Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.192

 

URTEIL

 

vom 8. Juli 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Beteiligte

 

A____ GmbH                                                                           Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30a, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Präsidialdepartements

vom 1. September 2025

 

betreffend Widerruf einer Standbetriebsbewilligung

 


Sachverhalt

 

Am 19. Dezember 2023 stellte die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Bewilligungsbehörde) der A____ GmbH (nachfolgend: Rekurrentin) die Jahresbewilligung für den Betrieb eines Standes auf dem Stadtmarkt und Schlemmer-Markt auf dem Marktplatz in Basel für das Jahr 2024 aus. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 widerrief die Bewilligungsbehörde diese Bewilligung. Hiergegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat, Rekurs an das Präsidialdepartement, das diesen mit Entscheid vom 1. September 2025 abwies.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am 12. September 2025 Rekurs an den Regierungsrat. Am 2. Oktober 2025 reichte sie eine Eingabe mit den Rekursanträgen und einer «summarische[n] Kurzbegründung» ein. Am 20. November 2025 reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung ein. Sie stellt folgende Anträge:

 

«1.     Der Widerrufsentscheid der Fachstelle Messen und Märkte vom 25.10.2024 sowie der Rekursentscheid des Präsidialdepartements vom 01.09.2025 seien vollumfänglich aufzuheben.

 

2.    Es sei festzustellen, dass die Bewilligung 2023 als altrechtliche Bewilligung bis mindestens zum 31.12.2024 gültig war und durch die Bewilligung 2024 nicht wirksam ersetzt wurde.

 

3.    Die Standbewilligung der Rekurrentin sei wiederzuerteilen bzw. wiederherzustellen, mindestens für die Jahre 2025 und 2026.

Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter verbindlichen Vorgaben betreffend:

·         korrekte Anwendung von Übergangsrecht und Anwesenheitsregeln,

·         vollständige Aktenführung

·         Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

·         Gleichbehandlung mit vergleichbaren Fällen.

 

4.    Es sei festzustellen, dass weder eine pflichtwidrige Verletzung der Anwesenheitspflicht noch eine pflichtwidrige Verletzung der Gebührenpflicht vorliegt.

 

5.    Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen, mit angemessener Parteientschädigung zugunsten der Rekurrentin.

 

6.    Sub-eventualiter sei festzustellen, dass die Rekurrentin aufgrund der fortgeltenden altrechtlichen Bewilligungsordnung (Bewilligung 01.01.bis 31.12. 2023 inkl. Verlängerungsmechanismus) weiterhin als bewilligte Marktteilnehmerin gilt und die Fachstelle verp[f]lichtet ist, ihr eine Standbewilligung auch für die Jahre 2025 und 2026 zu gewähren, sofern nicht neue, rechtmässig festgestellte Widerrufsgründe vorliegen.»

 

Die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. November 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 teilten die Rekurrentin und Dr. Philippe Spitz, Advokat, mit, dass Letzterer Erstere nicht mehr anwaltlich vertrete. Am 9. März 2026 liess sich das Präsidialdepartement innert erstreckter Frist mit dem Antrag auf «integrale Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann, kostenfällig zu Lasten der Rekurrentin» vernehmen. Hierzu reichte die Rekurrentin innert erstreckter Frist am 20. April 2026 eine Replik ein.

 

Das Verwaltungsgericht entschied über den Rekurs nach Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. November 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als abgewiesene Standbetreiberin und Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit grundsätzlich bzw. unter den nachfolgend in E. 1.2 erläuterten Einschränkungen einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Rekurrentin stellt zahlreiche (Eventual-)Rechtsbegehren. Aus den Formulierungen ergibt sich, dass die Rekurrentin mit allen Rechtsbegehren (ausser mit dem Rechtsbegehren Ziff. 5, das die Kosten des Verfahrens betrifft) das gleiche Ziel erreichen will, nämlich dass sie weiter ihren Stand auf dem Basler Stadtmarkt und dem Basler Schlemmer-Markt betreiben darf. Ein Blick in die einschlägigen Rechtsgrundlagen ergibt, dass sie dieses Ziel bereits bei Gutheissung des ersten Rechtsbegehrens erreichen würde. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, sieht § 27 Abs. 1 der Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV, SG 562.320) vor, dass sich Jahresbewilligungen für den Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt und dem Basler Schlemmer-Markt, die während mehr als zwei Tagen pro Woche betrieben werden, jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden (vgl. auch act. 1 N 5 und hinten E. 2.3.2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die der Rekurrentin für das Jahr 2024 erteilte Jahresbewilligung jeweils verlängert hätte und auch heute noch Bestand hätte, wäre sie nicht mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2024 widerrufen worden. Mit der Gutheissung des ersten Rechtsbegehrens würde die Bewilligung wieder aufleben, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen Feststellung durch das Verwaltungsgericht bedürfte. Die Rekurrentin könnte folglich weiter ihren Stand auf diesen Märkten betreiben – unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Auflagen in der Bewilligung.

