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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.205
URTEIL
vom 27. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt,
Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Oktober 2025
betreffend Familiennachzug
Der kosovarische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] 1995 seine Landsfrau B____, geboren am [...]. Am [...] 1996 wurden die Gatten Eltern der gemeinsamen Tochter C____. Am [...] 1999 liess sich der Rekurrent von B____ scheiden, reiste sodann in die Schweiz ein und stellte im April 1999 ein Asylgesuch. Nachdem er am [...] 1999 die Schweizer Bürgerin D____ geheiratet und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, zog er sein Asylgesuch am [...] 1999 zurück. Am [...] 2004 kam ihre gemeinsame Tochter E____ zur Welt. Am [...] 2006 wurde diese Ehe geschieden. In der Folge anerkannte der Rekurrent am [...] 2007 seinen Sohn F____, den B____ am [...] 2001 im Kosovo zur Welt gebracht hatte, und heiratete die Kindsmutter am [...] 2007 zum zweiten Mal.
Daraufhin wurde die am [...] 2003 erfolgte, erleichterte Einbürgerung des Rekurrenten durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM]) überprüft und mit Verfügung vom 18. August 2008 für nichtig erklärt, da die Einbürgerung als erschlichen qualifiziert wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch wie auch eine Beschwerde wurden vom SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2010 abgewiesen. Dem Rekurrenten wurde aber am 14. März 2011 erneut eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung aufgrund einer affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter E____) erteilt und am 9. Juni 2017 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.
Am 17. Dezember 2018 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn F____, welches das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Dezember 2019 wegen verpasster Fristen ablehnte.
Am 19. April 2023 stellte der Rekurrent beim Bereich BdM ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B____. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Oktober und 14. November 2025 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 17. Oktober 2025, die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau B____ und die Gewährung ihres Nachzugs in die Schweiz. Eventualiter beantragt er, es sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau gutzuheissen und ihr den Nachzug in die Schweiz zu gewähren. Das JSD hat dem Gericht mit Eingabe vom 6. Januar 2026 seine Akten übermittelt und mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2025.160 vom 23. September 2023 E. 1.3, VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2025.123 vom 15. Januar 2026 E. 1.3, VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3).
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass beim Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten die in Art. 47 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) statuierte Fünfjahresfrist nicht eingehalten worden ist. Die Vorinstanzen hatten sich daher mit der Frage zu befassen, ob der Familiennachzug aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt werden kann. Beide Vorinstanzen verneinten dies.
2.1.1 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.2, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3, 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 47 AIG N 23). In gewissem Umfang beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 23) um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.7 und weiteren Hinweisen, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.6, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, VGE VD.2025.7 vom 12. Juni 2025 E. 3.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).
2.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Dabei hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch, alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig getrennt, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 6.2.2 f., 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2025.7 vom 12. Juni 2025 E. 3.1, VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., Rz. 23.140).
2.1.3 Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6 mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642 vom 8. Juni 2023 E. 3.5). Das Gesetz enthält keine Definition der wichtigen familiären Gründe (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe für den Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines Ehegatten. Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1, 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2; VGE VD.2025.7 vom 12. Juni 2025 E. 3.1, VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck bringt. Unter solchen Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit Jahren besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, geht das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse der Ausländerin oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so lange der Fall, als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 6.2.3, 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2025.7 vom 12. Juni 2025 E. 3.1, VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. Januar 2026, Ziff. 6.10.3, S. 141). Bei Ehegatten können beispielsweise der Abschluss einer Ausbildung oder von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 34; BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann eine gesundheitsbedingt erfolgende Einschränkung der Fähigkeit des in der Schweiz lebenden Ehegatten, selbständig zu leben, einen wichtigen familiären Grund bilden (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2, 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2.2 und 5.1.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3).
2.2.1 Zur Begründung der Verneinung eines wichtigen Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und damit der Abweisung des Nachzugsgesuchs erwog das JSD, dass das Eheleben des Rekurrenten mit seiner Ehefrau bis zum Entscheid während rund achtzehn Jahren über die Landesgrenzen hinweg getrennt gelebt worden sei (angefochtener Entscheid E. 10). Auch wenn es aus Sicht des Rekurrenten und seiner Ehefrau nachvollziehbar erscheine, dass sie ihre Kinder im Kosovo hätten aufwachsen lassen wollen, so hätten sie mit dieser Entscheidung in Kauf genommen, dass die Fristen für einen Familiennachzug verstreichen und sie nicht gemeinsam in der Schweiz leben könnten. Es wäre dem Rekurrenten objektiv auch zumutbar gewesen, bereits viel früher ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau zu stellen, da diese auch zusammen mit den Kindern hätte in die Schweiz ziehen können. Die Kinder seien im Zeitpunkt des Beginns der Nachzugsfrist im Jahre 2011 [...] bzw. fast [...] Jahre alt gewesen. In diesem Alter gelinge es vielen Kindern, sich in der Schweiz zu integrieren. Wie der Bereich BdM zu Recht festgehalten habe, wäre eine Übersiedlung für die Kinder nicht einfach und mit gewissen Anfangsschwierigkeiten verbunden gewesen. Eine Integration in der Schweiz wäre aber durchaus möglich und diesen auch zumutbar gewesen. Folglich sei einem früheren Familiennachzug grundsätzlich nichts entgegengestanden. Zudem gelte es zu beachten, dass der Rekurrent am 17. Dezember 2018 ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn F____ gestellt habe, als dieser [...] Jahre und [...] Monate alt und damit noch minderjährig gewesen sei. Somit könne auch nicht gesagt werden, dass der Rekurrent und seine Ehefrau die Kinder unbedingt in der Heimat hätten aufwachsen lassen wollen.
