Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.115

 

URTEIL

 

vom 18. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 16. April 2025

 

betreffend Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz,

St. Alban-Graben

 


Sachverhalt

 

Am 13. Mai 2023 publizierte das Amt für Mobilität (MOB) des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (BVD) im Kantonsblatt die folgende permanente Verkehrsanordnung:

«Betroffene Strasse(n): Brunngässlein

-       zwischen Picassoplatz und Aeschenvorstadt, in Fahrtrichtung Aeschenvorstadt:

Verbot für Motorwagen, ausgenommen Taxis sowie Zubringerdienst bis Sternengasse Nr. 10;

-       vor der Einmündung ins Brunngässlein, in Fahrtrichtung St. Alban-Graben:

Abbiegen nach links verboten, ausgenommen Zubringerdienst bis Sternengasse Nr. 10 sowie Velos/Mofas, Motorräder und Taxis.

Betroffene Strasse(n): Picassoplatz

-   vor der Einmündung ins Brunngässlein, in Fahrtrichtung Aeschenplatz:

Geradeausfahren, ausgenommen Zubringerdienst bis Sternengasse Nr. 10 sowie rechtsabbiegende Velos/Mofas, Motorräder und Taxis (bisher Geradeaus oder Rechtsabbiegen).

Betroffene Strasse(n): St. Alban-Graben

-     zwischen Rittergasse und Steinenberg, in Fahrtrichtung Steinenberg:

Verbot für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Bus, Taxis sowie Zubringerdienst bis Steinenberg.»

 

Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 meldete der Verein A____ (Rekurrent) beim BVD Rekurs gegen diese Verfügung an. Diesen Rekurs begründete er nach einem Zwischenverfahren zu anderen formellen Fragen (vgl. dazu VGE VD.2023.131 vom 13. März 2024) mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, worauf das BVD mit Entscheid vom 16. April 2025 auf den Rekurs kostenfällig nicht eintrat.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 25. April 2025 erhobene und mit Eingabe vom 3. Juli 2025 begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der Rekurrent beantragt die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an das BVD zu ihrer inhaltlichen Beurteilung. Eventualiter stellt er den Antrag, es sei der Rekurs vom 12. Dezember 2024 materiell gutzuheissen und entsprechend die im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung Brunngässlein, Picassoplatz, St. Alban-Graben des Amts für Mobilität aufzuheben. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am 18. Juli 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 18. Juli 2025 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Vorinstanz dem Rekurrenten die Rekursbefugnis abgesprochen hat und auf seinen Rekurs nicht eingetreten ist, erfüllt.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

Strittig ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid und damit die Frage der Befugnis des Rekurrenten zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).GH

 

2.1

2.1.1   Zum Rekurs gegen Entscheide von Ämtern an das Departement ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (VGE VD.2020.112 vom 6. Januar 2021 E. 2.3.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290). Die rekurrierende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2D_27/2018 vom 23. Juli 2018], VD.2010.92 vom 16. August 2011 E. 1.2.2 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. und 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Das Interesse des Rekurrenten kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im eigenen praktischen, aktuellen Nutzen, der sich ergibt, wenn die rekurrierende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (VGE VD.2020.112 vom 6. Januar 2021 E. 2.3.1).

 

2.1.2   Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren im Wesentlichen ein Fahrverbot für Motorwagen im Brunngässlein zwischen dem Picassoplatz und der Aeschenvorstadt in Fahrtrichtung Aeschenvorstadt sowie ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder im St. Alban-Graben zwischen der Rittergasse und dem Steinenberg in Fahrtrichtung Steinenberg. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um funktionelle Verkehrsbeschränkungen bzw. -anordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (angefochtener Entscheid, E. 4; näher dazu Belser, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N 46 und 50 ff.; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 SVG N 6 ff.; vgl. auch BGer 1C_558/2019 vom 8. Juli 2020 E. 7.1). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind Allgemeinverfügungen (VGE VD.2020.112 vom 6. Januar 2021 E. 2.3.2; VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Darunter sind Verwaltungsmassnahmen zu verstehen, die zwar nur eine konkrete – wie vorliegend örtliche – Situation regeln, sich aber an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Personenkreis richten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 933). Bei solchen Allgemeinverfügungen ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und reflexweiser Betroffenheit nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wenig sinnvoll und genügt deshalb für die Rekurslegitimation eine indirekte, reflexweise Betroffenheit, sofern eine Person eine gewisse Erheblichkeit ihrer Betroffenheit und Interessenbeeinträchtigung glaubhaft macht (VGE VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Zum Rekurs gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts alle Personen berechtigt, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse als Verkehrsteilnehmende mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f.; BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 150 II 444] mit Hinweis; VGE VD.2024.44 vom 9. April 2025 E. 2.1.2; VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, VD.2016.115 vom 6. November 2016 E. 2.3 und VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 1.2). Die Praxis zur Bestimmung des Kreises der rekursberechtigten Betroffenen wird dabei bisweilen als grosszügig qualifiziert (Thurnherr, Die Allgemeinverfügung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt «Verfügung», 2022, S. 165, 183).