 

1.2.2   Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiärer Natur (BGE 131 I 166 E. 1.4; VGE VD.2025.23 vom 30. März 2026 E. 1.2.4, mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1280). Wenn die rekurrierende Person ihr Ziel bereits mit einem Leistungs- und Gestaltungsbegehren erreichen kann, ist auf ein zusätzlich gestelltes Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. etwa BGer 2D_40/2016 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; vgl. auch VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 1.4). Da die Rekurrentin vorliegend bereits bei Gutheissung des (rechtsgestaltenden) Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihren Stand weiterbetreiben könnte (vgl. vorne E. 1.2.1), ist auf die zusätzlich gestellten Feststellungsbegehren (Ziff. 2, 4 und 6) mangels besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 3, mit dem verlangt wird, dass die Standbewilligung «wiederzuerteilen bzw. wiederherzustellen [sei], mindestens für die Jahre 2025 und 2026». Auch dieses Begehren geht in Ziff. 1 auf, weil die Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung bedeuten würde, dass sich die Standbewilligung der Rekurrentin jeweils «automatisch» (§ 27 Abs. 1 MVV) um ein weiteres Jahr verlängern würde hat und somit auch im Jahr 2026 noch Bestand hätte.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

 

2.         Grundlagen

 

2.1      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die rechtlichen Grundlagen zum vorliegenden Fall dargelegt (act. 1 N 2 ff.). Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz wird der öffentliche Raum in Anspruch genommen. Die Nutzung des öffentlichen Raumes wird herkömmlich in drei Kategorien eingeteilt: schlichter Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung (vgl. zum Ganzen Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1379 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2252 ff.; Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich 2022, N 400 ff.; BGE 126 I 133 E. 4c). Bei der Einteilung wird danach gefragt, ob der Gebrauch als bestimmungsgemäss und gemeinverträglich anzusehen ist. Schlichter Gemeingebrauch liegt vor, wenn beide Kriterien noch gegeben sind. Beim gesteigerten Gemeingebrauch fällt mindestens eines der Kriterien vorübergehend weg; die Nutzung ist also nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht mehr gemeinverträglich. Sondernutzung liegt demgegenüber vor, wenn der Gebrauch sowohl nicht bestimmungsgemäss wie auch nicht mehr gemeinverträglich ist, und andere Benutzer vom Gebrauch der Sache dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Nutzung des öffentlichen Raumes ist dann nicht mehr bestimmungsgemäss, wenn sie über die Zweckbestimmung hinausgeht, wie sie sich aus der Widmung, der Beschaffenheit oder dem traditionellen Gebrauch ergibt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1388). Der Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz Basel ist als bestimmungsgemässe Nutzung dieses Platzes anzusehen, weil die Organisation von Märkten einen wesentlichen Zweck des Marktplatzes darstellt (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 MMV, wonach der Basler Stadtmarkt und der Basler Schlemmer-Markt ganzjährig auf dem Marktplatz stattfinden). Gemeinverträglichkeit einer Nutzung des öffentlichen Raumes ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden. Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz ist die Gemeinverträglichkeit nicht mehr gegeben, weil der Platz begrenzt ist und andere interessierte Standbetreiber ausgeschlossen werden. Auch eine anderweitige Nutzung des Marktplatzes ist nicht möglich, solange die Marktstände aufgestellt sind. Die Einschränkung besteht aber nur vorübergehend, weil der Markt nicht ständig, sondern nur an bestimmten Wochentagen und während bestimmten Marktzeiten betrieben wird (vgl. § 26 MMV). Es handelt sich beim Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund somit um gesteigerten Gemeingebrauch (vgl. statt vieler BGer 2C_660/2011 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

2.2      Gesteigerter Gemeingebrauch kann für bewilligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden (BGer 2C_660/2011 E. 2.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1392 ff.). Dies ist im Kanton Basel-Stadt der Fall: § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) erklärt die Nutzung des öffentlichen Raumes «zu Sonderzwecken» für bewilligungs- und gebührenpflichtig, wobei als «Nutzung zu Sonderzwecken» gemäss § 10 Abs. 2 NöRG jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes, also gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung gilt. Die Bewilligungspflicht dient nicht nur dem Schutz von Polizeigütern wie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern insbesondere auch der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Raumes (BGE 126 I 133 E. 4d). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Diese liegt vielmehr im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (Griffel, a.a.O., N 337). Soweit der öffentliche Grund aber für die Ausübung von Freiheitsrechten benötigt wird, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immerhin ein «bedingter Anspruch» auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1, mit Hinweisen). Bedingt ist der Anspruch aus zwei Gründen: Zum einen, weil er unter dem Vorbehalt genügender Kapazitäten steht und der Staat nicht gehalten ist, die bestehenden Kapazitäten zu erweitern. Zum andern, weil die Behörde zwischen den Grundrechtsinteressen verschiedener Gesuchsteller einerseits sowie zwischen diesen und dem öffentlichen Interesse an einer gemeinverträglichen Nutzung der Sache andererseits abzuwägen hat (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1417). Entsprechend sieht § 12 Abs. 1 NöRG vor, dass über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden wird, wobei den Grundrechten Rechnung zu tragen ist. Zu diesen Grundrechten gehört auch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100), auf die sich die Rekurrentin sinngemäss beruft (vgl. etwa act. 3 S. 17; act. 15 S. 7). Wer für die Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht wie die Rekurrentin als Marktstandbetreiberin, hat gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit demnach einen bedingten Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung bedeutet wie auch der Widerruf einer solchen Bewilligung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und muss als solcher den Voraussetzungen, die Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe stellt, genügen (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Ein entsprechender Entscheid muss demnach insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Art. 36 Abs. 3 BV).

