Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.196

 

URTEIL

 

vom  11. Juni 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. November 2025

 

betreffend Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2025 zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt (Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung) verurteilt.

 

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) lud den Rekurrenten mit Vollzugsbefehl vom 6. Juni 2025 per 8. September 2025 zum Strafantritt vor. Mit Gesuch vom 14. August 2025 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung. Die Fachstelle für besondere Vollzugsformen (nachfolgend FBVF) des Vollzugszentrums Klosterfiechten (nachfolgend VZK) teilte der Vollzugsbehörde am 10. November 2025 das Ergebnis ihrer Eignungsabklärung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung mit. Der Rekurrent vermöge die Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da seine Absprachefähigkeit mangelhaft sei. Der Rekurrent sei zwar zur abgemachten Eignungsabklärung erschienen, allerdings habe er nicht alle verlangten Dokumente vorlegen können. Trotz mehrfach erhaltener Fristen zur Einreichung der fehlenden Belege habe der Rekurrent die verlangten Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, der finanziellen Situation seiner Ehefrau und der beiden Söhne sowie die Verfügung seiner Lohnpfändung nicht vorgelegt. Die Vollzugsbehörde wies sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung mit Verfügung vom 24. November 2025 ab.

 

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und um aufschiebende Wirkung des Rekurses ersucht. Er beantragt, die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. November 2025 sei aufzuheben und sein Gesuch um Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung sei gutzuheissen bzw. die Sache zur neuen Prüfung an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2025 gewährt und der Rekurrent darauf hingewiesen worden, die fehlenden Dokumente möglichst innert der 30-tägigen Frist zur Rekursbegründung einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 hat der Rekurrent weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom 20. Januar 2026, es sei der Rekurs abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2024.159 vom 30. Juli 2025 E. 1.1 mit Hinweis).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung.

 

2.1      Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Vollzugsbehörde zunächst fest, dass die zu vollziehende Strafe ein Strafmass von einem Jahr aufweise und daher grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden könne. Sie erwog aber, dass sich der Rekurrent im Rahmen der Eignungsabklärung betreffend die einzuhaltenden Vollzugsbedingungen nicht als zuverlässig und absprachefähig erwiesen habe. Er habe die von der FBVF des VZK einverlangten Dokumente trotz mehrfach erhaltener Fristen nicht eingereicht.

 

2.2      Der Rekurrent bringt dagegen vor, er sei grundsätzlich geeignet und berechtigt für das «Electronic Monitoring». Er erfülle die zeitliche Voraussetzung einer zu vollziehenden Strafe von maximal 12 Monaten. Zudem verfüge er über eine feste Unterkunft, familiäre Einbettung und berufliche Tätigkeit. Die Ablehnung des Gesuchs beruhe auf Missverständnissen. Die Begründung der Vollzugbehörde, wonach der Rekurrent nicht zuverlässig sei, weil er nicht alle Unterlagen eingereicht habe, sei nicht richtig bzw. seien dabei gewisse Umstände nicht berücksichtigt worden. Er habe die Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen können, weil er sich in einer komplizierten familiären und finanziellen Situation befunden habe, welche die Beschaffung erschwert habe. Mehrere verlangte Unterlagen hätten nicht beschafft werden können, da er dazu auf die Mitwirkung anderer angewiesen gewesen sei (etwa die Unterlagen der Ehefrau und der erwachsenen Söhne). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein verspätetes Einreichen derart gravierende Folgen zeitigen würde. Zusammenfassend sei er nicht unzuverlässig, sondern es habe eine vorübergehende organisatorische Überforderung vorgelegen. Die Verhältnismässigkeit sei nicht beachtet worden und er sei bereit, sämtliche Unterlagen sofort nachzureichen, womit alle Voraussetzungen für das «Electronic Monitoring» vorlägen.

