Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.146

 

URTEIL

 

vom 6. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber,

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch M.A. Julia Hofstetter, Rechtsanwältin,

Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 19. September 2025

 

betreffend Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 12. April 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrentin) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen falschen Anschuldigung (teilweise betreffend Übertretungen), der versuchten Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig und verurteilte sie zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit Vollzugsbefehl vom 19. August 2024 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 18. November 2024 zum Strafantritt vor. Mit Gesuch vom 20. August 2024 beantragte die Rekurrentin die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung (auch «Electronic Monitoring» [kurz «EM-Vollzug»] genannt). Mit Schreiben vom 24. September 2024 trat der SMV den Vollzug der Basler Freiheitsstrafe rechtshilfeweise an die Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amts für Justizvollzug Aargau (nachfolgend: Vollzugsbehörde AG) ab und bat um rechtshilfeweise Übernahme des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Mit Telefonat sowie E-Mail vom 5. März 2025 teilte die Vollzugsbehörde AG dem SMV mit, dass sie den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung im Fall der Rekurrentin nicht durchführen werde. Mit Schreiben vom 5. März 2025 teilte die Vollzugsbehörde AG der Rekurrentin mit, dass der geplante Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht wie geplant gestartet werden könne. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies der SMV das Gesuch der Rekurrentin vom 20. August 2024 um Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung ab. Der SMV hielt darin weiter fest, da das Datum des zuvor angeordneten Strafantritts bereits verstrichen sei, habe sich die Rekurrentin umgehend zum Strafantritt zu melden; anderenfalls erfolge die polizeiliche Zuführung.

 

Gegen diese Verfügung des SMV vom 19. September 2025 erhob die Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 26. September 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, mit welchem sie – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Bewilligung der beantragten Vollzugsform verlangt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Rekurrentin die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, eventualiter die Anweisung des SMV, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vorladung für den Strafantritt für die Dauer des Rekursverfahrens abzunehmen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2025 wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet. Mit Rekursbegründung vom 20. Oktober 2025 hielt die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und begründete diese. Der SMV hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2025 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der SMV die Vollzugsakten in elektronischer Form ein. Die Rekurrentin, nunmehr vertreten durch M.A. HSG in Law Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, replizierte mit Eingabe vom 3. Februar 2026.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg – unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

 

2.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, kann die Vollzugsbehörde nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. c und § 42 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) die elektronische Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn (unter anderem) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht; die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt und die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann.

 

2.2      Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst das Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2024 sowie die Abklärungen der – rechtshilfeweise mit der Angelegenheit betrauten – Vollzugsbehörde AG zusammengefasst. Namentlich hat die Vorinstanz auf die telefonische Mitteilung der Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025 hingewiesen, wonach die Vollzugsbehörde AG den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht (mehr) durchführen werde. Als Grund habe die Vollzugsbehörde AG unrichtige Angaben der Rekurrentin im Erstgespräch, insbesondere Angaben zum Bezug von Sozialhilfe, zur Arbeitslosigkeit sowie zu einem Fahrzeugleasing, angegeben. Zudem sei im Erstgespräch nicht thematisiert worden, dass die Wohnung der Familie aufgrund von Mietzinsrückständen zum 31. März 2025 gekündigt worden sei und nun allenfalls mit einer Zwangsräumung zu rechnen sei. Zudem habe die Vollzugsbehörde AG erfahren, dass wohl einerseits vom Betreibungsamt und andererseits vom Sozialdienst Anzeige erstattet worden sei. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, mit Schreiben vom 5. März 2025 habe die Vollzugsbehörde AG der Rekurrentin mitgeteilt, dass der geplante Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht gestartet werden könne. Sodann hat die Vorinstanz auf die E-Mail der Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025 verwiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass zu viele nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen zu Einkünften, Ausgaben und Berufstätigkeiten vorhanden seien. Zudem werde das Betreibungsamt eigenen Angaben zufolge – und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch das Sozialhilfeamt – Anzeige wegen Betrugs erstatten. Somit sei bei der Rekurrentin eine positive Legalprognose in Frage gestellt und aus Sicht der Vollzugsbehörde AG nicht mehr gegeben. Die Rekurrentin sei bereits in der Vergangenheit wegen Betrugs verurteilt worden und die Wahrscheinlichkeit, dass sie im neuen Verfahren wieder wegen Betrugs verurteilt werde, sei sehr gross. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass ein neues Verfahren wegen Pfändungsbetrugs eingeleitet worden sei. Ausserdem sei erwähnt worden, dass die Rekurrentin sich weigere, Aussagen zu Einkünften aus Crowd-Funding zu machen. Ebenso weigere sie sich, weitere vom Betreibungsamt eingeforderte Dokumente einzureichen; es gebe Hinweise darauf, dass sie weitere Konten verschweige. Aus den der Vollzugsbehörde AG zur Verfügung stehenden Akten des Betreibungsamts, der Schuldenberatung und eigenen Dokumenten gehe hervor, dass die Rekurrentin sich nicht deckende Angaben zu Einkünften, Auslagen und Berufstätigkeiten gemacht habe. Konkret habe die Rekurrentin beim Erstgespräch bei der Vollzugsbehörde AG angegeben, dass sie mit einem Pensum von 40-60 % als selbstständige Kosmetikerin im Stundenlohn arbeite. Auf den Dokumenten der Schuldenberatung gebe sie hingegen an, arbeitslos zu sein und gleichzeitig in einem temporären Arbeitsverhältnis zu stehen. Bei der Vollzugsbehörde AG habe sie angegeben, dass sie je nach Einkunft Sozialhilfegelder beziehe. Beim Betreibungsamt habe sie geleugnet, Sozialhilfegelder zu beziehen. Weiter habe sie gegenüber dem Betreibungsamt angegeben, über kein Fahrzeug zu verfügen. Bei der Schuldenberatung habe sie hingegen angegeben, ein Motorfahrzeug-Leasing von monatlich CHF 1'600.– laufen zu haben. Schliesslich sei die Mietwohnung der Rekurrentin per 31. März 2025 gekündigt worden, da sie grosse Mietzinsausstände (ca. CHF 21'000.–) zu verzeichnen habe. Damit sei die Grundvoraussetzung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung, einen festen Wohnsitz zu haben, nicht mehr erfüllt, da nicht klar sei, ob es zum besagten Termin zu einer Zwangsräumung komme.

