Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.201

 

URTEIL

 

vom 31. August 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 1. Dezember 2025

 

betreffend Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 20. August 2025 reichte A____ (Rekurrentin) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.– gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG], SR 312.5) ein. Mit Vorbescheid vom 11. November 2025 informierte das ASB die Rekurrentin über den voraussichtlich abschlägigen Entscheid und räumte ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen ein. Mit Eingabe vom 19. November 2025 liess sich die Rekurrentin dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wies das ASB das Gesuch um Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 22. Dezember 2025 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt die Rekurrentin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung durch die Vorinstanz oder eventualiter die direkte Zusprechung der beantragten Genugtuung. Hierzu hat sich das ASB mit Eingabe vom 25. Februar 2026 vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Rekurrentin hat mit Eingabe vom 18. März 2026 repliziert.

 

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide des ASB betreffend Ansprüche aus dem OHG ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine von der Rekurrentin gestützt auf Art. 22 OHG aufgrund zweier sexueller Übergriffe beanspruchte Genugtuungsleistung.

 

2.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und damit Opfer geworden ist, unter anderem Anspruch auf Genugtuung (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. e OHG). Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder – soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann – fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1, 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft richten sich nach den beanspruchten Formen der Opferhilfe (BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; Gomm/Zehntner, in: Gomm/Weber/Lehmkuhl [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl., Bern 2025, Art. 1 N 43 ff.; Gomm, in: Gomm/Weber/Lehmkuhl [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl., Bern 2025, Art. 29 N 14 ff.). Ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 2 lit. e sowie Art. 22 f. OHG besteht nur dann, wenn eine Straftat feststeht. Für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Straftatbestands kann die Entschädigungsbehörde grundsätzlich auf die Ergebnisse im Strafverfahren abstellen. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, wurde dieses eingestellt oder endete dieses mit einem Freispruch, so führt dies aber nicht per se zur Verneinung der Opfereigenschaft. Für den Beweis der Integritätsverletzung und damit der Opfereigenschaft gelten weniger strenge Anforderungen als in einem Zivil- oder Strafprozess (BGE 144 II 406 E. 3.1, 125 II 265 E. 2c/aa, 122 II 211 E. 3d). Es gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 150 II 465 E. 4.1, 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit liegt zwischen dem strikten bzw. strengen Beweis und Glaubhaftmachen. Wo ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine gewisse «Beweisnot» besteht, genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es wird von einem 75%-igen Überzeugtheitsgrad gesprochen (Maier, Handbuch Sexualstrafrecht, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/St. Gallen 2025, Rz. 1369, 1384). Daraus folgt, dass geringere Beweisanforderungen als für eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Straftat gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer Person verlangt werden, bei welcher in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist (Maier, a.a.O., Rz. 1369).

 

2.2      Mit Strafanzeigen vom 29. Januar 2025 und vom 17. Februar 2025 hat die Rekurrentin zwei Vorfälle, datierend vom 10. Januar 2025 (sexuelle Nötigung) und vom 28. Januar 2025 (versuchte Vergewaltigung und Drohung) zur Anzeige gebracht (beschuldigte Person B____ [Beschuldigter sel.]). Sie selber wurde von der Staatsanwaltschaft dazu am 12. Februar 2025 und der Beschuldigte sel. am 26. Fe-bruar 2025 einvernommen. Nach weiteren Ermittlungen wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sel. nach dessen Versterben am [...] von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2025 eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Daraus folgt, dass die Prüfung des Vorliegens einer Straftat und der Opfereigenschaft der Rekurrentin – wie von der Vorinstanz erwogen – ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des Strafverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Sachverhaltsabklärungen nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig vorzunehmen war.

 

2.3      Die Vorinstanz hat als Ausgangslage festgehalten, dass die Rekurrentin ihren Genugtuungsanspruch auf zwei Vorfälle, datierend vom 10. Januar 2025 und vom 28. Januar 2025, stütze.

 

2.3.1   In Bezug auf den Vorfall vom 10. Januar 2025 erwog das ASB, dass die Rekurrentin das Ereignis in ihrem Gesuch vom 20. August 2025 folgendermassen beschrieben habe: Am 10. Januar 2025 sei sie morgens vom Beschuldigten sel. angegriffen worden. Sie sei gelernte Masseurin und hätte ihm aufgrund seiner Verspannungen eine Massage angeboten. Ohne Vorwarnung habe er sie plötzlich gepackt und festgehalten und sie trotz ihres mehrfachen klaren «Neins» und ihrem Widerstand nicht losgelassen. Er habe sie so festgehalten, dass sie kaum noch Luft bekommen hätte. Sie hätte angefangen zu weinen, in der Hoffnung, dass er aufhören würde. Stattdessen habe er ihr direkt ins Gesicht geschaut, als würde er ihre Hilflosigkeit bewusst geniessen. Je mehr sie sich gewehrt habe, umso mehr hätte er sie umschlungen. Nach einer gewissen Zeit habe er von ihr abgelassen. Im Anschluss habe er versucht, sein Verhalten zu rechtfertigen, indem er gesagt habe, es sei «über ihn gekommen» und er habe sich nach Nähe gesehnt, angeblich wegen des Todestages (28. Dezember 2024) seines Sohnes, der in Wirklichkeit gar nicht gestorben sei.

 

