Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.162

 

URTEIL

 

vom 21. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch Dr. Jürg Krumm, Rechtsanwalt,

Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8006 Zürich

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 30. Oktober 2025

 

betreffend begleitete Ausgänge und Beziehungsurlaube sowie Versetzung

in den offenen Strafvollzug

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019). Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2024 wurde der Rekurrent der Erpressung (Gewaltanwendung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tages­sätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017). Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Daneben wurde gegen den Rekurrenten eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von insgesamt 4 Tagen für unbezahlte Bussen aus zwei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet. Seit dem 25. März 2021 befindet sich der Rekurrent in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Davor befand er sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut.

 

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt beantragte der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, die Bewilligung von Vollzugslockerungen, namentlich von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben, sowie seine Versetzung in eine halboffene Vollzugsanstalt. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies der SMV die Gesuche des Rekurrenten vom 6. Oktober 2025 ab.

 

Gegen diesen Entscheid des SMV vom 30. Oktober 2025 meldete der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, mit Eingabe vom 6. November 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Mit Rekursbegründung vom 1. Dezember 2025 beantragte der Rekurrent, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids Vollzugslockerungen, namentlich begleitete Ausgänge und Beziehungsurlaube, zu bewilligen. Weiter sei er vom geschlossenen Normalvollzug der JVA Bostadel in eine offene Vollzugsanstalt zu verlegen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Der SMV beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2026.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg – unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.4      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die mit dem angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde verweigerten Gesuche des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben (hierzu nachfolgend E. 3) sowie um Versetzung in eine (halb-)offene Vollzugseinrichtung (hierzu nachfolgend E. 4).

 

3.

Zunächst ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben einzugehen.

 

3.1      Diesbezüglich hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht unter anderem zutreffend erwogen, dass gefangenen Personen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren ist, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen (Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Dieser Grundsatz wird in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (SSED 09.0 [Richtlinie]) weiter konkretisiert (zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: angefochtener Entscheid, act. 1, S. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme der inhaftierten Person an einer therapeutischen Behandlung abhängig machen und darüber hinaus eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordern (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7, 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 6, 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4, 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1). Eine diesbezügliche Verweigerung der inhaftierten Person muss somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.3.3, 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2, 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_ 240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4, 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen, 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 6; eingehend zum Ganzen bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.4.1-3.4.3 mit weiteren Hinweisen).

 

