|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.114
URTEIL
vom 19. November 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. März 2025
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Die britische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...] 1996, reiste am 1. Juni 2018 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Vom 1. Juni 2018 bis Mai 2022 arbeitete die Rekurrentin als Bartenderin bei der B____ AG im [...] in Basel. Die Rekurrentin kündete diese Anstellung im Mai 2022, um für einen Monat (30. Mai 2022 bis 24. Juni 2022) in Spanien einen Sprachkurs zu absolvieren. Laut eigenen Angaben der Rekurrentin ist ihr Reisepass in Spanien abhandengekommen, weswegen sich ihre Rückreise in die Schweiz bis zum 13. September 2022 verzögerte. Ab Dezember 2022 arbeitete die Rekurrentin bei der C____ GmbH, wobei es sich um eine befristete Anstellung handelte, die bislang zweimal verlängert wurde. Der aktuellste Arbeitsvertrag lief am 31. Juli 2025 aus. Parallel absolvierte die Rekurrentin vom 1. September 2023 bis zum 31. Juli 2025 einen online Fernkurs für ein Lehrerinnendiplom.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 22. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen Raum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 17. März 2025 ab. Zusätzlich wies das JSD das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Anmeldung vom 28. März 2025 und Begründung vom 18. Juni 2025 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben, welcher den Rekurs mit Schreiben vom 18. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Anweisung an das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern, eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids betreffend Ausreisefrist und die Festsetzung einer neuen und angemessenen Ausreisefrist. Weiter beantragt die Rekurrentin die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuverteilung der «amtlichen und ausseramtlichen Kosten», eventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subeventualiter die Aufhebung des Kostenentscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Migrationsamts. Eventualiter sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In der Folge hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 24. Juli 2025 vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Eingabe vom 6. August 2025 hat das JSD auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekurrentin beantragt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 18. Juli 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Bis am 31. Dezember 2020 galt zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681; Staatssekretariat für Migration SEM, Rundschreiben Brexit – Schutz der erworbenen FZA-Rechte UK-Staatsangehöriger, Bern-Wabern, 14. Dezember 2020 [nachfolgend Rundschreiben Brexit]). Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Brexit-Abkommen, SR 0.142.113.672; Rundschreiben Brexit S. 2).
2.2
2.2.1 Betreffend den persönlichen Geltungsbereich bestimmt Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen, dass der vorliegende einschlägige Teil Zwei des Abkommens für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021 [vgl. Rundschreiben Brexit S. 2]) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten.
2.2.2 Die Rekurrentin erhielt am 1. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit und trat gleichentags eine Stelle bei der B____ AG in Basel an. Damit hat sie vor dem 1. Januar 2021 ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2). Es ist unstrittig, dass das Brexit-Abkommen daher auf die Rekurrentin ursprünglich Anwendung gefunden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanzen sind jedoch der Meinung, dass das Brexit-Abkommen auf die Rekurrentin nicht mehr anwendbar sei, weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der B____ AG aufgrund einer Kündigung durch die Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat und die Rekurrentin damit ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren habe (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2 sowie E. 3 und 11 f.). Diese Ansicht lässt sich nur damit erklären, dass die Vorinstanzen offenbar davon ausgehen, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs könnten sich nur solange auf das Brexit-Abkommen berufen, als sie die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA ununterbrochen erfüllen. Dieser Annahme kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
2.3.2
2.3.2.1 Gemäss Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen werden den unter dieses Abkommen fallenden Personen die darin vorgesehenen Rechte auf Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen entfällt die Anwendbarkeit dieses Abkommens somit nur dann, wenn die unter dieses Abkommen fallende Person eine im Brexit-Abkommen festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs «zum Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum FZA.» Bei isolierter Betrachtung von Art. 4 Ziff. 2 und Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen wäre es denkbar, die Ansicht zu vertreten, mit Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen würden die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA zu im Brexit-Abkommen festgelegten Voraussetzungen im Sinn von Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen, weshalb die Anwendbarkeit dieses Abkommens sofort entfalle, sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wie insbesondere eine systematische Auslegung zeigt, kann dies jedoch nicht dem wahren Sinn des Brexit-Abkommens entsprechen.