In ihrer Einvernahme vom 12. Februar 2025 und gemäss der Strafanzeige vom 17. Februar 2025 habe die Rekurrentin – so das ASB weiter – den Vorfall folgendermassen beschrieben: Sie habe dem Beschuldigten sel. eine Massage angeboten, bei der er nackt gewesen sei. Sie sei bekleidet geblieben und es sei klar abgemacht gewesen, dass es zu keinen sexuellen Handlungen komme. Während der Massage habe der Beschuldigte sel. sie aber am Gesäss angefasst, an den Armen gepackt und zu sich gedrückt. Er habe sie dann mit seinen Armen umschlungen und an sich gedrückt, seine Hand auf ihre Brust gelegt und sie im Gesicht, am Hals und am Ohrläppchen geküsst. Obschon sie ihm klar gesagt habe, dass sie das nicht wolle und zu weinen begonnen hätte, habe der Beschuldigte sel. die Rekurrentin weiter an sich gedrückt und erst nach zirka zehn Minuten von ihr abgelassen. Der Beschuldigte sel. habe den Ablauf – so die Vorinstanz weiter – in der Anfangsphase zwar bestätigt. Er habe aber angegeben, dass die Rekurrentin ihn nach der Rückenmassage gebeten habe, sich auf den Rücken zu drehen. Sie habe in der Folge angefangen, seinen Penis zu massieren. Er habe dann nach einer Zeit ihre Nähe gesucht, ihre Hand genommen und sie an sich gezogen. Sie habe sich daraufhin neben ihn gelegt, sodass sie Körperkontakt gehabt hätten. Nachdem er näher zu ihr gerutscht sei, sei ihr dies irgendwann zu viel geworden. Er habe sich wieder entfernt und sie gefragt, was jetzt sei. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie seien eine Zeit lang nebeneinander gelegen und dann wieder aufgestanden. Sie habe sich angezogen und er sei duschen gegangen. Sie hätten schliesslich noch ein wenig zusammen gesprochen, bis er sie zum Abschied umarmt und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben habe. In der Folge habe sie ihm per WhatsApp vorgeworfen, sie bedrängt zu haben. Später auf ihre emotionale Reaktion angesprochen, habe sie ihm von sexuellem Missbrauch als Kind und Teenager erzählt.

 

2.3.2   Für den zweiten Vorfall vom 28. Januar 2025 bezog sich die Vorinstanz auf die im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin stehenden Angaben des Beschuldigten sel. in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft. Gemäss ihrem Gesuch habe der Abend damals harmlos begonnen. Nach einem Toilettengang sei der Beschuldigte sel. aber aufgedreht gewesen und auf ihre Frage, ob er etwas genommen habe, aggressiv geworden. Er habe sie zur Toilette und ins Schlafzimmer gezogen, um zu zeigen, dass er keine Drogen habe. Danach habe er sie aufs Bett geschubst. Er habe sich auf sie gelegt, ihre Hände festgehalten, sie zu küssen versucht, ihr Shirt und BH hochgeschoben und ihre Hose zu öffnen versucht. Sie habe sich durch mutige Abwehr und Schreien schützen können. Er habe dabei wiederholt, dass sie ihm gehöre, die Türe abgeschlossen sei und er ihr zeigen werde, was ein richtiger Mann mit einer Frau mache. Zudem habe er ihr mit frisch geschliffenen Messern gedroht. Demgegenüber habe der Beschuldigte sel. angegeben, dass sie bei ihm zu Hause zusammen auf dem Sofa gesessen seien, wobei die Rekurrentin irgendwann ihre Beine über seine Beine gelegt habe. Nachdem sie zusammen geredet hätten, habe sie ihn an der Hand genommen und sei mit ihm ins Schlafzimmer gegangen. Sie seien auf dem Bett gelegen, er habe sein Bein über sie gelegt und sie geküsst. Sie habe ihn umarmt. Er habe ihre Brust über den Kleidern gestreichelt. Er habe aber – so das ASB – bestritten, sie an den Handgelenken oder sonst festgehalten zu haben. Er habe auch ihre sonstigen Vorhaltungen, wonach er ihr zeige werde, was ein richtiger Mann mache, dass sie es doch auch wolle, dass er seinen Penis an ihr gerieben und Morddrohungen ausgestossen habe, bestritten. Er habe auch in Abrede gestellt, dass es zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei oder sie ihm damals mit einer Anzeige gedroht habe. Die Rekurrentin habe gemäss der Darstellung des Beschuldigten sel. dann gesagt, dass sie das nicht wolle und es ihr zuviel sei. Er habe jedoch nicht verstanden, was das Problem gewesen sei. Sie sei dann zum Gehen aufgestanden. Sie hätten sich aber noch auf das Sofa gesetzt und den Wein ausgetrunken, bevor sie sich umarmt hätten und sie gegangen sei. Er sei mit der Situation überfordert gewesen, habe Tabletten genommen und sei weggetreten.

 

2.3.3   Schliesslich bezog sich die Vorinstanz auf das sonstige Verhalten der Rekurrentin und des Beschuldigten sel. Sie erwog, dass sich aus den auf den ersten Vorfall folgenden Chatverläufen Vorwürfe von ihr und eine konsequente Bestreitung von ihm ergäben. Noch am gleichen Tag des ersten Vorfalls habe die Rekurrentin dem Beschuldigten sel. auf seinen Dank für den schönen Morgen hin geschrieben, dass sie es auch schön gefunden habe, ihn aber auch aufgefordert habe, «tatsch nüm so viel». Im Verlauf des weiteren Chatverlaufs habe er sie gefragt, ob sie Sex mit ihm wolle und ob sie diesfalls Erwartungen an ihn habe. Sie habe sich auf seine intime Fragerei eingelassen und keineswegs zu verstehen gegeben, dass sie keine Intimität mit ihm wünsche. Erst Stunden später habe sie geschrieben, dass es für sie grenzüberschreitend gewesen sei. Auf seine Frage, weshalb sie gesagt habe, es sei schön gewesen, habe sie geschrieben, dass sie doch eine schöne Zeit gehabt hätten. Ihr Verhalten ihm gegenüber sei – so das ASB – keineswegs konsequent und eindeutig gewesen. Auch später seien die Chats eindeutig sexueller Natur und vielfach sehr persönlich gewesen. Auch ihr weiteres Verhalten nach dem Vorfall vom 10. Januar 2025, bei dem sie aufgrund der Massage Geld von ihm angenommen sowie sich wieder mit ihm getroffen habe bzw. am 28. Januar 2025 abends wieder zu ihm nach Hause gegangen sei, deuteten eher nicht darauf hin, dass es zuvor am 10. Januar 2025 zu einer Straftat gekommen sei. Mit Bezug auf den Vorfall vom 28. Januar 2025 ergebe sich aus einer Chatantwort des Beschuldigten sel., dass er aufgehört habe, als er ihr Nein gehört habe. Er habe keinen Übergriff zugestanden, sondern allein zugegeben, dass er seine Emotionen nicht im Griff gehabt habe, wobei er sich diesbezüglich bessern wolle. Darüber hinaus wies die Vorinstanz auf Widersprüche im Chatverlauf hin, wenn die Rekurrentin dem Beschuldigten sel. im Chat vom 4. Februar 2025 um zirka 14:23 Uhr plötzlich zwei versuchte Vergewaltigungen vorwerfe, obwohl das vorher so nie von ihr kommuniziert worden sei.