 

Die Vorinstanz hat sodann ausgeführt, dem aktuellem Strafregisterauszug zufolge seien derzeit fünf Strafverfahren hängig, unter anderem wegen Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner und falscher Anschuldigung.

 

Auf dieser Grundlage ist die Vollzugsbehörde zum Schluss gekommen, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung infolge vorliegender Rückfallgefahr offensichtlich nicht zu erfüllen vermöge, weshalb das Gesuch der Rekurrentin abzuweisen sei (zum Ganzen angefochtene Verfügung, act. 1 S. 2 f.).

 

2.3      Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Basler Fall sei wegen eines Wohnsitzwechsels im Aargau bearbeitet worden. Zwischen den beiden Kantonen sei immer wieder telefoniert und korrespondiert worden, vor allem im März 2025. Diese Korrespondenz sei der Rekurrentin nie eröffnet worden; sie sei nur ab und zu rudimentär über die neuen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde Aargau informiert worden. Die Rekurrentin verweist exemplarisch auf die Aktennotiz vom 3. März 2025 zum Gespräch zwischen der Vollzugsbehörde und dem Betreibungsamt. Nach Dafürhalten der Rekurrentin sei in diesem Gespräch offensichtlich ergebnisorientiert nachgefragt worden; eine objektive Sachverhaltsabklärung sehe anders aus. Diese Aktennotiz sei der Rekurrentin nie eröffnet worden, sie habe erst nach dem Rekurs Kenntnis davon erhalten. Aus diesem Gespräch habe die Vollzugsbehörde AG auf ein neues laufendes Strafverfahren geschlossen, was dann zur Abweisung des Gesuchs um Strafvollzug in Form der elektronischen Überwachung geführt habe. Mit Schreiben vom 5. März 2025 sei die Rekurrentin zwar darüber orientiert worden, es seien massgebliche Ereignisse passiert, die diese Vollzugsform nicht möglich machen würden. Es werde aber nicht ausgeführt, welche Ereignisse massgeblich seien. In den Akten fänden sich Notizen über Telefongespräche mit der Rekurrentin und teils ihrem Vater. Effektiv verstehe die Rekurrentin zu wenig Deutsch, um sich umfassend mit dem Amt verständigen zu können. Bei den Telefonaten sei auch nie ein Übersetzer beigezogen worden. Erst mit der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt konkret dargestellt worden. Das vorinstanzliche Vorgehen verletze in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör. Einerseits hätte erwartet werden dürfen, dass die Vollzugsbehörde AG neutrale objektive Anfragen zum Beispiel beim Betreibungsamt macht, um dann nachvollziehbare und belegte Auskünfte zu erhalten. Telefonate würden in keiner Form ausreichen, vor allem wenn sie offensichtlich völlig ergebnisorientiert geführt würden. Die Telefonnotizen seien nie eröffnet worden. Die Rekurrentin habe sich nie zeitnah zu den massiven Vorwürfen äussern können. Das rechtliche Gehör sei auch insofern verletzt, als im Schreiben vom 5. März 2025 an die Rekurrentin der massgebliche Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt worden sei. Die Rekurrentin sei betreffend die Gründe im Dunkeln gelassen worden. Schliesslich sei nach sehr langer Verfahrensdauer und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme eine Verfügung erlassen worden, welche den Sachverhalt das erste Mal gegenüber der Rekurrentin darlege. Es sei sehr heikel, wenn die Vollzugsbehörden immer nur telefonischen Kontakt mit der Rekurrentin, welche der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig sei, führen würden.

 

Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs weiter aus, sie sei bekanntermassen wegen Finanzdelikten verurteilt. Dass die Rekurrentin sich nicht von einem Tag auf den anderen aus ihrem Schuldenchaos lösen könne, liege in der Natur der Sache.

 

Effektiv sei es zwischen der Rekurrentin und dem Betreibungsamt bzw. Sozialamt zu vielen Diskussionen gekommen. Es sei aber auch so, dass bei genauer Betrachtung zum Beispiel auf Seiten des Betreibungsamtes nicht alles richtig gelaufen sei. So habe z.B. im Juni 2025 eine SchKG-Beschwerde geführt werden müssen. Gegen den entsprechenden Beschwerdeentscheid sei beim Obergericht Aargau wiederum Beschwerde erhoben worden. Der Sachverhalt betreffend die Streitigkeit mit dem Betreibungsamt sei daher alles andere als klar in dem Sinne, dass man aufgrund einer Telefonauskunft des Betreibungsamts den Strafvollzug in Form der elektronischen Überwachung verweigern könne. In diesem Zusammenhang verweist die Rekurrentin nochmals darauf, dass die bereits erwähnte Telefonnotiz zwischen der Vollzugsbehörde und dem Betreibungsamt sehr den Anschein erwecke, dass es dem Mitarbeiter der Vollzugsbehörde einzig darum gegangen sei, belastende Infos zu sammeln, um den Fall dann abschliessen zu können.

 

Bezüglich der gemäss Strafregisterauszug weiteren hängigen Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Die Rekurrentin sei Mutter und das Urteil zeige, dass sie sicher vorübergehend mit ihrer Lebensgestaltung überfordert gewesen sei. Ein Normalvollzug sei für die Kinder verheerend und für die Rekurrentin spezialpräventiv nicht sinnvoll.

