Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2024.21

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. November 2023

 

betreffend Ausreisefrist

 


Sachverhalt

 

Der deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dessen Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 abgewiesen.

 

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Auf Gesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2023 hin erstreckte das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals bis zum 28. Februar 2023. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD, welches auf diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs überwies der Regierungspräsident dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab. Mit Urteil VGE VD.2023.37 vom 29. März 2023 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid VD.2023.37 vom 4. August 2023 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gut, hob den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 auf und wies die Sache zum materiellen Entscheid an dieses zurück.

 

Mit neuem Entscheid vom 9. November 2023 wies das JSD den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 27. Januar 2023 ab (Ziff.1) und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Ziff. 3) und eine Spruchgebühr von CHF 200.– erhoben (Ziff. 4). Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 31. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge (Hervorhebungen entfernt):

 

«1.   Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 9. November 2023 (Beilage R 1) seien aufzuheben.

 

2.    Die im Schreiben des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2) liegende Verfügung, mit der dem Rekurrenten die mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis 31. Januar 2023 gewährte Ausreisefrist letztmalig bis 28. Februar 2023 erstreckt wurde, sei aufzuheben.

 

2.    Es sei der Rekursgegnerin, eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem, aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu verlängern sei;

subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu verlängern sei.

 

3.a.  Von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) und 27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und seien daher, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.

 

   b. Es sei dem Staatssekretariat für Migration und dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag von der Vollstreckung der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) und 27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 abzusehen und bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.

 

4.a.  Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4b sei dem Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens zu gestatten.

 

   b. Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a sei dem Rekurrenten für den Fall der Rückweisung der vorliegenden Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor diesem wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

 

   c.  Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b sei dem Rekurrenten für den Fall der Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor diesem wiederaufgenommenen Rekursverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls dem Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm wiederaufgenommenen Rekursverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

 

   d. Ungeachtet der hier gestellten Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b,c sei dem Rekurrenten für den Fall der Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt und der anschliessenden Rückweisung der Sache durch das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt an das Migrationsamt Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor Letzterem wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls dem Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

 

5.    Für den Fall, dass Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung rückzuweisen.

 

6.    Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

 

7.    Dem Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2, 3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene).

 

8.    Dem Rekurrenten sei im hiesigen Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.

 

9.    Das vorliegende Rekursverfahren sei bis zum bestands- und rechtskräftigen Abschluss des vom Rekurrenten mit am 24. Januar 2024 erfolgter Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleiteten Verfahrens auf Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Beilage R 28) zu sistieren.»

 

Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Akten beigezogen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Am 13. und 14. Februar 2024 reichte der Rekurrent zwei weitere Eingaben ein. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 31. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

 

2.

2.1      Mit seiner Rekursbegründung artikuliert der Rekurrent seine Annahme, dass «das Richtertrio B____, C____ und D____ sowie die Gerichtsschreiberin E____ bereits von Amt wegen davon absehen werden im vorliegenden Verfahren mitzuwirken». Weiter führt er aus, dass «auch bei Gerichtspräsident F____ Befangenheit vorliegen könnte». Er verweist dabei mit Abschrift einzelner Passagen seiner damaligen Motive auf sein mit Eingaben vom 24., 26. und 30. Juni sowie 17. Juli 2023 gestelltes Ausstandsbegehren im Verfahren VD.2023.37, welches vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 «zu Unrecht» abgewiesen worden sei. Er bezieht sich dabei auf die Verfahrensführung in früheren Verfahren.

 