3.2      Mit Blick auf die konkrete Prüfung des Gesuchs des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungserlauben hat die Vorinstanz zunächst ihre Verfügung vom 7. November 2023 betreffend die Abweisung eines entsprechenden früheren Gesuchs des Rekurrenten vom 6. September 2023 sowie das in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 (VGE VD.2023.169) auszugsweise wiedergegeben. Im Anschluss hieran hat die Vollzugsbehörde zusammengefasst erwogen, dass sich seither nichts an der Ausgangslage geändert habe. Trotz wiederholter Aufforderungen der Vollzugsbehörde und trotz Gesprächen des Sozialdienstes der JVA Bostadel mit dem Rekurrenten verweigere jener nach wie vor eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten im Rahmen einer deliktspräventiven Therapie. Der Rekurrent habe nunmehr über den Sozialdienst der JVA Bostadel mitgeteilt, dass sich das Thema deliktsorientierte Therapie für ihn erledigt habe. Seit der Verfügung vom 7. November 2023 und dem entsprechenden Rekurs sei zudem ein weiteres Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen, das zusätzlich vollzogen werde. Diesem Urteil sei namentlich zu entnehmen, dass der Rekurrent seine damalige Ehefrau über einen längeren Zeitraum unter Druck gesetzt und jene nicht nur mit der Faust bedroht, sondern ihr auch eine Pistole unmittelbar an die Schläfe gehalten und zusätzlich eine Patrone sowie zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Pistole auf den Tisch gelegt habe, um seiner (Todes-)Drohung Nachdruck zu verleihen. Die Erpressung zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau sei unter eingehender Planung erfolgt, die Drucksituation habe sich über mehrere Wochen erstreckt. Das Appellationsgericht habe die Art und Weise der Tatbegehung insgesamt als verwerflich bezeichnet und sei von einem gewissen Traumatisierungsgrad bei der damaligen Ehefrau ausgegangen, da diese belegtermassen psychische Beeinträchtigungen erfahren habe. Weiter sei dem Urteil zu entnehmen, dass der Rekurrent seine Mutter unter Verwendung einer Waffe genötigt und ihr dabei eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Teleskopschlagstock und Messergurt) habe das Appellationsgericht ein in einem Gurt verstecktes Messer als äusserst heimtückisch bezeichnet. Nebst den bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 abgeurteilten Delikten sei den genannten Delikten gemeinsam, dass diese als häusliche Gewalt zu qualifizieren seien oder im häuslichen Kontext begangen worden seien. Der Rekurrent sei dabei oftmals unter Waffengewalt bzw. äusserst rücksichtslos und unter mehrmaligem Einsatz einer Schusswaffe vorgegangen. Insbesondere der beiden Verurteilungen zugrunde liegende Waffeneinsatz gegenüber Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Familie, jeweils zwecks Durchsetzung persönlicher Interessen, zeuge davon, dass der Rekurrent erhebliche Gewaltanwendung und aggressives Verhalten unter Missachtung jeglicher sozialer Normen als legitime Handlungsstrategien zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse erachte, dabei die Rechte betroffener Dritter in eklatanter Weise missachte und dass es sich dabei augenscheinlich um ein tief verankertes Verhaltensmuster des Rekurrenten handle. Auch darin seien der in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom 27. Mai 2021 genannte problematische Veränderungsbedarf, insbesondere die deliktsrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, die deliktsrelevante erhöhte Gewaltbereitschaft und die deliktsrelevante Waffenaffinität klarerweise erkennbar. Dieses von der AFA NWI herausgearbeitete Problemprofil des Rekurrenten sei unverändert von Aktualität, habe dementsprechend weiterhin Gültigkeit und bedürfe einer intensiven deliktsorientierten therapeutischen Auseinandersetzung. Anderenfalls sei – trotz weiterhin angepassten, jedoch nicht deliktspräventiven Vollzugsverhaltens im hochstrukturierten Setting der geschlossenen JVA Bostadel – unverändert von einer ungünstigen Legal- und Lockerungsprognose auszugehen. Dieser Rückfallgefahr könne insbesondere mit Blick auf das erhebliche Gewaltpotenzial des Rekurrenten auch nicht mittels Bedingungen oder Auflagen begegnet werden. Aufgrund der zu bejahenden Rückfallgefahr könne auf die Prüfung von Fluchtgefahr verzichtet werden. Das Gesuch des Rekurrenten vom 6. Oktober 2025 um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlaub sei demzufolge abzuweisen (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 3-6).

 

3.3      Mit seinem Rekurs bringt der Rekurrent diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sein Vollzugsverhalten seit sechs Jahren beständig positiv sei. Die JVA Bostadel habe sich in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 gar dahingehend geäussert, dass der Gewährung von Ausgängen und Beziehungsurlauben mit Blick auf das bisherige Vollzugsverhalten nichts entgegenstehe. Alledem halte die Vorinstanz einzig entgegen, dass die Bewilligung von Vollzugslockerungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Auflage deliktsorientierter Therapie geknüpft werden dürfe. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsentscheide seien kurz zu besprechen. In BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 sei es um Vollzugslockerungen im Fall einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe weit vor Verbüssung der für eine bedingte Entlassung erforderlichen fünfzehn Jahre gegangen. Darin werde ausgeführt, bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen komme der öffentlichen Sicherheit bei Entscheiden betreffend Vollzugslockerungen eine wesentliche Bedeutung zu. Es werde zwar betont, dass selbst ohne gerichtlich angeordnete Therapie Vollzugslockerungen mit der Auflage einer deliktsorientierten Therapie verknüpft werden dürften. Es werde aber hervorgehoben, dass die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen auf ernsthafte und objektive Gründe gestützt werden müsse. Den kantonalen Behörden komme zwar ein weites Ermessen zu, dieses sei freilich in verhältnismässiger Weise auszuüben. Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 sei der Betroffene unter anderem wegen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und einer therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Er habe an einer geistigen Retardierung und einer massnahmenbedürftigen Persönlichkeitsstörung gelitten. Das Bundesgericht habe mehrfach betont, dass die angeordnete Therapie nur ein Element bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens darstelle. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts dürfe die Auflage, eine deliktsorientierte Therapie zu absolvieren, nur dann ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich sei. Dies sei in BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 bezüglich eines Urlaubs weit vor Zweidrittelverbüssung (bzw. 15 Jahren) einer lebenslänglichen Haftstrafe eines mehrfachen Mörders bejaht worden. Es müssten zur Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen ernsthafte und objektive Gründe vorliegen, wobei die Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie nur ein Element (von vielen) zur Beurteilung des Verhaltens im Vollzug (nota bene: nicht der Rückfallgefahr) darstelle (mit Hinweis auf BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2).