 

Neu wohne die Rekurrentin im Kanton St. Gallen. Wegen der offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die den Vollzugsauftrag dann dem Kanton St. Gallen abzutreten habe, damit die Rekurrentin eine faire zweite Chance erhalte (zum Ganzen Rekursbegründung, act. 4 S. 2-5).

 

2.4      Die Vorinstanz (der SMV) hält in ihrer Stellungnahme zum Rekurs zusammengefasst fest, sie halte vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Den Vorbringen der Rekurrentin zur Aktennotiz zum Telefonat zwischen der Vollzugsbehörde AG und dem Betreibungsamt hält der SMV entgegen, dass die Rekurrentin die Aktennotiz nicht korrekt wiedergegeben habe. Die Vollzugsbehörde AG habe bei der Prüfung des Gesuchs festgestellt, dass die Rekurrentin bei verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Einkünfte, Auslagen und Berufstätigkeiten gemacht habe und sich daraufhin beim Betreibungsamt gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der undurchsichtigen Lage den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung in Frage stelle. Sie habe weiter mitgeteilt, dass diese Vollzugsform abgebrochen werden müsse, sollte ein neues Strafverfahren während des Vollzugs hinzukommen. Diese Einschätzung der Vollzugsbehörde AG habe auf den von der Rekurrentin selbst eingereichten Unterlagen gegründet. Wenn sich die Vollzugsbehörde AG aufgrund eigener Feststellungen beim Betreibungsamt nach dem aktuellen Stand der Dinge erkundige, komme sie lediglich ihrer Pflicht nach, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung zu prüfen. Zudem hätten sich die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gegenseitig Amtshilfe zu leisten, weshalb nichts gegen solche Anfragen und Auskünfte einzuwenden sei.

 

Im Weiteren weist der SMV die Unterstellung einer ergebnisorientierten Sachverhaltsabklärung durch die Vollzugsbehörde AG mit Nachdruck zurück. Die Vollzugsbehörde AG habe das Gesuch umfassend geprüft und sei nachweislich kurz davor gestanden, eine Empfehlung zur Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung auszusprechen. Erst kurz vor dieser Empfehlung habe sie festgestellt, dass die Rekurrentin abweichende Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe, was vor dem Hintergrund der Rückfallgefahr eine Übernahme des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung verunmögliche. Weiter sei festzuhalten, dass die Rekurrentin jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch hätte stellen können. Eine proaktive Zustellung der Akten durch die Vollzugsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu den Telefonaten ohne Dolmetscher führt der SMV aus, er könne zu den Einzelheiten der Telefonate im Kanton Aargau nicht Stellung nehmen. Aus den Aargauer Vollzugsakten gehe jedoch hervor, dass in der Regel die Rekurrentin und ihr Vater sich jeweils selbst bei der Vollzugsbehörde AG telefonisch gemeldet hätten und nicht umgekehrt. Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass die Rekurrentin zu wenig Deutsch verstehe, um sich umfassend mit dem Amt zu verständigen, erscheine vor diesem Hintergrund als stossend. Auch mit dem SMV habe die Rekurrentin am 17. Oktober 2024 im Zusammenhang mit dem Vollzugsbefehl vom 19. August 2024 telefonischen Kontakt gesucht.

 

Den Vorbringen der Rekurrentin, ihr sei erst in der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt dargelegt worden, ohne dass sie dazu habe Stellung nehmen können, entgegnet der SMV, dass dies das übliche Vorgehen sei. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass im Falle einer beabsichtigten Abweisung des Gesuchs erneut das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, habe die Rekurrentin ihre Argumente für den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung doch bereits im Gesuch sowie im Abklärungsverfahren vorbringen können.

 

Zu den Ausführungen der Rekurrentin, wonach von ihr nicht erwartet werden könne, dass sie sich von einem Tag auf den anderen aus ihrem Schuldenchaos lösen könne, führt der SMV aus, dass es vorliegend nicht um die finanzielle Situation der Rekurrentin und ihr mögliches Schuldenchaos gehe. Die Abweisung ihres Gesuchs sei vielmehr aufgrund der Tatsache erfolgt, dass die Rekurrentin sich – nach einer Verurteilung wegen Finanzdelikten, die immerhin zu einer Freiheitsstrafe geführt habe, woraus die Rekurrentin ihre Lehren hätte ziehen können – durch mutmassliche Falschangaben erneut in Gefahr bringe, straffällig zu werden. Die Tatsache, dass inzwischen fünf Strafverfahren gegen die Rekurrentin geführt würden, untermauere die Annahme des Vorliegens einer Rückfallgefahr weiter.

 

Die Unterstellung der Rekurrentin, es sei der Vollzugsbehörde AG einzig darum gegangen, belastende Informationen zu sammeln, um den Fall abschliessen zu können, sei absolut haltlos, da die Vollzugsbehörde AG wie erwähnt kurz davor gestanden sei, eine Empfehlung zur Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung zu geben.

 

Die Rekurrentin bringe hinsichtlich der neuerlichen Strafverfahren zwar zu Recht die Unschuldsvermutung vor. Gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB gelte jedoch nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung (womit die Unschuldsvermutung widerlegt wäre) als Ausschlusskriterium für den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung, sondern die Erwartung, die Verurteilte werde weitere Straftaten begehen. Vorliegend habe die Vollzugsbehörde AG festgestellt, dass gegenüber den unterschiedlichen Behörden abweichende Angaben gemacht worden seien, was die Vermutung nahelege, dass weitere Straftaten begangen worden sein könnten. Die Erwartung, dass weitere Strafverfahren eingeleitet werden könnten, bzw. die Tatsache, dass tatsächlich erneut mehrere Strafverfahren (zum Teil wegen einschlägiger Delikte) hängig seien, sei daher im Rahmen der Prüfung der Rückfallgefahr als ungünstig zu werten.