 

Zur Auswertung der Mobiltelefonie habe die Staatsanwaltschaft – so das ASB weiter – festgestellt, dass der Beschuldigte sel. über den ganzen Chatverlauf nicht lockergelassen und immer wieder betont habe, er wolle mit der Rekurrentin mehr als nur Freundschaft. Er wolle mit ihr zusammen sein, eine Familie sein und Sex haben. Demgegenüber habe die Rekurrentin immer wieder geschrieben, dass sie von ihm nichts möchte, was über eine normale Freundschaft hinausgehe. Da sie in grossen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt sei, habe sie seine wiederkehrenden Angebote, ihr mit Geld auszuhelfen, grundsätzlich gerne angenommen. Nach der Massage vom 10. Januar 2025 scheine sie Geld von ihm bekommen und damit auch eingekauft zu haben. Die Konversation nach dem Vorfall mit der Massage sei nicht sehr energisch gewesen, sie habe ihm einfach erklärt, dass es für sie nicht in Ordnung, sondern grenzüberschreitend, gewesen sei. Demgegenüber habe sie nach dem zweiten Vorfall vom 28. Januar 2025 darauf bestanden, dass sie das Geld von ihm nicht mehr wolle. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in Bezug auf die Chatverläufe berücksichtigt, dass die Rekurrentin am Abend des 28. Januars 2025 viel und insbesondere mit ihrem Ehemann gechattet hat. Es sei dabei um Geld gegangen. Sie habe ihrem Ehemann geschrieben, dass alles gut sei und sie sich langsam auf den Weg mache.

 

Soweit die Rekurrentin geltend mache, dass sich der Beschuldigte sel. ihr und ihren Kindern immer wieder genähert und sie deshalb das kantonale Bedrohungsmanagement (KBM) kontaktiert habe, sei aus den Akten ebenfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten sel. erkennbar. Wie das KBM zu bedenken gegeben habe, hätte es sich beim Zusammentreffen mit dem Beschuldigten sel. auch um ein unbewusstes Aufeinandertreffen handeln können, zumal ihre damaligen Wohnorte nicht weit auseinander gelegen seien. Schliesslich bezog sich die Vorinstanz auf zwei Arztberichte von C____ von der [...] vom 24. September 2025 einerseits und von der [...], D____, vom 30. September 2025 andererseits, ohne daraus weitere Schlüsse zu ziehen.

 

2.3.4   Insgesamt könnten die Verhaltensweisen der Rekurrentin entgegen ihrer Darstellung kaum als «typische psychologische Reaktionen nach traumatischen Grenzverletzungen» gewertet werden. Aus den Unterlagen gehe vielmehr hervor, dass die Rekurrentin und der Beschuldigte sel. zumindest für eine gewisse Zeit ein sehr vertrautes und intimes, wenn auch vor allem auf schriftlicher Basis geführtes Verhältnis gehabt hätten. Schliesslich spiele es für die Einschätzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Rolle, ob der Beschuldigte sel. früher strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es könne nicht ohne Zweifel eingeschätzt werden, ob es sich bei den geltend gemachten Ereignissen um ein strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt habe. Daher sei der von der Rekurrentin geschilderte Sachverhalt weder mit Bezug auf geltend gemachten Vorfall vom 10. Januar 2025 noch auf jenen vom 28. Januar 2025 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Es sei deshalb nicht mit dem notwendigen Beweismass erstellt, dass der Beschuldigte sel. die Rekurrentin in strafrechtlich relevanter Art sexuell genötigt, zu vergewaltigen versucht, ihr gedroht oder sie gestalkt habe, weshalb ihre Opfereigenschaft verneint werden müsse.

 

2.4      Mit ihrem Rekurs hat die Rekurrentin zu diesen Erwägungen Stellung bezogen.

 

2.4.1   Mit Bezug auf den Vorfall vom 10. Januar 2025 hält sie fest, dass sie diesen als klar grenzüberschreitend und als sexuelle Nötigung erlebt habe. Ihr Verhalten möge zwar irritierend sein. Sie sei verunsichert und schockbedingt beschwichtigend gewesen. Ihre späteren Nachrichten, die teilweise missverständlich wirken könnten, hätten sich ausschliesslich auf den gemeinsamen Tag vor dem Übergriff bezogen und seien im Kontext einer traumatischen Fawn-/Freeze-Reaktion zu verstehen. Sie habe gewusst, dass sie den Beschuldigten sel. mit Gesprächen über Sex habe beruhigen können. Auch wenn sie sich heute für die Texte schäme, habe sie damals einfach nicht gewusst, wohin mit all ihren Gefühlen und Gedanken. Sie habe herausfinden wollen, ob er allenfalls einen Fetisch habe und sein Verhalten erklären würde, oder ob dieses tatsächlich mit dem Tod seines Sohnes zusammenhänge. Hinsichtlich des «deutlich schwereren Übergriffs» beim Vorfall vom 28. Januar 2025 verweist sie darauf, dass sie diesen unmittelbar am nächsten Morgen der Polizei gemeldet habe. Sie habe danach keinerlei persönlichen Kontakt mehr zum Beschuldigten sel. gesucht.

 