 

2.3      Die Vollzugsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, der Rekurrent habe die FBVF nicht über seine Umstände informiert (behauptete private Probleme und erschwerte Beschaffung der Dokumente der Familienmitglieder) und lediglich kommentarlos zwei Arztzeugnisse eingereicht, welche jedoch nicht innert der von der FBVF angesetzten Frist zur Einreichung der einverlangten Unterlagen eingegangen seien. Eine Fristverlängerung sei vom Rekurrenten nicht beantragt worden. Dem Einwand des Rekurrenten, wonach ihm die Folgen einer verspäteten Einreichung nicht bewusst gewesen seien, entgegnet die Vollzugsbehörde, dass in der Mahnung der FBVF vom 29. Oktober 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Falldossier an die Strafvollzugsbehörde retourniert würde. Bezüglich der beim Appellationsgericht eingereichten fehlenden Unterlagen hält die Vollzugsbehörde fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Unterlagen damit fast zwei Monate nach der allerletzten Frist bis zum 4. November eingereicht habe und damit die fehlende Absprachefähigkeit unterstreiche. Daher sei nicht gewährleistet, dass der Rekurrent die Vollzugsbedingen einhalten werde, was eine zwingende Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung darstelle. Der Rekurrent habe sich nicht als zuverlässig erwiesen, indem er insbesondere auf Mahnungen nicht reagiert habe. Da er nicht einmal die anfänglichen Mindestanforderungen erfüllt habe, sei davon auszugehen, dass er die viel anspruchsvolleren Anforderungen der Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung nicht erfüllen werde. Er erfülle folglich die persönlichen Voraussetzungen nicht und das Gesuch sei abzuweisen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 79b N 11).

 

Die Richtlinie (SSED 12.0) der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kanton betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. Oktober 2024 (nachfolgend Richtlinie) konkretisiert die Voraussetzungen für die besonderen Vollzugsformen. Ziffer 1.3 der Richtlinie regelt die persönlichen Voraussetzungen. Unter anderem erfordert ein Vollzug mit elektronischer Überwachung die Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden (Ziffer 1.3, B, f der Richtlinie). In der Fussnote dazu ist festgehalten, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein muss, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen.

 

3.2      Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erbringt und über eine genügende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen zu bieten (BGer 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1). Der Rekurrent nahm vorliegend an der Eignungsabklärung durch das FBVF teil und wurde beauftragt, bis zum 28. Mai 2025 noch fehlende Unterlagen einzureichen (etwa zur Tagesstruktur/Arbeit, Kranken- und Haftpflichtversicherungspolicen). Er hat diese Unterlagen – trotz mehrfachen Mahnungen/Nachfristen nicht eingereicht. Einen Telefontermin am 7. Juni 2025 nahm er nicht wahr und meldete sich erst nach einer Mahnung am 25. Juni 2025 wieder. Der Frist zur Einreichung einer Arztbescheinigung kam er ebenfalls erst verspätet nach.

 

Erst mit dem Rekurs wurden die Dokumente (unvollständig) nachgereicht. Dieses Verhalten belegt, dass der Rekurrent die grundlegenden Anforderungen an Zuverlässigkeit, Absprachefähigkeit und Mitwirkungsbereitschaft nicht erfüllt. Wer nicht einmal die anfänglichen Minimalanforderungen der Eignungsabklärung erfüllt, lässt nicht erwarten, dass er die weitaus anspruchsvolleren Rahmenbedingungen der elektronischen Überwachung einhalten wird (vgl. auch VGE VD.2021.157 vom 30. April 2022 E. 2.3). Das nachträgliche Einreichen der Unterlagen im Rekursverfahren vermag die während der Abklärungsphase gezeigte mangelnde Kooperation nicht zu kompensieren. Daran ändern auch die Vorbringen des Rekurrenten nichts, wonach er für die Beschaffung der Unterlagen auf die Mitwirkung seiner Familienangehörigen angewiesen gewesen sei, was es erschwert habe. Nicht einmal anlässlich des Rekursverfahrens hat er es geschafft, die angeforderten Unterlagen vollständig einzureichen. Der Rekurrent hat zwar die Krankenkassenpolicen seiner Ehefrau sowie seiner Kinder eingereicht sowie Unterlagen zu deren Arbeitstätigkeit. Jedoch wurden keine Rapporte über Arbeitsaufträge oder die Verfügung über die Lohnpfändung eingereicht, wie die FBVF dies ursprünglich verlangt hatte (siehe Vorakten, elektronisch eingereicht, pdf-S. 114). Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

4.        

Der Rekurs ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.