2.2      Der Rekurrent stellt mit seinen detaillierten Ausführungen keinen förmlichen Antrag auf Ausstand der von ihm genannten Gerichtsmitglieder. Darin unterscheidet sich die Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren von der Eingabe des Rekurrenten vom 24. Juni 2023 im Verfahren VD.2023.37, worin er die Ablehnung der genannten Gerichtsmitglieder förmlich beantragte. Es fehlt daher an einem in bestimmter Form gestellten Ausstandsbegehren, genügt doch eine blosse Erklärung einer Gerichtsperson als befangen ohne explizites Ausstandsgesuch hierfür nicht (BGer 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 3.2). Bereits aus diesem Grund kann der Erklärung keine weitere Folge gegeben werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung des Urteils VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 verwiesen werden. Einmal mehr ist festzuhalten, dass angebliche Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Wie mit dem genannten Urteil festgehalten worden ist, bestehen bei keiner der genannten Gerichtspersonen Hinweise auf besonders qualifizierte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären und die auf eine Haltung hinweisen könnten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Der Rekurrent nennt keine neuen Gründe, welche die Befangenheit der genannten Gerichtsmitglieder begründen könnte. Er weist allein auf den Umstand hin, dass die am Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 mitwirkenden Gerichtsmitglieder G____ und H____ wie B____ Mitglieder der [...] sind. Die gleiche Parteizugehörigkeit mehrerer Verfahrensbeteiligter ist aber für sich zum Vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (BGE 138 I 1 E. 2.4; BGer 4A_118/2016 vom 15. August 2016 E. 3.3 f.).

 

2.3      Vor diesem Hintergrund besteht offensichtlich kein Anlass für den vom Rekurrenten erwarteten Selbstaustritt der genannten Gerichtspersonen, soweit sie am vorliegenden Verfahren überhaupt beteiligt sind.

 

3.

3.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren. Er macht geltend, dass ihm das JSD «sehr schnell» nach Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Frist bis zum 13. September 2023 zur Einreichung einer Rekursbegründung gesetzt habe, obwohl dieses Urteil erst am 14. September 2023 rechtskräftig geworden sei. Er habe «bis dahin offenkundig noch gar nicht mit der Fertigung der Rekursbegründung beginnen» können, da die ihm bis 13. September 2023 gesetzte Frist von Rechts wegen noch gar nicht in Gang gesetzt worden sei. Er sei «erst einmal aufgefordert [gewesen] zu überlegen, ob auch gegen dieses weitere Appellationsgerichtsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen sei, mit deren Einreichung sich die Fertigung einer verwaltungsinternen Rekursbegründung erst einmal bis zum Abschluss des dann weiteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erübrigt hätte.»

 

3.2      Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid war die Sache aufgrund des Devolutiveffekts wieder beim JSD hängig. Hätte sich der Rekurrent vorgängig eine Beurteilung dieses Rückweisungsentscheids durch das Bundesgericht vorbehalten wollen, so hätte er zumindest einen Sistierungsantrag im verwaltungsinternen Rekursverfahren stellen müssen. Einem solchen hätte aber offensichtlich nicht entsprochen werden können. Im Verfahren betreffend die Ausreisefrist ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen. In Frage käme allein die Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung in verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1 f.). Dieser kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. 117 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Weiter handelt es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht nur hätte angefochten werden können, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte (vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1157). Beide Voraussetzungen wären offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Aus all diesen Gründen stand gegen das Urteil VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 tatsächlich gar keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung. Tatsächlich hat der Rekurrent eine Beschwerde ans Bundesgericht denn auch zu Recht gar nicht erhoben. Das Departement war daher befugt, das Verfahren nach erfolgter Rückweisung unmittelbar fortzuführen. Es hat dem Rekurrenten eine angemessene Frist zur Äusserung gesetzt, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist.

 

4.

4.1      In der Sache hat das JSD mit dem angefochtenen Entscheid zunächst in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist und eine längere Ausreisefrist nur in Frage kommen kann, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wie schon das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 in E. 3.6 festgestellt habe, könne im Rechtsmittelverfahren gegen die Ausreisefrist die rechtskräftige Wegweisungsverfügung nicht mehr in Frage gestellt werden. Zulässig seien daher allein Rügen, die sich auf die Dauer der Ausreisefrist beziehen würden. Die Erstreckung einer Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Rahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus dürfe nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Mit der angefochtenen Verfügung sei dem Rekurrenten insgesamt eine Frist von vier Monaten zur Bewerkstelligung der Ausreise und mithin eine absolut angemessene Ausreisefrist gewährt worden. Mit seinen Rechtsbegehren gehe es dem Rekurrenten offensichtlich einzig darum, eine faktische Bewilligungsverlängerung zu erwirken. Er versuche erneut, das im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 in Frage zu stellen und Punkte, die – wie der Ukraine-Krieg – im rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren bereits Berücksichtigung gefunden hätten, erneut aufzunehmen. Weder die vorübergehende amtlich vorgenommene Abmeldung des Rekurrenten, noch die aufgrund der Wohnungsnot geltend gemachten Schwierigkeiten für Rentner mit geringem Einkommen, in Deutschland eine Wohnung zu finden, oder sozial- und krankenversicherungsrechtliche Fragen könnten eine Verlängerung begründen, zumal sich seine Lebens- und Daseinssituation nicht von jener anderer Personen, die sich in einer ähnlich- oder gleichgelagerten Situation wie er befänden und ebenfalls innert nützlicher Frist bzw. wenigen Monaten die Schweiz nach Deutschland zu verlassen hätten, nicht wesentlich unterscheide. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation würde keine Verlängerung der Ausreisefrist über den 28. Februar 2023 hinaus begründen. Die gesetzte Frist erweise sich daher als absolut angemessen.