2.4.2   Mit Bezug auf das Verhalten nach den Vorfällen macht sie geltend, dass sich der Beschuldigte sel. wiederholt schriftlich für sein Verhalten entschuldigt, ihr sein Bedauern ausgedrückt, ihr Geld mit dem Hinweis überwiesen habe, dass es ihm leid tue, und ihrem Ehemann gegenüber mehrfach bestätigt habe, dass er sie «gepackt» habe. In der Folge habe er erneut ihre Nähe gesucht, die Verantwortung für sein Verhalten zu relativieren versucht, ihr Nachrichten geschickt, um sie zum Rückzug der Anzeige zu bewegen, und ihr mit Suizid gedroht. Dies belege eine Schuldanerkennung sowie eine emotionale Manipulation und Druckausübung, wie sie typisch sei für Täter, welche die Kontrolle zurückgewinnen wollten. Zwischen den beiden Vorfällen habe er sie mit einem Vorwand aufgesucht. Sie habe ihn angeschrien und sei sofort zurück nach Hause gegangen, wobei er ihr gefolgt sei und bei ihr einzudringen versucht habe. Er habe ihr damit gedroht, jederzeit bei ihr eindringen zu können. Dies habe er ihr am 23. Januar 2025 nochmals geschrieben. Die wiederholte Verletzung ihrer körperlichen und emotionalen Grenzen sowie diese Drohungen spiegelten das Muster seines Verhaltens der konstanten psychischen Druckausübung und Einschüchterung wider. Nach dem zweiten Vorfall habe er telefonischen Kontakt zu ihr aufgenommen und mehrfach Geständnisse abgelegt. Dieses Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf ihre Kinder und ihr gesamtes familiäres Umfeld gehabt, da der Beschuldigte sel. mehrfach an Orten aufgetaucht sei, wo sich die Kinder befunden hätten. Schliesslich habe er am [...] Suizid begangen, was bei ihr eine zusätzliche psychische Belastung ausgelöst habe. Erst nach seinem Tod habe sie Kenntnis von mehreren polizeilichen Meldungen und Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen, von früheren Verfahren im Bereich sexualisierter Übergriffe und von einem gravierenden Vorfall im Zusammenhang mit seinem eigenen Kind erhalten, welcher zu einem langfristigen Kontaktverbot geführt habe. Diese Vorgeschichte sei für die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit, die Einschätzung ihrer Gefährdungssituation, die Interpretation ihres Verhaltens nach der Anzeige und die Würdigung ihrer Angaben von Bedeutung und dürfe nicht ausgeklammert werden.

 

2.4.3   Die Rekurrentin rügt, dass der angefochtene Entscheid wesentlich auf den ersten Vorfall fokussiere, während der zweite Vorfall kaum in die Würdigung miteinbezogen worden sei. Zudem würden die Konversationen zwischen ihr und dem Beschuldigten sel. und ihre darin zum Ausdruck kommenden Reaktionen darauf nur sehr punktuell, selektiv und einseitig berücksichtigt. Die Zeugenaussagen ihres Ehemannes und einer Nachbarin seien gar nicht gewürdigt worden. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Würdigung ihres Verhaltens widerspreche der einschlägigen psychotraumatologischen Fachliteratur, welche belege, dass Opfer sexualisierter Gewalt häufig in einen sogenannten Fawn- oder Freezezustand gerieten. Die Argumentation der Vorinstanz zeige das Muster von «Victim Blaming», indem mit ihrem beschwichtigenden, normalisierenden und ablenkenden Verhalten im Nachgang zu den Übergriffen ihre angebliche Unglaubwürdigkeit begründet werde, womit Art. 49 Abs. 2 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verletzt werde. Die Nichtbeachtung relevanter Vorakten widerspreche zudem Art. 51 der Istanbul-Konvention. Insgesamt würden der Untersuchungsgrundsatz und damit Art. 12 OHG und Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. Der Ablehnungsentscheid stehe im Widerspruch zu Art. 1 OHG, welcher die Behörden verpflichte, Opfer nicht zusätzlich zu belasten und deren Schutzbedürfnissen Rechnung zu tragen. Implizit werde ein Beweismass verlangt, bei welchem entsprechend einer strafrechtlichen Beweiswürdigung verlangt werde, dass der geschilderte Sachverhalt mit hoher Sicherheit oder nahezu widerspruchsfrei nachgewiesen werde, obwohl es für die Bejahung der Opfereigenschaft genüge, dass die Tat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sei. Schliesslich werde die Dynamik und die Zäsur nach dem deutlich schwerwiegenderen Übergriff vom 28. Januar 2025 unzureichend berücksichtigt. Die zeitliche Entwicklung spreche eindeutig für eine zunehmende Verarbeitung, Klarheit sowie Abgrenzung und sei opfertypisch. Die durch den Suizid des Beschuldigten sel. eingetretenen strukturellen beweismässigen Nachteile dürften die Beweislage nicht zu ihrem Nachteil beeinflussen.

 

2.5      Das ASB hat am 25. Februar 2026 zum Rekurs Stellung bezogen.

 

2.5.1   Mit Bezug auf den Vorfall vom 10. Januar 2025 hat es ausgeführt, dass sich auch aus einem gleichentags mit ihrem Ehemann geführten Chat, bei dem es vornehmlich um Geld, welches die Rekurrentin vom Beschuldigten sel. erhielt, ging, keine Hinweise ergäben, dass es am 10. Januar 2025 zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein könnte. Auch habe die Rekurrentin nach dem behaupteten Übergriff stundenlang mit dem Beschuldigten sel. auf sehr intime Art und Weise gechattet, wobei exemplarisch auf einen Chat vom 25. Januar 2025 verwiesen wird. Im Hinblick auf den Vorfall vom 28. Januar 2025 seien die bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen im Vergleich zu den Chats vor allem in Bezug auf den zeitlichen Ablauf nicht schlüssig. So schildere die Rekurrentin bei der Staatsanwaltschft eine (dramatische) versuchte Vergewaltigung und schreibe danach ihrem Ehemann, dass alles gut sei, sie immer noch reden würden und sie sich nun bereit mache, um nach Hause zu gehen. Auch die der Rekursbegründung beigelegte, schriftliche Zeugenaussage von ihrem Ehemann, datierend vom 21. Dezember 2025, ändere daran nichts. Darin bestätige der Ehemann lediglich, dass der Beschuldigte sel. während eines mit ihm geführten Telefonats dreimal ganz deutlich gesagt habe «ich ha sie packt». Dass der Beschuldigte sel. damit eine versuchte Vergewaltigung zugegeben hätte, lasse sich daraus nicht ableiten. Ferner habe sich die Vermutung der Rekurrentin, dass der Beschuldigte sel. vor dem behaupteten Übergriff vom 28. Januar 2025 in der Toilette Drogen konsumiert haben könnte, als unrichtig herausgestellt.