 

Abschliessend hält der SMV fest, dass die Rekurrentin durch ihre sich nicht deckenden und widersprüchlichen Angaben einerseits ihre mangelnde Absprachefähigkeit offenbart und andererseits den Verdacht strafrechtlich relevanter Widerhandlungen begründet habe, was wiederum zur Einleitung entsprechender Strafverfahren geführt habe. Diese Umstände würden – übereinstimmend mit der Einschätzung der Vollzugsbehörde AG – die Annahme von Rückfallgefahr rechtfertigen. Das Vorliegen einer solchen Rückfallgefahr stelle jedoch ein zwingendes Ausschlusskriterium für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB dar. Das Gesuch der Rekurrentin habe daher konsequenterweise abgewiesen werden müssen (zum Ganzen Stellungnahme, act. 7 S. 2-4).

 

2.5      Dem bringt die Rekurrentin replicando zusammengefasst entgegen, der SMV stütze die Verweigerung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung im Wesentlichen auf die Annahme einer erhöhten Rückfallgefahr. Diese Annahme beruhe jedoch nicht auf einer rechtsstaatlich zulässigen Prognose, sondern auf Verdachtsäusserungen und Wertungen, welche in informellen Aktennotizen und E-Mails festgehalten und der Rekurrentin nie zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Besonders problematisch sei in diesem Zusammenhang die Aktennotiz vom 3. März 2025, wonach die Rekurrentin «auf bestem Weg sei, wieder eine strafbare Handlung zu begehen». Eine derartige Formulierung gehe deutlich über eine vorsichtige Risikoeinschätzung hinaus und stelle faktisch eine vorweggenommene Vorverurteilung dar. Die Bezugnahme auf angeblich drohende Anzeigen oder mutmassliche Unregelmässigkeiten ersetze keine konkrete, rechtlich abgestützte Rückfallprognose im Sinne von Art. 79b StGB. Der Vollzug in Form der elektronischen Überwachung setze eine individuelle Gesamtwürdigung voraus.

 

Die Rekurrentin macht weiter geltend, den Akten sei zu entnehmen, dass die Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung am 27. Februar 2025 unmittelbar bevorgestanden und als versandbereit betrachtet worden sei. Bereits am Folgetag sei diese Bewilligung nach informellen telefonischen Kontakten mit einer Drittbehörde sistiert worden, ohne dass der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Entscheidend sei dabei nicht, ob die Behörde grundsätzlich hätte Abklärungen vornehmen dürfen, sondern dass neue, belastende Tatsachen entscheidrelevant geworden seien, ohne dass die betroffene Person hierzu angehört worden sei. Gerade wenn ein Verfahren eine derart einschneidende Kehrtwende nehme, sei das rechtliche Gehör zwingend zu gewähren.

 

Der Hinweis des SMV, wonach die Rekurrentin Akteneinsicht hätte verlangen können, greife zu kurz. Akteneinsicht setze voraus, dass der betroffenen Person zumindest bekannt sei, dass neue belastende Akten oder Wertungen existieren würden. Die Rekurrentin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass informelle Aktennotizen mit schwerwiegenden Vorwürfen erstellt und als entscheidrelevant herangezogen worden seien.

 

Soweit sich der SMV auf Amtshilfe berufe, sei klarzustellen, dass Amtshilfe den Austausch von Informationen zwischen Behörden erlaube, nicht jedoch die Entscheidfindung auf der Grundlage informeller Verdachtsäusserungen ohne Konfrontation der betroffenen Person.

 

Im vorliegenden Fall stütze sich der angefochtene Entscheid in wesentlichen Punkten auf telefonische Kontakte, Mutmassungen und nicht verifizierte Annahmen aus dem betreibungs- und sozialhilferechtlichen Kontext. Diese Informationen seien weder aktenmässig aufgearbeitet noch der Rekurrentin zur Stellungnahme unterbreitet worden. Ein derartiges Vorgehen sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar.

 

Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Vernehmlassung des SMV setze sich nicht substantiiert mit ihrer konkreten familiären Situation auseinander. Sie sei alleinige Betreuungsperson für drei minderjährige Kinder, welche sich nach einem Kantonswechsel in einer sensiblen Phase der Stabilisierung befinden würden. Eine stationäre Vollzugsform würde nicht nur die Rekurrentin selbst, sondern auch die betroffenen Kinder erheblich belasten. Der Vollzug in Form der elektronischen Überwachung stelle vor diesem Hintergrund die mildeste geeignete Vollzugsform dar, um sowohl den Strafzweck zu erfüllen als auch den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

 

Die Rekurrentin macht sodann geltend, dass der angefochtene Entscheid auf einer Momentaufnahme beruhe, welche ihre tatsächliche Entwicklung nur unvollständig abbilde. Die in den Akten erwähnten finanziellen Unklarheiten und Auseinandersetzungen mit dem Betreibungs­ und Sozialhilfewesen seien nicht Ausdruck einer fortgesetzten Delinquenz, sondern Teil eines laufenden, rechtlich aufgearbeiteten Bereinigungsprozesses. Die Rekurrentin werde in ihren finanziellen und betreibungsrechtlichen Angelegenheiten umfassend durch Rechtsanwalt [...] vertreten. In diesem Zusammenhang seien gegen verschiedene Verfügungen und Vorgehensweisen der zuständigen Behörden mehrere formelle Beschwerden erhoben worden. Sämtliche entsprechenden Beschwerdeschriften samt den dazugehörigen Beilagenverzeichnissen würden der Replik beigelegt, damit sich das Gericht ein eigenes, umfassendes und unverfälschtes Bild von der aktuellen Situation der Rekurrentin machen könne. Die beigelegten Beschwerden würden in aller Deutlichkeit dokumentieren, dass sich die Rekurrentin nicht passiv verhalte oder ihre Situation bagatellisiere, sondern sich aktiv, transparent und unter professioneller rechtlicher Begleitung um die Ordnung und Klärung ihrer finanziellen Lebensverhältnisse bemühe. Gerade dieser aktive Bereinigungs- und Stabilisierungsprozess spreche gegen eine pauschale Annahme erhöhter Rückfallgefahr und zugunsten einer differenzierten Gesamtwürdigung im Sinne von Art. 79b StGB. Zur Klärung allfälliger offener Fragen erkläre sich die Rekurrentin überdies dazu bereit, gemeinsam mit Rechtsanwalt [...], persönlich vor dem Gericht vorzusprechen (zum Ganzen Replik, act. 11 S. 2-7).