 

2.1.3   Vorliegend steht nicht die Rekursbefugnis direkt betroffener Personen, sondern jene eines Verkehrsverbands im Streit. Ein Verband kann mit sogenannter egoistischer Verbandsbeschwerde im eigenen Namen Rekurs erheben, wenn er juristische Persönlichkeit besitzt, statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen von Mitgliedern berufen ist, die in Frage stehenden Interessen der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und die Mehrheit oder doch eine Grosszahl respektive Vielzahl seiner Mitglieder zum Rekurs legitimiert wäre (BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84; VGE VD.2020.47 vom 31. März 2021 E. 1.2; VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1455; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 964; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 20; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1103; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 295).

 

2.2

2.2.1   Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, für das Vorliegen der spezifischen Beziehungsnähe sei Voraussetzung, dass ein Grossteil der Mitglieder des Verbandes die betreffende Strasse mehr oder weniger regelmässig benütze, wie dies bei Anwohnern, Pendlerinnen oder Gewerbetreibenden der Fall sei. Eine gewisse Häufigkeit sei dann zu bejahen, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt würden (vgl. BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2; auch in: Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 126). Zusätzlich müssten die Rekurrierenden mit Blick auf das schutzwürdige Interesse glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätten. Ein Nachteil von gewisser Intensität liege namentlich dann vor, wenn die Verkehrsanordnung eine erhebliche Verlängerung der Fahrzeit nach sich ziehen würde (angefochtener Entscheid, E. 5 ff.).

 

2.2.2   Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Rekurrenten um einen Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB handle, der gemäss den eingereichten Statuten die Wahrung und den Schutz der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr bezwecke. Aus der Zweckformulierung in den Statuten ergebe sich, dass das Rekurrent zur Wahrung der betroffenen Interessen der Vereinsmitglieder ermächtigt sei (angefochtener Entscheid, E. 7).

 

Fraglich erscheine aber, ob mit Blick auf die spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache auch mindestens eine grosse Anzahl der Mitglieder des Rekurrenten von der Verkehrsordnung betroffen sei und einer Mehrheit der Mitglieder aus der Verkehrsanordnung ein Nachteil von gewisser Intensität erwachse. Dazu erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent es versäumt habe, seine entsprechenden Behauptungen zu substantiieren und zu belegen. Er zeige insbesondere nicht auf, «wie viele Mitglieder und an welchem Ort im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und in Basel-Stadt tätig sind und umgekehrt, sowie ob die betroffenen Strassenabschnitte auf ihrer Pendlerroute liegen bzw. welches Verkehrsmittel sie für das Pendeln verwenden». Bei den von den Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitte handle es sich um siedlungsorientierte Quartiersammelstrassen und nicht um als verkehrsorientiert qualifizierte Strassen in der Stadt Basel. Vor diesem Hintergrund sei die für die Begründung der Legitimation erforderliche spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache nicht gegeben (angefochtener Entscheid, E. 9–13).

 

Selbst für den Fall, dass der Rekurrent für seine Mitglieder eine besondere Nähe zur Streitsache aufgrund einer gewissen Regelmässigkeit der Benutzung der fraglichen Strecke nachweisen könnte, versäume er es aber aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile für allfällig betroffene Mitglieder durch die Verkehrsanordnung entstehen sollten. Der Rekurrent gebe zwar an, dass mit der Verkehrsführung die direkteste Route ins Leimental betroffen sei. Er lege aber nicht dar, inwiefern eine Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität für seine Mitglieder gegeben sei und sie durch die Verkehrsführung einen erheblichen, persönlichen Nachteil erleiden würden, womit der Nachweis eines hinreichenden schutzwürdigen Interesses nicht gelinge (angefochtener Entscheid, E. 14).

 

2.2.3   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, als gewisse Häufigkeit für eine regelmässige Benutzung einer Strasse zur Begründung einer Betroffenheit von Verkehrsteilnehmenden genüge es nach der früheren bundesrätlichen Praxis, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt würden, wobei wöchentliche Fahrten ausreichend seien und eine tägliche Benutzung nicht erforderlich sei. Mit Bezug auf die Betroffenheit einer Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder sei die Praxis grosszügig (Rekursbegründung, Rz. 22).