 

4.2      Mit seiner Rekursbegründung stellt sich der Rekurrent zunächst auf den Standpunkt, aus dem Hinweis auf besondere Umstände in Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AIG folge, dass schon im Bewilligungsentzugs- und Wegweisungsverfahren vorgetragene Umstände auch im Ausreisefristverlängerungsverfahren Berücksichtigung finden müssten. Daher müssten «offensichtliche Fehleinschätzungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_389/2022 vom 23.09.2022» auch im Rahmen der Vollstreckung korrigiert werden können. Die von ihm beantragte Verlängerung der Ausreisefrist käme nicht an die fünfjährige Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung heran, weshalb sie nicht zu einer faktischen Bewilligungsverlängerung führen würde. Weiter hält er daran fest, dass sich Russland mindestens de facto auch im Krieg mit der NATO inkl. Deutschland befinde. Die deutsche Bundeswehr bereite sich auf einen russischen Angriffskrieg auf das Baltikum Ende 2024 vor. «Daher und erst noch in Ermangelung von Bunkern und Schutzräumen in der BRD [sei] die Ausreisefrist für den Rekurrenten weit nach hinten zu erstrecken». Er verfüge in Deutschland über kein soziales Beziehungsnetz und könne auch nicht mehr bei seinen längst verstorbenen Eltern und Grosseltern unterkommen. Allein dies rechtfertige angesichts infolge steigender Flüchtlingszahlen grosser Wohnungsnot in Deutschland und namentlich im dortigen Rheinknie eine deutliche Verlängerung der Ausreisefrist, ansonsten er in seinem Geburtsland obdachlos würde. Seine Entscheidung, ob er nach Deutschland oder Frankreich zügeln würde, hänge immer noch von der Klärung krankenversicherungsrechtlicher Fragen ab. Er habe diesbezüglich von der [...] noch keine Rückantwort erhalten. Es sei auch noch nicht abschliessend geklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Deutschland wieder teuer privat krankenversichert sein müsse oder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln dürfte. Auch «die vom Einwohneramt Basel-Stadt nach Rückfrage mit dem Migrationsamt mehrfach vorgenommenen rechtswidrigen Abmeldungen» des Rekurrenten müssten zu einer deutlichen Verlängerung der Ausreisefrist führen, da sie ihn praktisch eine Anstellung gekostet hätten. Auch seine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis zum 10. März 2023 aufgrund einer durchgeführten Prostata-Rezum-Operation müsse eine Ausreisefristverlängerung bewirken. Weiter bezieht er sich auf eine Anmeldung zu einer Darmspiegelung in der ersten Dezemberhälfte 2023, zu der er voraussichtlich in den Monaten März oder April 2024 aufgeboten werde. Zudem klagt er über zunehmende Schmerzen im linken Schulter- und Oberarmbereich, «die ihre Hauptursache in einer Supraspinatuspartialruptur, einem Muskelfaserriss Grad 1-2 und einer begleitenden Arthrose haben sollen». In diesem Zusammenhang bringt der Rekurrent in der Eingabe vom 14. Februar 2024 vor, dass er sich in der «Orthopädie Klinik [...]» in Basel am 11. März 2024 an der linken Schulter einer Operation seiner Bizepssehne und Supraspinatussehne unterziehen müsse. Sodann verweist der Rekurrent auch auf den Tod seines Bruders am 24. April 2023, der ihm viel administrative Arbeit beschert habe, wie auch auf seine «Baulärmgeplagtheit». Er macht weiter geltend, dass die Schweiz und Deutschland bezüglich der sozialen Wohlfahrt nicht vergleichbar seien und beklagt den dortigen Standard der medizinischen Versorgung. «Eine Ausreisefristverlängerung um Jahre» gebiete der Umstand, dass er «für den Kanton Basel-Stadt goldwerte Urteile erstritten» habe, «wodurch der Kantonshaushalt künftig in Millionenhöhe entlastet werden» dürfte, und er «der ESTV Vorschläge gegen missbräuchliche Mehrfachrückerstattungen von Verrechnungssteuer unterbreitet» habe, «bei deren Realisierung der Bundeskasse womöglich dreistellige Millionenbeträge erhalten bleiben könnten». Seine Chance auf eine juristische Tätigkeit sei weiterhin intakt. Da abgewiesene Asylsuchende nicht ausgeschafft werden könnten, müsse seine Ausreisefrist zur Vermeidung einer Diskriminierung verlängert werden. Schliesslich bezieht er sich auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 2D_32/2018 vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018), mit dem eine erstmals auf den 13. August 2016 gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. Juli 2028 verlängert worden sei. Er leitet daraus ab, dass in seinem Fall eine Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende November 2026 erwartet werden dürfe.