 

2.5.2   Dem ASB erschliesse sich nicht, inwiefern die intimen Chats mit dem Beschuldigten sel. Folge einer traumatischen Fawn-/Freeze-Reaktion oder eines Schutzmechanismus auf mutmasslich erlebte sexuelle Ereignisse sein sollten. Nachdem es zu diesem regen Chatkontakt (sexueller, persönlicher und vertraulicher Art) zwischen der Rekurrentin und dem Beschuldigten sel. gekommen sei, sei diese ein weiteres Mal freiwillig zum Beschuldigten sel. nach Hause gegangen. Aus den ausgewerteten Chatnachrichten zeige sich klar, dass sich die Rekurrentin aktiv am Chat beteiligte und es immer wieder einen wechselseitigen Austausch gegeben habe. Ihr Verhalten könne insgesamt kaum mit den von ihr vorgebrachten «typischen psychologischen Reaktionen nach traumatischen Grenzverletzungen» erklärt werden. Aus den Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Rekurrentin und der Beschuldigte sel. zumindest für eine gewisse Zeit ein sehr vertrautes und intimes, wenn auch vor allem auf schriftlicher Basis geführtes, Verhältnis gehabt hätten. Im Übrigen stehe mit Hinweis auf die eingeholten Arztberichte ausser Frage, dass die Rekurrentin psychisch schon lange vorbelastet gewesen sei. Eine klare Einordnung, weshalb die Rekurrentin psychisch wieder destabilisiert worden sei, könne somit nicht vorgenommen werden. Auch seien die Arztberichte nicht geeignet, die von der Rekurrentin geltend gemachten Sachverhalte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen.

 

2.5.3   Insgesamt habe das ASB nach Prüfung der Akten auf diverse Widersprüche in den Aussagen der Rekurrentin hingewiesen. Durch all diese Inkonsistenzen in Verbindung mit der fehlenden objektiven Beweisgrundlage verbleibe ernsthafter Raum für alternative Sachverhaltsversionen, weshalb das Gesuch der Rekurrentin abgewiesen worden sei. Dies habe entgegen der Ansicht der Rekurrentin aber nichts mit «Victim Blaming» zu tun und stehe auch nicht in Widerspruch zur Istanbul-Konvention.

 

2.6      Mit ihrer Replik trägt die Rekurrentin Folgendes vor:

 

2.6.1   Die Rekurrentin macht mit ihrer Replik zunächst geltend, dass das ASB das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit falsch anwende bzw. faktisch verschärfe. So werde wiederholt darauf abgestellt, dass aufgrund einzelner Unklarheiten oder alternativer Interpretationsmöglichkeiten der Chatkommunikation Zweifel verblieben. Der im Opferhilferecht geltende Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlange jedoch nicht, dass sämtliche alternativen Sachverhaltsversionen auszuschliessen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob bei einer Gesamtwürdigung der Umstände das Vorliegen einer Straftat wahrscheinlicher erscheine als deren Ausbleiben. Im Weiteren gehe es nicht an, wenn das ASB die Chatnachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten sel. isoliert betrachte bzw. selektiv würdige. Zwischen ihnen seien insgesamt über 9'500 Nachrichten ausgetauscht worden. Gerade bei einer derart umfangreichen Kommunikation sei es methodisch problematisch, einzelne Nachrichten isoliert zu betrachten und daraus weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen. In der Fachliteratur sei beschrieben, dass Betroffene nach Grenzverletzungen häufig ambivalent oder widersprüchlich reagierten. Versuche, eine Situation zunächst zu beruhigen, zu normalisieren oder Konflikte zu vermeiden, seien daher keineswegs ungewöhnlich und erlaubten keine eindeutigen Rückschlüsse darauf, ob ein Übergriff stattgefunden habe oder nicht. Nach dem ersten Vorfall vom 10. Januar 2025 sei ihr zunächst nicht klar gewesen, wie sie das Geschehen einordnen sollte. Der Beschuldigte sel. habe ihr von sehr belastenden persönlichen Umständen berichtet, insbesondere vom (gelogenen) Tod seines Sohnes, und dabei betont, wie sehr er Nähe brauche. In dieser Situation sei sie verunsichert gewesen und habe den Eindruck gehabt, dass sie selbst etwas falsch gemacht haben könnte, weshalb sie die Kommunikation mit ihm zunächst in der bisherigen Form fortgesetzt habe. Ihre Gespräche seien bereits zuvor sehr persönlich gewesen und umfassten auch intime Themen. Dass einzelne Nachrichten weiterhin in diesem Rahmen erfolgt seien, bedeute daher nicht, dass sei das Geschehen vom 10. Januar als unproblematisch empfunden oder diesem zugestimmt hätte. Vielmehr sei sie bemüht gewesen, die Situation zu beruhigen und keine weitere Eskalation zu provozieren. Hinzu komme, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch eine gewisse Angst vor einer möglichen aggressiven Reaktion seinerseits verspürt habe. Ihr Verhalten sei daher stark von Unsicherheit, dem Wunsch nach Konfliktvermeidung und dem Versuch geprägt gewesen, die Situation zunächst zu normalisieren. Erst nach dem Ereignis vom 28. Januar 2025, welches sie als klare und gravierende Grenzverletzung erlebt habe, habe sie den Kontakt vollständig abgebrochen und Strafanzeige erstattet.

 

2.6.2   In Bezug auf den vom ASB im Nachgang zum Vorfall vom 10. Januar 2025 zitierten Chat mit ihrem Ehemann betreffend Geld sei festzuhalten, dass ihre Katze dazumals krank gewesen sei und sie kurzfristig Tierarztkosten habe bezahlen müssen, die sie selber nicht habe tragen können. Der Beschuldigte sel. habe ihr hierfür Geld gegeben, was sie gefreut habe. Aus dieser isoliert zitierten Nachricht könnten jedoch keine Rückschlüsse auf die Gesamtumstände der Ereignisse gezogen werden, wobei sie dem Beschuldigten sel. den Betrag ohnehin per Twint zurückbezahlt habe. Hinsichtlich des vom ASB zitierten Chatverlaufs mit ihrem Ehemann nach dem Vorfall vom 28. Januar 2025 müsse beachtet werden, dass zwischen dem Vorfall und der zitierten Chatnachricht rund 45 Minuten lägen. In diesem Zeitraum könnten sich Gespräche entwickeln, Situationen eskalieren oder belastende Ereignisse stattfinden. Aus der blossen zeitlichen Differenz einzelner Nachrichten lasse sich daher kein verlässlicher Rückschluss auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse ziehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Menschen unmittelbar nach einer belastenden oder überfordernden Situation nicht zwingend in der Lage seien, das Geschehen sofort klar einzuordnen oder gegenüber Dritten entsprechend zu kommunizieren. Nachrichten an nahestehende Personen könnten in solchen Momenten auch der Beruhigung dienen oder Ausdruck eigener Verunsicherung sein. Wenn das ASB ihre Zweifel im Wesentlichen daraus ableite, dass bestimmte Reaktionen der Rekurrentin nach dem Vorfall, insbesondere Chatnachrichten an ihren Ehemann, aus ihrer Sicht nicht mit der geschilderten Situation vereinbar seien, sei drauf hinzuweisen, dass eine solche Bewertung auf einer subjektiven Erwartung beruhe, wie sich eine betroffene Person nach einer Grenzüberschreitung oder sexueller Gewalt zu verhalten habe. In der Realität reagierten Menschen in Schock- oder Stresssituationen jedoch häufig widersprüchlich oder versuchten zunächst, die Situation zu beruhigen oder zu normalisieren. Dass eine betroffene Person nach einem solchen Ereignis gegenüber ihrem Umfeld zunächst beschwichtigend kommuniziere oder versuche, den Eindruck von Normalität aufrechtzuerhalten, könne daher nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse verwendet werden.

