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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.123
URTEIL
vom 15. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,
Wasenstrasse 13, Postfach, 4133 Pratteln
B____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,
Wasenstrasse 13, Postfach, 4133 Pratteln
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Juli 2025
betreffend Härtefallbewilligung
Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 20. August 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch im Jahre 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Aufgrund seiner am 29. November 2004 erfolgten Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach erfolgter Trennung der Ehegatten wurde ihm am 20. Dezember 2012 eine eigenständige Bewilligung erteilt. Am 21. November 2014 wurde die Ehe geschieden.
Seit November 2010 wird der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 15. Juli 2011, 11. Februar 2014 und 3. November 2014 wurde der Rekurrent auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs und von Schulden hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde er diesbezüglich verwarnt.
Am 10. April 2018 heiratete der Rekurrent seine in der Türkei lebende Ehefrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin). Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich BdM dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen und an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Rekurs wies dieses mit Urteil VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 in der Sache ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
In der Folge forderte der Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 31. Januar 2023 zu verlassen. Darauf ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM mit Eingabe vom 26. Januar 2023 kurz vor Ablauf der gesetzten Ausreisefrist um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies der Bereich BdM mit Verfügung vom 18. Juli 2023 ab, setzte dem Rekurrenten eine neue Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 und entzog einem allfälligen, gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem der Rekurrent die Überweisung seines Antrags um vorläufige Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragte, wies das JSD mit Entscheid vom 31. August 2023 in der Sache ab, bewilligte dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und sprach der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, Daniela Bifl, Rechtsanwältin, eine Entschädigung in Höhe von CHF 750.– exkl. Mehrwertsteuer zu. Mit Urteil VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig bewilligte es dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete ebenfalls auf die Erhebung einer Gebühr und richtete der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 830.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse aus.
Am 24. März 2024 stellte die Rekurrentin ein Asylgesuch, welches in der Folge abgelehnt wurde. Mit E-Mail vom 29. April 2024 stellte der Rekurrent betreffend die Verfügung vom 18. Juli 2023, mit welcher der Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung abgelehnt wurde, beim Bereich BdM ein Gesuch um Wiedererwägung. Begründend führt er diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass bei ihm im März 2024 eine aggressive Krebserkrankung diagnostiziert worden sei. Am 10. März 2025 stellte der Rekurrent beim Bereich BdM des Weiteren ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 trat der Bereich BdM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2024 ein, wies dieses jedoch ab und setzte dem Rekurrenten eine erneute Ausreisefrist bis zum 5. September 2025. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 13. Juni 2025 Rekurs an. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 meldete auch die Rekurrentin Rekurs an. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Rekurrent die angekündigten medizinischen Berichte ein. Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 wies das JSD die Rekurse vom 13. und 16. Juni 2025 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Rekurrenten in solidarischer Haftung eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 11. August 2025 angemeldete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem sie im Wesentlichen beantragten, der Entscheid des JSD sei aufzuheben und den Rekurrenten die beantragte Härtefallbewilligung zu erteilen. Das JSD sei zudem zu verpflichten, den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Rekurrenten zur Prüfung und Entscheidung an das SEM zu übermitteln. Weiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass den Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, sodann diese von der Kostentragungspflicht gemäss Ziffer 3 zu befreien seien und der Rechtsvertretung eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'200.– zugesprochen werde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage, einschliesslich der Neubeurteilung der Kostentragungspflicht, zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Rekurrenten, es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen. Zudem seien die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens dem JSD aufzuerlegen. Schliesslich sei den Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. August 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 13. August 2025 schob der Verfahrensleiter die Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Rekurrenten vorsorglich vorläufig auf und erteilte dem Rekurs gegen Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichten die Rekurrenten die Rekursbegründung ein. Nachdem die Rekurrenten mit Eingabe vom 16. September 2025 eine nähere Darlegung ihrer prozessualen Bedürftigkeit nachgereicht hatten, gewährte ihnen der Verfahrensleiter für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Verfügung vom 18. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 21. November 2025 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 11. August 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als (Haupt-)Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb ohne weiteres gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Abhängigkeit des Verbleibs der Rekurrentin in der Schweiz vom Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2) ist aber auch die Rekurslegitimation der Rekurrentin zu bejahen. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Soweit die materiellen Anträge den Rekurrenten betreffen, ist auf den Rekurs einzutreten.