 

3.

3.1      Die Rekurrentin macht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

 

3.1.1   Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vermittelt Betroffenen einen Anspruch, sich vor einem in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu äussern und zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, bevor dieser gefällt wird (BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 143 III 65 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 323 ff.). Er verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die entscheidende Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser, a.a.O., N 324).

 

3.1.2   Falls sich in einem hängigen Verfahren entscheiderhebliche, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, denen die mit der Sache befasste Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör in begründeten Fällen auch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 257 E. 4.2). Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 132 II 257 E. 4.2, 130 III 35 E. 5, 128 V 272 E. 5b/bb, 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a,  115 Ia 94 E. 1b, 114 Ia 97 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien grundsätzlich über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind (BGE 124 II 137 E. 2b, 114 Ia 100 E. 2c). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht absolut und kennt Ausnahmen (BGE 114 Ia 100 E. 2c). Unter Umständen kann es genügen, wenn die Behörde die Akten zur Verfügung der Parteien bereithält (BGE 112 Ia 202 E. 2a; zum Ganzen BGE 128 V 272 E. 5b/bb, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.3   Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 151 III 227 E. 4.7, 149 I 91 E. 3.2; VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1, VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 2.2, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2, VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 2.1.4; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, N 548 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 314; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 114 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1 f., VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 2.2, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2, VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 2.1.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 548 ff., Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.4   Vorliegend konnte sich die Rekurrentin – wie auch die Vorinstanz zu Recht vorbringt – in ihrem Gesuch vom 20. August 2024 samt diverser Beilagen (act. 9 S. 128 ff.) sowie auch im nachfolgenden Abklärungsverfahren vorweg zu den Grundlagen der angefochtenen Verfügung, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, äussern und ihre Standpunkte einbringen. Das Gesuch der Rekurrentin erfolgte im Anschluss an den Erhalt des Vollzugsbefehls des SMV vom 19. August 2024, dem der SMV die ausführlichen Merkblätter sowie Gesuchsformulare zur elektronischen Überwachung bzw. zur Halbgefangenschaft beigelegt hatte, auf denen jeweils auf die Voraussetzungen für diese besonderen Vollzugsformen, einschliesslich der Erwartung, dass die Rekurrentin keine weiteren Straftaten begehen werde, hingewiesen wurde (act. 9 S. 118 ff.).

 

Dass die Vorinstanz bei der Bearbeitung des entsprechenden Gesuchs der Rekurrentin vom 20. August 2024 die Legalprognose der Rekurrentin prüfen würde, war bei dieser Ausgangslage von vornherein klar. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Verdachtsmomente bzw. Ungereimtheiten, beispielsweise betreffend Einkünfte, Ausgaben, Berufstätigkeiten bzw. Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug der Rekurrentin, gründen – entgegen den Vorbringen der Rekurrentin – nicht etwa im Wesentlichen auf blossen telefonischen Kontakten, Mutmassungen und nicht verifizierten Annahmen. Vielmehr ergeben sie sich namentlich aus den aktenkundigen, von der Rekurrentin – im Rahmen des Abklärungsverfahrens betreffend Electronic Monitoring bzw. im Rahmen der in diesem Zusammenhang von der Vollzugsbehörde AG empfohlenen Schuldenberatung – ausgefüllten und unterzeichneten Formularen samt Beilagen, auf den Erhebungen der Vollzugsbehörde AG im Rahmen der Abklärungsgespräche mit der Rekurrentin sowie auf – zumindest teilweise von der Rekurrentin bei der Vollzugsbehörde AG eingereichten – Dokumenten etwa aus dem betreibungsrechtlichen und sozialversicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Kontext (wie Verfügungen des Bezirksgerichts […], Belege zum Sozialhilfebezug, von der Rekurrentin teilweise unterzeichnete Dokumente zum Pfändungsvollzug vom 5. Februar 2025 bzw. 13. Februar 2025 sowie Abrechnungen der [...] Arbeitslosenkasse über den Bezug von Taggeldern; siehe zum Ganzen act. 9 S. 127 ff., 170 ff., 182 ff., 191 ff.). Im Übrigen entkräftet oder erklärt die Rekurrentin die Vorwürfe der Vollzugsbehörde AG, insbesondere die erwähnten Ungereimtheiten, auch im vorliegenden Verfahren nicht. Diese Ungereimtheiten, welche für die Vorinstanz ausschlaggebend für die Verweigerung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung waren (siehe oben E. 2.2, 2.4 und unten E. 3.5 ff.), beruhen massgeblich auf widersprüchlichen Angaben bzw. Unterlagen, welche die Rekurrentin gegenüber den Behörden gemacht bzw. eingereicht hatte, mithin auf einem Verhalten der Rekurrentin selbst, sodass diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht etwa für sie unbekannte Umstände darstellten.

