Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.144

 

URTEIL

 

vom 12. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o JVA Pöschwies

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf 

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 5. September 2025

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2020, 8. Oktober 2021 sowie 11. März 2022 wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1), der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) und des unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades schuldig erklärt und zu insgesamt 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verurteilt.

 

Darüber hinaus wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie einer Busse von CHF 1’200.‒ verurteilt. Mit Urteil vom 7. September 2023 hiess das Appellationsgericht ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel des Gesuchstellers teilweise gut, sprach ihn – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG – des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess) sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–. Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sprach das Appellationsgericht den Gesuchsteller hingegen frei. Im Weiteren sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung ab. Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf eine obligatorische Landesverweisung erhobene Beschwerde mit Entscheid BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Mit Urteil vom 25. September 2024 (nun als Verfahren ZS.2024.5 geführt) wurden die Schuld bzw. Freisprüche (die auch nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens waren) resp. die Strafzumessung bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb es in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Rekurrent wurde zudem mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021. Demgegenüber wurde er von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Berufung beim Appellationsgericht und beantragte unter anderem, er sei vom Vorwurf des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und es sei die ausgesprochene Strafe angemessen zu mindern, allenfalls sei eine Zusatzstrafe zum Verfahren SB.2022.19 auszusprechen. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Rektifikat vom 20. November 2024) wurde der Gesuchsteller vom Appellationsgericht – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Urteil vom 7. April 2025 trat das Appellationsgericht auf das Gesuch des Rekurrenten um nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) betreffend die Entscheide des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2024 und vom 25. September 2024 ein und setzte eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1195 Tagen (rechnerischer Vollzugsbeginn am 29. Dezember 2021), sowie einer Busse von CHF 1'550.– fest.

 

Der Rekurrent befindet sich seit dem 24. Januar 2023, anfänglich im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs, in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Vorher war er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt untergebracht. Der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde (nachfolgend: SMV) verweigerte dem Rekurrenten mit Entscheid vom 5. September 2025 die bedingte Entlassung per 7. September 2025.

 

Dagegen meldete der Rekurrent mit eigenhändiger Eingabe vom 11. September 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des SMV.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.2

1.2.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Fehlt es auch an den für Laien geltenden geringen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekursbegründung, kann darauf nicht eingetreten werden.

 

1.2.2   Der Rekurrent setzt sich in seiner Rekursschrift in keiner Weise mit den Erwägungen des Entscheids des SMV auseinander. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist aber ersichtlich, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als gegeben erachtet. Die für Laien geltenden geringen Anforderungen an eine Rekursbegründung sind somit knapp erfüllt, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.

 

2.        

2.1      Der Rekurrent hat zwei Drittel seiner Strafe unbestrittenerweise verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018 E. 2.1; Trechsel/Weber, in: Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 86 StGB N 8). Dafür sind das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018 E. 2.1, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1).

 

2.2     

2.2.1   In seinem Entscheid führt der SMV zur Begründung der Verweigerung der bedingten Entlassung im Wesentlichen an, dass der Rekurrent trotz des langjährigen Freiheitsentzugs weiter delinquiert habe, was darauf hindeute, dass er aus seinen früheren Verurteilungen nicht die erforderlichen Lehren gezogen habe. Das strafrechtliche Vorleben des Rekurrenten falle folglich stark negativ ins Gewicht. Des Weiteren stellt der SMV fest, dass der Rekurrent zwar ein grundsätzlich gutes Verhalten im Rahmen des Strafvollzugs zeige, er habe jedoch insgesamt fünfmal wegen unerlaubter Medikamentenaufbewahrung und Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts diszipliniert werden müssen. Weiter habe die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest und Innerschweiz (AFA NWI) vom 13. Juni 2023 ergeben, dass der Rekurrent nicht über ausreichende Bewältigungsstrategien für den Umgang mit negativen Emotionen verfüge, und dass er selbst im geschlossenen Vollzug nicht auf den Drogenkonsum verzichten könne. In Bezug auf seine Zukunftsperspektiven hält der SMV abschliessend fest, dass diese noch ungeklärt seien. Der Rekurrent habe zwar angegeben, dass er bei einem Freund in der Försterei und als Juniorentrainer in einem Fussballverein arbeiten wolle, entsprechende Vorbereitungen habe er jedoch nachweislich nicht unternommen. Insgesamt sei demnach keine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose eingetreten.

 

2.2.2   Zu den Gründen, weshalb er gegen den Entscheid des SMV Rekurs angemeldet hat und weswegen dieser aufzuheben sei, nimmt der Rekurrent – wie bereits erwähnt – keine Stellung. Er macht lediglich geltend, dass die Therapie nicht viel genutzt habe und dass er nunmehr seit 3 Jahren und 8 Monaten auf diesen 2/3-Termin warte, und dass er den Strafvollzug ablehne. Weiter führt er aus, dass er nach seiner Entlassung bei seiner Mutter wohnen werde, durch die Bewährungshilfe oder berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV zu Arbeit gelangen könne und – wie im Entscheid vom 5. September 2025 dargelegt – in einem Fussballclub wieder aktiv werden möchte. Bezüglich allfälliger unternommener Schritte erklärt er lediglich, dass «er nicht hellsehen könne, wann er entlassen werde». Damit setzt er sich kaum mit den Erwägungen des SMV-Entscheids auseinander und führt auch keine Gründe an, die eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigen würden. Dies wird insbesondere auch aus seiner Erklärung unter «1. Gründe» deutlich, in der er sinngemäss anführt, dass ihm keine Gründe einfallen würden.

 

2.2.3   Vorliegend ist der Vorinstanz zu folgen. Angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte des Rekurrenten und seines auffälligen Verhaltens im Strafvollzug kann nicht von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Der Rekurrent vermag auch keine entgegenstehenden Argumente vorzubringen. Auch seine Äusserungen zu seinen Zukunftsplänen sind bloss sehr vage und lassen nicht erkennen, dass er ernsthafte Bemühungen unternommen hat, diese konkret zu verwirklichen. Folglich kann festgehalten werden, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Umstände des inhaftierten Rekurrenten kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Zilan Basaran

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.