 

Vorliegend sei hervorzuheben, dass die beantragten Vollzugslockerungen als erste Progressionsstufe das Ziel der Reintegration des Rekurrenten in die Gesellschaft verfolgen würden, insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Zweidrittelverbüssung. Es sei nicht danach zu fragen, ob eine deliktsorientierte Therapie förderlich für das Verhalten des Rekurrenten wäre, sondern einzig, ob Rückfallgefahr bestehe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die deliktsorientierte Therapie bzw. deren Verweigerung unter dem Kriterium des Vollzugsverhaltens abzuhandeln. Es sei davon auszugehen, dass die JVA Bostadel dies korrekt vorgenommen habe und hiernach in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 zum Schluss gekommen sei, dass das Vollzugsverhalten inklusive Nichtteilnahme an der Therapie nicht gegen die Gewährung von Ausgängen und Beziehungsurlauben spreche. Es bleibe offen, wie einem seit mehreren Jahren im Vollzug lebenden Menschen, dem keine Vollzugslockerungen bewilligt würden, «eine nicht ungünstige Legalprognose» gestellt werden könne, wenn das Vollzugsverhalten keine Aussagen hierüber erlaube. Denn Strafzweck sei im Idealfall das Erreichen einer solchen nicht ungünstigen Legalprognose, nämlich die Verhinderung von Rückfällen. Das Verhalten in der Institution, die die Bewährung trainieren solle, müsse selbstredend berücksichtigt werden. Faktisch berücksichtige die Vor-instanz als einziges Kriterium die Nichtteilnahme an der Therapie. Eine solch schwere Gewichtung einer nicht gerichtlich angeordneten Therapie sei im Resultat nicht nachvollziehbar, insbesondere weil die Justizvollzugsanstalt keine derartige Überlegung anbringe.

 

Was das von der Vorinstanz angeführte, neue, nunmehr in Rechtskraft erwachsene Urteil gegen den Rekurrenten angehe, so vermöge die Vorinstanz nicht zu begründen, inwiefern eine gerichtlich festgestellte Traumatisierung des Opfers für eine Wiederholungsgefahr des Rekurrenten spreche. Auch in diesem Fall sei keine (ambulante oder stationäre) Massnahme beschlossen worden. Die Erforderlichkeit der Therapie bleibe somit nach wie vor nicht gerichtlich bestätigt. Weiter sei anzumerken, dass dieses Delikt ebenfalls vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe verübt worden sei, sodass sich die bewährungsfördernde Wirkung des Vollzugs auch hierauf erstrecke. Abschliessend sei festzuhalten, dass Strafzweck, Vollzugsverhalten und Absenz von Rückfall- oder Fluchtgefahr allesamt für die Gewährung von Vollzugslockerungen sprechen würden. Diese seien keine Wohltaten, die die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten grosszügig für seine Kooperation erteile, sondern ein notwendiger Schritt zur Verwirklichung des Sanktionsziels. Dass eine schrittweise Reintegration und keine plötzliche, unvorbereitete Entlassung Rückfälle besser verhindern, müsse nicht weiter dargelegt werden, da diese Ratio der bedingten Entlassung und den vorbereitenden Vollzugslockerungen zugrunde liege (Rekursbegründung, act. 6, S. 3-8).

 

