 135).
2.2
2.2.1 Der Rekurrent behauptet, er habe am 19. April 2024 eine Rekursanmeldung per Post an den Regierungsrat gesendet. Gemäss den Angaben auf dem Exemplar einer Rekursanmeldung vom 19. April 2024, das der Rekurrent mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 eingereicht hat, soll die Rekursanmeldung eingeschrieben versandt worden sein. Dafür sprechen auch die Behauptungen des Rekurrenten, er finde den Beleg der Post leider nicht mehr (Stellungnahme vom 24. Mai 2024) bzw. er habe es versäumt, die Abgabequittung der Post aufzubewahren (vgl. Rekursanmeldung S. 7; Rekursbegründung S. 5). Gemäss dem angefochtenen Entscheid (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 und E. 5) und den Angaben der Staatskanzlei (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2024) ging abgesehen vom mit der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 eingereichten Exemplar weder beim Regierungsrat noch bei der instruierenden Staatskanzlei noch beim JSD als Vorinstanz eine Rekursanmeldung ein.
2.2.2 Die Beweislast für die Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses trägt der Rekurrent (vgl. Schwank, a.a.O., S. 138; Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 50 N 14).
2.2.3 Der Rekurrent nennt kein einziges Beweismittel für die behauptete Einhaltung der Frist für die Rekursanmeldung. Er hat zwar bereits in seiner Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 behauptet, er habe die zehntägige Frist für die Anmeldung des Rekurses mit einem Schreiben vom 19. April 2024 gewahrt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann daraus aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich rechtzeitig eine Rekursanmeldung versandt hat. Der Grund für die Erwähnung der Rekursanmeldung vom 19. April 2024 in der Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 kann vielmehr auch darin bestehen, dass der Rekurrent die Rekursinstanz mit einer wahrheitswidrigen Behauptung einer rechtzeitigen Rekursanmeldung dazu bewegen wollte, die Sachentscheidvoraussetzungen zu bejahen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine fristgerechte Rekursanmeldung nicht bewiesen ist. Da der Rekurrent die Beweislast für die Fristeinhaltung trägt (vgl. oben E. 2.2.2), ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass die Sachentscheidvoraussetzung einer fristgerechten Rekursanmeldung nicht erfüllt ist (vgl. Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 181).
3.
3.1 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, weil er ein juristischer Laie sei und sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe, habe er die Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand der Rekursanmeldung nicht erkennen können. Zudem habe ihn sein sehr schlechter psychischer Zustand daran gehindert, die Abgabequittung der Post aufzubewahren. Seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen und es sei ihm nur begrenzt möglich gewesen, seinen Alltag zu strukturieren. Die Symptome seiner depressiven Erkrankung hätten unter anderem seine Fähigkeit beeinträchtigt, administrative Vorgänge mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen und die notwendigen Belege systematisch aufzubewahren. Aus den vorstehenden Gründen sind nach Ansicht des Rekurrenten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.
3.2
3.2.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen).
3.2.2 § 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines unverschuldeten Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2). Ein Rechtsirrtum bildet grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis (VGE VD.2018.82 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2.4; vgl. VGE VD.2014.9 vom 24. März 2014 E. 3.2; Schwank, a.a.O., S. 141). Auch die blosse Unkenntnis einer Rechtsregel oder ein Irrtum über deren Tragweite genügt grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung (vgl. Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 N 29; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 13).
3.2.3 Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.2.4 Für ein Gesuch um Wiedereinsetzung betreffend die Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat ist grundsätzlich der Regierungsrat zuständig (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.3, VD.2022.56 vom 28. April 2022 E. 2.2.3). Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht erfüllt sind, kann jedoch von einer Weiterleitung des Wiedereinsetzungsgesuchs an den Regierungsrat abgesehen werden (vgl. VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.3, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1).
3.3 Der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses abgehalten worden sei. Im Gegenteil behauptet er sogar, dass er fristgerecht eine Rekursanmeldung der Post übergeben habe. Damit ist eine direkte Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein ausgeschlossen. Der Rekurrent macht jedoch geltend, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, sich ein Beweismittel für die fristgerechte Anmeldung des Rekurses zu sichern. Ob die Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine solche Konstellation sinngemäss anwendbar sind, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, weil der Rekurrent ein unverschuldetes Hindernis ohnehin nicht glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob der Rekurrent überhaupt rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat.