2.2.2 Das JSD hielt weiter fest, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte die Fristenregelung für den Ehegatten auch dann, wenn er im Ausland für die Kinder gesorgt habe und erst später in die Schweiz gelangen wolle (angefochtener Entscheid E. 11). Das Herauszögern des Nachzugs des Ehegatten, damit dieser in der Heimat die Kinder grossziehen könne, genüge für sich allein nicht als wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs sei die Tochter bereits [...] Jahre und der Sohn [...] Jahre alt gewesen, weshalb die Kinder auch bereits seit längerem nicht mehr hätten betreut werden müssen und somit ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb das Gesuch um Familiennachzug nicht früher gestellt wurde.
2.2.3 Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Rekurrent und seine Ehefrau über Jahre hinweg ihre Beziehung freiwillig getrennt gelebt hätten. Auch die finanzielle Situation des Rekurrenten habe sich seit dem Jahre 2011 nicht derart verändert, dass sich daraus ein wichtiger Grund für den nachträglichen Familiennachzug ergeben könnte. Er habe bereits seit dem 1. März 2000 einen Arbeitsvertrag für seine unbefristete Vollzeitstelle bei [...] gehabt. Deshalb stelle auch seine finanzielle Situation keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug dar.
2.2.4 Schliesslich verwarf die Vorinstanz auch das Argument des Rekurrenten, wonach es ihm und seiner Ehefrau nicht zugemutet werden könne, bis ans Lebensende (örtlich) getrennt weiterleben zu müssen und ihm eine Rückkehr in den Kosovo, um dort die Ehe weiterzuführen, nicht zugemutet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent befinde sich zwar bereits seit [...] Jahren in der Schweiz, habe aber die ersten [...] Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbracht und mit seiner Ehefrau bis zur damaligen Scheidung im Jahre [...] die Ehe und das gemeinsame Familienleben im Kosovo gelebt. Zudem besuche der Rekurrent seine Ehefrau im Kosovo regelmässig (angefochtener Entscheid E. 13). Es sei somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor sehr gut vertraut sei und es könne auch nicht von einer Entfremdung von seiner Heimat ausgegangen werden. Auch wenn in der Schweiz seine volljährige Tochter aus der Verbindung mit seiner ehemaligen Schweizer Ehefrau lebe, würden im Kosovo neben seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern auch sein Bruder mit seiner Familie sowie seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Er habe selber mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau sehr viele gemeinsame Bekannte und Freunde im Kosovo hätten. Auch wenn die Wirtschaftslage im Kosovo nicht mit jener in der Schweiz vergleichbar sei, so sei dennoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten mit seiner Ausbildung als [...] im Kosovo und der in der Schweiz gewonnenen Berufserfahrungen als [...] nicht gelingen sollte, im Kosovo eine Stelle zu finden. Auch seinem Sohn scheine es offenbar zu gelingen, seinen Lebensunterhalt im Kosovo selbst zu bestreiten. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, dass auch seine Ehefrau dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insgesamt erscheine es dem Rekurrenten daher durchaus zumutbar bzw. nicht völlig unzumutbar, seinen Wohnsitz in den Kosovo zu verlegen. Selbst wenn aber ein Umzug in den Kosovo sich als unzumutbar erweisen würde, ergebe sich aus Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz, wenn die familiäre Trennung von den Betroffenen freiwillig herbeigeführt worden sei (angefochtener Entscheid E. 14).
2.2.5 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz daher fest, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorlägen, die trotz Nichteinhaltung der Nachzugsfrist eine ausnahmsweise Zulassung der Ehefrau zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden (angefochtener Entscheid E. 15). Da die Eheleute rund zwölf Jahre lang freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtetet hätten, überwiege das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das Interesse des Rekurrenten und seiner Ehefrau an der Familienzusammenführung.