1.2
1.2.1 Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es noch im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt. Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln. Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 mit Hinweisen).
1.2.2 Die Rekurrenten behaupten, mit der Verfügung des Bereichs BdM vom 3. Juni 2025 sei nicht nur das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 29. April 2025 betreffend die Erteilung einer Härtefallbewilligung für den Rekurrenten abgewiesen worden, sondern auch das Gesuch vom 10. März 2025 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin im Rahmen des Familiennachzugs. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit der Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde ausschliesslich das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2025 betreffend die Erteilung einer Härtefallbewilligung für den Rekurrenten abgewiesen und ausschliesslich der Rekurrent weggewiesen. Der Bereich BdM hat zwar erwogen, dass die Rekurrentin mangels eigenständiger Aufenthaltsbewilligung dem Rekurrenten ins gemeinsame Herkunftsland werde folgen müssen (E. 2.2). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin oder ihre Wegweisung hat er aber nicht entschieden. Da das JSD festgestellt hat, dass die Rekurrentin nicht Verfügungsadressatin sei (angefochtener Entscheid E. 2), besteht kein Zweifel, dass auch das JSD davon ausgegangen ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin und deren Wegweisung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 gebildet haben. Dass das JSD erwogen hat, die Rekurrentin teile das migrationsrechtliche Schicksal des Rekurrenten und ihr aktuelles Familiennachzugsgesuch sei vom Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz abhängig (E. 21), und deshalb auch ihre Legitimation zum Rekurs gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Erteilung einer Härtefallbewilligung für den Rekurrenten bejaht hat (E. 2), ändert daran nichts. Die Rekurrenten legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bereich BdM hätte verpflichtet sein sollen, mit derselben Verfügung, mit der er über die Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten und seine Wegweisung entschieden hat, auch über die Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin und ihre Wegweisung zu entscheiden.
1.2.3 Obwohl der Bereich BdM mit seiner Verfügung vom 3. Juni 2025 nicht über eine Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin und ihre Wegweisung entschieden hat und darüber auch nicht entscheiden musste, haben die Rekurrenten mit ihrem Rekurs gegen diese Verfügung an das JSD beantragt, auch der Rekurrentin sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder auch ihre vorläufige Aufnahme sei zu beantragen. Insoweit hatte das JSD aus den vorstehend dargelegten Gründen auf den Rekurs grundsätzlich nicht einzutreten. Daraus, dass das JSD in den Erwägungen mit einer kurzen Begründung auch für die Rekurrentin das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls implizit verneint und erklärt hat, der Bereich BdM habe auch betreffend die Rekurrentin auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme verzichten dürfen (E. 21 f.), ist aufgrund des Fehlens jeglicher materiellen Anordnung betreffend die Rekurrentin im Dispositiv des Entscheids des JSD nicht auf eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegenden Fragen zu schliessen. Die Formulierung «Der Rekurs wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.» spricht vielmehr für ein teilweises Nichteintreten. Von einem solchen ist betreffend die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin oder Beantragung ihrer vorläufigen Aufnahme auszugehen.
1.2.4 Auch mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 30. Juli 2025 beantragen die Rekurrenten nicht nur die Erteilung einer Härtefallbewilligung für den Rekurrenten oder die Beantragung seiner vorläufigen Aufnahme, sondern auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung für die Rekurrentin oder die Beantragung ihrer vorläufigen Aufnahme. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das JSD über diese Gegenstände nicht entschieden und musste es darüber auch nicht entscheiden. Weshalb ausnahmsweise eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf diese Fragen geboten sein könnte, haben die Rekurrenten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
1.2.5 Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten, soweit die materiellen Anträge die Rekurrentin betreffen.
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2025 E. 1.3, VD.2016.142 vom 20. Mai 2017 E. 1.1).
2.
Wie dargelegt wurde, stellte der Rekurrent mit E-Mail vom 29. April 2024 beim Bereich BdM ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend die Verfügung des Bereichs BdM vom 18. Juli 2023, mit welcher der Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung abgelehnt wurde.