 

2.6.3   Das ASB verweise in ihrer Stellungnahme darüber hinaus auf frühere traumatische Erfahrungen und leite daraus eine psychische Vorbelastung ab. Inwiefern dieser Umstand geeignet sein sollte, Zweifel am vorliegenden Sachverhalt zu begründen, bleibe jedoch unklar. Frühere Gewalterfahrungen könnten nicht als Argument herangezogen werden, um die Glaubwürdigkeit einer betroffenen Person im aktuellen Verfahren zu relativieren. Vielmehr sei in der Fachliteratur anerkannt, dass frühere Traumatisierungen eine Person auch besonders verletzlich für weitere traumatische Ereignisse machen könnten. Eine entsprechende Argumentation laufe Gefahr, frühere Gewalterfahrungen faktisch gegen betroffene Personen zu verwenden.

 

3.

3.1      Den Tatbestand des sexuellen Übergriffs erfüllt, wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt (Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 2 StGB). Die am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretenen Tatbestände entsprechen der sogenannten «Ablehnungslösung» gemäss der Formel «nein heisst nein». Die verbale oder nonverbale Äusserung der Ablehnung durch das Opfer ist dabei konstitutiv für ein objektiv tatbestandsmässiges Verhalten, das nicht allein durch einen mentalen Zustand von Beteiligten begründet werden soll, und nicht bloss prozessual aus Beweisgründen oder für das Vorsatzerfordernis relevant. Der entgegenstehende Wille muss nach aussen manifestiert werden. Soweit eine entsprechende Äusserung des Opfers fehlt, kann sich die Ablehnung wie bei Überraschungsangriffen aber auch aus den Umständen ergeben. Mit der Tatvariante der Ausnutzung eines Schockzustands werden Freezingfälle abgedeckt, bei denen das Opfer in völliger Passivität gefangen ist. Der vorgenommenen sexuellen Handlung muss ein aktuell entgegenstehender innerer Wille des Opfers entgegenstehen, welcher dem Täter gegenüber kommuniziert worden oder in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist. Dabei kann eine zuvor erteile Zustimmung zu sexuellen Handlungen auch jederzeit widerrufen werden, sodass deren Fortsetzung zum sexuellen Übergriff wird. Andererseits kann eine zunächst erfolgte Ablehnung etwa infolge von Überredung wegfallen, wenn das Opfer in der Folge mit den Handlungen einverstanden ist (Godenzi, in: Wohler/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 189 N 18 ff.). Bei der Prüfung der Manifestation einer Ablehnung ist die gesamte Kommunikation und der Kontext des Geschehens in die Beurteilung miteinzubeziehen. Unter Umständen und je nach Kontext und Bekanntschaftsgrad zwischen Tatperson und Opfer kann auch Passivität Ablehnung ausdrücken, wobei aber immer erforderlich ist, dass die Tatperson das Opferverhalten als Ablehnung erkennt. Ein explizit verbaler oder gar körperlicher Widerstand des Opfers wird hingegen nicht erwartet (Scheidegger, in: Gomm/Weber/Lehmkuhl [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl., Bern 2025, Art. 189 StGB N 13).

 

3.2      Unbestritten ist, dass die Schilderungen des Sachverhalts durch die Rekurrentin und den Beschuldigten sel. deutlich differieren. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist daher auch auf den im Kontext der beiden Vorfälle erfolgten Chatverkehr abzustellen.

 

3.2.1   Dabei ergibt sich aus einer Vielzahl von Umständen, dass der Beschuldigte sel. offensichtlich Grenzen überschritten und den von der Rekurrentin geäusserten Willen wiederholt missachtet hat. Auch aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten sel. bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025 geht hervor, dass er bei den beiden Treffen mit der Rekurrentin Grenzen zu überschreiten versuchte. So hat er mit Bezug auf den Vorfall vom 10. Januar 2025 zugestanden, dass ihn die Rekurrentin angewiesen habe, bei der Vornahme der Massage seine Hände stets bei sich zu lassen und sie nicht anzufassen (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2025 S. 6 unten). Als er sie später dennoch an der Hand gehalten, in den Arm genommen und auf den Hals geküsst habe, habe sich ihr Körper verkrampft (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2025 S. 8). Nachdem sie ihm gesagt hatte, dass dies nicht abgemacht gewesen sei, habe er ihr gesagt, dass es ihm leid tue, er ihr aber nichts Böses habe antun wollen.

 

3.2.2   Im WhatsApp-Verkehr teilte die Rekurrentin dem Beschuldigten sel. betreffend den ersten Vorfall mit, dass sie den Morgen schön gefunden habe, «aber tatsch nüm so viel». In der Folge fragte sie ihn, was er denn mit ihr im Bett habe machen wollen, worauf er ihr dies in mehreren Chats beschrieben hat. Daraus folgt, dass der Rekurrentin bei diesem Treffen Annäherungen und Berührungen unangenehm gewesen sind. In der Folge teilte sie ihm auch klar mit, dass er nur als «guter Kollege» Teil ihrer Familie sein könne, er nie mehr sein werde als ein Kollege und sie zu ihrem Ehemann halte, was er nicht hat «kapieren» wollen. Sie teilte ihm mit, dass sie nicht mehr zu ihm kommen werde, da es am 10. Januar 2025 «zum Teil schon sehr grenzüberschreitend» gewesen sei. Er gelobte dann, sich an Grenzen zu halten und versprach ihr, dass das heute «speziell gewesen» sei. Ihre Intervention, dass er genau gewusst habe, was in Ordnung gewesen sei und was nicht, beantwortete er mit der Bemerkung, sie (in Ruhe) zu lassen, um ihr nur eine halbe Stunden später mitzuteilen, dass er sie wolle. Sie wiederholte darauf, dass er teilweise sehr grenzüberschreitend gewesen sei und sie ihn nicht wolle, respektive bloss als Kollege, freundschaftlich. Er anerkannte darauf, dass er seine Gefühle nicht im Griff habe, eifersüchtig sei und ihre Zuneigung wolle, worauf sie ihm mitteilte, dass sie ihm keine Zuneigung geben könne. Auf Nachfrage präzisierte sie, dass sie die Nähe von heute nicht wolle.

