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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2024.28
URTEIL
vom 8. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 16. Februar 2024
betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt in Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent) aus dem Verwahrungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) Rekurs ans Verwaltungsgericht mit folgendem Wortlaut: «Mit diesem Schreiben lege ich Rekurs gegen den Entscheid vom 16.02.2024 im Zusammenhang der Prüfung zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 StGB ein.» Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies den Rekurrenten darauf hin, dass er seinen Rekurs entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids innert der Frist von 30 Tagen zu begründen habe (Verfügung vom 23. Februar 2024). In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Februar 2024 eröffnet (vgl. Empfangsbestätigung bei den Akten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent reichte keine Rekursbegründung ein, obwohl er in der Verfügung vom 23. Februar 2024 darauf hingewiesen worden war, seinen Rekurs begründen zu müssen. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.