2.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1, VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Im zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2024.175 vom 4. April 2025 E. 4 mit Hinweisen).
2.2 Der Bereich BdM ist in seiner Verfügung vom 3. Juni 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung eingetreten, dass sich die Umstände durch die Krebserkrankung des Rekurrenten wesentlich geändert hätten. Dies wurde von der Vorinstanz mit dem Gesagten zu Recht nicht beanstandet. Damit bleibt auf einer materiellen Ebene zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom JSD zu Recht abgewiesen wurde.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht. Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.1, VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere zu berücksichtigen die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Dass alle diese Kriterien für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sprechen, ist nicht erforderlich. Es kann vielmehr genügen, dass einzelne oder sogar nur eines davon besonders stark ausgeprägt ist (vgl. BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3, C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; Breitenbücher/Ege, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 18.186; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AIG N 13). Der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3, C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 30 AIG N 13; Breitenbücher/Ege, a.a.O., N 18.186; vgl. ferner BGE 130 II 39 E. 3; BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3, C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1; vgl. BGE 130 II 39 E. 3).
3.1.2 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 4.1.1, VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunkts VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4) rund 16 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Der Sozialhilfebezug des Rekurrenten während mehr als zehn Jahren, der bis am Ende 2023 als selbstverschuldet zu qualifizieren ist (vgl. VGE VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 E. 2.2 und 3.3) sowie seine Verschuldung und seine eher leichten und bereits einige Zeit zurückliegenden Straftaten (vgl. VGE VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 E. 3.4) genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen, sondern können höchstens besondere Umstände darstellen, die grundsätzlich geeignet sein könnten, einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens zu rechtfertigen (vgl. VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 4.1.1, VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.1, VD. 2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Folglich stellt die Verweigerung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.
3.1.3 Im Einklang mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist nach einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens zehn Jahren in der Regel von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen, sofern der Ausländer finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist und sich bisher tadellos verhalten hat (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; VGer ZH VB.2013.00033 vom 28. August 2013 E. 3.1; Bosshard, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 30 N 12). Im vorliegenden Fall fehlt es am tadellosen Verhalten des Rekurrenten und bis vor kurzem auch an seiner wirtschaftlichen Integration. Daher genügt die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
3.2