2.3.2.2 Wie bereits erwähnt, gilt gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen Teil Zwei des Brexit-Abkommens für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten. Aufnahmestaat bedeutet gemäss Art. 9 lit. c Brexit-Abkommen in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten. Damit ist der Aufenthalt in der Schweiz eine Grundvoraussetzung für die Berufung auf das Brexit-Abkommen. Wie sich aus Art. 11 Brexit-Abkommen zweifelsfrei ergibt, haben die Vertragsparteien aber darauf verzichtet, eine ununterbrochene Erfüllung dieser Voraussetzung zu verlangen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt der Fortbestand des Aufenthalts für die Zwecke von Art. 9 f. Brexit-Abkommen durch Abwesenheiten nach Art. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA unberührt. Dies bedeutet, dass Auslandaufenthalte, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens grundsätzlich nicht entfallen lassen (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA; Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 6. Dezember 2019, in: BBl 2020 S. 1029 [nachfolgend Botschaft Brexit-Abkommen], 1050). Damit räumen die Vertragsparteien den unter das Brexit-Abkommen fallenden Personen die darin vorgesehenen Rechte auch für den Fall ein, dass sie während maximal sechs aufeinanderfolgenden Monaten eine Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des Abkommens vorübergehend nicht mehr erfüllen, und hat der Umstand, dass eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person eine Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des Abkommens während maximal sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht mehr erfüllt, nicht zur Folge, dass sich die betreffende Person nicht mehr auf dieses Abkommen berufen kann. Wenn die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens selbst bei vor-übergehendem Fehlen einer Grundvoraussetzung seiner Anwendbarkeit nicht entfällt, kann die Anwendbarkeit dieses Abkommens erst Recht nicht entfallen, wenn bloss Anwendungsvoraussetzungen des Brexit-Abkommens, die sich höchstens allenfalls indirekt aus dem Verweis in diesem Abkommen auf das FZA ergeben, vorübergehend nicht erfüllt sind.
2.3.2.3 Wie lange die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA fehlen können, ohne dass die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens entfällt, ergibt sich aus dem Charakter der gestützt auf dieses Abkommen erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Aufenthaltsbewilligungen gemäss Brexit-Abkommen unterscheiden sich insoweit wesentlich von Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA, als sie nicht bloss deklaratorischen, sondern wie Bewilligungen gemäss AIG konstitutiven oder rechtsbegründenden Charakter haben (vgl. Botschaft Brexit-Abkommen, S. 1030, 1043 und 1054–1056; Rundschreiben Brexit, S. 5). Folglich erlöscht das mit einer Aufenthaltsbewilligungen gemäss Brexit-Abkommen begründete Aufenthaltsrecht bei Wegfall der Vor-aussetzungen dieses Aufenthaltsrechts gemäss FZA nicht automatisch von Gesetzes wegen, sondern besteht das durch die Bewilligung verschaffte Recht fort bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird (vgl. BGer 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.2; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 61 N 17 f. und Art. 62 N 17). Solange das mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen gestützt auf dieses Abkommen in Verbindung mit dem FZA eingeräumte Aufenthaltsrecht fortbesteht, kann die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens auf die betreffende Person vernünftigerweise nicht verneint werden. Solange ihr Aufenthalt in der Schweiz fortbesteht (vgl. dazu oben E. 2.3.2.2), kann sich eine unter das Brexit-Abkommen fallende Person somit bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids, mit dem ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsgesuchs nicht verlängert wird, weiterhin auf dieses Abkommen berufen.
2.3.3 Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zwar zu Recht festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin im Sinn des FZA dahingefallen ist, als ihr Arbeitsverhältnis mit der B____ AG aufgrund einer Kündigung der Rekurrentin im Mai 2022 geendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und 11 f.; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Seit dem 2. Dezember 2022 absolvierte die Rekurrentin aber Praktika bei der C____ GmbH (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Die Tätigkeit der Rekurrentin als Praktikantin stützte sich auf drei Arbeitsverträge, wobei der letzte maximal bis am 31. Juli 2025 befristet war. Der Bruttolohn betrug CHF 2'500.– (vgl. Akten JSD S. 31–38). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie aufgrund dieser Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Dies wird von den Vorinstanzen zu Recht nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin bereits am 2. Dezember 2022 die Arbeitnehmereigenschaft wieder erworben hat. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die der Rekurrentin am 1. Juni 2018 erteilt worden ist, ist bis am 31. Mai 2023 befristet gewesen (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und E. 2; Rekursbegründung Rz. 40; Akten Bereich BdM S. 99). Seit dem 1. Januar 2021 ist sie als Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.1; Rundschreiben Brexit, S. 5). Im Zeitpunkt, in dem die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt hat, hat sie somit noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen und ein gestützt auf dieses Abkommen eingeräumtes Aufenthaltsrecht verfügt. Selbst wenn die Rekurrentin von Mai bis 1. Dezember 2022 die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA nicht erfüllt haben sollte, hätte dies daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zur Folge, dass die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens entfallen wäre (vgl. oben E. 2.3.2.3). Wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht, kann sie sich im Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vielmehr weiterhin auf dieses Abkommen berufen. Folglich beurteilt sich die Frage, ob ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen primär nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen.
3.
3.1
3.1.1
3.1.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 VFP; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.74). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt auch nicht voraus, dass der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die Inhaberin im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5). Das JSD ist der Meinung, dass im Fall des freiwilligen Verzichts auf die Arbeitnehmereigenschaft entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen sei (angefochtener Entscheid E. 12). Weshalb für diesen Fall eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln gelten sollte, wird vom JSD jedoch mit keinem Wort begründet und ist auch nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 19). In der Erwägung, in der das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgestellt hat, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht dauernd erfüllt bleiben müssen und die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügt, hat es als einen möglichen Grund für den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft vielmehr die freiwillige Arbeitslosigkeit erwähnt (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Dies spricht eindeutig dafür, dass die erwähnten Feststellungen auch für den Fall Geltung beanspruchen, dass die Ausländerin ein Arbeitsverhältnis gekündigt und damit vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet, diese aber vor dem Entscheid über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch den Antritt einer neuen Stelle wieder erworben hat.