3.4
3.4.1 Die implizite Behauptung des Rekurrenten, er habe die Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand der Rekursanmeldung nicht gekannt, ist nicht glaubhaft. Gemäss den Angaben auf dem mit der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 eingereichten Exemplar einer Rekursanmeldung vom 19. April 2024 soll diese eingeschrieben versandt worden sein. Dies spricht dafür, dass sich der Rekurrent der Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand sehr wohl bewusst gewesen ist. Das mit der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 eingereichte Exemplar einer Rekursanmeldung vom 19. April 2024 ist sehr sorgfältig formuliert. Darin finden sich zudem präzise Angaben zu den Rekursvoraussetzungen. Falls diese Rekursanmeldung bereits am 19. April 2024 verfasst worden sein sollte, und nicht erst nachträglich angefertigt worden ist, wäre daraus zu schliessen, dass der Rekurrent über erhebliche Sachkunde verfügt oder bereits damals von einer Person mit erheblicher Sachkunde unterstützt worden ist. Unter diesen Umständen müsste er erst Recht Kenntnis von der Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand der Rekursanmeldung gehabt haben. Im Übrigen handelte es sich bei der fehlenden Kenntnis der Wichtigkeit eines solchen Beweismittels um die Unkenntnis einer Rechtsregel oder einen Irrtum über deren Tragweite und damit um einen Umstand, der zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht genügt (vgl. oben E. 3.2.2). Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass es offensichtlich ist, dass ein Rekurrent im Bestreitungsfall in der Lage sein muss, die Anmeldung seines Rekurses zu beweisen, und dass es verbreiteter Praxis auch unter juristischen Laien entspricht, sich für die Aufgabe einer wichtigen Postsendung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren.
3.4.2 Der Rekurrent befand sich seit dem 17. Februar 2023 in der Transkulturellen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) in dolmetscher:innengestützter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Bericht UPK vom 3. Dezember 2024 [Beilage 2 zur ergänzenden Rekursbegründung vom 22. August 2025] S. 1). Nachdem sich das depressive Syndrom im Verlauf der Behandlung verschlechtert hatte, wurde im November 2023 ein schweres depressives Syndrom objektiviert (Bericht UPK vom 3. Dezember 2024 S. 3). Am 11. November 2024 bestätigten die UPK, dass sich der Rekurrent mit der Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 11. November 2024). Nachdem es im Verlauf zu einer diskreten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei, wurde im Bericht der UPK vom 3. Dezember 2024 nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Für die vorliegend massgebende Zeit von April und Mai 2024 kann unter diesen Umständen mit dem Rekurrenten von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werden. In einem Bericht der UPK vom 15. November 2023 (Akten JSD S. 25 ff.) werden unter dem Titel Befunde subjektiv und objektiv mittelschwere Konzentrationsstörungen sowie leichte Antriebsarmut erwähnt. Allerdings wird auch festgehalten, dass Lang- und Kurzzeitgedächtnis subjektiv und objektiv unauffällig und die Denkgeschwindigkeit ebenfalls unauffällig gewesen seien. In einem Bericht der UPK vom 3. Dezember 2024 wird unter dem Titel Anamnese, Aktuelle Situation festgehalten, dass der Rekurrent unter anderem von Konzentrationsschwierigkeiten und Antriebslosigkeit berichtet habe (S. 1). Unter dem Titel Psychopathologischer Befund bei Eintritt wird aber auch festgestellt, dass Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie Konzentration subjektiv und objektiv unauffällig gewesen seien, und bloss eine leichte Antriebsarmut konstatiert (S. 2). Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Konzentration oder der Antrieb des Rekurrenten in einem Ausmass beeinträchtigt gewesen sein sollte, dass es ihm unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sein könnte, die Wichtigkeit eines Beweismittels für die Rekursanmeldung zu erkennen oder sich eine Abgabequittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Im Übrigen liess sich der Rekurrent gemäss seiner eigenen Darstellung eine Abgabequittung ausstellen. Weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, die angebliche Abgabequittung aufzubewahren, obwohl es ihm gemäss seiner eigenen Darstellung möglich und zumutbar gewesen sein soll, die Rekursanmeldung gegen Abgabequittung der Post zu übergeben, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm aufgrund seiner schweren depressiven Episode nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, den Rekurs rechtzeitig anzumelden und sich ein Beweismittel dafür zu sichern.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Regierungsrat auf den Rekurs des Rekurrenten mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit ist eine inhaltliche Überprüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten oder seiner Wegweisung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen und auf die Vorbringen des Rekurrenten, die nicht die Frage der Fristwahrung betreffen, nicht weiter einzugehen. Folglich hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren insbesondere auch den Hinweisen auf Suizidgefahr im Fall des Wegweisungsvollzugs (vgl. insbesondere Bericht der UPK vom 3. Dezember 2024 S. 4) nicht nachzugehen. Die Prüfung, ob die Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten besondere Vorsichtsmassnahmen gebietet oder allenfalls gar ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, obliegt der für den Vollzug zuständigen Behörde.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR auf CHF 800.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.