 

4.3

4.3.1   Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat, ist mit der Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist dann vorzusehen, wenn «besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern». Wie das Bundesgericht aber erkannt hat, dient die in Art. 64d Abs. 1 AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über dreissig Tagen anzusetzen, nicht dazu, einer rechtskräftig weggewiesenen ausländischen Person erst auf einen Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, in dem sie alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, ihr faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Dabei ist im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist von Bedeutung, ab wann sie damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Sie muss aber vor Eintritt der Rechtskraft noch keine nicht rückgängig zu machenden organisatorischen Massnahmen treffen. Umso mehr ist ihr zuzumuten, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen zu treffen und nicht tatenlos weiter zuzuwarten (BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1 m.H. auf 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3).

 

4.3.2   Wie das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit seinem Rückweisungsentscheid 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 (E. 3.6) festgestellt hat, kann im Rechtsmittelverfahren gegen eine Ausreisefrist der rechtskräftige Wegweisungsentscheid nicht mehr in Frage gestellt werden. Zulässig sind grundsätzlich nur Rügen, die sich auf die Dauer der Ausreisefrist beziehen. An diese Feststellung des Bundesgerichts sind die Behörden im weiteren Verfahren gebunden (VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 E. 1 m.H. auf BGE 135 III 334 E. 2.1). Daher können im vorliegenden Verfahren nur noch Umstände mit Wirkung auf die Bemessung der Ausreisefrist berücksichtigt werden und ist deren Beurteilung im Wegweisungsentscheid massgebend, soweit sie bereits Gegenstand des Wegweisungsverfahrens gebildet haben.

 

4.3.3   Mit dem Rekurrenten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine in Zukunft weitere Auswirkungen auf die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland haben kann. Es ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland nicht angegriffen worden ist und sich im grenznahen Ausland keine Kriegshandlungen ereignen, erscheint offensichtlich irrelevant, ob dort «Bunker und Schutzräume» zur Verfügung stehen.

 

Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 (E. 9.2.2) festgestellt hat, ist der erst im Alter von […] Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrent mit den Gegebenheiten in Deutschland, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, vertraut, zumal zwischen der Schweiz und Deutschland auch keine massiven kulturellen Unterschiede bestehen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso er für seine Wiedereingliederung der Hilfe seiner verstorbenen Eltern und Grosseltern bedürfte. Zumal der Rekurrent seit seiner rechtskräftigen Wegweisung mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2022 keine konkreten Suchbemühungen nachweist, kann er auch aus dem pauschalen Verweis auf eine in Deutschland und namentlich am Rheinknie herrschende Wohnungsnot nichts für sich ableiten. Diesbezüglich unterscheidet sich seine Situation auch nicht von derjenigen anderer rückreiseverpflichteter Landsleute. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der juristisch gebildete Rekurrent seit September 2022 seine sozial-versicherungsrechtliche Situation nicht soll geklärt haben können. Selbst wenn ihm dies aber noch nicht möglich gewesen sein sollte, begründet dies keine Verlängerung seiner Ausreisefrist, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten doch nicht von der abschliessenden Regelung seiner entsprechenden Angelegenheiten abhängig.