3.4      Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst, dass der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nichts Neues vorbringe. Der Bezugnahme auf die Kurzstellungnahme der JVA Bostadel vom 27. September 2023 sei entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 Bestandteil der Akten gewesen sei und vom Gericht auch berücksichtigt worden sei. Mit Blick auf die teils schweren Straftaten, unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Erpressung unter Gewaltanwendung, und die bei einem Rückfall bedrohten hochwertigen Rechtsgüter reiche ein lediglich angepasstes Vollzugsverhalten im Sinne eines korrekten und freundlichen Umgangs mit Vollzugspersonal und Miteingewiesenen im hochstrukturierten Setting einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nicht aus, um von einer ausreichend günstigen Lockerungsprognose ausgehen zu können. Zur Risikominderung sei vorliegend eine deliktspräventive Therapie klarerweise indiziert und die Vollzugsbehörde dürfe konkrete Vollzugslockerungsschritte von einer regelmässigen Teilnahme des Rekurrenten an einer solchen und der echten Auseinandersetzung mit seinen Delikten und Problembereichen abhängig machen. Eine solche therapeutische Bearbeitung sei trotz wiederholter Aufforderung vorliegend weiterhin ausstehend, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Rekurrent über (gefestigte) Strategien zur Erkennung sowie Vermeidung von Risikosituationen und damit zur zukünftigen Deliktsprävention verfüge (Vernehmlassung, act. 8, S. 1-2).

 

3.5      Der Rekurrent macht replicando zusammengefasst geltend, es werde so dargestellt, als habe er sich nicht aktiv an Wiedereingliederungsbemühungen beteiligt, was nicht stimme. Die Therapie sei freiwillig und es könne der bundesrechtlich vorgesehene Vollzug, welcher klar freiheitsorientiert zu erfolgen habe, damit desavouiert werden. Der Rekurrent sei zu keiner therapeutischen Massnahme verurteilt worden, weshalb er keine machen müsse. Diese Verweigerung dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Die Vorinstanz versuche den Rekurrenten zu einer Therapie zu nötigen, indem sie Lockerungsschritte davon abhängig mache. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil dar, weil das Sachgericht eben keine therapeutische Massnahme ausgesprochen habe. Des Weiteren blende die Vorinstanz den spezialpräventiven Effekt einer (längeren) Gefängnisstrafe völlig aus. Hinzu komme, dass beim Rekurrenten keine psychische Störung diagnostiziert worden sei, sodass eine Psychotherapie keinen Sinn ergebe (Replik, act. 9, S. 1-2).

 

3.6

3.6.1   Grundsätzlich hat sich an der Ausgangslage seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 (VGE VD.2023.169) nichts geändert. Der Rekurrent bringt mit seinem vorliegenden Rekurs im Wesentlichen auch keine neuen Argumente vor. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. Eine deliktsorientierte Therapie bzw. eine therapeutische Bearbeitung des deliktsrelevanten Veränderungsbedarfs beim Rekurrenten gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI vom 27. Mai 2021 (personenbezogener Veränderungsbedarf: defizitäre Beeinflussbarkeit, deliktsrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, deliktsrelevante erhöhte Gewaltbereitschaft und deliktsrelevante Waffenaffinität; act. 5/1 S. 244 f.) ist trotz wiederholter Aufforderung weiterhin ausstehend, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Rekurrent über (gefestigte) Strategien zur Erkennung sowie Vermeidung von Risikosituationen und damit zur zukünftigen Deliktsprävention verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde weiterhin von Rückfallgefahr ausgeht.

 

3.6.2   Der Rekurrent macht zwar geltend, die von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheide seien zu besprechen. Inwiefern seine anschliessenden Ausführungen zu den Umständen des Einzelfalls, welche den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden jeweils zugrunde lagen, im vorliegenden Fall entscheidrelevant sein sollen, ist indessen nicht ersichtlich und tut der Rekurrent auch nicht dar. Massgeblich ist vorliegend vielmehr, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gewährung konkreter Vollzugslockerungsschritte von der Teilnahme an einer deliktsorientierten Therapie abhängig gemacht werden kann (siehe auch oben E. 3.1). Diese grundsätzliche Rechtsprechung bestreitet der Rekurrent zu Recht nicht.

 

Er ist aber der Auffassung, die Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ein Element (von vielen) zur Beurteilung des Verhaltens im Vollzug, nota bene: nicht der Rückfallgefahr, dar. Die deliktsorientierte Therapie bzw. deren Verweigerung sei demnach unter dem Kriterium des Vollzugsverhaltens abzuhandeln. Es sei davon auszugehen, dass die JVA Bostadel dies korrekt vorgenommen habe und hiernach in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 zum Schluss gekommen sei, dass das Vollzugsverhalten inklusive Nichtteilnahme an der Therapie nicht gegen die Gewährung von Ausgängen und Beziehungsurlauben spreche.

