Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2024.16

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2023

 

betreffend kantonale Steuern pro 2019

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) erhob am 27. Mai 2022 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. April 2022 betreffend die kantonalen Steuern pro 2019. Darin beanstandete er insbesondere die Berechnung des Eigenmietwerts für die Liegenschaft [...] in Basel. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Dagegen erhob der Rekurrent am 24. August 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Im Verlauf des Rekursverfahrens zeigte er an, nunmehr durch B____ vertreten zu werden. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August 2023 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 800.–. Der begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter des Rekurrenten nach Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist am 8. Januar 2024 auf der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte sich B____ an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, «eine Terminerstreckung bezüglich Rekurs gegen die Entscheide vom 24.08.23, ohne Begründung sowie vom 12.12.23 mit Begründung der Steuer[rekurs]kommission des Kantons Basel-Stadt, Verfahren Nr. STRK.2022.78» bzw. «eine angemessene Nachfrist zumal zwecks eingehender Begründung mein Mandant, Herr A____, [...] noch bis Ende dieses Monats beruflich im Ausland weilt.»

 

 

Erwägungen

 

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung und für den Erlass prozessleitender Verfügungen (§ 44 und § 42 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Ein Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 Abs. 2 Steuergesetz [StG, SG 640.100]). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (§ 147 Abs. 1 StG; Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 28).

 

2.2

2.2.1   Wenn bei einer eingeschriebenen Postsendung der Adressat beim ersten Zustellungsversuch nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste und die Sendung nicht früher abgeholt worden ist (vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 7–9; Jordan, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 160 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 15 N 49). Diese Zustellungsfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch gilt auch dann, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag des Adressaten verlängert (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1; vgl. BGer 6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 2.2, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).

 

2.2.2   Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens mussten der Rekurrent und sein Vertreter mit der Zustellung eines Entscheids der Steuerrekurskommission rechnen. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Steuerrekurskommission ihren Entscheid zunächst ohne Begründung mitgeteilt hat. Der begründete Entscheid wurde am 12. Dezember 2023 eingeschrieben versendet. Die Sendung wurde gemäss Sendungsverfolgung am 13. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet und bis am 20. Dezember 2023 nicht abgeholt. Unter diesen Umständen gilt sie gestützt auf die Zustellungsfiktion als an diesem Tag zugestellt. Folglich hat die Rekursfrist am 19. Januar 2024 geendet.

 

2.3

2.3.1   Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Rekurrenten am 20. Dezember 2023 einen Auftrag auf Verlängerung der postalischen Abholfrist erteilt, ist diese am 21. Dezember 2023 verlängert worden und hat der Vertreter des Rekurrenten die Sendung mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission am 8. Januar 2024 am Postschalter abgeholt.

 

2.3.2   Gemäss gewissen Urteilen des Bundesgerichts darf einem Adressaten, der nicht Anwalt ist, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen, wenn er darauf vertraut hat, dass die Sendung erst am Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten Abholfrist oder am letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt, und kann von einem Adressaten, der nicht Anwalt ist, nicht verlangt werden, dass er die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der für die Zustellungsfiktion massgebenden Frist kennt, selbst wenn er die Verlängerung der Abholfrist selbst veranlasst hat (vgl. BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4, 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Dieser Rechtsprechung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden (kritisch auch Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 53). Gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts ist für die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der Zustellungsfiktion unter den Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine klare, einfache und einheitliche Praxis notwendig (BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.3). Diesen vom Bundesgericht selbst statuierten Anforderungen genügt die von ihm teilweise verlangte Berücksichtigung einer Verlängerung der Abholfrist durch die Post im Auftrag des Adressaten nicht. Da die für den Eintritt der Zustellungsfiktion massgebende siebentätige Frist allgemein bekannt ist (BGer 6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.5) und die Post in Ziff. 2.5.7 lit. b ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden» ausdrücklich festhält, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilen, kann auch von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er erkennt, dass eine Verlängerung der Abholfrist in seinem Auftrag nicht geeignet ist, den für den Beginn einer Rechtsmittelfrist massgebenden Zeitpunkt der Zustellung hinauszuschieben. Nachdem ein Verfahrensverhältnis begründet worden ist, sind die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, solange sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Akts rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Dieser Pflicht genügt eine Partei mit einem Auftrag auf Verlängerung der Abholfrist nicht (Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 138 N 7a; vgl. für einen Postrückbehaltungsauftrag BGE 141 II 429 E. 3.1), was auch einem juristischen Laien bewusst sein muss (vgl. Weber, a.a.O., Art. 138 N 7a). Indem das Bundesgericht in einem neueren Urteil ausdrücklich offengelassen hat, ob an der erwähnten Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden könne (BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.3), hat es selbst zu erkennen gegeben, dass es davon zumindest nicht (mehr) restlos überzeugt ist. Schliesslich scheint das Bundesgericht die erwähnte Rechtsprechung zu Recht ganz aufgegeben zu haben. In einem Fall, in dem ein Adressat, der wohl nicht Anwalt gewesen ist, die Post beauftragt hat, die Abholfrist zu verlängern, und geltend gemacht hat, er habe nicht gewusst, dass die Zustellungsfiktion spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintrete, hat das Bundesgericht erkannt, das Vorbringen des Adressaten ändere nichts daran, dass die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte (vgl. BGer 6B_474/2021 vom 18. August 2022 Sachverhalt lit. B sowie E. 3.1 und 3.4).