3.2.1 Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 wurden beim Rekurrenten am 27. März 2024 erstmals maligne inkomplette Berstungsfrakturen BWK 11, BWK 12 und LWK 2 und Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1,3 und 5 sowie am 28. März 2024 erstmals ein Plasmazellmyelom lg Kappa, ISS2, Durie Salmon IIIA diagnostiziert (Bericht vom 1. Juli 2025 [Akten BdM S. 270–273]). Gemäss Zeugnis des Universitätsspitals Basel (USB) vom 24. Oktober 2024 ist der Rekurrent aus medizinischen Gründen und aufgrund einer laufenden intensiven Therapie nicht zu grösseren Reisen wie Flugreisen fähig (Akten BdM S. 350). Mit Schreiben des USB vom 17. Februar 2025 hält der behandelnde Oberarzt fest, dass der Rekurrent aufgrund seiner Krankheit zuhause von der Rekurrentin betreut werde und in seiner Mobilität und Versorgung eingeschränkt sei (Akten BdM S. 352). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 17. Februar 2025 können beim schwer kranken Patienten mit starker Einschränkung der Mobilität bei der Körperhygiene, zur Erledigung der Einkäufe usw. weitere spitalpflichtige Hospitalisationen durch vollumfängliche Betreuung (24/7) durch die Rekurrentin verhindert werden. Aus dem Arztzeugnis der Klinik [...] vom 18. Februar 2025 resultiert, dass der Rekurrent oft starke Schmerzen habe, die opiatpflichtig versorgt werden müssten. Erzählungen der Rekurrentin und Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Rekurrent eine schwere Einschränkung der Mobilität habe. Er könne keine Erledigungen allein verrichten, habe in der Wohnung eine Gehstrecke von nur ca. drei Metern. Sein Allgemein- und Ernährungszustand seien stark vermindert und er sei in allen Bereichen des alltäglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (Körperhygiene, Einkaufen, Kochen, Haushaltsführung). Diese Entwicklung habe zu einer Verschlechterung eines depressiven Syndroms mit Freudlosigkeit und Traurigkeit geführt. Von Suizidalität sei er ausreichend distanziert, weil die Rekurrentin ihn pflege und ihm dadurch ein Gefühl der Sicherheit geben würde. Er lebe nach wie vor in dem Bewusstsein, dass er an der Erkrankung eventuell sterben könnte und habe den Wunsch, seine restliche Lebenszeit in bestmöglicher Qualität im eigenen Wohnumfeld durch die Pflege der Rekurrentin zu erleben. Sie kümmere sich sieben Tage in der Woche um ihn. Er sei aktuell im Beisein der Rekurretin von Suizidgedanken distanziert und verspüre Lebensdrang und wünsche die Aufrechterhaltung der aktuellen Therapien. Momentan würde es keinen Anhalt für eine Ich-Störung, Halluzinationen, formale Denkstörungen oder Wahn geben. Durch die vollumfängliche Betreuung durch die Rekurrentin an sieben Tagen in der Woche im häuslichen Umfeld könne eine akute Verschlechterung des psychischen Zustandes und auch eine spitalpflichtige Verschlechterung seines körperlichen Zustandes verhindert werden. Um den bestmöglichen Verlauf der Erkrankung zu erreichen, sei es für den Rekurrenten wichtig, dass die Rekurrentin die Möglichkeit erhalte, weiter hier bei ihm in Basel zu sein und ihn zu pflegen (Akten BdM, S. 355 f.). Aus dem Arztbericht des USB vom 1. Juli 2025 ergibt sich, dass beim Rekurrenten aufgrund einer Anämie, Hypokalzämie und diversen Knochenläsionen inklusive maligner Wirbelkörperfrakturen eine Therapieindikation bestehe. Nach oben genannter Indikation habe eine Hochdosis-Chemotherapie gefolgt von einer autologen Stammzellentransplantation stattgefunden. Der Rekurrent sei serologisch unter einer kompletten Remission. Die Erhaltungstherapie seit Januar 2025 mit Lenalidomid solle so lange fortgesetzt werden, wie sie erträglich sei und/oder bis zu einem erneuten Progress. Bei einem Myelom sei die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs in den nächsten 5–10 Jahren hoch. Die diversen Frakturen würden beim Rekurrenten zu Schmerzen führen, sodass die Analgesie immer wieder angepasst werden müsse. Zusätzlich komme eine Post-Zoster-Neuralgie hinzu. Dies schränke den Rekurrenten deutlich in seiner Mobilität ein. Er könne nur wenige hundert Meter gehen, ohne wieder längere Pausen einzulegen (Akten BdM S. 273). Gleiches ergibt sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 7. August 2025 (Rekursbeilage 5).
3.2.2 Der Rekurrent macht geltend, dass unter Mitberücksichtigung dieser neuen Tatsachen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliege.