 

Dem vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang zitierten BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 ist zunächst zu entnehmen, die Verpflichtung des Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), stelle ein Element zur Beurteilung des Vollzugsverhaltens dar. Weiter führt das Bundesgericht in der zitierten Erwägung zusammengefasst aus, die zuständige Behörde könne konkrete Vollzugslockerungsschritte von einer regelmässigen Teilnahme des Betroffenen an einer Therapie abhängig machen und darüber hinaus eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordern («l'autorité compétente peut faire dépendre la progression concrète du détenu dans les diverses étapes d'allègement prévues par le plan d'exécution de la sanction de la participation régulière de l'intéressé à une thérapie et, de surcroît, de l'exigence qu'il se confronte effectivement et réellement aux faits à raison desquels il a été condamné»). Zumindest stelle das Fehlen eines entsprechenden Engagements ein ungünstiges Prognoseelement im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen dar («A tout le moins, l'absence d'investissement dans ce sens constitue-t-elle un élément défavorable du pronostic à poser en relation avec un allègement»). Damit wird im zitierten Entscheid – in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe hierzu oben E. 3.1) – explizit festgehalten, die Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie stelle ein (ungünstiges) Prognoseelement dar. Inwiefern aus diesem Urteil folgen soll, dass die Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie nur unter dem Kriterium des Vollzugsverhaltens bzw. nicht (auch) im Rahmen der Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist, ist nicht ersichtlich – ganz im Gegenteil (eingehend zur Berücksichtigung der Therapieverweigerung sowohl bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens als auch bei der Beurteilung der Legalprognose bereits: VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.4.3).

 

Zur vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Stellungnahme der JVA Bostadel vom 27. September 2023 hat das Verwaltungsgericht bereits festgehalten, die JVA Bostadel verweise darin implizit auf die Vollzugsplanung, wenn sie die zu gewährenden Ausgänge in der Regel in eine umfassende Vollzugsplanung einzubinden und nur in Vorbereitung auf eine Versetzung in den offenen Vollzug durchzuführen beabsichtige. Eine solche Versetzung stehe im Falle des Rekurrenten aktuell nicht in Aussicht. Denn bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens sei nicht nur zu prüfen, wie sich die inhaftierte Person im Vollzugsalltag verhalte, sondern auch, ob sie den Vollzugsplan eingehalten und aktiv bei den Wiedereingliederungsbemühungen mitgewirkt habe (VGE VD.2023.169 26. April 2024 E. 3.4.2).

 

Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sich die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ernsthafte und objektive Gründe stützen müsse. Dies ist zwar richtig (siehe etwa BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7 mit weiteren Hinweisen), allerdings ist diese Voraussetzung vorliegend nach wie vor erfüllt. Die verweigerte Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinen Taten und die damit fortbestehende Rückfallgefahr stellen solche ernsthaften und objektiven Gründe für die Verweigerung von Vollzugslockerungen dar.

 

Entgegen der Argumentation des Rekurrenten hat die Vorinstanz ihren Entscheid ausserdem nicht allein damit begründet, dass die Bewilligung von Vollzugslockerungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Auflage deliktsorientierter Therapie geknüpft werden dürfe. Vielmehr hat die Vorinstanz die vom Rekurrenten geforderte Würdigung der Gesamtumstände im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Namentlich hat die Vorinstanz das weiterhin angepasste Vollzugsverhalten des Rekurrenten im hochstrukturierten Setting der geschlossenen JVA Bostadel durchaus mitberücksichtigt; zugleich aber festgehalten, dass sich hieraus keine deliktspräventive Wirkung ableiten lasse. Dieser Einschätzung war das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 26. April 2024 gefolgt (VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.2). Da der Rekurrent sein positives Vollzugsverhalten wiederholt vorbringt, ist hervorzuheben, dass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung blosses Wohlverhalten im Vollzug für sich genommen Vollzugslockerungen nicht zu rechtfertigen vermag, namentlich bei gleichzeitiger Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie (BGer 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1). Auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug für eine positive Legalprognose nicht ausreicht und eine bedingte Entlassung noch nicht zu rechtfertigen vermag (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.2, 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.4.1; je mit weiteren Hinweisen).

 

Sodann hat die Vorinstanz auch die Schwere der vom Rekurrenten begangenen Taten bzw. die von einer entsprechenden Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben Dritter) und das Gewaltpotenzial des Rekurrenten bei ihrer Gesamtbetrachtung mitberücksichtigt (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 4-6). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Namentlich durfte die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen des Rekurrenten – in diesem Zusammenhang auch die gerichtlich festgestellte Traumatisierung eines Opfers mitberücksichtigen.