 

In den folgenden Tagen teilte die Rekurrentin mit dem Beschuldigten sel. Persönliches aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie nichts von Sex ausserhalb einer Beziehung halte. Sie nahm Zahlungen des Beschuldigten sel. zunächst dankbar an, um ihm am Folgetag mitzuteilen, dass sie die Annahme unglaublich bereue und ihm den verbliebenen Rest zurückgebe. Abgesehen von ihren Rückzahlungen wolle sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Sie könne ihm nicht vertrauen und wolle nie mehr, dass er sie nach Sex frage. Sie wolle niemals eine Beziehung mit ihm. Sie verwahrte sich auch über weitere Gespräche über ihren Ehemann. Sie finde sein Verlangen nach ihr «fast schon gruusig und animalisch». Gleichwohl teilte sie dann aber wieder persönliche Probleme mit ihren Eltern mit dem Beschuldigten sel. Darauf teilte sie ihm aber wieder mit, dass sie mit ihm nie etwas «in Form von Nacktheit oder sonst» machen werde und wiederholte auf seinen Traum von einer Beziehung mit ihr, dass es immer bei einem Traum bleiben würde. Danach bezogen sich die Chats aber wiederum auf sexuelle Inhalte wie Selbstbefriedung, Sexspielzeug, sexuelle Vorlieben und Dickpics des Beschuldigten sel., die sie sich anschauen würde. Sie lud ihn ein, ihr ein Video von seiner Selbstbefriedung zu schicken. Gleichzeitig erklärte sie aber wiederum, dass sie keine sexuelle Beziehung mit dem Beschuldigten sel. wünsche. Sie sprach ihn schliesslich auf seine Wünsche an, wenn sie seine Partnerin wäre und erklärte ihm, dass eine Familiengründung mit ihm «zu einem anderen Zeitpunkt sicher gut gekommen» wäre.

 

Im Anschluss an das Treffen vom 28. Januar 2025 schrieb der Beschuldigte sel. der Rekurrentin, dass es ihm leid tue, er ein schlechter Mensch sei und nichts verdient habe. Er habe ihr etwas getwintet, «läb wohl A____, es duet mir leid. Bi einfach e schlächte Mensch». Sie erklärte ihm darauf, dass sie kein Geld von einem Vergewaltiger wolle und konfrontierte ihn damit, dass er trotz ihres «Stops» und trotz ihrem mehrfachen Nein nicht aufgehört habe, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Sie habe wie beim letzten Mal Todesangst gehabt und nicht gewusst, was sie machen soll. Daraufhin fragte er sie, ob sie ihn nun anzeigen werde. Auf Nachfrage erklärte er, dass es ihm leid tue. Sie erklärte ihm dann, dass er sie gegen ihren Willen habe küssen wollen und sie fest an ihrem Arm gehalten habe. Darauf entgegnete er erneut, dass er ein schlechter Mensch sei und sterben wolle. Drei Tage später erklärte er zwar, dass er sie nicht habe missbrauchen oder vergewaltigen wollen, sich aber einfach nicht im Griff gehabt habe. Er habe eine Impulskontrollstörung. Er wisse nicht, was mit ihm los gewesen sei.

 

3.2.3   Im SMS-Verkehr erklärte die Rekurrentin dem Beschuldigten sel. am 17. Januar 2025, dass ihr Ehemann mit ihm reden wolle und brach daraufhin den Kontakt zu ihm ab. Dies akzeptierte der Beschuldigte sel. wie schon früher nicht und setzte den Kontakt fort. Sie warf ihm vor, ihre Freundschaft zerstört zu haben, und bat ihn, sie in Ruhe zu lassen. Sie erklärte ihm am Tag darauf «zum letzten Mal», dass sie keinen Kontakt mit ihm mehr haben möchte, da sie ihn für gefährlich und unberechenbar halte. Auch der Tante des Beschuldigten sel. schrieb die Rekurrentin noch in der Nacht nach dem Vorfall vom 28. Januar 2025, dass der Beschuldigten sel. versucht habe, sie zu vergewaltigen. Den ersten Vorfall erklärte sie als Tat aus Verzweiflung, weshalb sie gedacht habe, «ok. Machen wir langsam weiter». Sie schilderte dann den Vorfall im Wesentlichen gleich wie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Auch in der am 20. Januar 2025 in [...] aufgenommenen Therapie berichtete die Rekurrentin in der Woche nach Beginn der Therapie davon «(fast) einen sexuellen Übergriff von jemanden aus ihrem Bekanntenkreis» erlebt zu haben, was zu einer erneuten psychischen Dekompensation geführt habe. Zudem geht aus den verschiedenen Chats und der Einvernahme des Beschuldigten sel. auch der Vorfall hervor, bei dem er zwischen den beiden Vorfällen versucht hat, gegen ihren Willen in die Wohnung der Rekurrentin einzudringen und erst mit der Drohung einer Requisition der Polizei davon hat abgehalten werden können. Ebenfalls belegt ist, dass der Beschuldigte sel. mit der erfundenen Geschichte vom Tod seines Sohnes in seinen Armen die Rekurrentin zu manipulieren versuchte (richtig ist, dass der Beschuldigte sel. wegen des Verhaltens seinem Sohn gegenüber wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde und seither ein Kontaktverbot besteht). Für vorhandene Manipulationsfähigkeiten spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte sel. der Rekurrentin Bilder von seinem Balkon mit einem Strick schickte und die Rekurrentin mit der Androhung von Suizid dazu bringen wollte, ihre Strafanzeige zurückzuziehen. Auch attestieren nahe Bezugspersonen des Beschuldigten sel. (Tante und Schwester) diesem manipulative Fähigkeiten und im Übrigen auch notorisches Lügen. Diese Schilderungen stimmen mit den Aussagen der Rekurrentin nahtlos überein und sprechen ganz wesentlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte sel. im Jahr 2017 wegen mehrfacher Vergewaltigung rechtskräftig und vor allem einschlägig schuldig erklärt, wobei die Persönlichkeitsadäquanz eines vorgeworfenen Verhaltens gemäss der in Strafverfahren geltenden Praxis als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten bzw. die Täterschaft des Beschuldigten zu würdigen ist (BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2025.55 vom 27. März 2026 E. 7.2.6.2, SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 3.8.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7). Schliesslich enthalten die Aussagen der Rekurrentin diverse Realkennzeichen, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen sprechen. So hat sie die Vorwürfe bei mehreren Stellen (ASB, Staatsanwaltschaft, kantonales Bedrohungsmanagement) deponiert. Ihre Aussagen erscheinen widerspruchsfrei und logisch und stimmen im Wesentlichen überein, ohne dass sie dabei auswendig gelernt oder stereotyp wirken. Die Rekurrentin beschreibt die Vorwürfe im Übrigen anschaulich und mit einem angemessenen Detailreichtum (zum Beispiel habe er wiederholt, dass sie ihm gehöre, die Türe abgeschlossen sei und er ihr zeigen werde, was ein richtiger Mann mit einer Frau mache; zudem habe er ihr mit frisch geschliffenen Messern gedroht), wobei sie dabei auch eigene Gefühle und innerpsychologische Vorgänge zur Sprache bringt (beispielsweise hätte sie angefangen zu weinen, in der Hoffnung, dass er aufhören würde). Auch schildert sie Handlungen und Handlungsketten bzw. Aktionen und Reaktionen, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Exemplarisch sei auf folgende Aussage bei ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 hingewiesen: «Irgendwann so um 21:00 Uhr ging er auf die Toilette und kam wieder retour. Ich ging dann auch gerade auf die Toilette und sah dann, dass das Lavabo trocken war. Ich ging dann wieder zu ihm raus und sagte so zum Spass, «du Grüsel, du wäschst dir ja die Hände gar nicht nach dem Bisle». Er lachte dann und sagte, er sei gar nicht auf dem WC gewesen, sondern habe etwas eingenommen».