 

2.3

2.3.1   Gestützt auf § 50 NöRG hat der Regierungsrat die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV) erlassen, die in Konkretisierung des NöRG den spezialrechtlichen Rahmen für die Teilnahme an den in der Stadt Basel durchgeführten Messen und Märkten absteckt. § 4 MMV sieht in Übereinstimmung mit § 10 NöRG vor, dass die Teilnahme an Messen und Märkten einer Bewilligung bedarf, wobei zwischen Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen unterschieden wird. Nach § 6 Abs. 2 MMV besteht kein (unbedingter) Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes, auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist. Letztere Präzisierung zeigt, dass eine Gebrauchs- oder Nutzungsbewilligung – anders als eine Konzession – ihrem Inhaber in der Regel keine wohlerworbenen Rechte verschafft, sondern bei Vorliegen hinreichender Gründe ohne Entschädigung wieder entzogen oder nicht erneuert werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2287). In § 7 MMV werden die Kriterien näher bestimmt, anhand derer die Bewilligungsbehörde Bewilligungen vergeben soll, wenn mehr Gesuche vorliegen, als Standplätze zur Verfügung stehen. Als massgebliche Kriterien werden dabei die Attraktivität des Standes, das Rotationsprinzip sowie das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit genannt. Solche objektiven Kriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (vgl. BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). § 5 Abs. 2 MMV sieht vor, dass die Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den in der MMV enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen kann.

 

2.3.2   Die im vorliegenden Verfahren strittige Teilnahme am Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt ist konkret in den §§ 24 ff. MMV näher geregelt. Auch die Bewilligungen für diese Märkte gelten – wie alle Nutzungsbewilligungen (§ 16 NöRG) – von Gesetzes wegen nur befristet für eine bestimmte Dauer. § 27 MMV sieht als Spezialregelung aber vor, dass für diese Märkte ausgestellte Jahresbewilligungen für Stände, die mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, automatisch um ein Jahr verlängert werden, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Damit rückt die Nichtverlängerung dieser Jahresbewilligungen durch die Bewilligungsbehörde zumindest in die Nähe eines Widerrufs einer (unbefristeten) Dauerverfügung. Sie ist deshalb nicht einfach voraussetzungslos zulässig. Vielmehr bedarf es erstens eines sachlichen Widerrufsgrunds. Ein solcher ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsinhaber gegen Auflagen verstösst oder sonst das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht (Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 215 f.). Im vorliegenden Kontext des Marktbetriebs kann die Nichtverlängerung auch mit der Beachtung des Rotationsprinzips (mit-)begründet werden (vgl. vorne E. 2.3.1). Zweitens bedarf es einer Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen (und privaten Interessen Dritter), die für die Nichtverlängerung sprechen, müssen die privaten Interessen des Bewilligungsinhabers an einer Verlängerung überwiegen (statt vieler Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 868). Die Nichtverlängerung muss sich wie die Nichterteilung der Bewilligung als verhältnismässig erweisen (Griffel, a.a.O., N 337). Dies gilt nicht nur, wenn (wie hier) Grundrechte betroffen sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vorne E. 2.2), sondern für alles staatliche Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt). Dies anerkennt im angefochtenen Entscheid auch das Präsidialdepartement, wenn es ausführt, die Nichtverlängerung sei «grundsätzlich immer möglich, solange sie aus sachbezogenen Gründen erfolgt und angemessen ist» (act. 1 N 15). Weiter vorne in derselben Erwägung schreibt das Präsidialdepartement, dass die «rechtlichen Grundprinzipien» einzuhalten seien. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dessen Einhaltung das Präsidialdepartement in den E. 28 ff. des angefochtenen Entscheids geprüft und bejaht hat. Gleichzeitig ist dem Präsidialdepartement zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Hürden für die («ordentliche») Nichtverlängerung der Standbewilligung tiefer anzusetzen seien, als wenn ein Entzug noch während der Bewilligungsdauer als administrative Massnahme mit pönalem Charakter im Sinne von § 43 MMV angeordnet wird (act. 1 N 14 f.; act. 9 S. 2). Dies folgt aus der Natur der Nutzungsbewilligungen, die, wie zu Beginn dieser Erwägung ausgeführt, immer befristet vergeben werden (vgl. § 16 NöRG) bzw. unter dem Vorbehalt der Koordination mit anderen Nutzungen (durch andere Interessierte) stehen, und auf deren Erteilung selbst bei Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen kein (unbedingter) Anspruch besteht. Die Situation ist nur vergleichbar, aber nicht identisch mit dem Entzug einer (unbefristeten) Dauerbewilligung. Der Unterschied besteht darin, dass die Nutzungsbewilligungen gleichsam unter einem Widerrufsvorbehalt stehen (§ 27 Abs. 1 MMV). Dies führt zu einer «einfacheren Widerruflichkeit» (so Karlen, a.a.O., S. 127 Fn. 79) – der Widerruf muss aber dennoch gestützt auf sachliche Gründe erfolgen und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und die Grundrechte beachten.