3.1.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen zu verlängern ist, entsprechend der Ansicht der Rekurrentin und entgegen der Meinung des JSD im vorliegenden Fall nur massgebend ist, ob die Rekurrentin im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids Arbeitnehmerin im Sinn des FZA ist, und nicht, ob sie vor diesem Entscheid vorübergehend freiwillig auf die Arbeitnehmereigenschaft verzichtet hat.
3.1.2 Die Nichtverlängerung einer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1). Eine Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann ihren Arbeitnehmerstatus verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6; VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen Anforderungen genügen kann (VGE VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3).
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Für die Zeit vom 2. Dezember 2022 bis am 31. Juli 2025 ist die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit für die C____ GmbH als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.3.3).
3.2.1.2 Dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung Art. 17 Ziff. 2 Brexit-Abkommen und Botschaft Brexit-Abkommen S. 1056 f.) erfüllt sei, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und ist aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin in den Jahren 2019 und 2022 Schulden von CHF 4'455.15 angehäuft (angefochtener Entscheid E. 13). Es seien aber keine Verlustscheine ausgestellt worden und inzwischen sei nur noch eine Betreibung für CHF 2'803.50 offen (angefochtener Entscheid E. 24). In diesem Zusammenhang hat das JSD zwar den Begriff der Schuldenwirtschaft verwendet. Dass die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt sind, hat es aber nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung wider-rufen werden, wenn die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Eine einzige offene Forderung von rund CHF 2'800.– genügt bereits in quantitativer Hinsicht nicht zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 72 und 77). Zudem haben die Vorinstanzen zu Recht nicht festgestellt, dass die Rekurrentin die Forderungen mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. dazu auch Rekursbegründung Rz. 6 und 46). Der Bereich BdM hat Mutwilligkeit sogar ausdrücklich verneint (Akten BdM S. 99). Die Feststellung des JSD, die Rekurrentin habe die Praktikumsstelle am 2. Dezember 2022 unerlaubterweise angetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), ist falsch, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 44). Wie selbst das JSD erkannt hat, ist die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin aufgrund des Entfallens ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Mai 2020 nicht erloschen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Sie besteht vielmehr fort, solange der Entscheid, mit dem sie nicht verlängert worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 2.3.2.3). Dementsprechend hat der Bereich BdM der Rekurrentin mit E-Mail vom 7. Juli 2023 (Akten BdM S. 111) mitgeteilt, dass sie mit der bereits zugestellten Anmeldebescheinigung arbeiten dürfe, solange der Entscheid betreffend ihren Aufenthalt nicht rechtskräftig sei. Somit hat die Rekurrentin im Zeitpunkt des Antritts der Praktikumsstelle weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Brexit-Abkommen zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügt. Folglich hat sie das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet der Schweiz gehabt. Dieses umfasst insbesondere den Wechsel der Arbeitgeberin, der Arbeitsstelle und des Berufs sowie den Wechsel des Arbeits- und Aufenthaltsorts (vgl. Art. 19 Ziff. 1 lit. a Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Anhang I FZA).
3.2.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Bereich BdM anzuweisen gewesen wäre, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art.12 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu verlängern, wenn das Verwaltungsgericht bis am 31. Juli 2025 entschieden hätte.
3.2.2 Für die Zeit ab dem 1. August 2025 ist nicht bekannt, ob die Rekurrentin weiterhin als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA zu qualifizieren ist oder aus einem anderen Grund die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA erfüllt. Zudem kann das Verwaltungsgericht mangels Kenntnis der aktuellen Verhältnisse nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Rekurrentin einen Widerrufsgrund erfüllt. Daher wird die Sache zur Prüfung, ob die Rekurrentin aufgrund der aktuellen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, sowie gegebenenfalls zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückgewiesen.
4.
4.1 Die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Hauptantrags der Rekurrentin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung führen. Daher gilt die Rückweisung für die Regelung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der Rekurrentin. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement in Anwendung von § 7 Abs. 1 VGG und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 5.2). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2025) steht die Parteientschädigung für dieses Verfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.2).
4.2 Die Rekurrentin beantragt, dass die Sache zur Neuverteilung der Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens an das JSD zurückgewiesen werde. Ein Grund, weshalb die Festsetzung der Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren durch das Verwaltungsgericht nicht möglich oder nicht sachgerecht sein sollte, wird in der Rekursbegründung aber nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Im Interesse der Verfahrensökonomie wird die Parteientschädigung daher mit dem vorliegenden Urteil festgesetzt. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3‘500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.– rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung sind hingegen nicht erfüllt.
4.3 Das Honorar des Rechtsvertreters der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Zeitaufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Rekursanmeldung vom 28. März 2025, die Fristerstreckungsgesuche vom 17. April und 3. Juni 2025, die Rekursbegründung vom 18. Juni 2025 und die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’500.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 17. März 2025 und die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 141.75, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat MLaw Daniel Gmür, eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.