 

3.6.3   Der Rekurrent betont des Weiteren die «bewährungsfördernde» bzw. «spezialpräventive» Wirkung des bisherigen Strafvollzugs. Damit beruft er sich allerdings auf eine rein abstrakte, potenzielle Wirkung jeden Strafvollzugs. Soweit er zur Untermauerung der spezialpräventiven Wirkung der «Zeitstrafe» im vorliegenden Fall wiederum sein positives Vollzugsverhalten vorbringt, so ist auf das bereits unter E. 3.6.2 Ausgeführte zu verweisen. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion des Rekurrenten seinem konkreten forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf nur unzureichend entsprochen werden kann, wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 26. April 2024 festgehalten hat (VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.3).

 

3.6.4   Das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er immer noch nicht – d.h. auch nicht mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Appellationsgerichts vom 20. September 2024 – zu einer (ambulanten oder stationären) Therapie verurteilt worden sei, geht an der Sache vorbei. Die gerichtliche, mithin hoheitliche Anordnung einer (ambulanten oder stationären) Therapie erfordert eine schwere psychische Störung bzw. im Rahmen der Suchtbehandlung eine Abhängigkeit (siehe Art. 59, 60 und 63 StGB). Fehlt es an einer entsprechenden Diagnose, kann das Gericht freilich keine Therapie anordnen Dies heisst aber nicht, dass eine Therapie nur bei (schweren) psychischen Störungen (bzw. Abhängigkeiten) eine deliktspräventive Wirkung entfalten kann – wie der Rekurrent behauptet. Vielmehr ist das Vorliegen einer psychischen Störung insgesamt keine zwingende Voraussetzung für eine Therapieindikation im Strafvollzug (BGer 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1; VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist auch die gerichtliche Anordnung einer Therapie nicht notwendig bzw. keine Voraussetzung für deliktsorientierte Therapie. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung unmissverständlich aus, dass eine Therapie im Strafvollzug keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der inhaftierten Person der Allgemeinheit gegenüber ist (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.3.3, 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2, 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtlich angeordnete Therapie oder um eine «freiwillige Therapie» im Strafvollzug handelt. Mit der missverständlichen Bezeichnung «freiwillig» soll dabei in erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass die Therapie nicht gerichtlich angeordnet wurde, sondern der inhaftierten Person als deliktspräventives Behandlungsangebot zur Verfügung steht (Sidler, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindikation, in: Heer/Habermayer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz und Therapie, Bd. 6, Angeordnete Therapien als Allheilmittel?, Bern 2022, S. 33, 39 mit Hinweis auf BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9; vgl. auch BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7). Die Absolvierung einer deliktspräventiven Therapie während des Strafvollzugs beruht somit weniger auf der Freiwilligkeit der inhaftierten Person, sondern vielmehr auf einer vollzugsrechtlichen Pflicht (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 und 5.6, 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Nicht gerichtlich angeordnete deliktspräventive Therapien während des Strafvollzugs stützen sich somit auf eine rechtliche Grundlage und lassen sich aus den Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum allgemeinen Vollzugsziel der Rückfallverminderung, zum Vollzugsplan sowie zur Mitwirkungspflicht herleiten (Sidler, a.a.O., S. 41). Da mit der Gewährung von Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer auch Risiken für erneute Delinquenz verbunden sind, die durch eine therapeutische Begleitung während der Vollzugsöffnungen potenziell reduziert werden können, ist eine Verknüpfung zwischen Therapieabsolvierung und der Gewährung von Vollzugsöffnungen auch unter diesem Aspekt grundsätzlich als verhältnismässig zu würdigen (Sidler, a.a.O., S. 41; zum Ganzen bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen).

 

Vor diesem Hintergrund greift die Vorinstanz mit ihrer Verweigerung von Vollzugslockerungen – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – weder in rechtskräftige Urteile ein, noch begeht sie eine Nötigung (zu Letzterem siehe ebenfalls bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1).