3.2.2.1 Der Rekurrent behauptet, eine adäquate Behandlung der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit sei in seiner Heimat nicht gewährleistet (vgl. Rekursbegründung Rz. 5). Die Vorinstanzen sind der Ansicht, dass die medizinische Behandlung auch in der Türkei erfolgen könne, soweit sie sich als erforderlich erweisen sollte (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2025 E. 2.1; angefochtener Entscheid E. 14–18). Dass die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seiner Heimat nicht gewährleistet sei, ist nicht bewiesen. Insbesondere aufgrund fehlender konkreter Informationen über die Verfügbarkeit namentlich der komplexen Krebstherapien und teurer Medikamente wie Lenalidomid sowie über die Kosten, die der Rekurrent selbst tragen müsste, erscheint es aber sehr fraglich, ob die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seinem Heimatland gewährleistet wäre. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 7. August 2025 (Rekursbeilage 5) ist aufgrund der Polymorbidität und der nötigen regelmässigen hämatologischen Kontrollen eine Rückführung des Rekurrenten in sein Heimatland medizinisch nicht möglich. Zunächst erscheint es unklar, ob sich diese Aussage nur auf die Möglichkeit einer Reise von der Schweiz in die Türkei oder auch auf ein Leben in der Türkei bezieht. Zudem finden sich im Zeugnis überhaupt keine Angaben zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Schliesslich stammt das Zeugnis vom behandelnden Hausarzt des Rekurrenten. Unter diesen Umständen ist das Zeugnis nicht geeignet, das Fehlen einer adäquaten Behandlung in der Türkei zu beweisen. Umgekehrt steht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aber auch nicht fest, dass die erforderliche medizinische Behandlung des Rekurrenten in der Türkei gewährleistet wäre. In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei grundsätzlich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen gewährleistet sei. Dass der Rekurrent die für die bereits damals bestehenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit nötigen Behandlungen in seiner Heimat erhältlich machen kann, hat das Verwaltungsgericht aber nicht aufgrund dieses Grundsatzes allein, sondern gestützt auf ein Medizinisches Consulting des SEM vom 27. März 2023 für bewiesen erachtet (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.2). Betreffend die Möglichkeit der Behandlung der neuen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten in der Türkei fehlen jegliche konkreten Angaben. Insbesondere haben es die Vorinstanzen unterlassen, ein Medizinisches Consulting des SEM einzuholen. Wegen der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit benötigt der Rekurrent eine Erhaltungstherapie mit Lenalidomid und eine Analgesie (Unterdrückung der Schmerzempfindung) (vgl. Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273). Ob der Rekurrent diese Behandlungen in der Türkei erhältlich machen könnte, ist nicht bekannt. Serologisch ist der Rekurrent zurzeit zwar unter einer kompletten Remission. Da bei einem Myelom die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs in den nächsten 5–10 Jahren hoch ist (Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273; oben E. 3.2.1), müssen bei der Beurteilung, ob eine adäquate Behandlung der neuen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten in seiner Heimat gewährleistet wäre, aber auch die bei einem Wiederauftreten des Plasmazellmyelom vom Typ lgA Kappa erforderlichen Therapien berücksichtigt werden. Beim ersten Auftreten der Erkrankung waren insbesondere eine Hochdosis-Chemotherapie und eine autologe Stammzelltransplantation indiziert (Akten BdM S. 273). Dass der Rekurrent eine solche Therapie in der Türkei erhältlich machen könnte, erscheint unwahrscheinlich. Insbesondere eine Stammzellentransplantation dürfte kaum zur medizinischen Grundversorgung in staatlichen Krankenhäusern gehören, die gemäss den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 auch dem Rekurrenten zugänglich wäre (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.2). Die Vorinstanzen stützen sich auf eine Internetrecherche des Bereichs BdM (vgl. angefochtener Entscheid E. 15; Akten BdM S. 317). Die betreffenden Angaben stammen von der Website von [...], einem Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Medizintourismus anbietet (vgl. www.