 

3.         Widerrufsgründe

 

3.1      Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob zulässige bzw. sachliche Widerrufsgründe vorlagen. Die Vorinstanzen haben die «mehrfache Verletzung von Anwesenheits-, Informations- und Zahlungspflichten» als Gründe für den Widerruf der Jahresbewilligung der Rekurrentin angeführt (act. 1 N 16; vgl. auch act. 18 S. 2).

 

3.2

3.2.1   In Bezug auf die Verletzung der Anwesenheitspflicht hat das Präsidialdepartement ausgeführt, diese ergebe sich sowohl aus der grammatikalischen wie auch aus der historischen Auslegung von § 26 MMV und sei des Weiteren in den Ausführungsbestimmungen zur Bewilligung klar ausgewiesen. Sie ergebe sich auch aus der Bewilligung selbst, nämlich durch die explizite Ausweisung von 11 bewilligten Jokertagen zugunsten der Rekurrentin. Wiederholte Abwesenheiten vom Markt seien ein zulässiger Grund für eine Nichtverlängerung der Bewilligung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Standbetreiberin damit Marktvorschiften verletze oder nicht, ob die Standbetreiberin die Abwesenheiten gemeldet habe oder nicht und aus welchem Grund die Standbetreiberin dem Markt ferngeblieben sei (act. 1 N 18).

 

3.2.2   Sollte das Präsidialdepartement der Ansicht sein, dass wiederholte Abwesenheiten vom Markt auch dann einen zulässigen Widerrufsgrund darstellen, wenn die Zahl der Abwesenheitstage die Zahl der in der Bewilligung festgelegten Jokertage nicht überschreitet, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Mit der Festlegung der Jokertage bringt die Bewilligungsbehörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass Abwesenheiten in diesem Umfang zulässig sind, soweit sie pflichtgemäss vorgängig informiert wird. Unter dieser Voraussetzung darf die Standbetreiberin daher darauf vertrauen, dass ihr aus Abwesenheiten im Umfang der bewilligten Jokertage kein Nachteil erwächst. Folglich stellen Abwesenheiten im Rahmen der Jokertage bei Einhaltung der Pflicht zur vorgängigen Information keinen sachlichen Grund für einen Widerruf der Bewilligung dar.

 

3.2.3   Gemäss der Anwesenheitsliste, die sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet (act. 11 S. 1–8), war die Rekurrentin am 12., 13. und 27. März, 3., 4., 16., 17., 18., 19., 23. und 24. April, 2. und 31. Mai sowie 2. August 2024 vom Markt abwesend und ist das Fernbleiben an diesen Tagen als Bezug von Jokertagen zu qualifizieren. Dementsprechend stellte der Leiter Messen und Märkte in einer E-Mail an die Rekurrentin vom 20. August 2024 (act. 11 S. 169) fest, dass sie bis jetzt 14 Jokertage bezogen habe. Abgesehen davon, dass statt dem 3. und 4. April der 2. und 3. April 2024 genannt werden, werden die vorstehend erwähnten Tage vom 12. März bis und mit 24. April beziehungsweise vom 12. März bis und mit 31. Mai 2024 auch in Schreiben der Bewilligungsbehörde vom 26. April 2026 (act. 13 S. 167 f.) und vom 4. Juni 2024 (act. 11 S. 157 f.) erwähnt. Das zweite Schreiben wurde allerdings nicht versandt (vgl. act. 1 N 26). Die Rekurrentin bestreitet die erwähnten Abwesenheiten und macht unter Verweis auf Beweismittel, die sie im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereicht habe, geltend, dass sie im Jahr 2024 nur wenige Male abwesend gewesen sei (act. 3 Ziff. 3.1). Aufgrund der im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten Beweismittel (act. 13 S. 11–15) erscheint es tatsächlich möglich, dass die Rekurrentin am 12. März sowie 2., 4. und 24. April 2024 am Markt teilgenommen hat. Dafür, dass auch die übrigen Angaben der zuständigen Verwaltungsbehörde unrichtig sein könnten, fehlt aber jeglicher Hinweis. Unter den gegebenen Umständen ist zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie die für das Jahr 2024 bewilligten Jokertage bereits am 2. August 2024 vollständig ausgeschöpft, aber nicht überschritten hat. Mit ihren Abwesenheiten vom Markt im Jahr 2024 als solchen kann der Widerruf der Bewilligung daher nicht begründet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass mehrere zulässige sachliche Gründe für den Widerruf der Bewilligung bestanden haben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

 