 

Darüber hinaus ist den Vollzugsakten zu entnehmen, dass die Rekurrentin und ihr Vater, der sie bei den persönlichen Abklärungsgesprächen mit der Vollzugsbehörde AG als Übersetzer begleitet hatte (act. 9 S. 270, 279) verschiedentlich per Telefon diverse – nicht bloss rudimentäre – Informationen zu den laufenden Abklärungen der Vollzugsdienste AG erhielten. So ist etwa den Aktennotizen vom 3. März 2025 und vom 28. Februar 2025 zu entnehmen, dass die Vollzugsdienste AG der Rekurrentin am Telefon in Aussicht stellten, mit dem Betreibungsamt Kontakt aufzunehmen. Im Telefonat vom 28. Februar 2025 habe die Rekurrentin die Vollzugsbehörde AG darum gebeten, sich beim Betreibungsamt nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, da das Betreibungsamt ihre sämtlichen Konten gesperrt habe und sie seit 21 Tagen kein Geld mehr habe (act. 9 S. 198 und 200). Die Rekurrentin war mithin auch darüber im Bilde, dass die Vollzugsbehörde AG sich mit dem Betreibungsamt austauschen würde bzw. dies erfolgte sogar auf ihren ausdrücklichen Wunsch. Sodann ist der Aktennotiz vom 4. März 2025 zu entnehmen, dass der Vater der Rekurrentin bei den Vollzugsdiensten AG anrief und sich nach dem Stand der Dinge erkundigte. Ihm sei dann mitgeteilt worden, aufgrund der aktuellen Situation werde ein Vollzugsstart mehr als in Frage gestellt; dies aufgrund der gekündigten Wohnung, aufgrund der hängigen «Sache mit dem Betreibungsamt», weil es so scheine, als würde die Rekurrentin erneut eine oder mehrere Straftaten begehen sowie aufgrund unterschiedlicher Aussagen und eingereichter Dokumente bei den verschiedenen Stellen (act. 9 S. 196). Schliesslich informierte die Vollzugsbehörde AG die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. März 2025 darüber, dass der geplante Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht gestartet werden könne. Als Grund nannte die Vollzugsbehörde AG dabei «massgebende Ereignisse […], die einen Vollzug EM im Kanton Aargau unmöglich machen, da die Grundvoraussetzungen für einen Vollzug EM nicht mehr erfüllt sind» (act. 9 S. 186 f.). Vor diesem Hintergrund kann auch der Behauptung der Rekurrentin, sie habe bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinerlei Kenntnis vom Verlauf des Verfahrens bzw. dessen «einschneidende Kehrtwende» gehabt, nicht gefolgt werden. Inwiefern der Rekurrentin vor Erlass der angefochtenen Verfügung die neueren, gegen sie hängigen Strafverfahren konkret bekannt waren (siehe Strafregisterauszug vom 19. September 2025, act. 9 S. 293 ff.), ist unklar. Diese Strafverfahren waren für den Entscheid der Vorinstanz indessen nicht auschlaggebend, sondern bloss ein ergänzendes Argument (siehe hierzu oben E. 2.2 und unten E. 3.7).

 

Hinzu kommt, dass die Rekurrentin – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – jederzeit ein Gesuch um Akteneinsicht hätte stellen können. Dass – wie die Rekurrentin behauptet – die fraglichen Telefonate zwischen den Behörden nicht ergebnisoffen geführt und in den Akten nicht aufgearbeitet worden wären, trifft angesichts der zu den Vollzugsakten genommenen zahlreichen Aktennotizen, E-Mails, Schreiben und übrigen Dokumente (act. 9 S. 167 ff., 190 ff.) nicht zu. Auch nach dem bereits erwähnten Schreiben der Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025 an die Rekurrentin, mit welchem sie spätestens Kenntnis von Problemen bzw. Hindernissen beim Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nahm, stellte die Rekurrentin kein Akteneinsichtsgesuch (vgl. act. 9 S. 188 ff.). Am 19. September 2025, mithin über ein halbes Jahr nach dieser E-Mail, erliess die Vorinstanz hierauf die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin (act. 297 ff.). Erst mit der Anmeldung des vorliegenden Rekurses ersuchte die Rekurrentin um Akteneinsicht (act. 9 S. 303).

 

Die angefochtene Verfügung beruht auch nicht etwa auf neuen, für die Rekurrentin unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen.

 

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Rekurrentin vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte zusätzlich informieren müssen bzw. der Rekurrentin die Gelegenheit hätte gewähren müssen, sich erneut zu äussern.

 

Ohnehin könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden (siehe oben E. 3.1.3). Die Rekurrentin erhielt die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (siehe hierzu oben E. 1.3), zu äussern und reichte nebst ihrer Rekursbegründung auch eine Replik ein. Da die Rekurrentin – wie bereits erwähnt – die ihr gemachten Vorwürfe der Vollzugsbehörde AG bezüglich diverser Ungereimtheiten und widersprüchlicher bzw. falscher Angaben auch im vorliegenden Verfahren in keiner Weise entkräftet oder erklärt, erwiese sich eine Rückweisung an die Vorinstanz überdies als formalistischer Leerlauf.

 

Damit kann der Gehörsrüge der Rekurrentin insgesamt nicht gefolgt werden.

 

3.2      Wie bereits erwähnt, kann die Vollzugsbehörde gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen (sog. «Front Door-Variante»; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 79b StGB N 8b f., 11 ff.), sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sind.

 

3.3      Das zeitliche Erfordernis nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB (siehe oben E. 2.1 und 3.2) ist bei teilbedingten Strafen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe zwischen 20 Tagen und 12 Monaten liegt (BGE E150 IV 277 E. 2.4; VGE VD.2024.90 vom 4. Oktober 2024 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall liegt der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe bei 6 Monaten, sodass die erste Grundvoraussetzung für die Anordnung des Electronic Monitoring gegeben ist.

 

3.4      Weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Electronic Monitoring ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e; vgl. zum Ganzen auch oben E. 2.1). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 79b N 11).