 

Er habe ausführlich dargelegt, dass eine beträchtliche Anzahl seiner Mitglieder den St. Alban-Graben (bzw. als Ausweichsroute das Brunngässlein) mehr oder weniger regelmässig befahre und damit von der Verkehrsanordnung betroffen sei. Es handle sich dabei um zentrale Strassen, wenn es darum gehe, auf direktestem Weg aus dem Herzen der Stadt heraus in die westlich der Grossbasler Innenstadt liegenden Quartiere (Am Ring, Paulus, Gundeldingen etc.) sowie auch ins Leimental zu gelangen. Bereits in absoluten Zahlen werde der betroffene Strassenabschnitt damit von vielen Personen befahren. Nach der Rechtsprechung genüge eine Betroffenheit von 11'000 Einwohnern und 7'000 Zu- und Wegpendlern für die Legitimation eines Interessenverbandes. Vorliegend seien gar 19'000 Einwohner im Quartier Gundeldingen betroffen, womit in absoluten Zahlen eine hinreichend grosse Anzahl davon Mitglieder des Rekurrenten sein müssten. Von der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung seien aber nicht nur die Anwohner von Basel-Gundeldingen betroffen, sondern auch die Anwohner der anderen, westlich der Grossbasler Innenstadt liegenden Quartiere, z.B. Am Ring oder Paulus; genauso wie eine Vielzahl der aus dem Leimental kommenden Automobilisten, die im Kleinbasel arbeiten und zwischen der Stadt und den entsprechenden Agglomerationsgemeinden den St. Alban-Graben hin- und herpendeln würden. Sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen vergrössere sich dadurch die Betroffenheit des Rekurrenten nochmals deutlich. Zur rechtlichen Begründung bezieht sich der Rekurrent auf den Entscheid BGE 136 II 539 (Ortsdurchfahrt Münsingen), das Bundesgerichtsurteil 1C_11/2017 vom 2. März 2018 (Sevogelstrasse, Basel) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-7025/2017 vom 20. Juni 2019 (Moserstrasse etc., Stadt Bern) (Rekursbegründung, Rz. 25–38).

 

3.

3.1      Der Rekurrent ist unstrittig als Verein konstituiert, zu dessen Aufgaben es statutarisch gehört, die Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr auch durch die Ergreifung von Rechtsmitteln zu wahren. Strittig ist allein, ob eine Mehrheit oder eine Grosszahl seiner Mitglieder von der angefochtenen Verkehrsmassnahme betroffen ist. Verkehrsverbände sind üblicherweise regional, kantonal oder sogar überkantonal organisiert. Daraus folgt, dass ihre Mitglieder unterschiedliche Routen und damit verschiedene Strassenabschnitte mehr oder weniger regelmässig befahren. Die praxisgemäss verlangte Vielzahl der von einer Verkehrsmassnahme betroffenen Mitglieder eines Verbandes kann daher kleiner als deren Hälfte sein, soll die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht illusorisch werden. Dem entspricht auch die Bejahung des Verbandsbeschwerderechts durch das Bundesgericht im Urteil BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541 im Fall einer Tempo 30-Massnahme auf einer verkehrsorientierten Strasse in Münsingen. Das Bundesgericht hat dabei erwogen, der dort beschwerdeführende Touring Club Schweiz (TCS), Landesteil Bern-Mittelland, mache geltend, die Gemeinde Münsingen mit 11'000 Einwohnern sowie 7'000 Zu- und Wegpendlern weise eine grosse Zahl von Automobilisten auf, die Mitglieder des Vereins seien. Hinzu kämen Tausende von Automobilisten aus Nachbargemeinden und aus der Region, die täglich durch Münsingen fahren würden. Diese Ausführungen erachtete das Bundesgericht als plausibel und ging davon aus, dass «eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeführers (Landesteil Bern-Mittelland) die mit der umstrittenen Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre», weshalb die Legitimation des Verbands gegeben sei. Demgegenüber hat das Bundesgericht diesem Verband mit Urteil 1C_615/2021 vom 15. März 2024 die Legitimation zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde gegen eine Tempo 30-Massnahme auf einer Strasse mit hauptsächlicher Erschliessungs- und Sammelfunktion für das Quartier abgesprochen (BGer E. 1.2; nicht publiziert in BGE 150 II 444). Auch mit Bezug auf die Zusammenlegung und Erweiterung verschiedener Tempo 30-Zonen in Zürich hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Verkehrsverbände verneint, da sich die Massnahmen überwiegend auf Strassen von untergeordneter Bedeutung mit Erschliessungs- oder Sammelfunktion für das Quartier bezogen hätten und substantiierte Darlegungen der Beschwerdeführer für die wenigen Strassenabschnitte mit Verbindungsfunktion fehlten (BGer 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 2.2; vgl. auch BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2.3). Mit Bezug auf die Feldbergstrasse in Basel hat das Bundesgericht zwar festgestellt, dass es sich um eine vielbefahrene Hauptverkehrsstrasse handle, aber offengelassen, ob dem Beschwerdeführer das Verbandsbeschwerderecht zur Anfechtung einer Tempo 30-Massnahme zukomme (BGer 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.3).