3.3

3.3.1   Die Vorinstanzen begründen den Widerruf weiter damit, dass die Rekurrentin «Informationspflichten» nicht eingehalten habe (act. 1 N 16; act. 18 S. 3). Gemeint ist damit die Pflicht, eine Abwesenheit vom Markt der Bewilligungsbehörde vorgängig mitzuteilen. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus Ziff. 5 der «Vorschrift Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt für das Jahr 2024», die die Bewilligungsbehörde in Ergänzung zur MMV erlassen hat. Demnach war die Bewilligungsbehörde bei Abwesenheit vom Markt bis am Vortrag um 16:00 Uhr telefonisch oder per E-Mail über die Abwesenheit zu informieren. Die Rekurrentin stellt infrage, dass es sich bei den Bestimmungen in dieser Vorschrift um «formelle Rechtsnormen» handle (act. 3 S. 8). Der Erlass von Rechtsnormen durch dem Regierungsrat nachgeordnete Verwaltungsbehörden ist nicht per se ausgeschlossen. Insbesondere kann der Regierungsrat seine ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumten Rechtssetzungsbefugnisse an nachgeordnete Verwaltungsbehörden weiterdelegieren. Diese sogenannte Subdelegation ist im Kanton Basel-Stadt nicht grundsätzlich verboten. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die das Bundesgericht in Bezug auf die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen entwickelt hat. In einem früheren Urteil hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass es für die Subdelegation jedenfalls im Bereich von Vollziehungsverordnungen keine besondere Grundlage im formellen Gesetz selbst brauche (vgl. zum Ganzen VGE VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1.3). Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, kann indessen offenbleiben, denn die erwähnte Pflicht zur vorgängigen Meldung von Abwesenheiten in der Vorschrift war für die Rekurrentin bereits deshalb verbindlich, weil sie als Auflage in die Bewilligung integriert wurde, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

 

3.3.2   Verfügungen wie die streitgegenständliche Nutzungsbewilligung können von der Behörde mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Diese regeln die Modalitäten einer Verfügung. Sie gestalten die angeordneten Rechte und Pflichten näher aus, indem sie die Art und Weise ihrer Wahrnehmung präzisieren (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 726). Als Arten von Nebenbestimmungen werden Befristungen, Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei der Pflicht zur vorgängigen Meldung von Abwesenheiten handelt es sich um eine Auflage. Eine Auflage belastet die Adressatin der Verfügung mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 919), wobei es vorliegend um ein Tun geht. Damit sie zulässig sind, müssen Nebenbestimmungen gesetzmässig sein (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 731 ff. auch zum Folgenden). Häufig sieht das anwendbare Gesetz die Möglichkeit, eine Verfügung mit Nebenbestimmungen zu versehen, ausdrücklich vor. Nebenbestimmungen sind aber auch ohne solche ausdrückliche Grundlage im Gesetz zulässig, sofern sie in einem engen Sachzusammenhang zur Bewilligung bzw. zur gesetzlichen Hauptregelung stehen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn die Möglichkeit von Nebenbestimmungen schon im Gesetz selbst vorgesehen ist.

 

3.3.3   Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. § 13 NöRG sieht explizit vor, dass die Nutzungsbewilligung mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen ist. In der Nutzungsbewilligung wird die Adressatin bzw. Rekurrentin dazu verpflichtet, die Vorschrift Basler Stadt- und Schlemmer-Markt zu beachten (act. 11 S. 11). Die Rekurrentin hat sodann selbst ausgeführt, dass diese Vorschrift der Jahresbewilligung beigelegen habe (act. 3 S. 8). Diese wird von der Bewilligungsbehörde im Übrigen auch im Internet publiziert. Die vorliegend strittige Pflicht zur vorgängigen Meldung von Abwesenheiten steht sodann in einem engen Sachzusammenhang zum mit der Nutzungsbewilligung verfolgten Zweck. Vorrangiger Zweck der Nutzungsbewilligung ist die Koordination verschiedener Nutzungen und Marktstandbetreiber bzw. die Bewirtschaftung des (räumlich begrenzten) Marktplatzes, um dem Publikum ein möglichst attraktives Marktangebot anbieten zu können (vgl. vorne E. 2.2). Wird die Bewilligungsbehörde von den Marktstandbetreibern vorgängig über Abwesenheiten informiert, kann sie die freibleibenden Marktstandplätze gegebenenfalls anderweitig vergeben, was zu einem attraktiven Marktangebot beiträgt. Zudem hat die Rekurrentin zu Recht nicht bestritten, dass die Auflage verhältnismässig ist, zumal die Information noch relativ spät (bis 16:00 Uhr am Vortrag) erfolgen darf und unkompliziert mehrere Informationskanäle (per Telefon oder E-Mail) als zulässig erklärt werden. Es handelte sich damit um eine zulässige Nebenbestimmung, die als integraler Bestandteil der Bewilligung anzusehen ist und zu deren Einhaltung die Rekurrentin verpflichtet war.

 