 

3.3      Vor diesem Hintergrund erscheint die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Rekurrentin insgesamt deutlich grösser als jene des Beschuldigten sel., der die Vorwürfe bloss pauschal abstritt. Aufgrund der konstanten und lebensnahen Aussagen der Rekurrentin erscheint mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es am 28. Januar 2025 zu einem sexuellen Übergriff gemäss ihren Ausführungen gekommen sein muss. Die Reaktion der Rekurrentin in den verschiedenen Chatverkehren ist klar und konsistent. Trotz dem im Übrigen ambivalenten Chatverlauf musste dem Beschuldigten sel. bei diesem Kontakt klar sein, dass die Rekurrentin keine intime Beziehung mit ihm unterhalten möchte. Es musste daher klar sein, dass jede körperliche Annäherung gegen ihren Willen erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschuldigte sel. bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft angegeben hat, dass die Rekurrentin ihn selber ins Schlafzimmer geführt und umarmt und erst nachträglich erklärt haben soll, dass sie das nicht möchte. Dieser Vorgang stimmt auch mit den mehrfachen Entschuldigungen und der Erklärung des Beschuldigten sel. überein, wonach er sich nicht im Griff habe. Für eine klare Grenzüberschreitung spricht auch die Reaktion des Beschuldigten sel. im Anschluss an das Treffen, als er Tabletten eingenommen hat, die ihn haben wegtreten lassen. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der gesamten Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auch eine Verurteilung des Beschuldigten sel. möglich gewesen wäre, da opferhilferechtlich – wie ausgeführt – nicht der gleiche Beweismassstab für das Vorliegen einer die Opfereigenschaft begründenden Straftat gilt.

 

3.4      Demgegenüber erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände weniger klar, ob es beim Vorfall vom 10. Januar 2025 zu Übergriffen des Beschuldigten sel. gekommen ist, bei denen er einen von der Rekurrentin manifestierten entgegenstehenden Willen missachtet hat. Ein solches Signal bestand zwar dann, als sich aufgrund seiner Avancen ihr ganzer Körper verkrampft hat. Es kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschuldigte sel. danach sexuelle Handlungen fortgesetzt hat. Auch die nachträgliche Reaktion der Rekurrentin im Chatverkehr ist viel weniger klar als nach dem 28. Januar 2025. Soweit die Rekurrentin ihr damaliges Chatverhalten nach dem ersten Vorfall mit einem Fawn-Zustand zu erklären versucht, kann offenbleiben, ob sein solcher bestanden hat. Eine Fawn-Response wird als Angstmanagement durch Anpassung an die Wünsche, Bedürfnisse und Anforderungen von Dritten beschrieben (vgl. dazu https://kurzlink.ch/1ig8, zuletzt besucht am 28. Juli 2026). Jedenfalls vermag die Rekurrentin nicht zu begründen, weshalb der Beschuldigte sel. nicht von den tatsächlichen Äusserungen der Rekurrentin hat ausgehen dürfen und darin – wie von der Rekurrentin geltend gemacht – ein beschwichtigendes, normalisierendes und ablenkendes Verhalten ihrerseits hätte erkennen können. Im Unterschied zu einem Freeze-Zustand, bei dem aufgrund der Erstarrung eine fehlende Einwilligung in sexuelle Handlungen erkannt werden kann (vgl. dazu https://kurzlink.ch/1ig8, zuletzt besucht am 4. August 2026), erscheint dies bei einem Fawn-Zustand aufgrund der Anpassung an die Wünsche des Gegenübers nicht der Fall zu sein.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Rekurrentin mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Vorfall vom 28. Januar 2025 erstellt ist, für denjenigen vom 10. Januar 2025 jedoch nicht. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid über die opferhilferechtliche Genugtuungsforderung betreffend den Vorfall vom 28. Januar 2025 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein reformatorischer Entscheid über die geltend gemachte Genugtuungsforderung ist nicht angezeigt, da die Sache diesbezüglich zu wenig liquid erscheint.

 

4.2      Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 1. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.