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil BGE 136 II 539 sowie das Urteil BGer 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2 (nicht publ. in BGE 139 II 145), welches sich auf die Ortsdurchfahrt von Sumvitg als Teil der Hauptstrassenachse für das Bündner Oberland zwischen Ilanz und Disentis bezogen hat, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis des Rekurrenten wie auch des […] für die Anfechtung einer Tempo 30-Massnahme auf der städtischen Sevogelstrasse anerkannt. Es hat erwogen, dass es sich beim grösseren Abschnitt der Sevogelstrasse um eine verkehrsbezogene Strasse handle, weshalb gerade noch von einer ansehnlichen Zahl von Mitgliedern ausgegangen werden könne, welche diese Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzte (VGE VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2). Da sich die Anordnung von Tempo 30 auf eine grösstenteils als verkehrsorientiert qualifizierte Strasse in der Stadt Basel beziehe, erachtete es auch das Bundesgericht als plausibel, dass eine Vielzahl der Mitglieder des Rekurrenten die Sevogelstrasse regelmässig befahre und deshalb zur Beschwerde berechtigt sei (BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1).

 

3.2      Der St. Alban-Graben wie auch das Brunngässlein gehören als blau markierte Strassen in der Karte Strassennetz als Erschliessungsstrassen zum untergeordneten, siedlungsorientierten Strassennetz (https://map.geo.bs.ch/?lang=de&baselayer_ref=Grundkarte%20farbig>Themen>Verkehr>Strassen und Wege). Darin unterscheidet sich die Ausgangslage vorliegend von jener, welche von den Gerichten bei der Sevogelstrasse in Basel, einer Hauptsammelstrasse und mithin einer verkehrsorientierten Strasse, beurteilt worden ist.

 

Für die vom Rekurrenten angesprochenen Verbindungen vom Kleinbasel über die Wettsteinbrücke in die Grossbasler Quartiere wie z.B. Am Ring oder Paulus steht auch die Verbindung über die Dufourstrasse, den Aeschengraben, die Elisbethenanlage und die Viaduktstrasse zum Steinenring respektive das Heuwaageviadukt zum Steinengraben und somit auf Hauptverkehrsstrassen und damit auf verkehrsorientierten Strassen zur Verfügung. Der Verkehr zwischen dem Kleinbasel und den genannten Grossbasler Quartieren verteilte sich daher bisher bereits auf verschiedene Wege. Das Gleiche gilt auch für die Verbindung ins Leimental, für welche die Route über den Aeschenplatz und Bahnhof für die Verbindung vom Kleinbasel über die Wettsteinbrücke zur Margarethenstrasse zur Verfügung steht. Auch ins Gundeldingerquartier verteilt sich der Verkehr vom Kleinbasel über die Wettsteinbrücke auf verschiedene Routen. In den östlichen Teil dieses Quartiers bietet sich die direkte Route über die Dufourstrasse, St. Jakobs-Strasse und die Münchensteinerstrasse oder aber die Peter Merian-Strasse an. Auch den westlichen Teil dieses Quartiers erreicht man über die Dufourstrasse, den Aeschengraben, die Elisabethenanlage und die Margarethenbrücke/-strasse direkt. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht dargetan, dass eine Vielzahl von Mitgliedern des Rekurrenten die Verbindung durch den St. Alban-Graben als Verkehrsteilnehmende mehr oder weniger regelmässig benützt. Dies gilt mit Bezug auf das Brunngässlein noch in verstärktem Masse. Der Rekurrent behauptet denn auch, dass diese Verbindung von seinen Mitgliedern als Ausweichroute und in diesem Sinne bloss gelegentlich benutzt werde.

 

3.3      Daraus folgt, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten die Befugnis zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde gegen die streitgegenständliche Massnahme zu Recht aberkannt hat und zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob den von der angefochtenen Verkehrsanordnung betroffenen Mitgliedern in dem Sinne ein schutzwürdiges Interesse zukommt, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätte.

 

4.         Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw David Menzinger

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.