3.3.4   Gemäss dem Schreiben der Bewilligungsbehörde vom 4. Juni 2024 hat sich die Rekurrentin am 12., 13. und 27. März, 2., 3., 19., 23. und 24. April sowie 2. und 31. Mai 2024 nicht abgemeldet, obwohl sie Jokertage in Anspruch genommen hat. Der Bezug von Jokertagen am 12., 13. und 27. März, 2., 3., 19., 23. und 24. April 2024 ohne Abmeldung wird auch im der Rekurrentin zugestellten Schreiben des Bewilligungsgebers vom 26. April 2024 erwähnt. Der Umstand, dass das Schreiben vom 4. Juni 2024 nicht versandt wurde, stellt keinen hinreichenden Grund dar, an der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen zu zweifeln. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. vorne E. 3.2.3 und act. 3 Ziff. 3.1) ist im Zweifel zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie am 12. März sowie 2., 4. und 24. April 2024 am Markt teilgenommen hat. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Angaben der Bewilligungsbehörde, dass die Rekurrentin am 13. und 27. März, 3., 19. und 23. April sowie 2. und 31. Mai 2024 ohne Abmeldung Jokertage in Anspruch genommen habe, unrichtig sein sollte, hat die Rekurrentin nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist insoweit von der Richtigkeit der Darstellung der Bewilligungsbehörde auszugehen und hat die Rekurrentin ihre Informationspflicht wiederholt verletzt. Die wiederholte Verletzung dieser verbindlichen Auflage stellt einen zulässigen sachlichen Grund für den Widerruf der Nutzungsbewilligung dar (vgl. vorne E. 2.2, mit Hinweis auf Karlen, a.a.O., S. 215 f.), zumal die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auch keinen Grund genannt hat, weshalb ihr die vorgängige Abmeldung in diesen Fällen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll.

 

3.4

3.4.1   Die Vorinstanzen haben den Widerruf der Bewilligung ferner mit der wiederholt verspäteten Bezahlung der geschuldeten Gebühren durch die Rekurrentin begründet (act. 18 S. 2 und act. 1 N 19).

 

3.4.2   Dies ist entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht zu beanstanden. Die Gebührenpflicht ist im Gesetz selbst vorgesehen (§ 27 Abs. 1 NöRG). Die Nutzungsbewilligung präzisiert im Sinne einer Auflage, dass die Gebühr jeweils im Voraus zu entrichten ist (act. 11 S. 11). Diese Auflage ist zulässig, weil sie in einem engen Sachzusammenhang zur gesetzlich vorgesehenen Gebührenpflicht steht. Sie konkretisiert die Zahlungsmodalitäten und stellt sicher, dass die mit der Benutzungsgebühr verfolgten Zwecke (Abgeltungs- und ggf. Lenkungsfunktion, vgl. dazu allgemein Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1608 ff.) rechtzeitig erreicht werden können. Dass die Pflicht zur Vorauszahlung der Gebühren unverhältnismässig wäre, macht die Rekurrentin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie stattdessen einwendet, es hätten Mahnungen «im Sinne einer formellen Verfügung» versandt werden müssen (act. 3 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Verfügungspflicht besteht, wenn für die Adressatin neue Pflichten begründet oder bestehende Pflichten abgeändert oder aufgehoben werden sollen (vgl. die Regelung auf Bundesebene in Art. 5 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes [SR 172.021], an der sich das Verwaltungsgericht auch für das kantonale Recht orientiert). Mit einer Mahnung werden jedoch keine neuen Pflichten begründet. Sie erinnert die Adressatin lediglich an die bereits bestehende Pflicht zur Zahlung der Gebühren, die in der Jahresbewilligung (in Form einer Verfügung) festgelegt wurde. Entsprechend bestand keine Pflicht, Mahnungen ihrerseits als formelle Verfügungen auszugestalten.

 

3.4.3   Die Rekurrentin bestreitet in ihren Rechtsschriften nicht, die Standgebühren mehrfach zu spät bzw. erst auf Mahnung hin bezahlt zu haben. Zudem nennt sie auch keine Gründe, weshalb ihr die fristgerechte Zahlung der Standgebühren nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll. Damit hat sie mehrfach gegen eine weitere verbindliche Auflage der Bewilligung verstossen. Dies stellt einen weiteren zulässigen Grund für die Nichtverlängerung der Bewilligung dar (vgl. auch § 43 Abs. 2 lit. c MMV, wo die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühren gar als Grund für einen unterjährigen Entzug der Bewilligung als administrative Massnahme genannt wird).

 

3.5      Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass mit der wiederholten Verletzung von verbindlichen Bewilligungsauflagen sachliche Gründe für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Nutzungsbewilligung vorgelegen haben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Nutzungsbewilligung durch die Bewilligungsbehörde auch als verhältnismässig erweist.

 

4.         Verhältnismässigkeit

 

4.1      Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die von der Verwaltung getroffene Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig bzw. erforderlich ist. Zudem muss der mit der Massnahme angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten damit auferlegt werden. Letztere Voraussetzung wird auch Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne genannt (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 453). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

4.2      Eine behördliche Massnahme muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung zumindest einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten (Zwecktauglichkeit, vgl. statt vieler BGE 146 I 126 E. 8.1, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Der Widerruf der Bewilligung diente unmittelbar der Durchsetzung der Marktvorschriften bzw. Auflagen, die ihrerseits zur Erreichung der mit dem Bewilligungsregime verfolgten Zwecke (Koordination der verschiedenen Nutzungsinteressen, Anbieten eines möglichst attraktiven Marktangebots für das Publikum, vgl. vorne E. 2.2) beitragen. Die angefochtene Verfügung war geeignet, zu einem besseren Marktangebot bzw. einer besseren Koordination der interessierten Standbetreiber und zu einem wirksamen Gebührenregime beizutragen. Der Widerruf der Bewilligung ermöglicht die Berücksichtigung neuer Bewerber, von denen erwartet werden darf, dass sie ihren Pflichten von Anfang an nachkommen.