2.3 Mit seiner Rekursbegründung vom 14. November 2025 macht der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht geltend, dass wichtige Gründe für ein längeres Zuwarten beim nachzuziehenden Ehegatten darin liegen könnten, dass dieser zum Beispiel im Heimatland noch eine Ausbildung abschliessen, eine berufliche Karriere fortsetzen oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten wahrnehmen müsse (Rekursbegründung S. 5). Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich ein neues Leben aufgebaut. Nachdem die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gescheitert und er wieder mit seiner Ehefrau im Kosovo zusammengekommen sei, habe der Rekurrent sich in der Schweiz vollständig auf seine Integration konzentriert, um hier ein geordnetes Leben aufbauen und gleichzeitig für seine Familie im Kosovo Sorge tragen zu können. Dabei sei es sein Ziel gewesen, mit einem stabilen Einkommen und einer geeigneten Wohnung den Familiennachzug der Ehefrau zu ermöglichen, sobald die Umstände dies zuliessen. Dies sei allerdings über mehrere Jahre hinweg nicht möglich gewesen, da die Ehefrau die alleinige Betreuung der gemeinsamen Kinder im Kosovo übernommen habe und deren Kindeswohl erfordert habe, dass sie im Kosovo aufwachsen. Im Zeitpunkt, als er erstmals ein Nachzugsgesuch hätte stellen können, seien die 9- und 14-jährigen Kinder nicht in der Lage gewesen, selbstständig für sich zu sorgen und ein Schulwechsel ohne ausreichende Sprachkenntnisse hätte dem Kindeswohl – insbesondere des 14-jährigen Kindes – abträglich sein können. Es sei daher erforderlich gewesen, dass die Ehefrau für das Wohl der Kinder im Kosovo sorge, bis diese selbständig würden. Die räumliche Trennung der Ehe sei daher nicht freiwillig erfolgt. Die Eltern hätten vielmehr die Bedürfnisse der Kinder über ihr eigenes Bedürfnis nach unmittelbarem Zusammenleben gestellt. Der Nachzug der Ehefrau habe im vorliegenden Fall nicht früher erfolgen können, ohne dass das Wohl der Kinder beeinträchtigt worden wäre, sodass der verspätete Nachzug durch wichtige familiäre Gründe gerechtfertigt sei. Es könne ihnen nach Wegfall der ursprünglichen Familiensituation mit der Kinderbetreuung im Kosovo nicht zugemutet werden, in räumlicher Distanz zu leben.
2.4
2.4.1 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2018 ein Nachzugsgesuch für seinen Sohn F____ gestellt hat, dem die Ehefrau zugestimmt hat (Erklärung vom 4. Februar 2019, Vorakten Bereich BdM, act. 7/2 S. 349). Die Ehegatten sind folglich offenbar bereits damals zum Schluss gekommen, dass es das Wohl ihres damals [...]-jährigen Sohnes nicht mehr erfordert, ihn im Kosovo aufzuziehen. In das damalige Gesuch wurde die Ehefrau aber nicht einbezogen und eine Vereinigung der Ehegatten mit keinem Wort erwähnt (vgl. rechtliches Gehör vom 21. August 2019, Vorakten Bereich BdM, act. 7/2 S. 291). Warum ein Nachzug der Ehefrau nicht bereits im damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Tochter der Ehegatten war in diesem Zeitpunkt bereits [...] Jahre alt und bedurfte daher keiner Betreuung mehr. Auch eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse seit dem damaligen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, erzielte der Rekurrent doch bereits damals ein monatliches Nettoeinkommen von [...] nach Abzug der Quellensteuer (Vorakten Bereich BdM, act. 7/2 S. 360 ff.). Selbst wenn man mit dem Rekurrenten davon ausgeht, dass der Aufenthalt der Ehefrau im Kosovo bis zur Selbständigkeit ihrer Kinder notwendig gewesen ist, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehegatten die Trennung lange über diesen Zeitraum hinaus haben bestehen lassen. Spätestens seit der Einreichung des allein für seinen Sohn gestellten Nachzugsgesuchs erscheint die Trennung der Ehegatten daher freiwillig in Kauf genommen worden zu sein.
2.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gelten die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und damit die Obliegenheit zur möglichst baldigen Ausübung des Nachzugsanspruchs auch für Ehegatten, welche im Ausland für die Kinder gesorgt haben (angefochtener Entscheid E. 11; BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2.2). Auch nach dem Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kann das weitere Zuwarten mit einem Nachzugsgesuch einem nachträglichen Gesuch entgegenstehen und die weitere freiwillige Trennung ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringen (vgl. BGer 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 6.3.1). Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent und seine Ehefrau jahrelang freiwillig getrennt gelebt und ihre familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt haben, weshalb das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung grundsätzlich überwiegt und objektive, nachvollziehbare Gründe für den erst jetzt beantragten Nachzug fehlen.
2.5 Im Übrigen werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb darauf unter Verweis auf das Rügeprinzip (vgl. oben E. 1.4) vollumfänglich verwiesen werden kann.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 1'200.– zu Lasten des Rekurrenten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.