 

2.3.3   Im Übrigen könnte der Rekurrent im vorliegenden Fall aus der vorstehend erwähnten Rechtsprechung auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn ihr vorbehaltlos gefolgt würde. Der Schutz des Vertrauens des Adressaten setzt jedenfalls voraus, dass er aufgrund der Verlängerung der Abholfrist durch die Post tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Sendung erst am Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten Abholfrist oder am letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Vertrauen. Der Vertreter des Rekurrenten war sich vielmehr offensichtlich bewusst, dass die Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellungsfiktion hat. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hat er um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, weil er wegen einer Grippeerkrankung den Entscheid der Steuerrekurskommission erst am 8. Januar 2024 habe abholen können. Damit ist er offensichtlich davon ausgegangen, dass die Abholung der Sendung nach dem Ablauf der Frist von sieben Tagen den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Beginn der Rekursfrist nicht hinausgeschoben hat und die Frist spätestens am 19. Januar 2024 geendet hat. Wenn der Entscheid erst am 8. Januar 2024 als zugestellt gälte, hätte die Rekursfrist erst am 7. Februar 2024 geendet und hätte der Vertreter des Rekurrenten daher am 19. Januar 2024 noch überhaupt keinen Anlass gehabt, um Ansetzung einer Nachfrist zu ersuchen.

 

2.4      Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG). Es erscheint denkbar, dass sich der Vertreter des Rekurrenten mit seinem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung sinngemäss auf diese Bestimmung bezieht. Die Nachfristansetzung gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG kann unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist verbunden mit einem Ersuchen um eine Nachfrist zur Einreichung eines Antrags und einer Begründung ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 140 DBG N 48 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter innert der gesetzlichen Rekursfrist bloss ein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für die Begründung eines Rekurses eingereicht und ist er sich offensichtlich bewusst, dass seine Eingabe vom 19. Januar 2024 den Anforderungen an einen Rekurs in keiner Art und Weise entspricht. Unter diesen Umständen kommt die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung nicht in Betracht, weil dies im Ergebnis einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen Rekursfrist auf entsprechendes Gesuch hin gleichkäme.

 

2.5      Damit steht fest, dass der Rekurrent innert der bis am 19. Januar 2024 laufenden Rekursfrist keinen Rekurs erhoben hat. Da diese Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. oben E. 2.1) und auch die Voraussetzungen für eine Nachfrist gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 2.4), wurde die Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 versäumt.

 

3.

3.1      Der Vertreter des Rekurrenten macht geltend, dass er den Entscheid der Steuerrekurskommission wegen einer Grippeerkrankung erst am 8. Januar 2024 habe abholen können und dass der Rekurrent noch bis Ende Januar 2024 beruflich im Ausland weile. Dies kann als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden (§ 147 Abs. 5 StG).

 

3.2      Mit § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1 mit Nachweisen). Eine vorhersehbare berufliche Landesabwesenheit stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar, weil es dem Steuerpflichtigen in diesem Fall möglich gewesen wäre, die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.3; Heuberger, a.a.O., § 148 N 35). Der Umstand allein, dass der Steuerpflichtige oder sein Vertreter für den Rekurs nicht über die vollen 30 Tage verfügt haben, stellt ebenfalls keinen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 8 N 17).

 

3.3      Im vorliegenden Fall kommt eine Wiederherstellung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vertreter des Rekurrenten für die behauptete eigene Erkrankung und den behaupteten Auslandsaufenthalt des Rekurrenten jeglichen Beweis schuldig geblieben ist. Diese Umstände könnten aber auch bei Wahrunterstellung der Darstellung des Vertreters des Rekurrenten nicht als Wiederherstellungsgründe anerkannt werden. Die Grippeerkrankung hätte den Vertreter des Rekurrenten offensichtlich nicht daran gehindert, nötigenfalls eine Drittperson mit dem Abholen der eingeschriebenen Sendung und allenfalls auch mit dem Erstellen des Rekurses zu beauftragen und bevollmächtigen. Zudem behauptet der Vertreter des Rekurrenten nicht einmal, dass es ihm in den nach dem Abholen der Sendung verbliebenen elf Tagen der Rekursfrist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, den Rekurs zu erstellen. Angesichts dessen, dass der angefochtene Entscheid nur fünf Textseiten umfasst, erschiene eine entsprechende Behauptung auch unglaubhaft. Der Vertreter des Rekurrenten behauptet auch nicht, dass dessen beruflicher Auslandsaufenthalt unvorhersehbar gewesen sei. Daher ist davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen ist, vor seiner Abreise seinem Vertreter die für das allfällige Erstellen eines Rekurses erforderlichen Instruktionen und Informationen zu erteilen. Damit wäre es dem Rekurrenten und seinem Vertreter bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass der Rekurs innert der gesetzlichen Frist erstellt und begründet eingereicht wird. Das Wiederherstellungsgesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen.

 

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf einen Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 wegen Säumnis nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist wird abgewiesen.

 

Auf einen Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 (STRK.2022.78) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.