 

4.3

4.3.1   Unter dem Titel der Erforderlichkeit hat eine staatliche Massnahme zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber aus Sicht des Individuums mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 458). Als mildere Massnahme zum Entzug bzw. Widerruf der Bewilligung wäre im vorliegenden Fall insbesondere an eine Verwarnung zu denken. Die Bewilligungsbehörde schrieb in der angefochtenen Verfügung, dass weder mündliche noch schriftliche Verwarnungen oder Gespräche dazu geführt hätten, dass sich das vorschriftswidrige Verhalten der Rekurrentin geändert hätte (act. 18 S. 3). Diese Aussage lässt die jüngsten Entwicklungen im (streitgegenständlichen) Jahr 2024 ausser Acht. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass am 14. August 2024 ein Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Bewilligungsbehörde stattgefunden hat. Was den Inhalt dieses Gesprächs anbelangt, gehen die Standpunkte der Parteien zwar auseinander. Unbestritten ist aber, dass die Bewilligungsbehörde die Rekurrentin mit ihren Abwesenheiten und verspäteten Zahlungen konfrontiert hat und ihr mitgeteilt hat, dass mit diesem Verhalten die Grundlage für die automatische Verlängerung der Bewilligung nicht mehr gegeben sei (vgl. das Protokoll der Bewilligungsbehörde, act. 11 S. 159 und das Protokoll der Rekurrentin, act. 13 S. 17 ff.). Die Rekurrentin wurde zu diesen Vorwürfen angehört. Wie die sich in den Akten befindende Anwesenheitsliste aus dem Jahr 2024 zeigt, hatte die Rekurrentin nach diesem klärenden Gespräch keinerlei unentschuldigte Abwesenheiten mehr zu verzeichnen (act. 11 S. 6 ff.). Entsprechend kann sie nach diesem Gespräch auch nicht mehr gegen die Pflicht verstossen haben, Abwesenheiten bzw. den Bezug von Jokertagen vorgängig mitzuteilen. Etwas anderes behauptet die Vorinstanz auch nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es auch nach dem Gespräch vom 14. August 2024 noch zu verspäteten Zahlungen seitens der Rekurrentin gekommen wäre. Jedenfalls finden sich keine Mahnungen aus diesem Zeitraum in den Akten; die letzte datiert vom 24. Juli 2024 (vgl. act. 11 S. 44). Die Vorinstanz führt aus, die Rekurrentin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Verletzung von Marktvorschriften damit nicht widerlegt werden könne (act. 1 N 20). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Akten zeigen, dass das klärende Gespräch bzw. die mündliche Verwarnung vom 14. August 2024 bei der Rekurrentin offenbar eine positive Wirkung erzielt hat und sie dazu bewegen konnte, alle mit ihrer Jahresbewilligung verknüpften Auflagen künftig einzuhalten. Es sind seither weder unentschuldigte bzw. nicht gemeldete Absenzen noch Zahlungsrückstände dokumentiert worden und andere Versäumnisse wurden der Rekurrentin in der Widerrufsverfügung nicht vorgeworfen (act. 18 S. 2). Wenn sich aber bereits das mildere Mittel der mündlichen Verwarnung als ausreichend erwiesen hat für die Erreichung des angestrebten Zwecks, fehlt es dem schärferen Mittel des Bewilligungsentzugs an der Erforderlichkeit. Die Bewilligungsbehörde wäre zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung am 25. Oktober 2024 verpflichtet gewesen, die Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. vorne E. 2.2 am Ende). Da es bei der Rekurrentin seit dem klärenden Gespräch bzw. der mündlichen Verwarnung vom 14. August 2024 zu keinerlei Beanstandungen mehr gekommen war, hätte die Bewilligungsbehörde vom Widerruf absehen müssen. Der Widerruf ohne Angabe anderer Gründe oder zusätzlicher Vorfälle seit der mündlichen Verwarnung erweist sich als unverhältnismässig. Zudem ist darin auch ein Verstoss gegen Treu und Glauben nach Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV sowie § 5 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu erblicken. Die Bewilligungsbehörde hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Rekurrentin am 14. August 2024 mit den Vorwürfen mündlich konfrontiert, die Nichtverlängerung aber noch nicht definitiv verfügt, sondern die Rekurrentin nur entsprechend verwarnt hat, ihr dann aber keine Möglichkeit zur Besserung eingeräumt bzw. eine tatsächlich erfolgte Besserung seit der Verwarnung ignoriert hat.

 