 

4.3.4   Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der hier streitigen Ausreisefrist ist zunächst festzustellen, dass dem Rekurrenten mit dem Wegweisungsentscheid vom Bereich BdM zunächst eine dreimonatige Ausreisefrist bis zum 17. April 2020 angesetzt wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Wegweisungsentscheid wurde dem Rekurrenten erneut eine um einen Monat erstreckte Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 gesetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Ausreisefrist nochmals mit einer neuen viermonatigen Frist bis zum 9. März 2024 verlängert. Damit hat sich der Rekurrent nunmehr seit über vier Jahren mit seiner Übersiedelung nach Deutschland auseinandersetzen und die notwendigen Schritte planen können. Seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 2022 und mithin seit bald anderthalb Jahren wusste er sicher, dass er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass auch die geklagten gesundheitlichen Beschwerden und seine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass für eine weitere Erstreckung der Ausreisefrist bilden. Die vom Rekurrenten genannte, nach Ablauf der Ausreisefrist geplante Darmspiegelung kann auch in Deutschland erfolgen, soweit die ambulante Massnahme nicht auch vom benachbarten Ausland aus in der Schweiz erfolgen kann. Betreffend die vom Rekurrenten erwähnte (ebenfalls nach Ablauf der Ausreisefrist geplante) Operation an der linken Schulter ist anzumerken, dass aus den von ihm eingereichten Akten nicht hervorgeht, dass dieser Eingriff dringend wäre. Auch diese Operation kann nach einer Ausreise in Deutschland nachgeholt werden.

 

4.3.5   Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Wegweisung offensichtlich irrelevant für die Bemessung der Ausreisefrist sind die angeblichen Verdienste des Rekurrenten für die Schweiz, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus dem Vergleich mit abgewiesenen Asylsuchenden, die nicht ausgeschafft werden können, abzuleiten. Da vorliegend mit Deutschland keine Rückübernahmeprobleme bei der Wegweisung deutscher Staatsangehörigen vorliegen, fehlt es an der Gleichartigkeit der Fälle als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung. Offensichtlich nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen Bundesgerichtsurteil 2D_32/2018 vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018) ableiten. Während im dortigen Sachverhalt zwischen dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid und dem Ablauf der Ausreisefrist ein Zeitraum von gut zwei Jahren lag, hält sich der Rekurrent seit dem Wegweisungsentscheid des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 nun mehr als vier Jahre weiter in der Schweiz auf. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die angeordnete Ausreisefrist klarerweise nicht unangemessen ist. Sie ist daher zu bestätigen, weshalb der Rekurrent die Schweiz bis zum 9. März 2024 zu verlassen hat.

 

5.

5.1      Weiter rügt der Rekurrent die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich dabei primär auf seine finanziellen Verhältnisse, welche er mit seiner Rekursbegründung detailliert.

 

5.2      Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 und 133 III 614 E. 5).

 

5.3      Aus den Erwägungen in der Sache folgt, dass der Rekurs an das JSD offensichtlich aussichtslos gewesen war, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen zu Recht abwies.

 

5.4      Aus den gleichen Gründen muss auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren abgewiesen werden.

 

6.

6.1      Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Mit diesem Entscheid in der Sache werden die Verfahrensanträge des Rekurrenten auf Sistierung des Verfahrens sowie auf Erlass vorsorglicher Verfügungen gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese Verfahrenskosten sind vom Rekurrenten aufgrund der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung selber zu tragen. Weiter ist aufgrund der Abweisung seines Rekurses seinem Begehren, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, die Grundlage entzogen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.