 

3.6.5   Es bleibt entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch nicht offen, «wie einem seit mehreren Jahren im Vollzug lebende[n] Mensch[en], dem keine Vollzugslockerungen bewilligt werden, eine nicht ungünstige Legalprognose gestellt werden kann, wenn das Vollzugsverhalten keine Aussagen hierüber erlaubt». Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. April 2024 klargestellt hat, ist die Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinen Taten im Rahmen einer deliktspräventiven Therapie eine wesentliche Voraussetzung zur Eindämmung der bei ihm vorhandenen Rückfallgefahr, was wiederum Voraussetzung für die Gewährung von Vollzugslockerungen ist (VGE VD. 2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1). Mit anderen Worten kommt zuerst die Auseinandersetzung mit der Tat zur Eindämmung der Rückfallgefahr und erst danach kommen allfällige Vollzugsöffnungen – nicht etwa umgekehrt (siehe auch Art. 84 Abs. 6 StGB und oben E. 3.1). Erfolgt hingegen keine Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinen Taten, dann verbessert sich grundsätzlich auch seine Legalprognose nicht und es können keine Vollzugsöffnungen gewährt werden.

 

3.6.6   Schliesslich ist dem Vorbringen des Rekurrenten, wonach er inzwischen «fast zwei Drittel seiner Strafe verbüsst» habe, sodass eine Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB «bald» geboten sei, zu entgegnen, dass der Rekurrent von einer Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe noch rund neun Monate entfernt ist (25. Januar 2027, act. 5/2 S. 290). Hinzu kommt, dass die bedingte Entlassung eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Verurteilten erfordert («nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen», Art. 86 Abs. 1 StGB). In diesem Zusammenhang sind im Sinne einer Gesamtwürdigung nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 6 mit weiteren Hinweisen). Die bedingte Entlassung des Rekurrenten ist vor diesem Hintergrund weder klar noch unmittelbar bevorstehend – und vorliegend auch nicht zu prüfen. Den vom Rekurrenten vorgebrachten Bundesgerichtsurteilen ist auch nirgends die allgemeine Einschränkung zu entnehmen, dass Vollzugslockerungen nur dann an die Auflage deliktsorientierter Therapie geknüpft werden dürften, wenn der Zweidrittelstermin noch eine bestimmte Zeit entfernt sei.

 

3.7      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben zu Recht abgewiesen hat.

 

4.

Nachfolgend ist sodann auf das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine (halb-)offene Vollzugseinrichtung einzugehen.

 

4.1      Diesbezüglich hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass Freiheitsstrafen nach Art. 76 Abs. 1 StGB in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen werden, wobei eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB dann erfolgt, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 6 f.).

 

4.2      Im Rahmen der konkreten Prüfung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in eine «halboffene» Vollzugseinrichtung, führte die Vorinstanz zunächst aus, dass und weshalb dieses wohl als Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung zu verstehen sei. In materieller Hinsicht verwies die Vorinstanz sodann auf ihre Ausführungen zum Gesuch um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben, da hier wie dort vorausgesetzt werde, dass keine Gefahr bestehe, dass die eingewiesene Person fliehe oder weitere Straftaten begehe. Ohne eine echte therapeutische Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sei die Legal- bzw. Lockerungsprognose auch im Hinblick auf eine Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung als ungünstig zu qualifizieren. Dem vom Rekurrenten behaupteten, jedoch nicht näher spezifizierten Wegfall der tatbezogenen Konflikt- bzw. Triggerlage sei entgegenzuhalten, dass sich der Rekurrent gegenüber mehreren Personen – sowohl aus dem Familienkreis als auch von ausserhalb – massiver Gewalt bedient habe und sich dessen Gewaltpotenzial zukünftig auch gegen einen offenen Opferkreis richten könne. Inwiefern dieser behauptete Wegfall zu einem geringeren Rückfallrisiko führen solle, sei unerfindlich. Das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung sei demzufolge abzuweisen. Abschliessend wies die Vorinstanz mit Blick auf das im Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 12. August 2025 erwähnte Vorbringen des Rekurrenten, bei einem Wechsel in den offenen Vollzug für die Aufnahme einer deliktsorientierten Therapie bereit zu sein, darauf hin, dass es in der Vergangenheit bereits ähnliche Bekundungen gegeben habe, welche sich indes als reine Lippenbekenntnisse erwiesen hätten. So habe der Berufungskläger einmal mitgeteilt, grundsätzlich für eine forensische Therapie bereit zu sein, aber noch den Abschluss zweier Gerichtsverfahren abwarten wolle. Dass bis anhin keine Resozialisierungsmassnahmen getroffen worden seien, sei allein der konsequenten Verweigerungshaltung des Rekurrenten zuzuschreiben. Er trage die daraus folgenden Konsequenzen, mit anderen Worten die Verweigerung von Vollzugslockerungsschritten (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 6 f.).