4.3.2   Betreffend fehlende Erforderlichkeit kann auch auf den ähnlich gelagerten Fall VGE VD.2014.250 vom 12. Mai 2015 verwiesen werden. Dieses Urteil betraf den Entzug einer Betriebsbewilligung bzw. die Schliessung einer Nachtbar aufgrund von wiederholten Polizeieinsätzen und Beanstandungen im Zusammenhang mit jener Bar. Das Verwaltungsgericht kassierte den Bewilligungsentzug als Rekursinstanz. Es hielt fest, Störungen in der Vergangenheit könnten einen Bewilligungsentzug grundsätzlich zwar rechtfertigen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit müsse aber ebenfalls berücksichtigt werden, inwieweit aufgrund dieser Störungen auch auf eine zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen geschlossen werden könne. Eine solche Gefährdung für die Zukunft verneinte das Verwaltungsgericht, weil es seit der letzten Betriebskontrolle zu keinen weiteren Störungen mehr gekommen war. Den Entzug der Betriebsbewilligung erachtete das Verwaltungsgericht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Situation und der weitreichenden beruflichen Konsequenzen der Massnahmen für die Barbetreiberin als nicht mehr verhältnismässig. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Zwar hat die Rekurrentin in der Vergangenheit unbestrittenermassen gegen Marktvorschriften bzw. für sie verbindliche Auflagen verstossen (vgl. dazu ausführlich vorne E. 3). Seit dem klärenden Gespräch vom 14. August 2024 sind aber keinerlei Beanstandungen mehr aktenkundig. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Rekurrentin auch künftig gegen die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten verstossen bzw. den ordnungsgemässen Marktbetrieb gefährden würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf der Bewilligung, der allein mit den in E. 3 hiervor erläuterten Versäumnissen aus der Vergangenheit begründet wurde (vgl. act. 18 S. 2), als unverhältnismässig. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen für die Rekurrentin, der die «Grundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit» entzogen würde (vgl. act. 3 S. 13).

 

5.         Fazit

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Rekursentscheid des Präsidialdepartements und die Widerrufsverfügung der Bewilligungsbehörde in Gutheissung des Rekurses aufzuheben sind. Zwar lagen zulässige Widerrufsgründe vor (vorne E. 3). Der Widerruf der Jahresbewilligung erweist sich aber als nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, weil die Bewilligungsbehörde das von ihr angegebene Ziel der Durchsetzung der Marktvorschriften bereits mit dem milderen Mittel der mündlichen Verwarnung erreicht hat (vorne E. 4). Die Aufhebung der Widerrufsverfügung hat zur Folge, dass die Jahresbewilligung der Rekurrentin wieder auflebt (vgl. schon vorne E. 1.2). Sie kann von ihr im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von NöRG und MMV sowie der mit der Bewilligung verknüpften Auflagen weiterhin Gebrauch machen. Dabei wird die Rekurrentin aber davon ausgehen müssen, dass neue Verstösse gegen die Auflagen, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind, nicht weiter hingenommen werden können und sich ein Widerruf der Bewilligung zur Durchsetzung der Marktvorschriften diesfalls als verhältnismässig erweisen wird (vgl. auch VGE VD.2014.250 vom 12. Mai 2015 E. 3.3.2 am Ende).

 

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

6.1      Weil die Rekurrentin (weitgehend) obsiegt, hat sie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG e contrario). Zwar wird auf ihren Rekurs teilweise nicht eingetreten (vgl. vorne E. 1.2.2), was als Unterliegen zu werten wäre. Weil die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist und daher geringere Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren zu stellen sind, wird ihr das teilweise Nichteintreten auf den Rekurs im Kostenentscheid aber nicht negativ angelastet, zumal sich aus den Rechtsbegehren hinreichend klar ergeben hat, was sie mit ihrem Rekurs bezweckt, und sie dieses Ziel nun auch erreicht hat.

 

6.2      Da der Rekurs gutzuheissen ist, hat das Präsidialdepartement als Vorinstanz der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu leisten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG).

 

6.2.1   Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Präsidialdepartement richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei, der im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. § 11 Abs. 1 lit. a VGV sieht für Entscheide von Departementen einen Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– vor. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung bis auf CHF 3'500.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). In vollem Umfang können die Anwaltskosten der ganz obsiegenden Partei dann zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (§ 13 Abs. 3 VGV). Der vorliegende Fall hat keinen offensichtlichen Bagatellcharakter. Vielmehr handelt es sich um eher komplexe rechtliche Fragen und für die Rekurrentin stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele. Deshalb rechtfertigt es sich, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Der volle Ersatz der Anwaltskosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Die Gutheissung des Rekurses beruht nicht darauf, dass den Vorinstanzen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV vorzuwerfen wären. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Widerrufsgründen vielmehr zu Recht bejaht (vgl. vorne E. 3). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. vorne E. 4), lässt die vorinstanzlichen Entscheide noch nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen.

 

6.2.2   Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. § 1 Abs. 2 lit. c HoR). Das Honorar berechnet sich in Verwaltungsgerichtssachen nach dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Zu beachten ist, dass eine Parteientschädigung grundsätzlich nur für eine berufsmässige bzw. anwaltliche Vertretung zugesprochen wird (§ 1 Abs. 2 HoR). Demgegenüber haben nicht anwaltlich vertretene Parteien – besondere Umstände vorbehalten – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGE VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin nur bei Anmeldung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses bzw. bis zur Eingabe mit summarischer Begründung vom 2. Oktober 2025 anwaltlich vertreten. Nur insoweit ist ihr folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind oder von der Rekurrentin dargelegt wurden, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für eigene Aufwendungen rechtfertigen würden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Anwalts zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und die Eingabe vom 2. Oktober 2025 scheint ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, der zum üblichen Satz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Hinzu kommen der Auslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz (§ 23 f. HoR).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Präsidialdepartements vom 1. September 2025 sowie die Verfügung der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.

 

Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

 

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

 

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 283.50, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Präsidialdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.