 

Die Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um eine der genannten besonderen Vollzugsformen auszuschliessen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8, 145 IV 10 E. 2.2.1; BGer 7B_130/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2.3, 6B_1261/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2, 6B_872/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1, 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 17 in Verbindung mit Art. 77b StGB N 9). Für die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben wird, zu berücksichtigen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8, 145 IV 10 E. 2.2.1; BGer 7B_130/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2.3, 6B_1261/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2, 6B_872/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Electronic Monitoring ohnehin kein taugliches Mittel ist, um (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8 mit weiteren Hinweisen, 145 IV 503 E. 3.3.1; Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 17; je mit weiteren Hinweisen). Die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring kommt – wie auch die Halbgefangenschaft – daher von vornherein ausschliesslich in Fällen in Betracht, bei welchen eine Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeschlossen ist, was im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht wird (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8 mit Hinweis auf Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

 

3.5      Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Rekurrentin bereits aufgrund ihrer Legalprognose die Voraussetzung für eine Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllt.

 

Die Rekurrentin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate bedingt, verurteilt. Davor war die Rekurrentin überdies bereits mit Strafbefehl vom 20. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft […] wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt worden. Wiederum vor dieser Verurteilung war die Rekurrentin mit Strafbefehl vom 10. Juli 2015 der Staatsanwaltschaft […] wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt worden (zum Ganzen Strafregisterauszug vom 19. September 2025, act. 9 S. 293 ff.).

 

Dass die Vollzugsbehörden aufgrund der aktenkundigen bzw. unbestrittenen Umstände – insbesondere den obgenannten und in der Verfügung vom 19. September 2025 ausgeführten Ungereimtheiten (siehe oben E. 2.2 und 3.1) – eine positive Legalprognose bei der Rekurrentin infrage gestellt haben, ist nicht zu beanstanden. Bei der Verurteilung der Rekurrentin zu der streitgegenständlichen Freiheitsstrafe ging es unter anderem um zahlreiche Falschangaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Informationen, teils unter Vorlage gefälschter Urkunden, gegenüber Behörden, Banken bzw. Privatpersonen, mit welchen die Rekurrentin etwa ihre (falsche) Eintragung in das Handelsregister als alleinige Gesellschafterin einer Gesellschaft und als deren Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, die Einleitung mehrere Strafverfahren gegen Personen, die sie falsch beschuldigt hatte, und die unrechtmässige Auszahlung von sechs COVID-19-Überbrückungskrediten (in einem weiteren Fall blieb es beim Versuch) erwirkt sowie Kunden einer durch sie ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen betriebenen Kita in betrügerischer Weise zu einer Geldzahlung veranlasst hatte (Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2024, act. 9 S. 46 ff., S. 90 ff.). Die von der Vorinstanz angeführten falschen bzw. widersprüchlichen Angaben der Rekurrentin gegenüber den Behörden weisen durchaus gewisse Parallelen zu diesem Verhalten auf und sind mithin von grosser Bedeutung für die Legalprognose der Rekurrentin. Die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring kommt wie erwähnt ausschliesslich in Fällen in Betracht, bei welchen eine Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeschlossen ist (siehe oben E. 3.4), was bei der vorliegenden Aktenlage klarerweise nicht der Fall ist. Die bei der Rekurrentin allenfalls drohenden, neuen Delikte erreichen mit Blick auf ihre bisherigen Verurteilungen sodann auch die erforderliche Erheblichkeitsschwelle (siehe oben E. 3.4).

 

3.6      Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die instabile finanzielle Situation der Rekurrentin als zusätzlicher legalprognostisch ungünstiger Faktor zu werten ist. Diesbezüglich ist einerseits auf die hohe und vor allem weiterhin ansteigende Schuldenlast der Rekurrentin hinzuweisen, welche sich in jüngerer Zeit unbestrittenermassen in einer Ausweisung wegen Mietzinsausständen im Umfang von rund CHF 21'000.– aktualisiert hat (act. 9 S. 169 ff., 184, 232, 265). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es bei der letzten Verurteilung der Rekurrentin vom 12. April 2024 unter anderem um Wirtschaftsdelikte bzw. Delikte mit (zumindest auch) finanziellem Grundmotiv ging (vgl. oben E. 3.5; für Näheres siehe Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2024, act. 9 S. 90 ff.). Die Rekurrentin bringt zwar vor, sie habe diverse Beschwerden gegen Betreibungsämter betreffend Existenzminimum oder Übernahme von Zahnarztkosten erhoben (siehe hierzu act. 5 S. 1 ff. und act. 12 S. 2 ff.). Inwiefern dieser Umstand – wie von der Rekurrentin geltend gemacht – eine legalprognostisch günstige Entwicklung darstellen soll, ist indessen nicht ersichtlich.

 

3.7      Hinzu kommt, dass gegen die Rekurrentin gemäss Strafregisterauszug vom 19. September 2025 weitere einschlägige Strafverfahren hängig sind. Bereits knapp neun Monate nach ihrer Verurteilung vom 12. April 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft […] ein weiteres Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung; rund zwei Monate später wurden zwei weitere Strafverfahren jeweils wegen Urkundenfälschung eröffnet. Nochmals rund drei Monate später eröffnete die Staatsanwaltschaft […] ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs. Im August 2025 eröffnete schliesslich das Untersuchungsamt […] ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Damit mussten gegen die Rekurrentin bereits kurze Zeit nach ihrer Verurteilung zu der streitgegenständlichen Freiheitsstrafe mehrere weitere Strafverfahren wegen grösstenteils einschlägiger Delikte eröffnet werden (act. 9 S. 293 ff.).

 

In Bezug auf diese hängigen Strafverfahren gilt zwar die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) – wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht. Diese Strafverfahren können vorliegend gleichwohl für die Beurteilung der Rückfallgefahr und der Prognose berücksichtigt werden, obwohl sie im Ergebnis nicht ausschlaggebend sind. Vielmehr reichen die obgenannten Gründe für die Verweigerung der besonderen Vollzugsart des Electronic Monitoring bereits aus (E. 3.5 f.). Die hängigen Strafverfahren runden lediglich das Gesamtbild ab. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt daher nicht vor (BGer 7B_130/2023 vom 09. Februar 2024 E. 2.4).