 

4.3      In seiner Rekursbegründung bestätigte der Rekurrent zunächst, dass er – wie von der Vorinstanz angenommen – die Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt beantrage. Sodann bringt er vor, die Vorinstanz begründe ihren diesbezüglichen Entscheid mit Verweis auf die Abweisung des ersten Antrags bzw. der Begründung, dass Rückfallgefahr bestehe. Auch von Seiten des Rekurrenten könne in weiten Teilen nach oben verwiesen werden. Zu betonen sei aber, dass gemäss dem in Art. 76 StGB verankerten Normalitätsprinzip der offene Vollzug den gesetzlichen Regelfall darstelle. Er diene der Entlassungsvorbereitung, der gezielten Auseinandersetzung mit dem Alltag, der Förderung der Eigenverantwortung und dem Aufbau stabiler sozialer Kontakte – alles zentrale Voraussetzungen für eine gelingende Resozialisierung. Die geschlossene Unterbringung stelle demnach eine Ausnahme dar und bedürfe einer sorgfältigen, einzelfallbezogenen Prüfung. Fluchtgefahr mache die Vorinstanz nicht geltend. Wenn nur Rückfallgefahr bestehe, sei entscheidend, ob dieser mit der Einweisung in eine geschlossene Anstalt besser begegnet werden könne als in einer offenen Anstalt. Dies sei ganz unabhängig von der Frage der Absolvierung einer deliktsorientierten Therapie zu behandeln. Im vorliegenden Fall liege überhaupt keine Rückfallgefahr vor, die den weiteren Verbleib im geschlossenen Vollzug rechtfertigen würde. Im offenen Vollzug würde sich der Rekurrent in einem nach wie vor hochstrukturierten Alltag wiederfinden, während ihn einige Lockerungen auf seine Rückkehr in die Gesellschaft vorbereiten würden. Dass der langsam wiedererlernte Umgang mit Freiheit einer Rückfallgefahr besser begegne als eine plötzliche Entlassung, sei evident. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Rekurrent die Konsequenzen seines Fehlverhaltens (Verweigerung von Therapie) tragen müsse, sei zu entgegnen, dass es nicht darum gehen dürfe, den Rekurrenten für seine Nichtteilnahme zu sanktionieren. Der jetzige Zeitpunkt unterscheide sich insbesondere mit Blick auf die baldige Zweidrittelverbüssung wesentlich vom Zeitpunkt der ersten Nichtbewilligung. Es sei anzunehmen, dass das einwandfreie Verhalten des Rekurrenten, welches keineswegs selbstverständlich sei, zumindest auch als nachhaltige Anpassung des Rekurrenten an soziale Normen zu werten sei (Rekursbegründung, act. 6, S. 8-10).

 

4.4      Mit der Vorinstanz kann in Bezug auf das Gesuch des Rekurrenten um Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung mutatis mutandis auf die Ausführungen zum Gesuch um begleitete Ausgänge und Sachurlaube verwiesen werden (oben E. 3). Den ergänzenden, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zum behaupteten Wegfall der Konflikt- bzw. Triggerlage bringt der Rekurrent mit seinem Rekurs nichts mehr entgegen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Frage der Rückfallgefahr bei der Prüfung der Verlegung in den offenen Strafvollzug – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – «ganz unabhängig von der Frage der Absolvierung einer deliktorientierten Therapie zu behandeln» wäre. Abschliessend sei nochmals betont, dass es bei der Verweigerung der beantragten Öffnungsschritte entgegen der Darstellung des Rekurrenten mitnichten um dessen zusätzliche Sanktionierung geht, sondern um einen ausreichenden Schutz der Öffentlichkeit beim Vollzug bereits rechtskräftig ausgesprochener Sanktionen, der in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt.

 

5.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.

 

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.2      Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 E. 2.4.3). Vor dem Hintergrund, dass sich nach oben Gesagtem nichts an der Ausgangslage seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 geändert hat, sowie angesichts des Umstands, dass der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs keine wesentlichen neuen Argumente vorbringt bzw. verschiedentlich klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspricht, erscheinen die Gewinnaussichten des vorliegenden Rechtsmittels gesamthaft betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.