[...].com). Damit erfüllen die Informationen einen Werbezweck. Jedenfalls betreffen die Angaben aber nicht Personen mit Wohnsitz in der Türkei, sondern ausländische Personen, die zwecks medizinischer Behandlung in die Türkei reisen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Informationen, auf die sich die Vorinstanzen berufen, nicht beweistauglich. Im Übrigen kann selbst bei Wahrunterstellung aus der Angabe, dass «die staatlichen Krankenhäuser der Türkei eine groβe Zahl von Patienten aufnehmen [können], was insbesondere für die Behandlung derjenigen wichtig ist, die eine Behandlung für komplexe Erkrankungen wie Krebs suchen» (https://www.[...].com/de/knowledge-center/cancer/cancer-treatment-turkey), nicht geschlossen werden, dass die Therapien, die der Rekurrent benötigt, in staatlichen Krankenhäusern erhältlich sind, und erst recht nicht, dass sie für Personen, die bei der staatlichen Krankenversicherung versichert sind oder eine Grüne Karte haben, unentgeltlich angeboten werden. Als Selbstzahler könnte sich der Rekurrent eine aufwändige Krebsbehandlung in einem staatlichen oder privaten Spital kaum leisten. Dass die Kosten gemäss der Website, auf die sich die Vorinstanzen berufen, in der Türkei 40–50% tiefer sind als in westlichen Ländern, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Der Rekurrent erhält zwar eine IV-Rente von CHF 1'125.– pro Monat und gemäss seinen Angaben verfügt seine Ehefrau zusätzlich über Renteneinnahmen von CHF 350.– pro Monat (Eingabe vom 16. September 2025 Rz. 2). Mit den insgesamt CHF 1'475.– müssten die Ehegatten aber ihren gesamten Lebensbedarf finanzieren, weil die Ehefrau aufgrund der Pflege des Ehemanns keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Wie der Rekurrent mit einem allenfalls verbleibenden Rest eine aufwändige Therapie bezahlen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kann mitberücksichtigt werden, dass gemäss den Angaben auf der Website, auf die sich die Vorinstanzen beziehen, allein die Chemotherapie bei Blutkrebs durchschnittlich USD 1'800.– bis 2'500.– kostet (https://www.[...].com/de/cancer-treatment-cost-turkey). In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, es sei unglaubhaft, dass der Rekurrent in seiner Heimat auf keinerlei Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könne (VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.1). Es hat aber nie festgestellt, dass der Rekurrent gegenüber Verwandten einen Anspruch auf Unterstützung habe. Die Feststellung des JSD, der Rekurrent könne in der Türkei auf die Unterstützungspflicht durch dort lebende Verwandte und Bekannte zählen (angefochtener Entscheid E. 17.), entbehrt damit der Grundlage, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Ziff. II.6). Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Unterstützung durch Verwandte auch die Kosten medizinischer Behandlungen umfassen würde. Dafür, dass Verwandte des Rekurrenten in der Türkei in der Lage wären, kostenintensive medizinische Behandlungen des Rekurrenten zu bezahlen, fehlt jeglicher Hinweis. Ob die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seinem Heimatland gewährleistet wäre, braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden, weil ein schwerwiegender persönlicher Härtefall aus den nachstehenden Gründen auch bei der Bejahung der Behandlungsmöglichkeit in der Heimat bejaht werden müsste.
3.2.2.2 Aufgrund der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit leidet der Rekurrent unter starken Schmerzen und ist seine Mobilität deutlich eingeschränkt (vgl. Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273, 353–355). Wie oben dargelegt wurde (E. 3.2.1), ergibt sich aus den Krankenakten, dass der Rekurrent nur wenige hundert Meter gehen kann, ohne längere Pausen einzulegen (Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273). Eine spitalpflichtige Verschlechterung seines körperlichen Zustands wird dadurch verhindert, dass er zuhause rund um die Uhr (24/7) betreut wird, wobei die Betreuung zurzeit von seiner Ehefrau übernommen wird (vgl. Akten BdM S. 353 f., 356). Die starken Schmerzen, die deutliche Einschränkung seiner Mobilität und die Pflegebedürftigkeit erschwerten dem Rekurrenten die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat erheblich. Dieser Umstand konnte in den früheren Verfahren noch nicht berücksichtigt werden.
In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Rekurrent in seiner Heimat auf die Unterstützung durch seine Ehefrau zurückgreifen könnte (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.1). Aufgrund der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit wäre seine Ehefrau rund um die Uhr mit der Betreuung des Rekurrenten beschäftigt. Damit bliebe ihr kaum mehr Zeit und Kraft, ihn in anderer Hinsicht zu unterstützen. Auch deshalb haben sich die Möglichkeiten der Wiedereingliederung des Rekurrenten im Heimatstaat verschlechtert.