 

3.8      Die Rekurrentin bringt weiter vor, sie sei Mutter und alleinige Betreuungsperson für ihre drei minderjährigen Kinder, welche sich nach einem Kantonswechsel in einer sensiblen Phase der Stabilisierung befinden würden.

 

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Behauptungen der Rekurrentin, wonach sie alleinige Betreuungsperson für ihre Kinder sei, nicht belegt sind (vgl. hierzu VGE VD.2022.112 vom 26. Juli 2022 E. 3.1). Die von der Rekurrentin mit ihrem Gesuch vom 20. August 2024 eingereichten Stundenpläne der Kinder (soweit leserlich) genügen hierfür nicht (act. 9 S. 135 ff.). Ihrem Gesuch vom 20. August 2024 legte die Rekurrentin ein Schreiben bei, in welchem sie ausführte, dass sie ihren Kindern in der Schule helfe und für sie koche, während ihr Mann arbeite (act. 9 S. 133). Demgegenüber ist etwa den Angaben auf dem von der Rekurrentin unterzeichneten Formular «Neueinvernahme» zum Pfändungsvollzug vom 13. Februar 2025 zu entnehmen, ihr Ehepartner habe «keinerlei Einkommen seit ca. Januar 2025» (act. 9 S. 239). Im Strafverfahren, das zur streitgegenständlichen Freiheitsstrafe führte, hatte die Rekurrentin angegeben, ihr Ehemann sei nicht berufstätig und für die Kinderbetreuung zuständig (Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2024, act. 9 S. 102).

 

Sodann ist festzuhalten, dass Betreuungs- und Hausarbeit bzw. «care work» zwar als geregelte Beschäftigung im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c gelten können (VD.2024.159 vom 30. Juli 2025 E. 3.4; Husmann, a.a.O., Art. 79b N 15 mit Hinweis auf Art. 77a Abs. 2 letzter Satz StGB). Eine solche Beschäftigung stellt aber eine zusätzliche (kumulative) Voraussetzung (siehe oben E. 3.4) zur fehlenden Rückfallgefahr dar, sodass aus einer allfälligen Kinderbetreuung allein noch nicht folgt, dass der Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring gewährt werden kann.

 

Ergänzend sei an dieser Stelle noch auf Art. 80 StGB hingewiesen. Diese – von der Rekurrentin nicht explizit angerufene – Bestimmung gestattet der Strafvollzugsbehörde, zugunsten der gefangenen Person von den für den Vollzug geltenden Regeln abzuweichen (Trechsel/Weber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 80 N 1; Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 9). Die Abweichungen können sehr weit gehen (Trechsel/Weber, a.a.O., Art. 80 N 1) und sind unter anderem bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt (lit. b) sowie zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt (lit. c), zulässig (Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 9). Allerdings haben diese Abweichungen Ausnahmecharakter (Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 13 mit Hinweis auf BGer 6B_728/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.3). Gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB kann die Strafe nicht nur in einer Strafanstalt, sondern auch in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen werden, wobei sich diese Ausnahme nur auf die in Art. 80 Abs. 1 genannten Konstellationen bezieht (Husmann, a.a.O., Art. 80 N 11; Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 15 mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Weber, a.a.O., Art. 80 N 4). Ob Art. 80 Abs. 2 StGB auch mit einem Hausarrest im Eigenheim, gegebenenfalls gesichert mit Electronic Monitoring, vereinbar ist, ist fraglich (bejahend: Husmann, a.a.O., Art. 80 N 12; Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 18; vgl. aber Krähenmann et al., Hungerstreik im Strafvollzug, in: Jusletter 10. Januar 2011 Rz 18 f., wonach das Eigenheim nicht unter Bestimmungen, die von Einrichtungen bzw. Anstalten sprechen, subsumiert werden dürfte). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Denn als «Kleinkinder» im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. c StGB gelten jedenfalls nur Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (BGE 146 IV 267 E. 3.2.4; Husmann, a.a.O., Art. 80 N 8; Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 13; vgl. auch BGer 6B_728/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.3). Vorliegend gab die Rekurrentin in ihrem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung vom 20. August 2024 an, ihre drei Kinder seien dreizehn, zehn bzw. sieben Jahre alt (act. 9 S. 127, 133). Folglich sind ihre Kinder heute dem für Vollzugsabweichungen relevanten Kleinkindesalter allesamt klarerweise entwachsen. Damit kann der Rekurrentin der Strafvollzug in Form der elektronischen Überwachung von vornherein auch nicht in Anwendung von Art. 80 StGB bewilligt werden.

 

Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Rekurrentin – ihre familiäre Situation auch nicht etwa im Rahmen der Verhältnismässigkeit speziell berücksichtigen. Die Möglichkeit einer familiären Belastung ist dem Strafvollzug inhärent und erlaubt es nicht, entgegen den gesetzlichen Normierungen den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung anzuordnen. Die Trennung der verurteilten Person von allfälligen Kindern ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 Regeste sowie E. 3.2.2 f., BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 mit weiterem Hinweis). Selbst alleinerziehende Eltern haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (BGE 146 IV 267 E. 3.2.3).

 

3.9      Aufgrund des kumulativen Charakters der Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB und der vorliegend zu bejahenden Fortsetzungsgefahr (siehe oben E. 3.5 ff.) kann vorliegend auch offenbleiben, inwiefern andere Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB – etwa die von der Vollzugsbehörde AG thematisierte Voraussetzung einer dauerhaften Unterkunft – gegeben sind oder nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. September 2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2 und 2.4).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht gegeben sind.

 

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF '800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist der Vertreterin die Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Mit Honorarnote vom 9. Februar 2026 (act. 13, S. 2) macht diese einen Aufwand von 7,34 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; nicht CHF 300.–wie verlangt) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 22.70. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 120.75 zu entrichten. Dementsprechend wird der Vertreterin die Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'611.45 ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, M.A. Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'468.–, zuzüglich Auslagen von CHF 22.70 und MWST von CHF 120.75, insgesamt somit CHF 1'611.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.