Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.136

 

URTEIL

 

vom 6. Januar 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[…]

 

gegen

 

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Rekurs betreffend Verkehrsanordnung Hegenheimerstrasse

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 19. August 2025 erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin) «Rekurs gegen die Reduzierung der Parkplätze im Gebiet Isaac Iselin». Darin beantragt sie, es sei die Reduzierung oder Entfernung der Parkplätze für Anwohner im Gebiet Isaac Iselin zu überprüfen und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit betroffene Anwohner ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen könnten sowie die Entscheidung soweit möglich aufzuheben oder zumindest teilweise auszusetzen, bis eine gerechte Lösung gefunden sei.

 

Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. August 2025 gesetzten Frist reichte die Rekurrentin keine Verfügungen oder Entscheide ein, die mit ihrer Eingabe angefochten werden sollen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Wie sich aus den im Verfahren VD.2025.128 erfolgten Eingaben einer anderen Rekurspartei ergibt, richtet sich der vorliegend beim Verwaltungsgericht eingereichte Rekurs der Rekurrentin gegen die im Kantonsblatt vom 28. Mai 2025 publizierte Verfügung des MOB, die permanente Massnahmen im Bereich der Hegenheimerstrasse beinhaltet. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne Rekurs gegen eine Verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Dementsprechend findet sich in der Publikation der Verkehrsanordnung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis: «Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([…]) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und 3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich (VGE VD.2023.131 vom 13. März 2024 E. 2.1.1).

 

1.2      Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht für den Rekurs gegen die am 28. Mai 2025 im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung nicht zuständig ist. Wird ein Rekurs gegen eine Verfügung oder einen Entscheid bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich eine Überweisungspflicht an die zuständige Behörde (VGE VD.2021.132 vom 21. Dezember 2021 E. 3.5; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, Rz. 398 f.). Da der Rekurs aber erst mit Eingabe vom 19. August 2025, lange nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wurde, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Weiterleitung an das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement zu verzichten und ein gerichtlicher Nichteintretensentscheid zu fällen. Eine Kopie des Rekurses wird dem zuständigen Departement zur Kenntnisnahme zugestellt. 

 

2.

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Da noch kein Kostenvorschuss verfügt wurde, wird für diesen Entscheid praxisgemäss auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Eine Kopie der Eingabe der Rekurrentin vom 19. August 2025 geht an das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt zur Kenntnisnahme.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.