Im Zeitpunkt der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2022 und 25. Januar 2024 bezog der Rekurrent Sozialhilfe. Gemäss der Einschätzung des Verwaltungsgerichts war seine Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet (VGE VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 E. 3.3.3; vgl. VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.3). Auch insoweit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Zurzeit bezieht der Rekurrent keine Sozialhilfe (AGer act. 9; vgl. Akten BdM S. 312). Zudem ist durch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März 2025 (Akten BdM S. 276 f.) als neues Beweismittel erstellt, dass der Sozialhilfebezug des Rekurrenten ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr selbstverschuldet ist. Gemäss der erwähnten Verfügung erhält der Rekurrent eine ganze Invalidenrente. Eine solche setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % voraus (Art. 28b Abs. 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei einem solchen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Anstrengungen möglich wäre, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Gemäss der IV-Verfügung erhielt der Rekurrent für das Jahr 2024 eine monatliche IV-Rente von CHF 1'094.– pro Monat und erhält er seit dem 1. Januar 2025 eine solche von CHF 1'125.– pro Monat. Damit kann er seine Lebenshaltungskosten zumindest teilweise durch Leistungen Dritter decken, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Die Vorinstanzen wollen seine wirtschaftliche Integration trotzdem weiterhin verneinen mit dem Argument, dass bei einem Verbleib in der Schweiz Ergänzungsleistungen notwendig werden könnten (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2025 E. 2.1; angefochtener Entscheid E. 9 und 20). Diese Argumentation ist nicht haltbar. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist unter anderem die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ergänzungsleistungen sind Leistungen eines Dritten, auf die der Bezüger einen Anspruch hat. Damit erfüllt auch ein Bezüger von Ergänzungsleistungen das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 356).
Art. 58a Abs. 1 AIG nennt schliesslich als Integrationskriterien weiter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b) sowie die Sprachkompetenzen (lit. c). Mit diesen Aspekten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Aus den Akten erhellt aber, dass der Rekurrent durch eine Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bereits gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Es wurde aber bereits dargelegt, dass diese eher leichten Straftaten bereits einige Zeit zurückliegen (vgl. oben E. 3.1.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung kann ihnen im heutigen Zeitpunkt kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer darf mit der Vorinstanz zudem davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent sprachlich in der Schweiz integriert ist (vgl. hierzu die Verfügung des BdM vom 16. Dezember 2020, Akten BdM, S. 491).
3.2.3 Aus der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich, dass die Lebens- und Existenzbedingungen des Rekurrenten, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen, in deutlich gesteigertem Mass in Frage gestellt sind, und muss eine persönliche Notlage des Rekurrenten bejaht werden, aufgrund derer es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren und dort zu leben. Zusammen mit der schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit und deren negativen Auswirkungen auf die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat begründet die lange Dauer des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz entgegen der Ansicht der Vorinstanzen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanzen erweist sich als unverhältnismässig und ist nicht im pflichtgemässen Ermessen erfolgt.
4.
4.1 Soweit ihre materiellen Anträge den Rekurrenten betreffen, obsiegen die Rekurrierenden im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig. Soweit ihre materiellen Anträge die Rekurrentin betreffen, unterliegen sie hingegen, weil auf ihre Rekurse insoweit nicht einzutreten ist. Der ausschliesslich diese Anträge betreffende Aufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden sowie des JSD und des Verwaltungsgerichts ist aber vernachlässigbar. Unter diesen Umständen können die Kosten wie bei einem vollständigen Obsiegen der Rekurrierenden verteilt werden.
4.2 Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden den Rekurrierenden keine amtlichen Kosten auferlegt (vgl. § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]) und hat das JSD den Rekurrierenden in Anwendung von § 7 Abs. 1 VGG eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) entsprechend dem Antrag der Rekurrierenden auf CHF 1'200.– festgesetzt. Die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden macht nicht geltend, dass sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf eine höhere Entschädigung hätte. Angesichts des Umfangs ihrer Eingaben erscheint dies auch ausgeschlossen. Damit braucht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht entschieden zu werden.
4.3 Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind den Rekurrierenden keine Gerichtskosten aufzuerlegen und hat das JSD eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Da den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 18. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist diese Parteientschädigung nicht den Rekurrierenden, sondern ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote wird der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden geschätzt. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Studium der Vernehmlassung erscheint ein geschätzter Aufwand von sieben Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 1'750.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 50.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 betreffend den Rekurrenten sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 betreffend die Rekurrentin und den Rekurrenten sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 3. Juni 2025 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Betreffend die Rekurrentin wird auf den Rekurs gegen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 nicht eingetreten.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Rechtsanwältin Daniela Bifl, eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 145.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.